Urteil des OLG Saarbrücken vom 03.03.2006

OLG Saarbrücken: beschwerdeschrift, behandlung, erlass, disposition, verfahrensmangel, amtspflicht, kenntnisnahme, verfahrenskosten

OLG Saarbrücken Beschluß vom 3.3.2006, 2 W 47/06 - 9
Kostenfestsetzung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Leitsätze
Zu den Anforderungen einer verfahrenskonformen Abhilfeentscheidung.
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Februar 2006 - 1 O 430/04 -
und die Vorlageverfügung vom selben Tag werden aufgehoben und das Verfahren wird zur
erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
an das Landgericht in Saarbrücken zurückverwiesen.
2. Beschwerdewert: 7.526,77 Euro.
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 4. März 2005 wurden der Klägerin die
Verfahrenskosten auferlegt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erließ auf Antrag der
Beklagten den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, worin der Klägerin
aufgegeben wird, an die Beklagten Kosten in Höhe von 7.526,77 Euro - nebst Zinsen - zu
erstatten.
Hiergegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt; die Beklagten haben beantragt,
die sofortige Beschwerde, der die Rechtspflegerin des Landgerichts nicht abgeholfen hat,
zurückzuweisen.
II.
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin führt
zur Aufhebung der Vorlageverfügung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht, weil der Nichtabhilfebeschluss nicht erkennen lässt, dass das Landgericht sich
in gebotenem Maße mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat, obwohl
hierzu nach Lage der Akten und in Anbetracht der Rechtsmittelbegründung Veranlassung
bestand.
Auf Grund der Verfahrensweise des Landgerichts ist das rechtliche Gehör der Klägerin
verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, FamRZ 1992, 782, m. w.
N.; Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2006 - 2 W 19/06-5; vom 15. Oktober 2002 - 2 W
225/02-21; vom 29. April 2005 - 2 W 124/05-27; Saarländisches Oberlandesgericht, 6.
Zivilsenat, Beschluss vom 6. September 2000 - 6 WF 60/00). Art. 103 Abs. 1 GG ist
daher verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur
Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist.
Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 572 ZPO hier von der Rechtspflegerin des
Landgerichts durchzuführende Abhilfeverfahren. Danach hat das Gericht darüber zu
entscheiden, ob es die Beschwerde für zulässig und begründet hält und ihr abhilft oder sie
dem Beschwerdegericht vorlegt. Dabei muss das Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift
enthalten ist, berücksichtigt werden. Es besteht die Amtspflicht, den Inhalt der
Beschwerdeschrift daraufhin zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung ohne
Vorlage an das Beschwerdegericht zu ändern ist, grobe Verstöße gegen die
Überprüfungspflicht sind ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des
Vorlagebeschlusses und zur Zurückverweisung führen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2006 - 2 W 19/06-5; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.
Dezember 2004 - 9 WF 129/04; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 527, Rz. 7).
Die Klägerin erhebt gegen die Kostenfestsetzung eine Vielzahl von Einwänden; wegen der
Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift und den Schriftsatz vom 27. Juli 2005 Bezug
genommen. Hierauf wird seitens des Landgerichts weder in dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss selbst, noch in einem Hinweis an die Parteien, noch in der
Nichtabhilfeentscheidung eingegangen. Stattdessen gibt es insoweit lediglich die Äußerung
der Rechtspflegerin, wonach die Beschwerdebegründung die in dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss begründete Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu
entkräften vermöge. Dies lässt nicht erkennen, dass die Rechtspflegerin das
Beschwerdevorbringen überhaupt zur Kenntnis genommen, geschweige denn, dass sie
sich damit auseinandergesetzt oder es gar bei ihrer Abhilfeentscheidung berücksichtigt hat.
Denn die dort vertretene Auffassung ist auch nicht im Ansatz nachvollziehbar, da sie mit
keinem Wort erläutert wird, sondern lediglich auf den Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug
genommen wird, der aber eine „begründete Rechtsauffassung“ nicht erkennen lässt,
sondern lediglich einen Erstattungsbetrag nennt, ohne dass deutlich gemacht wird, wie er
errechnet worden ist.
Nach alledem verstößt die Verfahrensweise der Rechtspflegerin des Landgerichts gegen
Art. 103 Abs. 1 GG und es fehlt eine nachvollziehbare, das Beschwerdevorbringen
würdigende Begründung dafür, dass der Beschwerde nicht abgeholfen wurde und sie dem
Beschwerdegericht vorgelegt worden ist. Entsprechendes gilt im Übrigen auch im Hinblick
auf den Sachvortrag der Klägerin vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Diese
groben Verfahrensverstöße führen zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses und zur
Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 6.
Februar 2006 - 2 W 19/06-5; vom 23. August 2005 - 2 W 236/05-42; Saarländisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 9 WF 129/04; Zöller/Gummer,
ZPO, 25. Aufl., § 572, Rz. 7), da der Senat eine eigene Sachentscheidung hier nicht für
sachdienlich hält. Denn es sind noch weitere tatsächliche und rechtliche Feststellungen zu
treffen, nachdem eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsstandpunkt der Klägerin bislang
noch überhaupt nicht erfolgt ist. Demzufolge ist die Vorlageverfügung aufzuheben und die
Sache ist zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht
zurückzuverweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit
der sofortigen Beschwerde rügt, es hätte überhaupt keine Festsetzung erfolgen dürfen,
weil sich die Beklagten auf das RVG und nicht auf die BRAGO stützten, so dass letztlich der
gesamte festgesetzte Betrag zur Disposition gestellt wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574
Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).