Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.11.2004

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OLG Saarbrücken Urteil vom 9.11.2004, 4 U 249/04; 4 U 249/04 - 52
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer mit Rasengittersteinen belegten Zuwegung
Leitsätze
Zur Verkehrssicherungspflicht einer Kommune hinsichtlich einer mit Rasengittersteinen
belegten Zuwegung.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. März
2004 - 4 O 453/03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.639,78 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beklagte Stadt aus dem rechtlichen
Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz und
Schmerzensgeld in Anspruch.
Die Klägerin, die seit dem 1.3.2002 in der … in … wohnt, hat behauptet, sie habe am
11.3.2002 gegen 12 Uhr 45 auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz die … vor dem Anwesen
Nr. … überqueren wollen, um zu ihrem auf der gegenüberliegenden Seite abgestellten
Fahrzeug zu gelangen. Hierbei sei sie auf dem mit Grasbetonsteinen belegten Streifen
zwischen der Straße und dem Gehweg über einen ca. 4 cm über die Oberfläche
herausragenden Betonstein gestürzt und habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. So
habe sie auf Grund des Unfalls unter anderem eine schwere Handgelenksdistorsion
linksseitig sowie einen Bänder- bzw. Kapselabriss erlitten, der nur schleppend verheilt sei.
Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei bis Ende Mai 2002 in vollem Umfang
eingeschränkt gewesen; sie sei bis zum 27.5.2003 arbeitsunfähig gewesen und habe bis
Anfang Juni 2002 im Bereich der linken Hand Schmerzen verspürt. Für einen Zeitraum von
zweieinhalb Monaten habe sie ihren Zwei-Personenhaushalt nur eingeschränkt führen
können.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten
Schmerzensgeldes von mindestens 2.500 Euro, einen Ausgleich des
Haushaltsführungsschadens, den die Klägerin pro Monat mit 400 Euro bemisst, sowie
Erstattung der Attestkosten in Höhe von 139,78 Euro.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.500 Euro und einen
Ausgleich bezüglich des Haushaltsführungsschadens i. H. v. 1.000
Euro sowie 139,78 Euro Attestkosten nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozent über dem Basiszinssatz aus der Gesamtsumme seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
sämtliche materiellen und weitergehenden immateriellen Schäden,
die dieser aufgrund des Unfalls am 11.3.2002 gegen 12 Uhr 45 vor
dem Anwesen in …, bezüglich ihrer Gesundheit noch entstehen,
auszugleichen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine
schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Jedenfalls sei ein
Anspruch wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin gemäß § 254 BGB
ausgeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Der Beklagten könne
keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen werden, da die
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der behaupteten Unfallstelle nur in erheblich
eingeschränktem Umfange bestanden habe. Denn der mit Grasbetonsteinen belegte Teil
des Grünstreifens sei nicht zur regelmäßigen Benutzung durch Fußgänger bestimmt. Das
Vertrauen des Verkehrsteilnehmers sei hinsichtlich der gefahrlosen Begehung des
Grünstreifens in geringerem Maße schutzwürdig als hinsichtlich der Benutzung eines
Fußgängerwegs. Eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit sei vorliegend selbst bei einem
Überstand des Steines von ca. 4,1 Zentimeter nicht gegeben gewesen. Selbst wenn man
eine erhebliche Gefahrenlage annähme, so wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin
aus dem Gesichtspunkt des überwiegenden Mitverschuldens gem. § 254 BGB
ausgeschlossen, da sich die Klägerin bei der gebotenen Aufmerksamkeit auf die
Gefahrenquelle hätte einstellen können. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
wird Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin und rügt, das Landgericht habe bei der
Beweiswürdigung erheblichen Tatsachenvortrag der Klägerin unrichtig gewertet und das
Beweisangebot der Klägerin zu Unrecht nicht ausgeschöpft. So habe das Landgericht zum
einen übersehen, dass der mit Grasbetonsteinen belegte Streifen zwischen Straße und
Fußgängerweg als Grundstücksein- und ausfahrt für das Objekt diene. Ein solcher Weg
werde im Gegensatz etwa zu mit Gras bewachsenen Grünstreifen in erlaubter Weise
gerade auch von Fußgängern benutzt, um auf die gegenüberliegende Straßenseite zu
gelangen. Insoweit widerspreche die Ansicht des Landgerichts, ein solcher Grünstreifen sei
nicht zum regelmäßigen Verkehr durch Fußgänger bestimmt, der Lebenserfahrung. Zum
andern sei es nicht nachvollziehbar und ebenfalls lebensfremd, dass für einen Fußgänger
kein Anlass bestehe, bereits vor Erreichen des Straßenrands seine Aufmerksamkeit auf den
dort befindlichen Verkehr zu richten. Auch Fußgänger überquerten Ausfahrten der
vorliegenden Art allenfalls mit beiläufigem, jedoch nicht mit gezieltem Blick auf die
Oberfläche des Belags, zumal dieser im vorliegenden Fall nur zirka ein Meter breit gewesen
sei. In einer solchen Situation werde vielmehr nur der auf der Fahrbahn befindliche Verkehr
gezielt beobachtet.
Weiterhin habe das Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise den Beweisantrag
übergangen, sich durch Augenscheinseinnahme ein Bild von der Örtlichkeit zu verschaffen.
Die vorgelegten Lichtbilder seien nicht geeignet, die Situation eindeutig zu verdeutlichen, da
die Lichtbilder nicht aus der Laufrichtung der Klägerin und zudem aus einer Sitzposition
aufgenommen worden seien. Hinzukomme, dass es sich bei den Grasbetonsteinen um
einen einheitlichen, unauffälligen grauen Belag handele, bei dem die einzelnen Steine selbst
nicht abgrenzbar seien. Kein Fußgänger brauche damit zu rechnen, dass Baumwurzeln
einen einzelnen Betonstein über eine geraume Zeit hinweg herausdrückten, ohne dass dies
von den verantwortlichen Verkehrssicherungspflichtigen behoben werde.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken nach
Maßgabe der erstinstanzlichen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beklagte trägt vor, dass es sich bei
dem behaupteten Unfallbereich um einen mit Grasbetonsteinen ausgelegten
Zwischenraum im Bereich eines Grünstreifens handele, der nicht mit einem Parkstreifen in
einer stark frequentierten Geschäftsstraße verglichen werden könne. Es handele sich
allenfalls um eine befestigte Ein- und Ausfahrt zum Anwesen. In einem solchen Bereich
könne kein Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass eine ähnlich gefahrlose Begehung
möglich sei wie auf einem lediglich für Fußgänger gedachten und bestimmten
Fußgängerweg. Ein derartiger Grünstreifen diene nicht dem regelmäßigen Verkehr von
Fußgängern.
Soweit die Klägerin nunmehr vortrage, die von ihr vorgelegten Lichtbilder seien nicht aus
der Laufrichtung der Klägerin aufgenommen und daher nicht geeignet, die Situation
wiederzugeben, handele sich um einen neuen Sachvortrag. In der Klageschrift habe die
Klägerin vorgetragen, dass der streitgegenständliche Rasengitterstein auf allen Seiten
gegenüber den anderen Steinen sich deutlich senkrecht hervorgehoben habe und dass die
Bilder mit Blickrichtung zur Straße hin gefertigt worden seien. Die sowohl von der Klägerin
als auch von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder reichten vollkommen aus, um zu
erkennen, dass die Klägerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt den Überstand des
Rasengittersteins hätte erkennen können.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 19.10.2004 Bezug genommen.
II.
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf
einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, § 529 ZPO).
Der Klägerin stehen keine Ansprüche auf Erstattung ihrer immateriellen und materiellen
Schäden aus dem behaupteten Unfallereignis zu. Die Voraussetzungen der allein in
Betracht kommenden Anspruchslagen der §§ 839, 847 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9 des
Saarländischen Straßengesetzes liegen nicht vor.
1. Gemäß § 9 Abs. 3a SaarlStrG sind dem Träger der Straßenbaulast die sich aus der
Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen ergebenden Aufgaben als
Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit übertragen. Demnach obliegt es dem Träger
der Straßenbaulast in Erfüllung dieser Amtspflicht, die Straße in einem hinreichend sicheren
Zustand zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen
Vorkehrungen zu treffen, die zur Herbeiführung und Erhaltung eines für die Benutzer
hinreichend sicheren Zustandes erforderlich sind. Hierbei ist keine absolute Gefahrlosigkeit
herzustellen. Denn dies ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen. Vielmehr muss sich
der Straßenbenutzer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die
Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Demgegenüber ist es Sache
des Verkehrssicherungspflichtigen, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen
und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche
Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig
einzustellen vermag (BGHZ 108, 273, 274 f.; BGH, Urt. v. 21.6.1979 - III ZR 58/78, VersR
1979, 1055, vgl. Urt. v. 11.12.1984 - VI ZR 218/83, NJW 1985, 1076; Staudinger/Hager,
BGB, 13. Aufl., § 823 Rdn. E 74; MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 823 Rdn. 416 ff.;
Palandt/Thomas, BGB, 63. Aufl., § 823 Rdn. 221; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 823
Rdn. 319).
2. Allerdings war die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht deshalb herabgesenkt, weil der fragliche Straßenbereich nicht zur
regelmäßigen Benutzung durch Fußgänger bestimmt war. Diese Feststellung widerspricht
der Lebenserfahrung und trägt der Besonderheit der örtlichen Situation nicht Rechnung:
Parallel zur Straße verläuft ein Fußgängerweg. Der Gehweg ist durch einen Grünstreifen
von der Fahrbahn abgetrennt. Um die Zuwegung zu den Anliegergrundstücken zu
gewährleisten, ist der Grünstreifen in regelmäßigen Abständen entweder durch einen
asphaltierten oder mit Grasbetonsteinen belegten Streifen befestigt. Fußgänger, die die
Straße überqueren wollen, sind mithin zwingend gehalten, den zwischen Fußgängerweg
und Fahrbahn verlaufenden Zwischenraum zu überqueren. Es entspricht der
Lebenserfahrung, dass Fußgänger dies vor allem an denjenigen Stellen tun, deren
Zweckbestimmung erkennbar in einer Zuwegung zur Straße besteht und die durch ihre
Befestigung eine gesteigerte Gewähr für Trittsicherheit bieten.
3. Dennoch ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler
gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung der Gefahrenquelle kein
Gebot der Verkehrssicherungspflicht darstellte, da sich ein Straßenbenutzer, der die
erforderliche Sorgfalt walten ließ, auf die in dem Überstehen des Steines bestehende
Gefahr, die ohne weiteres erkennbar war, hätte rechtzeitig einstellen können.
a) Zunächst ist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten der Unfallörtlichkeit
an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, da die Feststellungen des Landgerichts
verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind und keine Anhaltspunkte erkennbar sind, die
Zweifel an ihrer Richtigkeit wecken (§ 529 ZPO).
Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Überstand des Rasengittersteins
deutlich erkennbar. Die überstehende Platte war nicht mit Gras bewachsen. Auch im
Bereich der umliegenden Gittersteine war der Grasbewuchs so gering, dass die Struktur
des Gittersteins noch deutlich sichtbar war. Hinsichtlich der Höhe des Überstandes (4,1
cm) hat das Landgericht die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags unterstellt.
Diese Feststellungen halten den Angriffen der Berufung stand.
aa) Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Landgericht seine Überzeugung
ausschließlich auf die von beiden Parteien vorgelegten Lichtbilder gestützt hat und von einer
eigenen Inaugenscheinnahme der Situation Abstand genommen hat.
Nach richtiger Ansicht ist ein Tatrichter nicht verpflichtet, auf den zusätzlichen Antrag auf
Einnahme des Augenscheins zu erkennen, wenn eine von derselben Partei vorgelegte
Photographie die Örtlichkeit in ihren für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen
hinreichend deutlich beschreibt und keine Partei die Unzulänglichkeit der Photographie als
Beweismittel konkret darlegt (BGH, Urt. v. 23.6.1987 - VI ZR 296/86, NJW-RR 1987,
1237; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 371 Rdn. 4; MünchKomm(ZPO)/Damrau, 2. Aufl., §
371 Rdn. 4; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 21. Aufl., § 371 Rdn. 1).
Diese Voraussetzungen lagen im erstinstanzlichen Verfahren vor: Die Lichtbilder wurden
von der Klägerin zur Veranschaulichung der Unfallstelle vorgelegt; sie bilden den
Schadensbereich deutlich ab. Im erstinstanzlichen Verfahren hat keine Partei Einwendungen
gegen die Aussagekraft der Lichtbilder erhoben.
bb) Entgegen der Auffassung der Berufung begründen auch die im Berufungsrechtszug
vorgetragenen Einwendungen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der auf die
Lichtbilder gestützten Feststellungen. Denn vor allem das auf Blatt 7 d. A. vorgelegte
Lichtbildmaterial belegt, dass der deutliche Überstand der Steine von vier Zentimetern
nicht nur aus der Nähe oder gar aus einer sitzenden Aufnahmeposition, sondern - was das
mittlere Lichtbild zeigt - auch von einem Standort an der gegenüberliegenden Seite des
Fußgängerwegs deutlich erkennbar ist. Das mittlere Lichtbild widerlegt darüber hinaus,
dass der Überstand entgegen der Behauptung der Berufung aus der Gehrichtung der
Klägerin nicht erkennbar gewesen sei. Vergleicht man das obere mit dem mittleren
Lichtbild auf Bl. 7 d. A., erscheint gerade der umgekehrte Schluss gerechtfertigt: Der
Überstand wird ausweislich der Lichtbilder vor allem in Gehrichtung der Klägerin vom
Gehweg zur Straße hin besonders deutlich.
b) War die Unfallstelle mithin aufgrund des erheblichen Überstandes und der fehlenden
Überdeckung durch Grasbewuchs leicht erkennbar, so bieten auch die auf der normativen
Ebene liegenden Schlussfolgerungen des Landgerichts zur Vermeidbarkeit eines Sturzes
und zum Verhalten eines situationsadäquat aufmerksamen Fußgängers keinen Anlass für
Beanstandungen. Die Ausführungen des Landgerichts stehen mit der Lebenserfahrung in
Einklang. Mit Recht stellt das Landgericht heraus, dass bereits aufgrund der Gitterstruktur
der nicht miteinander verbundenen Steine das Auftreten von Unebenheiten durchaus nahe
lag. Denn anders als bei einem asphaltierten Belag besitzen lose verlegte Gittersteine keine
hinreichend feste Verbindung zum Untergrund. Der Einschätzung der Klägerin, ein
Fußgänger brauche nicht damit zu rechnen, dass Baumwurzeln einen einzelnen Gitterstein
über eine geraume Zeitspanne hinweg herausdrücken würden, ist nicht zu folgen. Das
Gegenteil trifft zu: Nach der Lebenserfahrung vermag das Wurzelwerk eines Baumes in
unmittelbarer Nähe lose verlegte Steine ohne weiteres anheben. Entgegen der Auffassung
der Berufung vermitteln die Gittersteine in optischer Hinsicht keineswegs den Eindruck
eines einheitlichen, unauffälligen grauen Belages: Aus den Lichtbildern ist unschwer zu
ersehen, dass sich die Gitterstruktur der Steine im Bereich der Einfahrt klar abzeichnet;
nahezu jeder einzelne Stein hebt sich deutlich im Raster ab.
4. Ist es der Klägerin mithin nicht gelungen, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
zu beweisen, so kann es im Ergebnis dahinstehen, ob eine Schadensersatzpflicht der
Beklagten mit den Argumenten des Landgerichts wegen überwiegenden Mitverschuldens
der Klägerin ausgeschlossen ist.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des
Revisionsgerichts auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung nicht erforderlich erscheint (§ 543 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZPO).