Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.07.2006

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OLG Saarbrücken Urteil vom 4.7.2006, 4 U 379/05 - 172
Schadenersatz nach Verkehrsunfall mit Personenschaden: Verjährungsunterbrechende
Wirkung eines Abfindungsvergleichs
Leitsätze
Zur verjährungsunterbrechenden Wirkung eines Abfindungsvergleichs.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni
2005 – 4 O 485/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.932 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus
einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch.
Am 1.12.1978 wurde die damals 29-jährige H. W. als Fußgängerin Opfer eines
Verkehrsunfalls. Ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter LKW war von der Straße
abgekommen und hatte die Geschädigte an beiden Beinen erfasst. Sie zog sich
schwerwiegende Verletzungen zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand
zwischen den Parteien nicht im Streit.
Am 31.7.1980 schloss die Geschädigte mit der Beklagten einen Abfindungsvergleich (Bl. 8
d. A.). Darin verpflichtete sich die Beklagte, zur Abgeltung aller Ersatzansprüche aus dem
Unfallereignis „für jetzt und alle Zukunft, auch wenn sich noch andere unerwartete und
unvorhersehbare Folgen oder Ansprüche ergeben sollten“ einen Betrag von 110.000 DM
zu zahlen. Ausgenommen waren Ansprüche wegen einer eventuellen unfallbedingten
Amputation des linken Beines. Ebenso vorbehalten blieben mögliche Ansprüche auf Ersatz
des Verdienstausfalles. Diese Ansprüche konnten zum damaligen Zeitpunkt wegen eines
laufenden Rentenverfahrens noch nicht beziffert werden.
Sodann traten die Verfahrensbevollmächtigten der Geschädigten über den Verdienstausfall
in Verhandlungen mit der Beklagten. Die Verhandlungspartner kamen am 4.5.1984
überein, zunächst ein medizinisches Gutachten einzuholen. Dieses wurde am 13.6.1986
an die Bevollmächtigten der Geschädigten weitergeleitet. Eine Reaktion erfolgte zunächst
nicht mehr.
Im Februar 1990 wurde der Geschädigten das rechte Bein in Höhe des Kniegelenks
amputiert. Sie ist wegen einer Muskelschwäche seither auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit
Schreiben vom 4.4.1990 (Bl. 10. d. A.) nahmen Bevollmächtigten der Geschädigten die
Verhandlungen über die Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente wieder auf. Mit Schreiben
vom 22.6.1990 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung (Bl. 12 d. A.). das Schreiben
lautet auszugsweise:
„Wir sind der Auffassung, dass die Schadensersatzansprüche verjährt sind und erheben
insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Sie haben die Verhandlungen einschlafen
lassen. Es ist unseres Erachtens nach ein durchaus angemessener Zeitraum, wenn wir
davon ausgehen, dass Sie unser Schreiben vom 13.6.1986 innerhalb Monaten hätten
beantworten können.“
Mit Abtretungsvertrag vom 10.5.2005 (Bl. 52 d. A.) trat die Geschädigte ihre
Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, soweit sie in dem Abfindungsvergleich
ausgenommen worden waren, bis zur Höhe der erhaltenen Sozialhilfeleistungen an die
Klägerin ab.
Die Klägerin hat behauptet, sie leiste der Geschädigten seit Beginn der 80er Jahre Hilfe zum
Lebensunterhalt, nachdem der Abfindungsbetrag aufgebraucht gewesen sei und die
Geschädigte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt
aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Weiterhin seien fortlaufend bis heute
Sonderzuwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen aufgrund amputationsbedingter
körperlicher Einschränkungen bewilligt worden. So habe die Klägerin vom 1.1.2001 bis zum
31.12.2004 insgesamt 8.503,31 EUR Sonderzuwendungen geleistet. Ohne das
Unfallereignis wäre die Geschädigte in der Lage gewesen, diesen Bedarf ganz oder
teilweise durch eigene Verdienste aus beruflicher Tätigkeit zu vermeiden. Sie sei seit dem
Unfallereignis teilweise bis 100 %, dauerhaft aber mindestens bis zu 50 % arbeitsunfähig.
Seit dem 1.1.2001 betrage der monatliche Verdienstausfall 100 EUR, den die Klägerin
zusammen mit dem Anspruch auf Ausgleich der Sonderzuwendungen im Zeitraum vom
1.1.2001 bis zum 31.12.2004 mit 4.800 EUR beziffert und mit dem Klageantrag zu 1)
geltend macht.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1. an die Klägerin 13.303 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2001 zu zahlen;
2. an die Klägerin ab dem 1.1.2005 bis zum 31.1.2014 jeweils zum
Monatsletzten 100 EUR zu zahlen;
3. weitere 177,15 EUR pro Monat jeweils Zug um Zug gegen Vorlage eines
entsprechenden Auszahlungsnachweises der Klägerin über ihre
Sonderaufwendungen für hauswirtschaftliche Verrichtungen zu Gunsten der
Geschädigten zu erstatten.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der
Klägerin und vertritt hierzu die Auffassung, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen §
32 SGB I unwirksam sei. In jedem Fall seien die geltend gemachten Ansprüche spätestens
seit dem 20.6.1993 verjährt. Weiterhin hat die Beklagte bestritten, dass ein unfallbedingter
Verdienstausfallschaden aufgetreten sei, da die zum Unfallzeitpunkt 29-jährige Geschädigte
– dieser Umstand ist unstreitig – erst zwei Jahre berufstätig war. Schließlich sei eine der
Zeugin gezahlte Rente in Höhe von 54,25 EUR anzurechnen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der
angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Klagebegehren unter Vertiefung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsauffassung
weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils vom 21.6.2005 – 4 O 485/04 – nach Maßgabe
der erstinstanzlichen Anträge zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Bezüglich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom
4.10.2005 (Bl. 83 ff. d. A.), auf die Berufungserwiderung vom 12.12.2005 (Bl. 97 ff. d. A.)
sowie auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.5.2006 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom
16.5.2006 (Bl. 107 ff. d. A.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf
einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen
eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit zutreffenden Erwägungen
ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte den streitgegenständlichen
Ansprüchen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzen kann.
1. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht der Geschädigten. Aus der Darstellung
der Klageschrift folgt, dass die Klägerin zunächst Ansprüche der Geschädigten aus § 843
BGB geltend macht. Denn sie trägt zur Begründung ihrer Ansprüche vor, sie habe im
Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 Sonderzahlungen in Höhe von 8.503,31 EUR
erbracht, da die Geschädigte aufgrund ihrer amputationsbedingten Beschwerden ihre
hauswirtschaftlichen Verrichtungen nicht mehr hinreichend erfüllen konnte. Damit trägt die
Klägerin schlüssig vor, dass eine Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 BGB
eingetreten sei, die eine Gewährung von Schadensersatz rechtfertige. Darüber hinaus klagt
die Klägerin den Verdienstausfallschaden im genannten Zeitraum ein. Beide Ansprüche sind
verjährt.
2. Sowohl der Anspruch auf Rentenzahlung i. S. des § 843 BGB als auch auf Zahlung von
Verdienstausfall sind auf wiederkehrende Leistungen gerichtet. Auch dann, wenn der Kläger
Rückstände von regelmäßig wiederkehrenden Leistungen geltend macht, beginnt die
Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden, d. h. fällig
geworden sind (vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 – VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m.
w. Nachw.). Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte
kann sich nicht auf den späteren Verjährungsablauf nach § 197 BGB a.F. bzw. § 199 Abs.
1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht – im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche
Schadensersatzanspruch als solcher – verjährt ist. Davon ist hier auszugehen.
3. Die Verjährung des Stammrechts richtet sich im vorliegenden Rechtsstreit nach dem vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht (im
Folgenden: BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist
vor dem 1.1.2002 entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).
Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht zu Ersterem bereits eine allgemeine Kenntnis vom
eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum
Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.:
RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., §
199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen
Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere
bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn
sich Folgezustände später unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von
dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen
Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862;
Urt. v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 – VI ZR
2/90, NJW 1991, 973).
Wendet man diese Grundsätze an, so ist selbst für alle aus der Amputation des rechten
Beines resultierenden Schäden der Verjährungsbeginn hinsichtlich des deliktsrechtlichen
Stammrechts spätestens im Februar 1990 eingetreten. Hierbei ist auf die Kenntnis der
Geschädigten abzustellen, da – aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen
Entscheidung – die Legalzession des § 1522 RVO bzw. § 116 SGB X für Schadensfälle, die
sich vor dem 30.6.1983 ereigneten, nicht eingreift (Art. II § 22 des Gesetzes vom
4.11.1982). Mithin konnte der Sozialhilfeträger nur gem. § 90 BSHG a.F durch
Überleitungsanzeige Inhaber der Forderung geworden sein (vgl. BGH, Urt. vom 13.2.1996
– VI ZR 318/94, NJW 1996, 1674). Es ist nicht vorgetragen, dass eine solche
Überleitungsanzeige vor Februar 1999 erfolgte.
4. Dem stehen die Wirkungen der Abfindungserklärung des Jahres 1980 nicht entgegen.
a) Zwar kann ein deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs die
Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses haben. Dies hat zur Folge, dass sich der
Anerkennende wie bei einem gerichtlichen Feststellungsurteil 30 Jahre der
Verjährungseinrede begibt (BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524; Urt.
v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83, VersR 1985, 62, 63; Urt. v. 23.6.1998 – VI ZR 327/97,
VersR 1998, 1387). Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht jedoch zu dem Ergebnis
gelangt, dass dem Abfindungsvergleich im vorliegenden Fall eine derartig weitgehende
Rechtswirkung nicht beigemessen werden kann.
b) Entscheidend sind letztlich die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom
28.1.2003 angeführten Argumente: Auch in der vorliegend zu beurteilenden
Abfindungserklärung findet sich gerade keine Formulierung, wonach die Ansprüche „dem
Grunde und Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“. Die gegenteilige
Schlussfolgerung liegt nahe: Es war das in der Abfindungserklärung zum Ausdruck
gekommene Ziel der Vertragsparteien, mit der Zahlung der Abfindungssumme für die
Zukunft alle weiteren Ansprüche abzugelten. Im Text findet sich der ausdrückliche
Vorbehalt, dass die Abfindungsregelung „ohne Anerkennung einer Haftung erfolgen soll“.
Für ein über die Vereinbarung der Abfindungssumme hinausgehendes Anerkenntnis bleibt
kein Raum.
Auch mit der Einschränkung, dass von der Abfindungsregelung Ansprüche „wegen einer
eventuellen, unfallbedingten Amputation des linken Beines“ ausgenommen bleiben sollten,
war kein titelersetzendes Anerkenntnis der Schadensersatzpflicht verbunden. Vielmehr
beschränken sich die Rechtswirkungen dieses Vorbehaltes darin, der Geschädigten den
Weg für Nachforderungen hinsichtlich der Spätfolgen zu eröffnen und klarzustellen, dass
solche Forderungen von den Vergleichswirkungen nicht erfasst werden sollten. Die
Auslegung, dass die Beklagte mit dem Vorbehalt zugleich ihre Haftung für den Fall einer
eventuellen unfallbedingte Amputation des Beines titelersetzend anerkennen wollte, findet
im Wortlaut des Anerkenntnisses keine hinreichende Stütze, weshalb die Rechtsposition
der Geschädigten auch nach der Abfindungsvereinbarung hinsichtlich möglicher
Folgeschäden allein der gesetzlichen Regelung entsprach: Da die Abfindungserklärung
explizit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgte, durfte die anwaltlich vertretene
Geschädigte entgegen den Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 29.06.06 nicht
darauf vertrauen, mit der Abfindungsvereinbarung ein Anerkenntnis in Händen zu halten,
welches den Wirkungen eines Feststellungsurteils gleichkam.
Hinzu kommt, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig war. Mithin
bestand kein naheliegendes Interesse, die Haftungsfrage mit den Wirkungen eines
Anerkenntnisses dem – im vorliegenden Fall nicht existierenden – Streit der Parteien zu
entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der Abfindungsvereinbarung die
Geschädigte davon abgehalten haben mag, ein Feststellungsurteil zu erwirken, sind nicht
ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass die Geschädigte zeitlich vor der
Abfindungsvereinbarung mit der Bitte um Abgabe eines Anerkenntnisses an die Beklagte
herangetreten war und im Vertrauen auf die Anerkenntniswirkung der Vereinbarung von
der prozessualen Option Abstand nahm, die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht
zu verklagen.
Auch kommt dem Umstand, dass der ausdrückliche Vorbehalt formelhaft vereinbart
wurde, keine entscheidende Bedeutung zu. Der Sinngehalt der Klausel erschließt sich ohne
Schwierigkeiten, da die entsprechende Textpassage leicht verständlich ist und sich nicht an
einer versteckten Stelle findet. Auch war der Vorbehalt aus Sicht der Geschädigten nicht
überraschend, da ein Erfahrungssatz, wonach Abfindungsvereinbarungen stets mit einem
titelersetzenden Anerkenntnis verbunden zu werden pflegen, nicht besteht.
5. Schließlich verhilft die Hemmungswirkung des § 852 BGB a. F. der Klage nicht zum
Erfolg: Alle etwaigen Verhandlungen waren jedenfalls nach dem ohne Widerspruch
entgegengenommenen Schreiben der Beklagten vom 22.6.1990 (Bl. 12 d. A.) beendet. In
diesem Schreiben hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und zu erkennen
gegeben, dass sie zu keinen weiteren Verhandlungen bereit sei. Da nicht ersichtlich ist,
dass zwischen dem Zugang dieses Schreibens und dem streitgegenständlichen
Klageverfahren, das im Dezember 2004 eingeleitet worden ist, weitere Schreiben
ausgetauscht wurden, die den Tatbestand des gegenseitigen Verhandelns begründen
könnten, kann sich die Klägerin auch nach den Geboten von Treu und Glauben selbst ohne
ausdrückliche Ablehnung weiterer Verhandlungen nicht mehr auf den
Hemmungstatbestand des § 852 BGB a.F. berufen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch § 3 Ziff. 3 Satz 3 PflVG kein anderes
Ergebnis rechtfertigt: Zunächst trägt die Klägerin diesen Hemmungstatbestand nicht vor,
da im Sachvortrag kein konkreter Hinweis auf eine Anmeldung der Schäden enthalten ist. In
jedem Fall endet die mit der Anmeldung verbundene Hemmung mit der schriftlichen
Entscheidung des Versicherers. Diese ist im Schreiben vom 22.6.1990 enthalten, weshalb
Verjährung des Stammrechts auch hinsichtlich der geltend gemachten Folgeschäden aus
der Amputation des Beines spätestens am 22.6.1993 eingetreten ist.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Gebührenstreitwert war
gem. § 42 Abs. 2, 5 GKG auf 29.932 EUR (für die Klageanträge zu 2) und 3): 277,15 *
60; Klageantrag zu 1): 13.303 EUR) festzusetzen. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).