Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.08.2003

OLG Saarbrücken: einvernehmliche regelung, bauwerk, rückabwicklung, sanierung, architektenvertrag, stadt, wohnung, firma, käufer, kaufvertrag

OLG Saarbrücken Urteil vom 13.8.2003, 1 U 757/00
Architektenvertrag: Mängel am Bauwerk auf Grund von Planungs- oder
Überwachungsfehlern; Darlegungs- und Beweislast
Leitsätze
Architektenhaftung wegen mangelnder Objektüberwachung
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2000 verkündete Urteil des
Landgerichts in Saarbrücken - 16 O 258/97 - teilweise wie folgt abgeändert und neu
gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin einen
Betrag in Höhe von 17.708,49 EUR (=34.634,79 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem
01.06.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 85 % und der
Beklagte 15 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 23.000 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 4.000 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für die Klägerin auf
98.249,82 EUR und für den Beklagten auf 17.708,49 EUR festgesetzt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 115.958,31 EUR.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin übertrug mit Architektenvertrag vom 27.05.1993 dem Beklagten die in §
2.1.6 bis 2.1.9 des Vertrages (Bl. 184 ff d.A.) aufgeführten sowie die unter § 15 II Ziffern 1
bis 5 HOAI fallenden Architektenleistungen betreffend die Sanierung des Anwesens.
Vorgesehen war, in dem Anwesen Wohnungen unterzubringen, die mit öffentlichen Mitteln
gefördert wurden. Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 21.07.1995 (im Einzelnen
Bl. 188 ff d.A.) verkaufte die Klägerin das Anwesen an und und verpflichtete sich unter
Ziffer III des Vertrages, das Gebäude bis zum 30.09.1995 fertigzustellen. Zuvor hatte sie
dem Beklagten den Entwurf eines Textes, der Bestandteil des Kaufvertrages werden sollte,
übersandt, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.11.1997 (Bl. 408
ff d.A.) Bezug genommen wird.
Nachdem die Arbeiten nicht bis zum 30.09.1995 fertiggestellt waren, hoben die Klägerin
und die Eheleute den am 21.07.1995 geschlossenen notariellen Vertrag einverständlich
am 06.06.1996 wieder auf. In der Folgezeit fanden teilweise unter Beteiligung der
Haftpflichtversicherung des Beklagten Besprechungen statt, deren Inhalt im Einzelnen
streitig ist. Am 05.07.1996 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung (Bl. 220 ff
d.A.), wonach ein Gutachten des Sachverständigen über vorhandene Mängel, Art und
Umfang der Nachbesserung und Kosten der Mängelbeseitigung eingeholt werden sollte.
Unter am 14.02.1997 fertigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein „Arbeitspapier“,
das sich mit den eventuell den Beklagten gegenüber geltend zu machenden
Schadenspositionen befasste (Bl. 180,181 d.A.).
Das durch den Sachverständigen unter dem 06.02.1997 erstellte Gutachten ergab, dass
das Bauwerk mit umfangreichen Mängeln (im Einzelnen Bl. 154 bis 178 d.A.) behaftet war,
deren Beseitigung einen Aufwand von insgesamt 194.404,34 DM erfordere. Die Klägerin
hat den Beklagten im Wege der Architektenhaftung auf Erstattung der Kosten, welche ihr
durch die Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages mit den Eheleuten entstanden
sind, in Höhe von 116.954,98 DM (Klageantrag zu 1) und auf Schadensersatz wegen
mangelhafter Bauarbeiten in Höhe von 109.839,95 DM (Klageantrag zu 2) in Anspruch
genommen. Im Hinblick darauf, dass sie das Anwesen mit notariellem Vertrag vom
23.12.1997 (Bl. 443 ff d.A.) an die Stadt veräußert und ihre Schadensersatzansprüche an
diese abgetreten hatte, hat sie den Klageantrag zu 1) auf Zahlung an die Stadt umgestellt.
Diese hatte durch Vereinbarung vom 30.09.1998 (Bl. 474 d.A.) diejenige
Schadensersatzforderung, die Gegenstand des Klageantrages zu 2) ist, zum Zwecke der
Einziehung an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat vorgetragen,
der Fertigstellungstermin 30.09.1995 sei mit dem Beklagten abgesprochen gewesen, so
dass er für die Folgen der Nichteinhaltung dieses Termines, nämlich die
Rückgängigmachung des Vertrages mit den Eheleuten einzustehen habe. Mit der
Aufhebung des Kaufvertrages sei der Beklagte auch einverstanden gewesen, sowie im
Grundsatz auch Einigkeit über eine entsprechende Einstandspflicht des Beklagten
bestanden habe. In der Besprechung vom 02.10.1996 sei man daher übereingekommen,
dass diejenigen Kosten zu ermitteln und zu erstatten seien, die entstanden wären, wenn
unmittelbar nach der Beanstandung durch die Eheleute ein Beweissicherungsverfahren
eingeleitet worden wäre. Diese würden sich auf insgesamt 116.954,98 DM belaufen (im
Einzelnen Schriftsatz vom 10.11.1997; Bl. 259 ff, 267, 268 d.A.) und hätten als von dem
Beklagten zu leistender Schadensersatz zugrunde gelegt werden sollen.
Darüber hinaus bestünden die in dem Gutachten vom 06.02.1997 festgestellten
umfangreichen Baumängel, die zum einen von den ausführenden Handwerkern zu
vertreten seien, gleichzeitig aber auch auf unzureichender Planung und Überwachung durch
den Beklagten beruhten. Die für die Beseitigung dieser Mängel anzusetzenden Kosten
würden sich unter Berücksichtigung zwischenzeitlich ausgeführter Nachbesserungsarbeiten
und hinsichtlich einzelner Positionen lediglich noch angesetzter Minderungsbeträge auf
insgesamt 109.839,05 DM beziffern (im Einzelnen Schriftsatz der Klägerin vom
15.05.1998; Bl. 435 ff d.A.).
Der Beklagte hat die behauptete Vereinbarung eines verbindlichen Fertigstellungstermines
wie auch Absprachen über eine mögliche Haftung gänzlich in Abrede gestellt. Im Übrigen
sei der von ihm eingesetzte Mitarbeiter durch die Klägerin von der Bauleitertätigkeit
ausgeschlossen worden, so dass die von der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages
mit den Eheleuten verlangten Änderungen nicht mehr Gegenstand des
Architektenvertrages gewesen seien. Die festgestellten Mängel beträfen gerade solche
Leistungen, die nicht mehr zum ursprünglichen Leistungsumfang gehörten.
Er hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eventuelle Schadensersatzansprüche
zumindest daran scheiterten, dass ihm nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - ein
Nachbesserungsrecht eingeräumt worden sei. Nach Veräußerung des Anwesens und
Abtretung der Schadensersatzansprüche sei die Klägerin zudem nicht mehr
prozessführungsbefugt.
Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen
vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 537 bis 550
d.A.), hat das Landgericht die auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 116.954,98 DM
und in Höhe weiterer 109.839,95 DM (jeweils nebst Zinsen) gerichtete Klage insgesamt
abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass der Beklagte unter dem Aspekt schuldhafter mangelhafter Architektenleistungen
weder gemäß §§ 635, 636 Satz 2 BGB i.V.m. § 326 Abs. 1 BGB für den durch die
Rückabwicklung des Kaufvertrages mit den Eheleuten entstandenen Schaden noch gemäß
§ 635 BGB für den durch die nach wie vor bestehende Mangelhaftigkeit des Objektes und
des damit einhergehenden Beseitigungsaufwandes einzustehen habe. Es könne weder
festgestellt werden, dass die vom Beklagten geschuldete Architektenleistung mangelhaft
gewesen sei und die Käufer aus diesem Grunde berechtigt gewesen seien, vom
Kaufvertrag zurückzutreten, noch sei der Beklagte am 01.10.1995 mit der Fertigstellung
des Objektes in Verzug geraten. Unabhängig davon fehle es im Rahmen des konkret
geltend gemachten Schadens aber an der erforderlichen Kausalität, denn es könne nicht
davon ausgegangen werden, dass den Eheleuten entsprechend der vertraglichen Regelung
überhaupt ein Rechtsanspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zugestanden
habe, dessen Zustandekommen mithin auf dem eigenen Willensentschluss der Klägerin
beruht habe.
Das Begehren der Klägerin entsprechend dem Klageantrag zu 2) sei bereits deshalb
erfolglos, weil die Klägerin nicht substantiiert dargetan habe, welche konkreten Fehler der
Planungs- oder Überwachungsarbeiten des Beklagten für die mangelhaft ausgeführten
Bauleistungen verantwortlich seien. Zudem sei dem Beklagten keine Gelegenheit zur
Behebung der Mängel gegeben worden, wie es die Vorschrift des § 635 BGB auch im
Rahmen gegen den Architekten gerichteter Ersatzansprüche voraussetze. Weder könne in
der Vereinbarung vom 05.07.1996 ein deklaratorisches Anerkenntnis des Beklagten
erblickt werden noch sei substantiiert ein sonstiges Anerkenntnis im Rahmen des
Gespräches am 02.10.1996 oder in der Folge durch einen Mitarbeiter der
Haftpflichtversicherung vorgetragen worden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos
gebliebenen Klageanträge - im Zinsanspruch des Klageantrages zu 2. geringfügig
modifiziert - weiter verfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihre früheren Argumente
und trägt ergänzend zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels vor:
Rechtsirrig habe das Landgericht zugrunde gelegt, dass durch die Rückabwicklung des
Kaufvertrages mit den Eheleuten eine Unterbrechung der Kausalkette eingetreten sei.
Diese sei vielmehr das Ergebnis einer gemeinsamen Entscheidung der Parteien gewesen,
nachdem eine einvernehmliche Regelung mit den Eheleuten nicht ersichtlich gewesen sei
und auf diesem Wege eine Schadensbegrenzung habe herbeigeführt werden sollen.
Dementsprechend erfasse der Klageantrag zu 1. gerade nicht die im Zuge der
Vertragsaufhebung entstandenen Kosten, sondern die Schadensersatzpositionen, die
entstanden wären, wenn die Käufer am Vertrag festgehalten hätten. Rechtsfehlerhaft
habe das Landgericht zudem angenommen, dass die gegen den Beklagten gerichteten
Ansprüche bereits an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. §
634 Abs. 1 BGB a.F. scheiterten, deren es im Rahmen der Haftung des Architekten
wegen Planungs- oder Überwachungsmängeln aber gerade nicht bedürfe. Unabhängig
davon seien unter der Leitung des Beklagten umfangreiche Mängelbeseitigungsarbeiten
durchgeführt worden, die sich in den letztlich reduzierten Kosten niedergeschlagen hätten.
Die einzelnen Mängel wie auch die entsprechende Verantwortlichkeit des Beklagten seien in
den vorgelegten Gutachten hinreichend und sachlich zutreffend dargelegt worden.
Die Klägerin beantragt (Bl. 600, 755, 926 d.A.)
unter Abänderung des Urteiles des Landgerichtes Saarbrücken vom 12.09.2000,
Aktenzeichen 16 O 258/97 den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Stadt vertreten durch den Bürgermeister, 59.798,13 EUR ( = 116.954,98 DM)
nebst 6,5 % Zinsen seit dem 01.08.1997 zu zahlen;
2. an sie 56.160,18 EUR nebst 4 % Zinsen in der Zeit vom 01.06.1998 bis 08.06.1998
und in der Zeit vom 09.06.1988 bis 31.12.2001 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1
DÜG und ab 01.01.2002 gemäß § 288 BGB 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß §
247 BGB, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 568, 926 d.A.),
die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil hinsichtlich der ihm günstigen
Feststellungen und tritt im Übrigen dem Berufungsvorbringen unter Wiederholung und
Vertiefung seines bisherigen Vorbringens entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die in
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Der Senat hat durch Beweisbeschluss vom 11.07.2001 (Bl. 678 bis 680 d.A.) sowie durch
Beschlüsse vom 14.05.2002 (Bl. 736 d.A.) und vom 25.09.2002 (Bl. 830,831 d.A.) eine
weitergehende Beweiserhebung angeordnet, wegen deren Ergebnis auf die
Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 17.12.2001 (Bl. 687 ff d.A.) und vom
29.01.2003 (Bl. 842 ff d.A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 11.09.2002 (Bl. 749 bis
753 d.A.) und vom 16.07.2003 (Bl. 925 bis 930 d.A.) Bezug genommen wird.
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der
Klägerin, auf die gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO altes Prozessrecht anwendbar ist, ist zulässig
und hat auch in der Sache teilweise, in dem aus Ziffer I des Urteilstenors ersichtlichen
Umfange Erfolg.
Die Schadensersatzklage der Klägerin ist zulässig (I). Sie ist im Klageantrag zu 1. (II. 1.)
unbegründet und im Klageantrag zu 2. (II. 2.) in Höhe eines Betrages in Höhe von
17.708,49 EUR (=34.634,79 DM) begründet.
I.
Bedenken hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis der Klägerin bestehen hinsichtlich beider
Anträge nicht. Im Hinblick auf die nach Rechtshängigkeit erfolgte Abtretung der
streitgegenständlichen Ansprüche zu Ziffer 1 ist die Klägerin gemäß § 265 Abs. 2 ZPO
nach wie vor berechtigt, als Prozessstandschafter die Forderung trotz fehlender
Sachbefugnis geltend zu machen. Dem Erfordernis einer Umstellung des Antrages auf
Leistung an die Rechtsnachfolgerin hat die Klägerin bereits erstinstanzlich Rechnung
getragen (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, § 265 Rz. 6).
Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgten Ansprüche greift die Regelung des §
265 Abs. 2 ZPO zwar nicht ein, da diese bereits vor deren Rechtshängigkeit an die Stadt
abgetreten wurden. Infolge der Rückabtretung vom 30.09.1998, die als treuhänderische
Zession zum Inkasso einzustufen ist, ist die Klägerin indes wieder Inhaberin des Vollrechts
geworden. Ihre Prozessführungsbefugnis beruht daher auf eigener Sachlegitimation und
nicht auf gewillkürter Prozessstandschaft (Zöller-Greger, ZPO, a.a.O., Vorbem. § 50 Rz.
51).
II. Klageantrag zu 1:
Ohne Rechtsfehler hat das LG die Haftung des Beklagten für die durch die Rückabwicklung
des Kaufvertrages mit den Eheleuten der Klägerin entstandenen Schäden, wie sie
Gegenstand ihrer Darlegung gemäß Schriftsatz vom 10.11.1997 (Bl. 259 ff d.A., 267, 268
d.A.) sind, bereits dem Grunde nach verneint. Den Ausführungen des Landgerichts ist
insoweit zuzustimmen. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin veranlasst nicht
zu einer ihr günstigeren Entscheidung.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31.12.2001
geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).
Die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen der §§ 635, 636 Satz 2, 326 Abs.
1 BGB a.F. scheitern bereits daran, dass der Beklagte sich im Rahmen des mit der
Klägerin abgeschlossenen Architektenvertrages nicht zur Einhaltung eines bestimmten
Fertigstellungstermines verpflichtet hatte und ihm der aus der mangelnden
Bezugsfertigkeit des Objektes zum 30.09.1995 entstandene Schaden in seiner konkreten
Ausgestaltung nicht zuzurechnen ist.
a) Allein der Umstand, dass das Objekt zum 30.09.1995 nicht fertiggestellt war, vermag
eine schuldhafte Verletzung der dem Beklagten als Planer und Objektüberwacher
obliegenden Pflichten nicht zu begründen. Der zwischen den Parteien geschlossene
Architektenvertrag enthält keinen für die zunächst vorgesehene Art der Bauausführung
vereinbarten Fertigstellungstermin. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Veräußerung des
Anwesens an die Eheleute und die beabsichtigte Fertigstellung zum 30.09.1995 bereits in
diesem frühen Stadium Gegenstand der Planung war oder gar hätte sein müssen.
Hiergegen spricht bereits maßgeblich, dass bei Abschluss des Architektenvertrages am
27.05.1993 vorgesehen war, in dem Anwesen verschiedene Wohnungen zu errichten, die
als öffentlich geförderter Wohnraum von der Klägerin hätten vermietet werden sollen
(Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.1997, Bl. 263 d.A.). Etwaige Fehler in der zeitlichen
Koordinierung der Bauausführung in diesem Zusammenhang sind weder vorgetragen noch
ansonsten ersichtlich.
Die vorgetragenen Fakten rechtfertigen zudem nicht die Annahme, dass der Beklagte
aufgrund späterer vertraglicher Vereinbarungen mit der Klägerin am 01.10.1995 mit der
Fertigstellung des Objektes in Verzug geraten ist. Soweit die Klägerin ihr zunächst
unsubstantiiertes Vorbringen, der Termin der Bezugsfertigkeit sei mit dem Beklagten
abgesprochen worden (Bl. 3 d.A.), dahingehend konkretisiert hat (Bl. 260 d.A.), dass dem
Beklagten bereits am 16.05.1995 eine Art Leistungsverzeichnis zugefaxt worden sei,
welches das Fertigstellungsdatum 01.09.1995 enthielt (Bl. 408 ff d.A.), lässt sich daraus
in rechtlicher Hinsicht nicht folgern, dass der Beklagte es sodann gegenüber der Klägerin in
verbindlicher Weise übernehmen wollte, das Objekt bis zum 30.09.1995 mängelfrei
fertigzustellen, zumal zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens der Kaufvertrag mit
den Eheleuten noch nicht abgeschlossen war. Eine auch nur konkludente Vereinbarung
eines Fertigstellungstermines kann hierin auch nach Auffassung des Senates keinesfalls
erblickt werden.
Auch die von der Klägerin behauptete bloße Erklärung des Beklagten, „der ihm genannte
Fertigstellungstermin stelle kein Problem dar“, kann nicht dahingehend verstanden werden,
dass der Beklagte eine vertragliche Verpflichtung zur Fertigstellung des Bauwerks bis zu
diesem Zeitpunkt mit den hieraus für ihn als Architekten resultierenden Konsequenzen
eingegangen ist (§§ 133, 157 BGB). Vielmehr kann eine solche Bemerkung auch in dem
Sinne ausgelegt werden, dass gemessen am bisherigen Baufortschritt Bedenken gegen die
Fertigstellung des Anwesens zum 30.09.1995 nicht bestanden. Dass für den Beklagten
zum damaligen Zeitpunkt bereits hinreichend erkennbar war, dass die Fertigstellung des
Anwesens bis zu dem vorgesehenen Termin nicht möglich sein konnte, lässt sich dem
Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Allenfalls dann hätte der Beklagte Bedenken
anmelden müssen und würde eine entsprechende Unterlassung gegebenenfalls eine
Verletzung seiner Pflichten als Architekt darstellen.
b) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin würde aber auch an der erforderlichen
Kausalität zwischen der verspäteten Herstellung des Werkes und dem durch die Aufhebung
des Kaufvertrages verursachten Schaden scheitern. Anerkanntermaßen wird der
Kausalverlauf durch eigene Willensentschlüsse des Verletzten unterbrochen, wenn nicht
die Handlung des Verletzten durch ein haftungsbegründendes Ereignis herausgefordert wird
(Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorbem. § 249 Rz. 77 ff). Dies ist zwar dann nicht der
Fall, wenn der Geschädigte in vertretbarer Würdigung der Sach- und Rechtslage einen
Vergleich oder eine Abfindungsvereinbarung schließt. Die insoweit zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts, wonach die Eheleute gegenüber der Klägerin nicht mit
Erfolg einen Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages oder auf Schadensersatz
wegen Nichterfüllung (§§ 636 Satz 2, 326 Abs. 1, 635,634 BGB ) hätten geltend machen
können, macht der Senat sich uneingeschränkt zu eigen und nimmt auf diese zwecks
Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Die Klägerin vermag sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte sei in
die Verhandlungen mit den Käufern einbezogen worden, er habe eine Rückabwicklung
geradezu begrüßt (Bl. 507, 601 d.A.). Selbst wenn der Beklagte keine Einwände gegen
eine Rückgängigmachung des Vertrages erhoben hatte, kann dieses Verhalten nicht als
Eingeständnis eigener Fehler des Beklagten gewertet werden. Jedenfalls kann dem ein
Erklärungswert des Inhalts, dass er die schadensrechtlichen Konsequenzen einer
Aufhebung des Vertrages als adäquate Folge einer eigenen Haftung ohne weiteres
anerkennen wollte, nicht beigemessen werden.
c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, - ohne dass dem streitentscheidende
Bedeutung zukommt -, dass zudem der geltend gemachte Schaden zu einem Großteil der
schlüssigen Darlegung entbehrt (Bl. 267 ff d.A.). Grundsätzlich ist der Geschädigte
gehalten, den ihm entstandenen Schaden - von den Ausnahmefällen zulässiger abstrakter
Schadensberechnung abgesehen - konkret darzulegen. Im Streitfall legt die Klägerin indes
ihrer Schadensberechnung zugrunde, dass der Kaufvertrag nicht aufgehoben wurde,
vielmehr die Käufer den Weg der Mängelbeseitigung gewählt hätten. Eine Abrechnung des
Schadens auf der Grundlage dieses hypothetischen Kausalverlaufs kann allerdings lediglich
dann als zulässig erachtet werden, wenn die auf dieser Basis geltend gemachten Kosten
die konkret verursachten Kosten nicht überschreiten. Eine vergleichende
Schadensberechnung, die eine dahingehende Beurteilung zuverlässig erlaubt, hat die
Klägerin nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist auch die Höhe des mit den Käufern
vereinbarten Aufhebungsbetrages von 140.000 DM und dessen Angemessenheit in keiner
Weise nachvollziehbar dargelegt.
2. Klageantrag zu 2.
Der Beklagte haftet der Klägerin jedoch wegen mangelhafter Bauplanung und Bauaufsicht
auf Ersatz erforderlicher Mängelbeseitigungskosten bzw. in Ansatz zu bringender
Minderungsbeträge gemäß §§ 635, 634 BGB a.F. in Höhe eines Betrages von 17.708,49
EUR ( = 34.634,79 DM).
a. Der mit dem Beklagten geschlossene Architektenvertrag umfasste die in § 2
beschriebene Planungstätigkeit, die örtliche Bauaufsicht und Objektbetreuung und war
rechtlich als Werkvertrag einzuordnen (BGHZ 31, 224; Heiermann, Wedel, Rusam,
Handkommentar zur VOB, 10. Aufl., Einf. zu B § 13 Rz. 27 ff m.w.N.). Dem Beklagten
oblag mithin neben seiner Verpflichtung, dem Auftragnehmer einwandfreie Pläne und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die Arbeiten des Bauunternehmers und der Übrigen
am Bau Beteiligten so zu leiten und zu kontrollieren, dass das Bauwerk plangerecht und frei
von Baumängeln zur Vollendung kam. Er hat demnach für diejenigen Mängel des
Bauwerkes einzustehen, die durch eine objektiv mangelhafte Erfüllung seiner Planungs-
und/oder Überwachungsaufgabe verursacht wurden (BGHZ 82,100,105; OLG München
NJW-RR 1988, 336). Diese von dem Beklagten im Rahmen der Planung und Überwachung
übernommenen Aufgaben waren Hauptpflichten. Ihre Nichterfüllung stellt einen Mangel des
Architektenwerks dar und führt zu Schadensersatzansprüchen nach § 635 BGB (BGH NJW
1987, 2743; Jagenburg, in Binghardt-Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 4
Rn. 28,52).. Dabei hat grundsätzlich der geschädigte Bauherr den Planungsfehler oder die
Verletzung der Objektüberwachungspflicht und deren Ursächlichkeit für den
Bauwerksmangel darzulegen und zu beweisen. Allerdings können dem Bauherrn
Erleichterungen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises zugute kommen (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl.,
Rz. 564 ff; Ingenstau-Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Rz. 25). Unter Berücksichtigung der
klägerseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen (Bl. 9 bis 178 d.A.), die eine
detaillierte Aufstellung der einzelnen Mängelpositionen und im Weiteren sachverständige
Darlegungen zu der jeweiligen Verantwortlichkeit des Architekten und/oder des
Bauunternehmers enthalten, hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts
ihrer Substantiierungslast genügt. Die Bezugnahme auf die von einem anerkannten
Sachverständigen erstellten Gutachten war insoweit zulässig und zur Darlegung konkreter
Fehlleistungen des Beklagten ausreichend. Aufgrund der einsichtigen Ausführungen des
Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das in Rede stehende
Objekt nach wie vor mit Mängeln behaftet ist, die dessen Tauglichkeit als Wohnhaus
erheblich beeinträchtigen, und auf einer mangelhaften Erfüllung der dem Beklagten
obliegenden Architektenaufgaben beruhen.
b. Vergeblich beruft der Beklagte sich darauf, das an ihn gerichtete
Schadensersatzbegehren im Rahmen des § 635 BGB scheitere bereits an der fehlenden
Aufforderung zur Nachbesserung und Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 Satz 2 BGB.a.F.
Zwar ist grundsätzlich eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß §§ 635, 634
BGB a.F. Voraussetzung für alle Gewährleistungsansprüche; dem Auftragnehmer soll eine
letzte Gelegenheit eingeräumt werden, das noch mit Mängeln behaftete Werk in den
vertragsgemäßen Zustand zu versetzen (BGH NJW-RR 1990, 787). Für den
Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten mussten die förmlichen Voraussetzungen
des § 635 BGB a.F. indes nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung besteht kein
Nachbesserungsanspruch des Bauherrn und keine Nachbesserungspflicht des Architekten,
wenn das nicht als körperliche Sache geschuldete Bauwerk bereits fertiggestellt ist. Soweit
die Mängel des Bauwerkes auf Planungsfehlern beruhen, ist eine Nachbesserung objektiv
nicht mehr möglich, da sich der Mangel - fehlerhafter Plan - bereits im Bauwerk verkörpert
hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden
kann. Auch soweit die Mängel auf Überwachungsfehlern beruhen, gilt nichts anderes, da
die fehlerhafte Aufsicht des Architekten sich bereits in dem Werk verkörpert hat. Das
Architektenwerk als solches kann nach der Errichtung des Bauwerks nicht mehr
nachgebessert werden; eine Nachbesserung in Bezug auf Aufsichtsfehler des Architekten
ist vielmehr objektiv unmöglich (Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, a.a.O., Rz.
1507 ff; OLG München RR 1988, 338). Dass und in welcher Weise demgegenüber eine
Nachbesserung im konkreten Falle möglich sein sollte, hat der Beklagte zudem nicht einmal
vorgetragen. Soweit er eine mögliche Nachbesserung in der Einleitung und Überwachung
von Mängelbeseitigungsarbeiten durch die jeweiligen Handwerksfirmen sieht, so war dem
Beklagten hierzu, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Bl. 315 ff
d.A.) ergibt, unzweifelhaft hinreichende Gelegenheit gegeben worden.
c. Aufgrund der Darlegungen des Sachverständigen die auf den tatsächlichen
Feststellungen des Sachverständigen in dessen Gutachten vom 28.08.1996, 30.10.1997
und vom 06.02.1997 (Bl. 9 bis 178 d.A.) beruhen, erachtet der Senat hinsichtlich
nachfolgender Mängelpositionen ein Versäumnis des Beklagten in Form eines Planungs-
und/oder Überwachungsfehlers als nachgewiesen. In diesem Zusammenhang entbehrt das
Vorbringen des Beklagten, der von ihm eingesetzte Mitarbeiter sei von der
Bauleitertätigkeit ausgeschlossen gewesen, die festgestellten Mängel beträfen gerade
solche Leistungen, die nicht mehr zum ursprünglichen Auftragsgegenstand gehörten,
jeglicher Substanz. Insoweit hätte es konkreter Darlegung bedurft, welche konkreten
Leistungsbereiche nachträglich ohne sein Zutun in welcher Weise verändert wurden. Der
behauptete Ausschluss von der Bauleitertätigkeit steht im übrigen im Widerspruch zu
seinem sonstigen Vorbringen, er habe sich aktiv in die Bemühungen um eine
schnellstmögliche Nachbesserung der festgestellten Mängel eingeschaltet. Dem Einwand
des Beklagten, die mit Schriftsatz vom 15.05.1998 (Bl. 433 ff d.A.) dargelegte
Mängelaufstellung entspreche nicht mehr dem maßgeblichen aktuellen Stand, vielmehr
seien zwischenzeitlich weitere Nachbesserungsarbeiten durch die jeweiligen am Bau
beteiligten Firmen ausgeführt worden, hat der Sachverständige Rechnung getragen und im
Rahmen seiner ergänzenden Begutachtung vom 29.01.2003 (Bl. 842 ff d.A.)
berücksichtigt, ob die in dem früheren Gutachten festgehaltenen Mängelpositionen derzeit
noch vorhanden und etwaige Minderungs- und Mängelbeseitigungsbeträge nach wie vor
gerechtfertigt sind.
aa) Hinsichtlich der Positionen 4.1.1, 4.2.2 bis 4.2.7, 4.3. sowie 5.1.1, 5.1.2.2, 5.1.2.3.
und 5.1.4.3. (der Nummerierung des Gutachtens des Sachverständigen vom
29.01.2003; Bl. 842 ff d.A. folgend) konnte nach Auffassung des Senates weder ein
Planungs- noch ein Überwachungsverschulden des Beklagten festgestellt werden. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen bedürfen derartige Arbeiten keiner gesonderten
Planung durch den Architekten. Von einer Fachfirma sei ohne weiteres zu erwarten, dass
diese Arbeiten auch ohne Planung fach- und sachgerecht ausgeführt werden (Bl. 689 d.A.).
Aus Sicht des Senates gehört auch das in Rede stehende Gewerk (Trockenausbau) nicht
zu den wichtigen und kritischen Arbeiten, die eine gesteigerte Überwachung durch den
Architekten erfordern. Der Umfang der Bauaufsichtspflicht lässt sich weder sachlich noch
zeitlich generell bestimmen, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Dabei sind Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Arbeiten zu berücksichtigen
(BGH NJW 1978, 322; BGHZ 68, 169). Übereinstimmung besteht darüber, dass den
örtlichen Bauführer in Bezug auf handwerkliche Selbstverständlichkeiten bei allgemein
üblichen, gängigen, einfachen Arbeiten keine Überwachungspflicht trifft (BGH NJW 1971,
1130). So liegt es auch hier. Der Beklagte brauchte nicht jeden Arbeitsvorgang zu
kontrollieren und durfte sich bis zu einem gewissen Grade auf die zuverlässige und
ordnungsgemäße unternehmerische Bauausführung verlassen. Dem stehen die
Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung letztlich nicht in
relevanter Weise entgegen. Die Frage eines eventuell insoweit in Betracht kommenden
Überwachungsverschuldens des Beklagten vermochte der Sachverständige nicht in
eindeutiger Weise zu beantworten. Seine nicht im einzelnen begründete Einschätzung,
„der Architekt sei jedenfalls nicht von einer Haftung freizusprechen“, lässt sich auch mit der
in anderem Zusammenhang geäußerten Auffassung in Einklang bringen, wonach auch
derartige Mängel jedenfalls im Rahmen der Abnahme durch den Architekten festzustellen
seien, der sodann auf eine entsprechende Nachbesserung hinzuwirken habe.
Zwar ist zutreffend, dass der Beklagte im Rahmen der ihm obliegenden
Objektüberwachung die optisch erkennbaren Mängel jedenfalls bei einer auch in größeren
Abständen vorzunehmenden Baubegehung oder einer abschließenden Besichtigung
feststellen mußte. Die sich hieraus ergebenden Pflichten hat der Beklagte indes nach dem
eigenen Sachvortrag der Klägerin, wonach dieser in die Einleitung und Koordinierung der
Nachbesserungsarbeiten eingebunden war, erfüllt, wie sich insbesondere aus den an die
betreffenden Handwerker gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderungen vom 28.11.1995
(Bl. 315 ff d.A.) ergibt.
bb) Der mit der Position 4. (Dachgeschoss, Eingang zum Zimmer im Anbau) geltend
gemachte Mangel rechtfertigt nach dem von dem Sachverständigen vorgefundenen
Zustand noch eine Minderung in Höhe von 1.400 DM (netto). Dem Beklagten ist insofern
ein Planungsverschulden anzulasten, da er versäumt hat, im Rahmen der Planung die für
die Türöffnung maßgebenden Bauteile so zu bemessen und auszulegen, dass die Tür die
erforderliche lichte Öffnung von 65 cm aufweist (Bl. 691, 844 d.A.).
cc) Der Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Feststellungen des
Sachverständigen die Treppe zum Obergeschoss (Position 4.2) als in erheblichem Maße
mangelbehaftet bezeichnet und im Hinblick darauf die Erneuerung der Treppenkonstruktion
als unabdingbar erachtet (im Einzelnen Bl. 22 bis 24, 692, 844, 845 d.A.). Insoweit hat der
Sachverständige ein erhebliches Planungsverschulden des Beklagten bestätigt. Im Hinblick
auf die Schadensträchtigkeit und besondere Wichtigkeit einer solchen Baumaßnahme steht
auch ein Überwachungsverschulden des Beklagten außer Frage. Gleiches gilt hinsichtlich
der Geschosstreppe zum Dachgeschoß (Position 4.2.2), bei der allerdings eine
Überarbeitung zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes ausreichend ist. Soweit
der Sachverständige in seinem Gutachten vom 17.12.2001 (Bl. 692 d.A.) einen Betrag
von 1200 DM in Ansatz gebracht hat, handelte es sich wie durch ihn klargestellt (Bl. 928
d.A.), um einen Schreibfehler. Maßgeblich ist der von ihm nunmehr angegebene
Mängelbeseitigungsaufwand von 3.200 DM hinsichtlich der Position 4.2.2 und in Höhe von
8.572 DM (jeweils netto) hinsichtlich der Position 4.2..
Die gleichen Erwägungen gelten hinsichtlich der mangelhaften Treppen in der linken
Wohnung des Objektes (Position 5.2.1 und 5.2.2). Insoweit hat der Sachverständige einen
Mängelbeseitigungsaufwand von 6.872 DM (netto) und eine Wertminderung von 2.000 DM
(netto) als angemessen erachtet (Bl. 705, 701, 853 d.A.).
dd) Hinsichtlich der Mängelpositionen 4.3 und 5.3 (Fußboden-, Dielenarbeiten ;Bl. 845, 851
d.A.) hat der Sachverständige ein Planungsverschulden des Beklagten ausgeschlossen. Das
Verlegen eines derartigen Bodens erfordere keine Detailzeichnungen, die fach- und
sachgerechte Verlegung liege einzig im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Im
Ergebnis kann auch nicht von einem Überwachungsverschulden des Beklagten
ausgegangen werden. Der Sachverständige hat bestätigt, dass es sich um einfachere
handwerkliche Arbeiten handele, die ein Fachunternehmen auch ohne besondere Kontrolle
während der Ausführung vertragsgemäß zu erledigen habe. Davon, dass der Beklagte die
an den Dielenböden vorhandenen Mängel im Rahmen einer abschließenden Begehung habe
feststellen müssen, kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die von der Klägerin
gerügte Schieflage der Dielenböden vermochte der Sachverständige, der gerade zu diesen
Fragen über besonderen Erfahrungsschatz verfügt, nicht zu bestätigen. Feststellbar waren
allerdings 1 bis 2 mm breite Fugen zwischen den einzelnen Dielen, die die zulässigen
Toleranzen überschreiten. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass naheliege,
dass die beschriebenen Fugen erst nach längerer Zeit durch ein Arbeiten des Holzes
entstanden seien, so dass diese auch im Rahmen wiederkehrender Baustellenbesuche für
den Beklagten nicht erkennbar waren. Unabhängig davon ist aber entscheidend, dass der
Beklagte auch hinsichtlich der Mängel an den Parkettarbeiten entsprechende
Aufforderungen zur Mängelbeseitigung an die ausführende Firma gerichtet hat (Bl. 359 ff
d.A.). Der ihm obliegenden Verpflichtung, eine Endkontrolle vorzunehmen und hinsichtlich
der erkennbaren Mängel eine entsprechende Nachbesserung in die Wege zu leiten, ist der
Beklagte mithin nachgekommen.
ee) Die Positionen 4.4 und 5.4 (Feuchteschäden) sind in Höhe von 1.160 DM und 1.538
DM (jeweils netto) gerechtfertigt.
Aufgrund der sachverständigen Feststellungen ist das Feuchtwerden der Wände des
Erdgeschosses darauf zurückzuführen, dass Feuchtigkeit vom Kellermauerwerk wegen
einer fehlenden horizontalen Isolierung in das Mauerwerk des Erdgeschosses aufsteigt (Bl.
694 d.A.). Insoweit ist dem Beklagten anzulasten, im Rahmen der durchgeführten
Sanierung nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen Feuchtigkeit aus dem Erdreich
(horizontale und vertikale Isolierung) getroffen zu haben. Der Sachverständige hat die zur
Beseitigung der festgestellten Mängel anfallenden Kosten mit insgesamt 11.040 DM
(netto) angegeben und diese im einzelnen aufgeschlüsselt. Der Ersatzanspruch des
Auftraggebers ist aber stets um diejenigen (Mehr-)Kosten zu kürzen, um die das Werk bei
ordnungsgemäßer Ausführung von vorne herein teurer gewesen wäre - sogenannte
„Sowiesokosten“- (vgl. BGH Baurecht 1971, 60, 62; BGH NJW 1984, 1676). Ein Großteil
der ermittelten Kosten sind unter diesem Aspekt nicht erstattungsfähig, da die Kosten der
erforderlichen Abdichtungsarbeiten pp. auch dann zu Lasten der Klägerin angefallen wären,
wenn diese im Rahmen der Sanierung des Objektes von vorne herein durchgeführt worden
wären. Es kann in diesem Zusammenhang unerörtert bleiben, ob entsprechend den
Feststellungen des Sachverständigen auch das Verlegen einer Drainage (Bl. 38 d.A.) und
entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der Anhörung
gegebenenfalls eine zweite Horizontalisolierung unterhalb der Kellerdecke einzubringen ist,
denn auch insoweit würde es sich um originäre Baukosten handeln. Auszuklammern sind
allerdings die beiden letzten Positionen der Aufstellung des Sachverständigen (Bl. 847 d.A.)
in Höhe von 560 DM und 600 DM (jeweils netto). Den tatsächlichen Feststellungen des
Sachverständigen Horbach ist zu entnehmen, dass im Zuge der Sanierung des Objektes
bereits ein neuer Außenputz angebracht worden war, der nunmehr abzuschlagen und auch
zu erneuern ist. Diese wie auch die weiteren Arbeiten stellen sich als besondere, durch die
Nachbesserung verursachte Kosten dar und sind der Klägerin daher zu erstatten.
Den von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Aufwand für die Austrocknung der
Wände im Anbau, Erdgeschoß und Kellergeschoß durch Kondens- und Absorptionstrockner
(Bl. 34 d.A.) hat der Sachverständige als nicht erforderlich angesehen. Unabhängig davon,
dass eine Austrocknung der Wände - so der Sachverständige (Bl. 928, 929 d.A.) - ohnehin
auf natürliche Weise nach einem gewissen Zeitraum eintrete, ist zu berücksichtigen, dass
die betroffenen Wände mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor der Umbaumaßnahme
feucht waren. Dem Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass eine solche Maßnahme im
damaligen Zeitpunkt im Blick auf eine Vermietung der Räumlichkeiten als erforderlich
angesehen wurde. Dass eine solche beschleunigte Austrocknung der Räume im
Wohnbereich infolge der aufsteigenden Feuchtigkeit auch derzeit erforderlich ist, belegen
die sachverständigen Darlegungen nicht hinreichend. Hiergegen spricht maßgeblich das von
der Klägerin selbst vorgelegte Gutachten des Sachverständigen (Bl. 763 ff d.A.), aus dem
sich eine Feuchtigkeit der Wohnräume in einer Weise, die den Einsatz von Kondens- oder
Absorptionstrockner erforderlich machen würde, nicht entnehmen lässt. Soweit im
Innenbereich des Erdgeschosses entsprechende Sanierungsarbeiten erforderlich sein
sollten, sind hieraus resultierende Kosten nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Wie sich
dem Gutachten des Sachverständigen vom 28.08.1996 (Seite 31 des Gutachtens; Bl. 39
d.A.) entnehmen lässt, bezieht sich die weiter geltend gemachte Position Verputz- und
Anstreicherarbeiten in Höhe von 2.596 DM ausdrücklich auf den Außenputz. Einer
ergänzenden Begutachtung zu eventuell im Innenbereich des Erdgeschosses anfallenden
Sanierungsarbeiten bedurfte es daher nicht. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass das erwähnte Gutachten des Sachverständigen zudem völlig andere
Ursachen der in den Räumlichkeiten aufgetretenen Feuchteschäden (Pilzbildung) ausweist.
Zugunsten der Klägerin ist mithin lediglich ein Betrag in Höhe von 1160 DM (560 DM +
600 DM) netto in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der hier korrespondierenden Position 5.4
(Feuchteschäden im Bereich der linken Wohnung) gelten die gleichen Erwägungen. Die von
dem Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten von 2.500 DM stellen
nicht berücksichtigungsfähige „Sowiesokosten“ dar. Im Hinblick darauf, dass auch in
diesem Bereich der Außenputz im Zuge der Sanierung neu angebracht worden war, waren
die Kosten für das Abschlagen und Erneuern des Außenputzes wie auch des Anstreichens
der Wandflächen in Anpassung an die vorhandene Farbe entsprechend dem im Gutachten
ausgeworfenen Betrag in Höhe von 1538 DM (netto) in Ansatz zu bringen (Bl. 702 d.A.).
ff) Hinsichtlich der Position 4.5.2, und 4.5.3 (Fenster, Innentüren fertigstellen u.a.) sowie
4.5.8 und 5.4.6 (Außenputz Straßenseite; Restarbeiten an Dachgauben) besteht eine
Haftung des Beklagten auch nicht aus dem allein in Betracht kommenden Gesichtspunkt
der unzureichenden Bauüberwachung. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen
zu den Positionen aa) und dd) verwiesen.
gg) Die Position 4.5.6 (Heizungs- und Sanitärinstallation) ist in Höhe von 3.943,51 (brutto)
DM gerechtfertigt. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, beruhen diese
Mängel, die zwischenzeitlich beseitigt worden sind, auch auf einem Planungsverschulden
des Beklagten (Bl. 696 d.A.). Die Klägerin hat nunmehr Rechnung der Firma vom
27.01.1997 in Höhe von 4.943,51 DM und Rechnung der Firma vom 22.4.1997 in Höhe
von 884,35 DM (jeweils brutto) vorgelegt (Bl. 918, 919 d.A.) Der Sachverständige hat
bestätigt, dass die dort aufgeführten Arbeiten die Behebung der Mängelposition 4.6.
betrifft. Erstattungsfähig ist allerdings im Hinblick darauf, dass die in der Rechnung
ausgewiesenen Kosten insgesamt und die in der Rechnung enthaltenen Beträge in Höhe
von 1000 DM Sowiesokosten darstellen, lediglich ein Betrag von 3.943,51 DM. Für die
vergleichbare Mängelposition in der linken Wohnung (5.4.4 ) ist der in dem Gutachten
angesetzte Betrag von 1218 DM und 498 DM, demnach 1716 DM (netto) gesondert in
Ansatz zu bringen, da, wie der Sachverständige klargestellt hat die vorgelegten
Rechnungen lediglich die Position 4.5.6 betreffen.
hh) Hinsichtlich der Position 5.1.4.1 und 5.1.4.2 (Vorsatzschale Bad rechte und linke
Wohnung) entfällt ein Kostenansatz , da der Sachverständige eine Mangelhaftigkeit der
Arbeiten nicht feststellen konnte. Bei den geltend gemachten Kosten eines Wärmeschutzes
der Kellerdecken (Postion 5.4.7) handelt es sich unzweifelhaft um nichterstattungsfähige
„Sowiesokosten“ (Bl. 853 d.A.).
Nach alledem beläuft sich der der Klägerin zu erstattende Gesamtbetrag (brutto) auf
34.634,79 DM (= 17.708,49 EUR).
Ob daneben Gewährleistungsansprüche gegen die jeweiligen Fachfirmen existieren, soweit
die festgestellten Mängel auch auf Ausführungsfehlern beruhen, ist für vorliegenden
Rechtsstreit ohne Belang. Die Ansprüche des Auftraggebers gegen den Architekten und
den Auftragnehmer wegen eines Baumangels sind gleichrangig und voneinander
unabhängig (BGHZ 43, 227). Eine nur subsidiäre Haftung des Architekten besteht nicht. Es
bleibt dem Auftraggeber grundsätzlich überlassen, ob er wegen des Mangels am Bauwerk
den Auftragnehmer oder den Architekten, der seine Pflichten verletzt hat, oder beide in
Anspruch nimmt (BGHZ 39,261).
Zinsen kann die Klägerin lediglich in Höhe von 4 % ab dem 01.06.1998 (§§ 291,288 BGB
a.F.) beanspruchen. Der darüber hinaus geltend gemachte Zinssatz entbehrt einer
schlüssigen Darlegung und rechtfertigt sich auch nicht teilweise aufgrund der durch das
Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl I Seite 330)
erfolgten Neuregelung des § 288 Abs. 1 BGB - der nunmehr durch das
Schuldrechtmodernisierungsgesetz in § 288 BGB im Kern übernommen - da diese nach EG
229 § 1 Abs. 1 S. 3 erst für die seit dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderungen gilt.
Für die seit dem 01.05.2000 bereits fälligen Forderung bleibt es bei dem bisherigen
Zinssatz von 4 % (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 61. Aufl. § 288 Rz. 1 sowie Palandt-Heinrichs
Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts 61. Aufl. § 288 Rz. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO, die der vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung
hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).