Urteil des OLG Saarbrücken vom 25.06.2007

OLG Saarbrücken: waffengleichheit, passivlegitimation, nachfolge, vertragsabschluss, vertragsübernahme, abrede, chancengleichheit, vertragsschluss, hauptvermieter, einverständnis

OLG Saarbrücken Beschluß vom 25.6.2007, 8 W 118/07 - 24
Prozesskostenhilfe; Passivlegitimation; Gewerbemietvertrag: Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung gegen einen Mietzahlungsanspruch unter Berücksichtigung eines
behaupteten Mieterwechsels
Leitsätze
a. Die Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit setzt eine Beweisnot der Partei
voraus.
b. Sie scheidet darüber hinaus auch dann aus, wenn die Überzeugungsbildung des Gerichts
nicht allein auf die Zeugenbekundung gestützt wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 28.03.2007 - 6 O 18/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten - auch Mitgeschäftsführer der zwischenzeitlich
insolventen Firma ... GmbH in ... - aus den gewerblichen Mietverträgen vom 28.11.2003
(Bl. 6 ff. d.A.) und vom 27.12.2003 (Bl. 15 ff. d.A.) wegen Mietrückständen für den
Zeitraum von März 2005 bis einschließlich Dezember 2005 in Höhe von insgesamt
41.579,60 EUR in Anspruch. Die Beklagten haben in erster Linie ihre Passivlegitimation mit
der Begründung in Abrede gestellt, das ursprünglich mit ihnen selbst begründete
Vertragsverhältnis sei nach Gründung der GmbH im März 2004 vereinbarungsgemäß auf
die GmbH übergegangen. Zugleich haben sie beantragt, ihnen für die Verteidigung gegen
die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Rechtsverteidigung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, insbesondere die Vertragsübernahme durch die
GmbH nicht nachgewiesen sei.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die die Indizienwürdigung
durch das Landgericht für unzutreffend halten, zudem auf ihre durch eigene
Parteivernehmung unter Beweis gestellte Darstellung hinweisen, wonach die Nachfolge auf
Mieterseite bereits bei Vertragsabschluss mündlich vereinbart worden sei.
Das Landgericht hat nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Soweit sie
allein auf angeblich fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt wird, ist dieser
Einwand nach Ansicht des Senats nicht erfolgversprechend.
Ausweislich der Vertragsurkunden, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für
sich haben, sind die Beklagten persönlich Vertragspartner der Klägerin und war auch keine
spätere Nachfolge durch die GmbH beabsichtigt oder gar vereinbart. Den ihnen danach
obliegenden Beweis einer entsprechenden mündlichen Abrede bei Vertragsabschluss
vermögen die Beklagten - unbeschadet der weiteren Bedenken im Hinblick auf die
vertragliche Schriftformklausel - nicht zu erbringen. Die von ihnen in diesem
Zusammenhang einzig angebotene eigene Parteivernehmung kommt insoweit nicht in
Betracht.
Für eine Parteivernehmung gemäß § 447 ZPO fehlt das erforderliche ausdrückliche
Einverständnis der Klägerin.
Ferner liegen auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Einiger Beweis für die
Richtigkeit der Beklagtendarstellung kann den von diesen angeführten Umständen nicht
entnommen werden. Insbesondere ist die nach deren Gründung erfolgte laufende
Mietzinszahlung durch die GmbH keinesfalls hinreichend aussagekräftig in Bezug auf die
behauptete mündliche Vereinbarung. Dieser Zahlungsmodus kann auf den verschiedensten
behauptete mündliche Vereinbarung. Dieser Zahlungsmodus kann auf den verschiedensten
Gründen beruhen, auch auf einer Untervermietung an die GmbH, bei vereinbarter
Direktzahlung an den Hauptvermieter. Ein Rückschluss auf einen vereinbarten
Mieterwechsel ist insoweit nicht erlaubt. Zutreffend hat der Erstrichter auch den weiteren
„Indizien“ keine Bedeutung beigemessen.
Nach Auffassung des Senats vermag schließlich auch die Berufung der Beklagten auf den
Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO
nicht zu rechtfertigen. Die Beklagten haben schon nicht unzweideutig vorgetragen, dass
hinsichtlich des maßgeblichen Gespräches eine sogenannte „Vier-Augen-Situation“
bestanden hat, soweit sie eine Abfolge von Gesprächsterminen behauptet haben, eine
Teilnahme des Zeugen K. ausdrücklich aber nur für den ersten Termin vorgetragen wird
(vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.04.2006, Bl. 88 d.A.). Zudem setzt eine
Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit in jedem Fall eine Beweisnot der Partei
voraus (vgl. BGH NJW 2002, 2247/2249), die vorliegend ersichtlich nicht gegeben ist.
Abgesehen davon, dass es den Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt, wo der Inhalt einer
Aussage des Zeugen K. letztlich offen ist, unbenommen ist, selbst auf diesen Zeugen
zurückzugreifen, kommt hier eine Beweisnotsituation der Beklagten im Sinne des
genannten Grundsatzes auch deshalb nicht in Betracht, weil der Zeuge gegenbeweislich
benannt ist, so dass dieses Beweisangebot bei Beweisfälligkeit des Beweispflichtigen - wie
hier - gar nicht zum Tragen kommt. Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer
Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein
kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1003),
stellt sich folglich vorliegend gar nicht. Nicht zuletzt scheidet eine Anwendung des
Grundsatzes der Waffengleichheit darüber hinaus auch dann aus, wenn die Überzeugung
von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Behauptungen nicht allein auf die
Zeugenbekundung gestützt zu werden braucht (vgl. BGH NJW-RR 2006, 61/63; NJW 2003,
3636; NJW-RR 2003, 1003/1004), wie dies hier der Fall ist, wo auch die Vertragsurkunden
sowie die Kündigungserklärung für die Richtigkeit der klägerischen Darstellung streiten.
Steht hiernach aber die Behauptung der Beklagten, eine Nachfolge durch die GmbH sei
bereits bei Vertragsschluss - mündlich - vereinbart worden, beweislos im Raum, ist nach
Ansicht des Senats ferner auch die Würdigung des Landgerichts, nach Sachlage eine
spätere faktische Vertragsübernahme nicht für ausreichend dargetan zu erachten, nicht zu
beanstanden.