Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.03.2007

OLG Saarbrücken: widerklage, krasses missverhältnis, auflösung der gesellschaft, immobilie, zuwendung, darlehen, lebensgemeinschaft, gesellschafter, gütertrennung, vermögensbildung

OLG Saarbrücken Urteil vom 13.3.2007, 4 U 72/06 - 20
Innengesellschaft: Ausgleichsansprüche unter ehemaligen Ehegatten; Abgrenzung zwischen
ehebedingter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des
Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22.12.2005 – 6 O 229/00 – mit
der Maßgabe abgeändert, dass die Klage („Wider-Widerklage“) und die Widerklage als zur
Zeit unbegründet abgewiesen werden.
2. Die Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin zu 55 %, der Beklagte zu 45 %;
von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 58 %, der Beklagte 42 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner
vor der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von
120% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 309.927,63 EUR, für das
Berufungsverfahren auf 173.839,24 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach beendeter Ehe. Die 1961 geschlossene
Ehe der Parteien wurde im Jahr 2000 geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 25.2.1976 vereinbarten die Eheleute Gütertrennung. Sie
erwarben während der Ehezeit einen umfangreichen Immobilienbesitz. So gehörten der
Klägerin u.a. die Anwesen und . Der Beklagte war
Eigentümer der Anwesen und . Häuser in Spanien
und Frankreich standen im hälftigen Miteigentum beider Parteien. Die Eheleute waren
Gesellschafter einer gemeinsam geführten GmbH.
Zur Finanzierung des Hausanwesens der Klägerin nahmen die Parteien 1980
gemeinsam ein Darlehen bei der S. -versicherungs- und -anstalt über 340.000 DM auf.
Dieses Darlehen war tilgungsfrei; die Zinsen wurden durch Mieteinnahmen abgedeckt, die
aus dem Anwesen erwirtschaftet wurden. Zugleich schloss der Beklagte eine
Lebensversicherung bei der S. -versicherungs- und -anstalt ab. Zur Sicherung des
Darlehens erhielt die Darlehensgeberin eine erstrangige Briefhypothek an dem finanzierten
Grundstück. Weiterhin traten die Parteien sämtliche Ansprüche aus dem
Lebensversicherungsvertrag in Höhe von 340.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Im
Zeitraum 1980 bis 1997 beglich der Beklagte die jährlichen Prämien der
Lebensversicherung in Höhe von jeweils 9.161,40 DM. Die Prämie für das Jahr 1998 wurde
von der Klägerin entrichtet. Ab Oktober 1998 wurde die Ehe von den Parteien als
gescheitert angesehen.
Der Beklagte kündigte den Lebensversicherungsvertrag. Sodann verrechnete die
Darlehensgeberin unter dem 1.10.2000 einen Betrag von 250.308,50 DM auf die noch
offen stehende Darlehensforderung. Nachdem die Klägerin die Restverbindlichkeiten aus
diesem Darlehen in Höhe von 94.501,56 DM übernommen hatte, gab die Darlehengeberin
den Hypothekenbrief frei und hinterlegte diesen – zwischenzeitlich war Streit um die
Berechtigung an diesem Brief entstanden – bei dem Amtsgericht in Saarbrücken.
Die Parteien waren zusammen mit zwei weiteren Beteiligten Gesellschafter einer
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die den Betrieb eines Pensions-, Ausbildungs- und
Handelsstalls für Pferde zum Zweck hatte (Gesellschaftsvertrag Bl. 665) und die unter
dem 8.4.1994 beziehungsweise dem 21.4.1994 in Person ihrer Gesellschafter ein
Finanzierungsdarlehen bei der über 50.000 DM aufnahm. Dieses
Darlehen war durch selbstschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter abgesichert (Bl.
669 ff.).
Soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Relevanz begehrt die Klägerin mit der
vorliegenden Klage (Wider-Widerklage) die Freigabe des Hypothekenbriefes von dem
Beklagten. Im Wege der Widerklage begehrt der Beklagte Zahlung des aus der
Lebensversicherung gutgeschriebenen Betrages Zug um Zug gegen Freigabe des
Hypothekenbriefes.
Die Klägerin hat behauptet, nicht nur ihr eigenes, sondern auch das Vermögen des
Beklagten hätten bei Fortbestand der Ehe der gemeinsamen Alterssicherung dienen sollen.
Beide Parteien hätten gleichmäßig in erheblichem Umfange aus der gemeinsamen
Lebensleistung Vermögenswerte erworben. Hierbei habe während der Ehe jeweils
derjenige, der über Geld verfügt habe, dem anderen bei Bedarf etwas zur Verfügung
gestellt. Der aus der Lebensversicherung erlöste Betrag habe der Klägerin zufließen sollen.
Dies habe der Beklagte durch seine unwiderrufliche Abtretungserklärung von 17.9.1998 im
Zuge der Trennung nochmals bestätigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass hinsichtlich der aus der Lebensversicherung
geflossenen Beträge keine Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage erfolgen könne, da bei der Bewertung der Vermögensverhältnisse ein
krasses Missverhältnis zulasten des Beklagten nicht gegeben sei. In der Schlussbilanz fiele
das Vermögen des Beklagten beträchtlich höher aus. Auf die Vermögensaufstellungen und
Grundstücksbewertungen der Klägerin auf GA I Bl. 91 ff. und 172 ff. d. A. wird verwiesen.
Auch die Voraussetzungen einer Innengesellschaft seien hinsichtlich des Grundstücks
nicht gegeben, da nicht nur dieses Anwesen, sondern der gesamte
Immobilienbesitz der Alterssicherung habe dienen sollen. Die Parteien hätten ihr
Gesamteinkommen stets unabhängig von der dinglichen Eigentümerstellung gemeinsam
deklariert und gemeinsam steuerlich veranlagt. Soweit beide Eheleute als
Darlehensnehmer ausgewiesen seien, sei dies auf Verlangen der Banken geschehen,
weshalb auch die Klägerin als Mitdarlehensnehmerin bei der Finanzierung der im
Alleineigentum des Beklagten stehenden Häuser aufgetreten sei.
So seien zur Finanzierung des Hausanwesens
dem Mietkonto geflossen. Die Klägerin habe weiterhin durch Bausparverträge
mittelbar zur Finanzierung der Immobilie beigetragen. Beim Verkauf dieses Anwesens habe
sich die Klägerin im Zuge einer Umschuldung zu einer Zahlung in Höhe von 105.000 DM
verpflichtet. Dieser Betrag sei durch ein Darlehen finanziert worden, dessen Raten und
spätere Stundungszinsen die Klägerin bezahlt habe. Der Restbetrag sei infolge des
Vergleichs in dem Verfahren 1 O 234/99 durch eine Umschuldung abgelöst worden. Auch
seien Zahlungen vom Privatkonto der Klägerin zu Gunsten des Privatkontos des Beklagten
erfolgt. Auf die Ausführungen der Klägerin auf GA IV Bl. 813 ff. wird Bezug genommen.
Hilfsweise hat die Klägerin mit den im einzelnen näher aufgeschlüsselten Zahlungen, die
aus ihrem Vermögen in das Vermögen des Beklagten geflossen seien, in einer Höhe von
insgesamt 464.781,07 DM die Aufrechnung gegenüber etwaigen Zahlungsansprüchen des
Beklagten erklärt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. (im Wege der „Wider-Widerklage“) den Beklagten zu verurteilen, die Freigabe
des beim Amtsgericht in Saarbrücken durch Antrag vom 9.11.2000 hinterlegten
Hypothekenbriefes unter Angabe der Löschungsbewilligung zu bewilligen;
2. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
1. die Klage abzuweisen;
2. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an den Beklagten 250.308,50
DM nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit der Widerklage Zug um Zug gegen Freigabe des beim
Amtsgericht Saarbrücken hinterlegten Hypothekenbriefes zu zahlen.
Der Beklagte hat behauptet, das gesamte Aktivvermögen der Parteien, welches als
Altersvorsorge habe dienen sollen, befinde sich im Besitz der Klägerin. Die Einnahmen aus
dem Anwesen seien als Alterssicherung vorgesehen gewesen. Mit dem
gemeinsamen Geld der Parteien beziehungsweise dem Geld des Beklagten habe die
Klägerin zunächst das Grundstück erworben. Sämtliche weiteren Investitionen auf dem
Grundstück habe der Beklagte allein oder gemeinsam mit der Klägerin getätigt. Die
Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass sie gemeinsam Eigentümer der Immobilie
seien. Nur bei diesem Anwesen seien sämtliche Bau- und Genehmigungsunterlagen sowie
Darlehensverträge auf beide Eheleute ausgestellt und abgeschlossen worden. Auch die
Steuerunterlagen hätten bei diesem Anwesen die Eheleute gemeinsam ausgewiesen,
während sie sich ansonsten an der rechtlichen Eigentümerstellung orientiert hätten. Die
Feuerversicherung für das Anwesen sei auf den Namen des Beklagten gelaufen. Die
Mieteinnahmen aus dieser Immobilie hätten nach der Tilgung der Darlehen der
gemeinsamen Gewinnerzielung dienen sollen. Die Klägerin sei lediglich zufällig
Grundeigentümerin geworden. Ausschließlich der Beklagte sei in der Lage gewesen, die
Eigenleistungen an diesem Haus in Höhe von 95.000 DM zu erbringen. Der Beklagte habe
sämtliche Renovierungsarbeiten, insbesondere die Gipserarbeiten, ausgeführt. Das
ebenfalls zur Finanzierung des Anwesens dienende Aufwendungsdarlehen bei
der habe er selbst von dem gemeinsamen Mietkonto getilgt;
gleiches gelte für Verbindlichkeiten gegenüber der .
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Geschäftsgrundlage für die seitens der
Darlehensgeberin erfolgte Verrechnung der Lebensversicherung mit dem
Finanzierungsdarlehen durch die Scheidung der Ehe entfallen sei. Daher habe die Klägerin
aufgrund des in ihrem Vermögen eingetretenen Zuwachses die Leistungen des Beklagten
auszugleichen. Da das Güterrecht keine befriedigende Lösung gewährleiste, müsse ein
gerechter Vermögensausgleich erfolgen. Denn das Vermögen der Klägerin, die während
der Ehe durch ihre Berufstätigkeit selbst Einkünfte in erheblichem Maße bezogen habe, sei
durch umfängliche, das übliche Maß überschreitende finanzielle Beträge des Beklagten
erheblich vermehrt worden. Aus der Verteilung der Vermögen ergebe sich bei
Gegenüberstellung der einzelnen Vermögensgegenstände ein krasses Missverhältnis zu
Ungunsten des Beklagten. Auf die zahlreichen Vermögensaufstellungen (Bl. 123 ff., 600 ff.,
627 ff., 662) wird Bezug genommen. Die Klägerin verfüge über ein Vermögen von 3,5
Millionen DM (GA I Bl. 123 ff.). Dies bedeute bei einer 24 Jahre dauernden Gütertrennung
eine jährliche Vermögensmehrung um 140.000 DM. So erhalte die Klägerin aus dem
Anwesen monatlich 850 DM Miete; die Firma zahle zusätzlich 450 DM Miete.
Hinsichtlich des Grundstücks lägen die Voraussetzungen einer
Innengesellschaft vor, da die Parteien auf dem Grundstück ein Mietshaus zu dem Zweck
errichtet hätten, im Ruhestand gemeinsam Einnahmen zu erhalten. Der Beklagte sei daher
berechtigt, die Hälfte des Grundstückswerts beziehungsweise die Hälfte der
Wertsteigerung des Anwesens in Höhe von mindestens 500.000 DM zu verlangen. Im
vorliegenden Rechtsstreit beschränke er sich allerdings auf einen Teilanspruch und fordere
einen Betrag in Höhe der aus der Lebensversicherung erlösten Summe. Um diesen Betrag
sei die Klägerin – so die Auffassung des Beklagten – nach der Scheidung auch
ungerechtfertigt bereichert, da der Beklagte die jährlichen Prämien gezahlt habe und die
Kreditgewährung gegenüber der Klägerin erfolgt sei, während die Lebensversicherung
lediglich als Sicherheit gedient habe.
Der Beklagte hat hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Er hat er hierzu
behauptet, ihm stünde ein Zahlungsanspruch in Höhe 8.265,42 EUR gegenüber der
Klägerin zu, da er das Darlehen der R. GbR, welches sich letztlich auf 33.061,67 EUR
belaufen habe, alleine getilgt habe. Daher stehe ihm sowohl aus dem
Gesamtschuldverhältnis als auch aufgrund der Übernahme der selbstschuldnerischen
Bürgschaft der Klägerin ein 25-prozentiger Ausgleichsanspruch zu. Eigene Zahlungen habe
die Klägerin nicht erbracht. Vielmehr sei sie nach Ausscheiden der anderen Gesellschafter
verpflichtet gewesen, den Anteil der ehemaligen Mitgesellschafterin N. ebenfalls zu tragen.
Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der
Widerklage zur Freigabe des Hypothekenbriefes nebst Löschungsbewilligung verurteilt. Auf
den Inhalt der landgerichtlichen Entscheidungen wird – auch unter Bezugnahme auf die
getroffenen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) – verwiesen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches
Klagebegehren mit Ausnahme des hilfsweise geltend gemachten Widerklagevorbringens
weiter.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die Voraussetzungen einer
konkludenten Ehegatteninnengesellschaft rechtsfehlerhaft verneint. Es sei
außergewöhnlich, wenn Eheleute, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, im Rahmen
eines Immobilienerwerbs gemeinsam auftreten und dieses Vorhaben auch gemeinsam
verwirklichen würden. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien gemeinsam
Darlehensverträge abgeschlossen, Fördermittel beantragt, Bauanträge und
Baubefreiungsanträge gestellt sowie die Mieteinnahmen steuerlich deklariert. Auch
Ausgleichsansprüche aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs
habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verneint. Wenn Eheleute für ein Hausgrundstück,
das im Alleineigentum eines Ehegatten stehe, gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen
seien, so sei der Alleineigentümer dem anderen Ehegatten gegenüber im Innenverhältnis
allein zur Schuldentilgung verpflichtet. Soweit das angefochtene Urteil darauf verweise,
dass die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung
zu prüfen und abzuklären seien, könne dem nicht gefolgt werden. Denn diese
Betrachtungsweise führe dazu, dass die vereinbarte Gütertrennung durch Richterrecht zur
Zugewinngemeinschaft umgewandelt würde.
Aus den gleichen Gründen seien die Voraussetzungen eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen in Bezug auf das
Hausanwesen zu beurteilen. Im Übrigen bestehe zwischen den
Vermögenswerten der Parteien ein krasses Missverhältnis, da der Beklagte derzeit nur
noch ein Vermögen von ca. 40.000 EUR habe. Richtig sei es, dass die Lebensversicherung
der Absicherung des Darlehens dienen sollte; dies könne allerdings nicht bedeuten, dass
der Beklagte den Darlehensbetrag ausgleiche, ohne jeden Vorteil hieraus zu erhalten.
Unerheblich sei es demgegenüber, dass von Anfang an festgestanden habe, das Darlehen
nach Laufzeitende mit der Lebensversicherung abzulösen.
Der Beklagte beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
22.12.2005 – 6 O 229/00 – die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an
den Widerkläger 127.980,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu
zahlen, Zug um Zug gegen Freigabe des beim Amtsgericht Saarbrücken
hinterlegten Hypothekenbriefes;
2. die „Wider-Widerklage“ der Klägerin abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der
Berufungsbegründung vom 3.3.2006 (GA V Bl. 1040 ff.) sowie auf die
Berufungserwiderung vom 11.4.2006 (GA V Bl. 1056 ff.) Bezug genommen. Auf das
Protokoll der mündlichen Verhandlung (GA V Bl. 1072 f.), den Beschluss des Senats vom
28.11.2006 (GA V Bl. 1077 f.) sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
13.2.2007 (GA VI Bl. 1161) wird verwiesen.
II.
A. Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg: Klage und Widerklage sind derzeit
unbegründet, da der Grundstückserwerb in Erfüllung einer
gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung erfolgte und den mit Klage und Widerklage geltend
gemachten Ansprüchen erst nach Vollzug einer gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzung Durchsetzung verliehen werden kann.
1. Die Widerklage des Beklagten ist (zur Zeit) nicht begründet. Dem Beklagten steht der
geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 127.980,70 EUR nicht zu. Mit zutreffender
Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Erwerb des
Grundstücks eine gesellschaftsrechtliche Zweckbindung zugrunde lag, die die
Anforderungen einer Ehegatteninnengesellschaft erfüllt. Da sich der gesellschaftsrechtliche
Zweck dieser Innengesellschaft nicht auf diese eine Immobilie beschränkte, kann die
Auseinandersetzung nur unter Einbeziehung aller von den früheren Eheleuten zum Zwecke
der Vermögensbildung erworbenen Immobilien erfolgen, worauf der Senat bereits in der
mündlichen Verhandlung vom 7.11.2006 (mit der gebotenen Sachlichkeit und nicht mit
den ihm in den Mund gelegten Formulierungen auf Seite 2 des Schriftsatzes der Klägerin
vom 8.12.2006) hingewiesen hat. Ein solcher umfassender Ausgleichsanspruch ist nicht
schlüssig dargetan und bei genauer Betrachtung nicht Streitgegenstand der Widerklage.
a) Um bei der Auflösung einer Ehe einen gerechten Vermögensausgleich zwischen den
Ehegatten herzustellen, wenn das Ehegüterrecht – so insbesondere im Fall der
Gütertrennung – keine befriedigende Lösung gewährleistet, stellen zwei Rechtsinstitute
Lösungswege parat: Vorrangig ist zu prüfen, ob zwischen den Ehegatten zumindest
stillschweigend eine so genannte Innengesellschaft begründet wurde, die nach den
gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB abgewickelt werden muss.
Liegen die Voraussetzungen einer Ehegatteninnengesellschaft nicht vor, ist zu prüfen, ob
nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Rückabwicklung erfolgen
kann, weil es sich bei dem auszugleichenden Vermögensgegenstand um eine so genannte
ehebezogene Zuwendung handelt.
aa) Eine ehebezogene Zuwendung liegt vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen
Vermögenswert um der Ehe wegen und als Beitrag zur Verwirklichung, Ausgestaltung,
Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt. Er hegt
dabei die Vorstellung oder Erwartung, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand
haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten
weiter teilhaben werde. In dieser Vorstellung liegt zugleich die Geschäftsgrundlage der
Zuwendung (st. Rspr. BGH, statt aller: BGHZ 116, 167, 169; 142, 137, 148). Aus diesem
ehebezogenen Rechtsgeschäft eigener Art können sich nach Scheitern der Ehe
entsprechend der Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsansprüche
ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage
dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar ist (BGHZ 127, 48, 50). Dies gilt gerade im
Fall der Gütertrennung, da die angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem
gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der ehelichen Lebensgemeinschaft als
einer Schicksals- und Risikogemeinschaft entspricht (BGHZ 142, 148; Urt. v. 4.4.1990 – IV
ZR 42/89, FamRZ 1990, 855, 856).
Allerdings führt die Vermögensauseinandersetzung nach den Rechtsgrundsätzen der
ehebedingten Zuwendung – vor allem dann, wenn mehrere ehebezogenen Zuwendungen
getroffen wurden – nicht immer zu berechenbaren, der Billigkeit entsprechenden
Ergebnissen: Da mehrere ehebezogene Zuwendungen durch die gleiche Zweckrichtung
nicht in einer Gesamtheit zusammengefasst werden, sondern der Zuwendende den
Ausgleich für jede einzelne Zuwendung losgelöst von anderen Vermögensbewegungen
auch sukzessive geltend machen kann, ist die Rechtsprechung nicht stets berechenbar.
Häufig bleibt offen, ob und inwieweit andere Vermögensteile dem Zuwendungsempfänger
materiellrechtlich zustehen oder ob er auch hier mit Ausgleichsansprüchen rechnen muss
(zur Kritik: Staudinger/Thiele, BGB, 13. Aufl. vor § 1414 Rdnr. 21; Gernhuber/Coester-
Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts, § 19 V 5; Jaeger, DNotZ 1991, 431, 432). Darüber
hinaus sind die ehebezogenen Zuwendungen schon von ihrem begrifflichen Ansatz her auf
Fälle zugeschnitten, in denen das Element des Gebens um der persönlichen Bindung der
Ehepartner willen im Vordergrund steht und sich der Zweck der Zuwendung darin
beschränkt, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen (BGHZ 142, 151).
Paradigma ist eine Zuwendung, die der Schaffung eines Familienheimes dient.
bb) Demgemäß liegt die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft nahe, wenn in der Ehe
durch planvolle und zielstrebige Zusammenarbeit der Ehegatten erhebliche
Vermögenswerte – insbesondere ein Immobilienvermögen – gebildet werden, die nicht der
Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern – gewissermaßen als
eheüberwölbender Zweck – in erster Linie der allgemeinen Vermögensbildung dienen.
Wirken beide Ehegatten planvoll und zielstrebig beim Aufbau erheblicher Vermögenswerte
zusammen, liegt selbst dann, wenn die geschaffenen Vermögenswerte dinglich nur einem
Ehegatten zugeordnet werden, dem gemeinsamen Vermögensaufbau im Regelfall die
Vorstellung zu Grunde, dass die Gegenstände bei wirtschaftlicher Betrachtung beiden
Ehegatten gehören sollen. Denn wer einen geschäftlichen Erfolg miterarbeitet, tut dies in
der Regel für sich selbst (BGHZ 142, 151). Diese gemeinsame Vorstellung reicht aus, um
das Zustandekommen einer gesellschaftsrechtlichen Zweckabrede zu begründen. Hierbei
wird die Annahme einer konkludenten Ehegatteninnengesellschaft vor allem dann in
Betracht zu ziehen sein, wenn die Ehepartner nicht im gesetzlichen Güterstand leben.
Denn im Fall der Zugewinngemeinschaft werden die Ehepartner nicht selten darauf
vertrauen, bereits durch das Rechtsinstitut des Zugewinnausgleichs an der Wertschöpfung
angemessen zu partizipieren (BGH, Urt. v. 28.9.2005 – IX ZR 189/02, NJW 2006, 1268;
vgl. auch BGHZ 142, 146; zur Ehegatteninnengesellschaft vgl. auch
MünchKomm(BGB)/Mayer, 4. Aufl., § 1372 Rdnr. 28).
Schließlich ist es für die Annahme einer gesellschaftsrechtlichen Bindung von indizieller
Bedeutung, wenn die Mitarbeit des Ehepartners eine unternehmerische Betätigung des
anderen Ehegatten fördert. Ist nur ein Ehegatte Inhaber des Unternehmens und wird der
aus dem Unternehmen fließende Ertrag zur Schaffung von Vermögensgegenständen
verwendet, die in der dinglichen Rechtszuständigkeit dem anderen Ehegatten zugeordnet
sind, so wird der Vermögenserwerb des nicht unternehmerisch tätigen Ehepartners nicht
selten vorrangig von haftungsrechtlichen Überlegungen getragen (BGHZ 142, 150). In
jedem Fall liegt in einer solchen Situation die Annahme fern, dass sich die Zuwendung in
der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt.
Gerade dann, wenn sich die Ehegatten nicht nur in den Dienst eines einzelnen Projekts
gestellt haben, sondern über Jahre hinweg mit unterschiedlichen Mitteln und Leistungen
zum Erwerb eines Vermögens beigetragen haben, führt nur die Anwendung der
gesellschaftsrechtlichen Grundsätze zu interessengerechten Ergebnissen. Denn nur der
gesellschaftsrechtliche Gesamtausgleich aller gemeinsam erzielten Werte sichert eine klare
und praktikable Auseinandersetzung und vermeidet das bei der Einzelbetrachtung
unumgängliche Risiko, dass bei komplexen Sachverhalten die über Jahre hinweg
praktizierten Vermögensverschiebungen im Nachhinein kaum je sicher nachvollzogen
werden können. Denn nach §§ 722, 730 BGB ist im Zweifel von einer gleichen Beteiligung
der Ehegattengesellschafter an dem erzielten Vermögen auszugehen. Auch wird die bei der
Einzelbetrachtung drohende Rechtsunsicherheit über das Bestehen weiterer
wechselseitiger Ausgleichsansprüche vermieden (BGHZ 142, 151, 152).
b) Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt
an, so ist das Landgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Vermögensausgleich nach den Grundsätzen der Ehegatteninnengesellschaft zu erfolgen
hat. Denn die Ehepartner haben sich zumindest konkludent im Innenverhältnis
gesellschaftsrechtlich gebunden. Allerdings beschränkt sich die gesellschaftsrechtliche
Zweckabrede entgegen der Rechtsauffassung der Berufung nicht lediglich auf die den
Streitgegenständen des vorliegenden Rechtsstreits zu Grunde liegende Immobilie, sondern
schließt den gesamten während der Ehezeit erworbenen Immobilienbesitz mit Ausnahme
der Ehewohnung ein. Im Einzelnen sind folgende Erwägungen maßgeblich:
aa) Beide Ehegatten haben während ihrer nahezu 40 Jahre dauernden Ehe einen
erheblichen Immobilienbesitz erworben. Neben den im Tatbestand erwähnten in
Deutschland belegenen Immobilien kamen weitere Grundstücke in Frankreich und Spanien
hinzu. Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass diese über einen langen Zeitraum
verwirklichte Vermögensbildung von einem in erster Linie auf die Vermögensbildung selbst
fokussierten gemeinsamen, planhaften Handeln getragen wurde. Denn ein solcher
Immobilienbesitz wird nicht beiläufig geschaffen, sondern ist das Ergebnis eines intensiven
Wirtschaftsprozesses, bei dem zahlreiche wirtschaftliche und rechtliche Problemstellungen
– etwa die Frage nach der Finanzierung – zu bewältigen sind. So trägt der Beklagte in der
Berufungsbegründung ausdrücklich vor, dass die Klägerin „im Hinblick auf mögliche
Haftungsprobleme in anderem Zusammenhang“ (GA V Bl. 1041) als Eigentümerin des
Grundstücks eingetragen worden sei. In Anbetracht dessen liegt die Schlussfolgerung, dass
die Parteien die Vermögensbildung als Vollzug oder Vertiefung ihrer Lebensgemeinschaft
verstanden haben mögen, fern.
bb) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Immobilienbesitz durch einen
beiderseitigen, auf Seiten der Klägerin zumindest nennenswerten Beitrag gefördert wurde
(zur Abschwächung des Kriteriums der gleichberechtigten Mitarbeit: BGH, NJW 2006,
1268): So steht gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend fest, dass die Klägerin von ihrem
eigenen Konto im Zeitraum 1992 bis ins Jahr 1995 monatliche Darlehensraten für ein zu
Gunsten der GmbH gewährtes Darlehen beglich (GA IV Bl. 861, 864, 866). Im Februar
1993 floss eine Zahlung über 12.400 DM vom Privatkonto der Klägerin auf das Privatkonto
des Beklagten (GA IV Bl. 819). Auch der Kaufpreis für das Grundstück in Höhe
von 31.040 DM wurde von der Klägerin entrichtet. Weiterhin beteiligte sich die Klägerin an
der Finanzierung der im Eigentum des Beklagten stehenden Immobilien, indem sie als
weitere Darlehensnehmerin im Jahr 1996 eine Umschuldung vollzog und die
Darlehensforderung über ihr eigenes Grundstück dinglich absichern ließ (GA IV Bl. 787 ff.).
Letztlich gesteht auch die Berufungsbegründung die „gleichberechtigte Beteiligung“ der
Parteien zumindest an der Finanzierung der Immobilie ausdrücklich zu (GA V
Bl. 1044). Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin zwar zu Beginn der
Ehe lediglich im Haushalt tätig war. Danach bezog die Klägerin durch verschiedene
Tätigkeiten in der GmbH des Beklagten, in Heimarbeit, als Avon-Vertreterin und weiteren
nicht selbständigen Tätigkeiten ein eigenes Einkommen, welches in vom Landgericht
festgestellten Umfang zum Teil auch der Finanzierung des Immobilienbesitzes diente. Auch
hier hat der Beklagte zugestanden, dass die Klägerin während der Ehe in „erheblichem
Umfang“ Einkünfte erwirtschaftete (GA I Bl. 50).
cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Zweckabrede über eine gemeinsame Vermögensbildung
gegenständlich auf den Erwerb des Grundstücks beschränkte. Insbesondere
zeigt die Berufungsbegründung keine Aspekte auf, die eine solche Schlussfolgerung
erlauben. Vielmehr belegen die von der Berufung angeführten Umstände lediglich, auf
welche Weise die Parteien beim Erwerb dieser Immobilie zusammenwirkten. Mit diesem
Vorbringen verfehlt die Berufung die Kernaussage der angefochtenen Entscheidung: Das
Landgericht hat nicht in Abrede gestellt, dass die Parteien in einer den Anforderungen der
Ehegatteninnengesellschaft entsprechenden Weise zusammenwirkten. In Anbetracht der
zahlreichen Immobiliengeschäfte während der Ehezeit gelangte das Landgericht in Einklang
mit der Rechtsprechung (vgl. nur BGH, NJW 2006, 1268; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.3.2000
– 1 U 4025/98, zit. nach juris) zu dem nahe liegenden Schluss, dass sich die Zweckabrede
vernünftigerweise nicht lediglich auf den Erwerb des einen Grundstücks beschränken
konnte, sondern den gesamten Immobilienerwerb der Parteien während der Ehe einbezog.
dd) Diese mit der Lebenserfahrung in Einklang stehende Schlussfolgerung hätte der
Beklagte nur dadurch entkräften können, indem er Umstände aufzeigt, die die Singularität
dieses einen Grundstücksgeschäfts belegen. Dies hat der Beklagte weder in der
Berufungsbegründung noch in seinem erstinstanzlichen Vortrag getan. So hat der Beklagte
im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.6.2004 vorgetragen, das
Hausanwesen hätte der Alterssicherung der Parteien dienen sollen. Im
Schriftsatz vom 10.8.2005 (GA V Bl. 912f.) findet sich der Vortrag, die Klägerin sei
ausschließlich grundbuchrechtliche Alleineigentümerin des Objekts . Mit
Ausnahme der Grundstücke in Spanien, Frankreich und dem Objekt habe die
güterrechtliche Trennung beibehalten werden sollen. Dieser Vortrag enthält keine
nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb gerade der Erwerb des Objekts
nicht in das die Ehe überwölbende Gesamtkonzept einbezogen war, durch Einsatz von
Vermögen und Arbeitsleistung Grundbesitz zu erwerben.
c) Ist mithin davon auszugehen, dass die Ehegatteninnengesellschaft das gesamte
Immobilienengagement der früheren Eheleute umfasst, so hat der Beklagte die
Voraussetzungen für einen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht schlüssig
vorgetragen. Denn der Ausgleichsanspruch, der sich nach den §§ 738 ff. BGB bestimmt,
besteht in der Form eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens. Dabei muss eine Bestandsaufnahme und eine
Vermögensbewertung durchgeführt werden, die das gesamte gesellschaftsrechtlich
gebundene Vermögen abbildet. Einheitlicher Stichtag ist dabei der Zeitpunkt der Auflösung
der Gesellschaft, der im vorliegenden Fall mit der Trennung der Ehegatten gleichgesetzt
werden kann (BGHZ 142, 155).
Diesen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat der Beklagte nicht schlüssig
dargetan (LG-Urteil S. 21). Es ist nicht Sache des Gerichts, eine in sich nachvollziehbare
Darstellung der für den gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch maßgeblichen
Grundlagen aus einer Vielzahl von Wertangaben und Erwerbsvorgängen herauszufiltern. Bei
genauer Betrachtung ist der gesellschaftsrechtliche Ausgleichanspruch nicht Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreits. Denn die Berufungsbegründung stellt klar heraus, dass es
nicht richtig sei, die streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen einer
Gesamtauseinandersetzung zu prüfen und abzuklären. Vielmehr beruhen erst- und
zweitinstanzlicher Sachvortrag auf der Prämisse, dass die Anspruchsgrundlagen
ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen des Hausanwesens zu
beurteilen seien (GA V Bl. 1046). Dieser rechtliche Schluss trifft – wie bereits ausgeführt –
nicht zu: Dem unstreitigen Sachvortrag ist vielmehr zu entnehmen, dass die
gesellschaftsrechtliche Zweckabrede nicht nur den Erwerbsvorgang betraf,
sondern den gesamten Immobilienerwerb während der Ehezeit umschloss. Auch hat der
Beklagte im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.1.2007 (GA V Bl. 1096)
noch einmal dezidiert die Auffassung vertreten, dass sich die Ehegatteninnengesellschaft
ausschließlich auf das Anwesen beziehen könne, nachdem das gemeinsame
Anwesen in Spanien einvernehmlich veräußert worden sei. Hierbei ist ergänzend
anzumerken, dass die in der zitierten Aussage enthaltene rechtliche Würdigung schon
deshalb nicht überzeugt, da eine rechtlich wirksame Auseinandersetzung der
Gesellschafter nicht dadurch herbeigeführt werden kann, dass eine einzelne, in
Verwirklichung der Innengesellschaft erworbene Immobilie, die in gemeinsamem Eigentum
gestanden hatte, einvernehmlich veräußert wurde.
d) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt ein Anspruch
aus § 426 Abs. 1 BGB nicht in Betracht, da die konkludente Innengesellschaft das gesamte
Immobilienvermögen erfasst und der gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch einen
etwaigen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich, der aus Leistungen resultiert, die zur
Finanzierung einer Immobilie aufgebracht wurden, überlagert. Auch Ansprüche aus
Bereicherungsrecht scheiden aus, da die Leistung des Klägers in Erfüllung der
gesellschaftsrechtlichen Zweckabrede, mithin nicht ohne Rechtsgrund i. S. des § 812 Abs.1
Satz 1 BGB, erfolgte.
e) Auch eine Umdeutung des derzeit unbegründeten Leistungsanspruchs in einen
Feststellungsanspruch, den Klagebetrag als unselbständigen Rechnungsposten in die
Auseinandersetzungsrechnung einzustellen (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 18.3.2002 – II ZR
103/01, NZG 2002, 519; Urt. v. 24.10.1994 – II ZR 231/93, NJW 1995, 188), kommt
nicht in Betracht. Eine solche Umdeutung kann nur dort erfolgen, wo der
Rechtsschutzkläger seinen Zahlungsantrag auf die gesellschaftsrechtliche Grundlage stützt
und nur deshalb mit seinem primären Zahlungsantrag nicht durchdringt, weil er vor
Durchlaufen des Auseinandersetzungsverfahrens „vorzeitig“ auf Leistung anträgt. In jedem
Fall setzt eine Umdeutung voraus, dass der Rechtsschutzkläger den
gesellschaftsrechtlichen Anspruch bemüht. Daran fehlt es: Der Senat hat den Beklagten im
Beschluss vom 28.11.2006 (GA V Bl. 1077) darauf hingewiesen, dass ein
Feststellungsinteresse für ein von der Zahlungsklage etwaig umfasstes
Feststellungsbegehren weder dargetan noch ersichtlich sei. Diesen Hinweis hat der
Beklagte nicht zum Anlass genommen, den Feststellungsantrag in die Erkenntnis des
Senats zu stellen. Vielmehr beharrt der Beklagte darauf, dass sich der
gesellschaftsrechtliche Ausgleich ausschließlich auf die eine Immobilie beschränkt. In dieser
prozessualen Situation ist für eine auf Feststellung gerichtete Tenorierung kein Raum.
f) Soweit das Landgericht die Widerklage hinsichtlich des Hilfsanspruchs abgewiesen hat,
der aus dem finanziellen Engagement der Parteien im Zusammenhang mit der GbR
resultiert, ist der Rechtsstreit nicht zur Berufung angefallen, da die Berufungsbegründung
insoweit keine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung formuliert. Dessen
ungeachtet lässt die landgerichtliche Entscheidung auch unter diesem Aspekt keine
Rechtsfehler erkennen.
2. Allerdings hat die Berufung des Beklagten Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung
zur Freigabe des Hypothekenbriefes wendet. Die Klage ist ebenso wie die Widerklage
derzeit unbegründet.
a) Die Klage ist zulässig. Zwar ist die Rechtsfigur der Wider-Widerklage – soweit ersichtlich
– nicht anerkannt: In der Sache handelt es sich um eine Klageänderung, nachdem die Klage
jedenfalls in der Hauptsache rechtskräftig entschieden war (Antrag GA II Bl. 352). In einer
solchen prozessualen Konstellation ist die Zulässigkeit der Klageerweiterung nach Maßgabe
der §§ 263 ff ZPO zu beurteilen. Denn ansonsten hätten es die Parteien in der Hand, das
Prozessprogramm durch wechselbezügliche Klagen und Widerklagen ohne Einschränkungen
fortzusetzen. Dies erscheint nicht interessengerecht: Die Klägerin darf daraus, dass ihre
ursprüngliche Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist, keine prozessualen Vorteile
genießen. Vor Erlass der ersten Berufungsentscheidung über den ursprünglichen
Klageantrag entsprach es anerkannten prozessualen Rechtsgrundsätzen, dass die Klägerin
die nunmehr mit der Wider-Widerklage verfolgten Ansprüche allein nach Maßgabe der §§
263 f. ZPO hätte verfolgen dürfen. Letztlich kann die Frage nach dem richtigen
prozessualen Verständnis des Klageantrags dahinstehen. Denn die Sachdienlichkeit des mit
der Wider-Widerklage verfolgten neuen Klageantrags ist nachgewiesen.
b) Die Widerklage ist jedoch zur Zeit nicht begründet:
aa) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass im Fall der Hinterlegung zu
Gunsten mehrerer Gläubiger dem wirklichen Inhaber des Rechts gegen den anderen
Prätendenten ein materiellrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die
Freigabe zusteht (BGHZ 35, 165, 170; 109, 240, 244; Urt. v. 26.4.1994 - XI ZR 97/93,
NJW-RR 1994, 847; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 812 Rdnr. 22). Das Recht am
Hypothekenbrief steht gem. § 952 Abs. 2 BGB zunächst dem Gläubiger, im Fall des §
1163 BGB dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zu (Palandt/Bassenge, aaO., §
1116 Rdnr. 2). Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht gem. § 1164
Abs. 1 S. 1 BGB die Hypothek nur insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder
dem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann.
bb) Dennoch folgt aus den vorstehenden Ausführungen zur Widerklage, dass der
Grundstückserwerb und mithin zugleich die zu dessen Verwirklichung vollzogenen
Kreditsicherungsgeschäfte der gesellschaftsrechtlichen Zweckbindung unterliegen.
Ebensowenig wie es dem Beklagten vor der Durchführung der gesellschaftsrechtlichen
Auseinandersetzung gelingen kann, seinen lediglich auf die Finanzierung des einen
Immobiliengeschäfts gerichteten Ausgleichsanspruch zu verwirklichen, kann der Klägerin die
Rechtsmacht zugestanden werden, in Gestalt des Anspruchs auf Herausgabe des
Hypothekenbriefs das Ergebnis der Auseinandersetzung hinsichtlich des einen
Vermögensgegenstandes gewissermaßen vorweg zu nehmen. Auch mit Blick auf den
Klageantrag kommt eine Umdeutung des Klagebegehrens auf Feststellung, den
Herausgabeanspruch bei der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz zu berücksichtigen,
nicht in Betracht, da auch die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer diesbezüglichen
Feststellung nicht erkennen lässt. Sie hat vielmehr im Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 8.12.2006 (GA V Bl. 1089) vortragen lassen, dass das
Landgericht eine Ehegatteninnengesellschaft hinsichtlich der fraglichen Immobilie zutreffend
verneint habe und daher – aus Sicht des Beklagten – ein von der Zahlungsklage umfasstes
Feststellungsbegehren weder dargetan noch ersichtlich sei. Auch im weiteren
Prozessvortrag der Klägerin findet sich kein valider Hinweis darauf, dass die Klägerin
hinsichtlich ihres Anspruchs auf Herausgabe des Hypothekenbriefes eine
gesellschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage bemüht. Stattdessen argumentiert die Klägerin
intensiv, dass die Feststellung des Landgerichts zur Verneinung einer
Ehegatteninnengesellschaft allein hinsichtlich des Grundstücks nicht
denknotwendig den Schluss erlaube, dass es unter Einschluss weiterer
Vermögensgegenstände überhaupt eine Innengesellschaft geben müsse.
c) Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht weiterhin zu dem Ergebnis gelangt,
dass der Beklagte dem Anspruch auf Abgabe einer Freigabeerklärung aus der
Rückabwicklung der R. GbR mangels Konnexität der beiderseitigen Ansprüche keine Rechte
entgegenhalten kann.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 710, 711
ZPO.
Bei der Streitwertfestsetzung war § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zu berücksichtigen:
Demnach findet eine Zusammenrechnung der Ansprüche von nicht in getrennten
Prozessen verhandelter Klage und Widerklage nicht statt, wenn die Ansprüche denselben
Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist lediglich der Wert des höheren Anspruchs
maßgebend. Diese Rechtsgrundsätze finden Anwendung. Der Streitwert der Klage
orientiert sich am Nennwert des Hypothekenbriefs (173.839,24 EUR). Allerdings ist der
Streitwert der Widerklage nicht hinzurechnen, da Klage und Widerklage denselben
Gegenstand betreffen: Im Kern streiten die Parteien um die wirtschaftliche
Auseinandersetzung des Grundstückserwerbs. Die Verbindung von Klage und Widerklage
wird darin deutlich, dass der Beklagte die Zahlung des Klagebetrags nur Zug um Zug
gegen Freigabe des Hypothekenbriefs erstrebt. Dies zeigt, dass der Beklagte die Klägerin
nicht kumulativ aus den materiell-rechtlichen Ausgleichsansprüchen und aus der Hypothek
in Anspruch nehmen kann. Wenngleich die Zug-um-Zug-Einschränkung bei einer isolierten
Wertfestsetzung des Widerklageantrags nach § 3 ZPO unberücksichtigt bleiben müsste
(vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16), erscheint es im vorliegenden Fall nicht
interessengerecht, den Streitwert der Widerklage bei der Festsetzung nach § 45 GKG
hinzuzurechnen, da sich die Klage bei wertender Betrachtung darauf beschränkt, den
Gegenanspruch einzuklagen, der der Zug-um-Zug-Verurteilung zugrunde liegt.
Mit dieser Maßgabe war die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung abzuändern (Streitwert
2. Instanz zuzüglich Streitwert Klage (127.822,97 EUR) und Streitwert des Hilfsantrags
der Widerklage (8.265,42 EUR)).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung
des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Aus den dargelegten Gründen bedurften die zur Kenntnis genommenen Schriftsätze vom
15.2., 27.2., 12.3. und 9.3.2007 keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.