Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.03.2006

OLG Saarbrücken: kapital, härte, prozesskostenvorschuss, verwertung, lebensversicherungsvertrag, rückkaufswert, rente, deckung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 30.3.2006, 9 WF 55/06
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Das Schonvermögen übersteigende
Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen
Leitsätze
Das Schonvermögen übersteigende Lebensversicherungen sind bei der Prüfung der
Kostenarmut im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens nur unter den
Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 SGB XII kein für die Prozesskosten
einzusetzendes Vermögen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Völklingen vom 23. November 2005 – 8 F 439/04 UEUK – wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht
begründet.
Zu Recht hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe
im Hinblick darauf verweigert, dass diese über eine Lebensversicherung bei der D. verfügt,
deren Rückkaufswert sich zum 1. Januar 2005 – ohne Berücksichtigung der
Überschussanteile – auf 22.450,45 EUR belaufen hat und somit das nach § 90 Abs. 2 Nr.
9 SGB XII geschützte Schonvermögen erheblich übersteigt.
Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin angegeben hat, dass diese
Lebensversicherung ausschließlich dazu bestimmt ist, ihrer Altersvorsorge zu dienen.
Denn der Grundsatz, dass eine Partei zur Deckung ihrer Prozesskosten ihr Vermögen
einzusetzen hat, soweit ihr dies zumutbar ist, gilt grundsätzlich auch für Kapital- und
Rentenversicherungen bzw. sonstige Rentenversicherungen auf privater Basis.
Ausgenommen hiervon sind gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII Ansprüche aus
Altersversorgungsverträgen i.S.d. Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (sog.
Riester-Rente), die seit dem 1. Januar 2002 zum Schonvermögen zählen; erfasst hiervon
sind das Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne
des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen
Ansammlung staatlich gefördert wurde, folglich also nur Ansprüche aus
Altersversorgungsverträgen im Sinne des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes (BGBl.
2001, S. 1310, 1322 ff) sowie den in § 82 EStG gleichgestellten Verträgen (5. Zivilsenat
des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 10. Oktober 2005 – 5 W 283/05-
83; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20. April 2005 – 9 WF 39/05).
Dass der hier in Rede stehende Lebensversicherungsvertrag diese Anforderungen erfüllt,
hat die Antragsgegnerin, der Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht
dargelegt. Nach den von der Antragsgegnerin insoweit vorgelegten Unterlagen ist dies auch
ersichtlich nicht der Fall.
Unter den hier gegebenen Umständen kann auch nicht angenommen werden, dass der
Einsatz oder die Verwertung der Lebensversicherung für die Antragsgegnerin eine Härte
i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde. Dies wäre etwa dann zu bejahen, wenn
hierdurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung der Antragsgegnerin
i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII wesentlich erschwert würde (vgl. hierzu: 5. Zivilsenat des
Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O., m.w.N.), was vorliegend aber nicht festgestellt
werden kann.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Bejahung der Kostenarmut der
Antragsgegnerin vorliegend möglicherweise auch daran scheitern müsste, dass der
Antragsgegnerin ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§§ 1361 Abs. 4 S. 4 i.V.m.
1360 a Abs. 4 BGB) gegenüber dem Antragsteller zusteht, der ebenfalls zum
einzusetzenden Vermögen i.S.d. § 115 ZPO zählt (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1633).
Der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin ist daher der Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
gegeben sind (§ 574 ZPO).