Urteil des OLG Saarbrücken vom 05.01.2010

OLG Saarbrücken: erlass, rechtsschutzinteresse, anzeige, vorrang, unterdeckung, glaubhaftmachung, konkurs, klagebefugnis, eigenschaft, herausgabe

OLG Saarbrücken Beschluß vom 5.1.2010, 9 W 363/09 - 39
Leitsätze
Weder Altmassegläubiger noch Neumassegläubiger haben als obsiegende Partei ein
Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im
Rechtsstreit unterlegenen Insolvenzverwalter.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 15. Oktober 2009 – 15 O 135/08 - wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 907,13 EUR.
Gründe
I.
Der Verfügungskläger hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Fa. H. ~ GmbH die Verfügungsbeklagte mit am 28. April 2008
eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundener Antragsschrift vom
24. April 2008 auf Herausgabe eines Fahrzeugs im Wege der einstweiligen Verfügung in
Anspruch genommen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, der Fa. H. ~ GmbH, war durch Beschluss des
Amtsgerichts Berlin - Charlottenburg vom 27. Dezember 2007 – 36h IN 1153/07 – das
Insolvenzverfahren eröffnet worden, nachdem zuvor mit Gutachten vom 21. Dezember
2007 gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt worden war
(Bl. 11 ff, 315 ff d.A.).
In dem von dem Landgericht auf den 3. Juni 2008 anberaumten Verhandlungstermin
erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt und stellten
wechselseitig Kostenantrag (Bl. 212, 213 d.A.).
Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 hat das Landgericht die Kosten des Verfahrens dem
Verfügungskläger auferlegt (Bl. 236 ff d.A.). Die hiergegen erhobene Beschwerde des
Verfügungsklägers blieb erfolglos (Bl. 285 ff d.A.).
Mit Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten vom 26. Januar 2009 (Bl. 296 ff
d.A.), korrigiert durch Kostenfestsetzungsantrag vom 8. April 2009 (Bl. 308 ff d.A.), hat
die Verfügungsbeklagte die Festsetzung von Kosten gegen den Verfügungskläger in Höhe
von 907,13 EUR erstrebt.
Der Verfügungskläger ist dem entgegen getreten und hat unter Hinweis auf die
Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 129/07 - Masseunzulänglichkeit
eingewandt (Bl. 312 ff d.A.)
Mit Beschluss vom 25. Juni 2009 hat das Landgericht – Rechtspflegerin – die von dem
Verfügungskläger an die Verfügungsbeklagte zu erstattenden Kosten auf 907,13 EUR
festgesetzt und zur Begründung darauf verwiesen, dass sich im Falle eines Aktivprozesses
der Insolvenzverwalter nicht auf Masseunzulänglichkeit berufen könne (Bl. 331 ff d.A.).
Gegen den ihm am 8. Juli 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 337 d.A.)
hat der Verfügungskläger mit am 17. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben vom 16. Juli
2009 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 – IX ZB
129/07 - sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 333 ff d.A.).
Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 15 O
135/08 -, auf den Bezug genommen wird (Bl. 349 ff d.A.), der sofortigen Beschwerde des
Verfügungsklägers vom 16. Juli 2009 abgeholfen und den Antrag auf Kostenfestsetzung
zurückgewiesen. Es hat sich hierbei auf die Entscheidung des BGH vom 9. Oktober 2008 –
IX ZB 129/07 – gestützt und ergänzend ausgeführt, dass der Verfügungskläger die
Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht habe. Von der Rechtspflegerin sei weder zu
prüfen, ob der Insolvenzverwalter von Beginn des Verfahrens an die Masseunzulänglichkeit
hätte überprüfen und das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse hätte ablehnen müssen, noch zu entscheiden, wo die Grenze der Klagebefugnis des
Insolvenzverwalters trotz Masseunzulänglichkeit zu ziehen sei.
Gegen den ihr am 23. Oktober 2009 zugestellten Beschluss (Bl. 354 d.A.) hat die
Verfügungsbeklagte mit am 5. November 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige
Beschwerde eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 15. Oktober
2009 ihrem korrigierten Kostenfestsetzungsantrag vom 8. April 2009 stattzugeben (Bl.
355 ff d.A.). Sie verweist darauf, dass es nicht Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens
sein könne, dass der Insolvenzverwalter ohne jedes Risiko auf unbestimmte Zeit in
Kenntnis der Masseunzulänglichkeit angeblichen Zahlungsansprüchen nachgehen könne.
Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und
die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 354 RS
d.A.).
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 576, 569 ZPO statthafte und im
Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin
des Landgerichts hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag der Verfügungsbeklagten
zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagten fehlt, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht, das
Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses.
1.
Wie der BGH in der Entscheidung vom 9. Oktober 2008 – IX ZB 129/07 – (WM 2008,
2177) klargestellt hat, hat eine obsiegende Partei weder als Altmassegläubiger (§ 55 Abs.
1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) noch als Neumassegläubiger ein Rechtsschutzinteresse
für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegen
Insolvenzverwalter (§ 104 ZPO).
Für Altmassegläubiger folgt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegenen
Insolvenzverwalter aus dem in § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbot.
Altmassegläubiger ist eine Partei, deren Erstattungsanspruch durch Klageerhebung vor
Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurde (BGH, aaO; BGH, Beschl. v. 17. März
2005 - IX ZB 247/03, ZIP 2005, 817, 818).
Aber auch Neumassegläubiger, für die das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO nicht
unmittelbar gilt (vgl. BGHZ 167, 178, 186 ff Rn. 20 ff), fehlt das Rechtsschutzinteresse für
den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, sofern der Insolvenzverwalter die
Masseunzulänglichkeit glaubhaft macht. Bei dem Kostenerstattungsanspruch der gegen
den Insolvenzverwalter obsiegenden Partei handelt es sich um eine
Neumasseverbindlichkeit (209 Abs. 1 Nr. 2 InsO), wenn eine Klage erst nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit rechtshängig wird, weil der Anspruch erst nach der Anzeige
entstanden ist. Da der Einwand nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige hat (§ 208
InsO), obliegen dem Insolvenzverwalter in einem Urteilsverfahren die Darlegung und der
volle Nachweis der Masseunzulänglichkeit. Handelt es sich - wie hier - um ein
Kostenfestsetzungsverfahren, hat der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit gemäß
§ 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen (BGH, aaO; BGH, Beschl. v. 22. September 2005 -
IX ZB 91/05, ZIP 2005, 1983;BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 172/05, ZIP
2007, 2140 ff). Die Kosten des Insolvenzverfahrens genießen gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1
InsO absoluten Vorrang auch gegenüber Neumasseverbindlichkeiten (BGH, aaO; BGHZ
167, 178, 187 Rn. 22).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Insolvenzverwalter nicht nur erfolgreich gegen
Kostenfestsetzungsanträge von Altmassegläubigern wehren kann, sondern auch,
insbesondere wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gefährdet sind, gegen
Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die Neumassegläubiger gegen ihn zu erwirken
bebsichtigen. Damit trägt der Prozessgegner des Insolvenzverwalters, selbst wenn er
obsiegt, ein erhebliches Prozesskostenrisiko, was nach der Rechtsprechung des BGH
hinzunehmen ist. Den Insolvenzverwalter, der einen Rechtsstreit anhängig macht oder
aufnimmt, treffen gegenüber dem Prozessgegner insoweit auch keine „konkurs-„ bzw.
„insolvenzspezifische“ Pflichten (vgl. Anmerkungen zum Urteil des BGH vom 9. Oktober
2008- IX ZB 129/07- von Cranshaw, jurisPR-InsR 25/2008 Anm. 2, m.w.N.; Keller, DZWIR
2009, 161, m.w.N.; Niedenführ, LMK 2009, 273726; Siemon, EWiR 2009, 57).
2.
Nach Maßgabe der vorbezeichneten Entscheidung des BGH, von der abzuweichen der
Senat keine Veranlassung sieht, fehlt der Verfügungsbeklagten das Rechtsschutzinteresse
für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den im Rechtsstreit unterlegen
Insolvenzverwalter.
Der Verfügungskläger hat im Streitfall bereits mit Übersendung des Gutachtens vom 21.
Dezember 2007 gegenüber dem Insolvenzgericht (Amtsgericht Berlin- Charlottenburg) die
Masseunzulänglichkeit angezeigt. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgte, bevor der
Verfügungskläger den Rechtsstreit durch Einreichung der Antragsschrift vom 24. April 2008
am 28 April 2008 anhängig gemacht hat. Von daher bildet die Kostenforderung der
Verfügungsbeklagten eine Neumasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Denn der
Grund für den Kostenerstattungsanspruch wurde nach der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit gelegt.
In diesem Fall fehlt gleichwohl ein Rechtsschutzinteresse für den Erlass eines
Kostenfestsetzungsbeschlusses, wenn die Masseunzulänglichkeit glaubhaft gemacht
worden ist. Dies ist dem Verfügungskläger gelungen. Er hat im Einzelnen dargelegt, wie
sich die liquiden Mittel (841,54 EUR) und die Masseverbindlichkeiten (11.444,22 EUR)
darstellen. Mit Rücksicht auf die Neumasseverbindlichkeit aus dem
Kostenfestsetzungsbeschluss über 907,13 EUR erhöht sich folglich die bereits vorhandene
Unterdeckung von 10.602,68 EUR. Das Vorbringen zum Massebestand hat der
Verfügungskläger durch Vorlage von aktuellen Kontoauszügen (Bl. 317 d.A.) und die
Masseverbindlichkeiten durch Vorlage eines Verzeichnisses (Bl. 318 d.A.) belegt.
Demgemäß ist von einer – durch das pauschale Bestreiten der Verfügungsbeklagten nicht
in Frage gestellten – hinreichenden Glaubhaftmachung auszugehen.
Die hiergegen von der Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen vermögen keine
Berücksichtigung zu finden. Ungeachtet des Umstandes, dass dem Rechtspfleger im
Kostenfestsetzungsverfahren die Überprüfung der hier geltend gemachten
materiellrechtlichen Einwendungen grundsätzlich entzogen ist (vgl. Hüßtege in: Thomas/
Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 104, Rz. 12 ff, m.w.N.), trägt der Prozessgegner des
Insolvenzverwalters nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH auch als obsiegende
Partei das Prozessrisiko, die Kosten nicht erstattet zu bekommen.
3.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO, Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zugelassen.