Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.04.2006

OLG Saarbrücken: clausula rebus sic stantibus, treu und glauben, vergleich, einkünfte aus arbeit, anpassung, gaststätte, auflage, witwenrente, leistungsanspruch, miete

OLG Saarbrücken Urteil vom 4.4.2006, 4 U 668/04 - 60/05
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben
Leitsätze
Eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben setzt neben dem Bestehen einer
Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Berechtigten und Verpflichteten voraus, dass dem
Grunde nach ein Leistungsanspruch feststeht und lediglich der Anspruchsinhalt, zu dessen
Bestimmung die Auskunft benötigt wird, noch offen ist.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom
17.11.2004 (AZ: 12 O 291/04) wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom
17.11.2004 (AZ: 12 O 291/04) abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I)
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunft über
deren Vermögensverhältnisse.
Der Ehemann der Beklagten und deren Kind kamen am 11.11.1980 bei einem
Verkehrsunfall ums Leben. Der Unfall wurde von einem Versicherungsnehmer der
Rechtsvorgängerin der Klägerin schuldhaft verursacht. Die Beklagte erhob daraufhin vor
dem Landgericht Saarbrücken Klage gegen die Rechtsvorgängerin der Klägerin und den
Unfallverursacher auf Schadensersatz wegen des ihr durch den Tod ihres Mannes
entstandenen Haushaltsführungs-, Renten-, Steuer- und Unterhaltsschadens (Az: 3 O
29/82). In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.1984 schlossen die damaligen Parteien
vor dem Landgericht Saarbrücken einen Vergleich, dessen Ziffer II wie folgt lautete:
„Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin ab dem 01.01.1982 monatlich
einen Betrag in Höhe von 918,- DM.“
Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom
28.11.1984 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen.
Diesem Vergleich lag ein Vorschlag des Gerichts vom 31.05.1984 (Bl. 38 ff. d.A.)
zugrunde, in dem das Gericht bei der Berechnung des monatlich zu zahlenden Betrages
von 918,- DM das Monatsnettoeinkommen des verstorbenen Ehemannes, das Einkommen
der Klägerin, die Hälfte des aufgrund von Steuerbescheiden geschätzten
Gaststätteneinkommens, die Fixkosten und die aufgrund des Todes des Kindes und des
Ehemannes ersparten Unterhaltsleistungen berücksichtigt hat.
Nach Abschluss des Vergleiches eröffnete die Beklagte eine eigene Gaststätte mit dem
Namen „B. M.“ in K.
Mit Schreiben vom 13.05.2003 (Bl. 14 d.A.) und mit Schreiben vom 20.06.2003 (Bl. 15
d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte aus
Arbeit und aus Rente auf. Der Steuerberater der Beklagten, der Zeuge S., beantwortete
diese Anfragen mit Schreiben vom 02.07.2003 (Bl. 16 d.A.), in welchem er mitteilte, dass
die Beklagte mit der Gaststätte noch nichts verdient habe und eine monatliche
Witwenrente von 750,92 EUR erhalte. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit
Schreiben vom 03.07.2003 (Bl. 18 d.A.) auf, ihre letzten zwei Einkommensteuerbescheide
vorzulegen. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion der Beklagten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf
Erteilung einer schriftlichen Auskunft über ihre Einkünfte aus der Gaststätte, über ihre
sonstigen Einkünfte, über die Höhe der von ihr bezogenen Witwenrente sowie über die
Höhe der von ihr für ihre Wohnung zu zahlenden Miete. Darüber hinaus sei die Beklagte
verpflichtet, ihre Auskünfte durch Vorlage der entsprechenden
Einkommensteuererklärungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen,
Witwenrentenbescheide sowie des Mietvertrages zu belegen und die Richtigkeit und
Vollständigkeit ihrer Auskünfte eidesstattlich zu versichern.
Die Erteilung dieser Auskünfte sei erforderlich, um eine neue Unterhaltsberechnung
vornehmen zu können und den von der Klägerin aufgrund des Vergleiches vom
28.11.1984 monatlich an die Beklagte zu zahlenden Betrag in Höhe von 918,- DM nach
unten korrigieren zu können. Die der damaligen Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen
hätten sich verändert, so dass eine abweichende und den neuen Verhältnissen angepasste
Berechnung vorzunehmen sei. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, dass
- der verstorbene Ehemann der Beklagten am 04.04.2003 sein 65. Lebensjahr
erreicht und nur noch Altersrente bezogen hätte, wodurch auch für die Beklagte
nur noch ein niedrigeres Familieneinkommen zur Verfügung gestanden hätte,
- die Einkommensverhältnisse der Beklagten sich dadurch erheblich verändert
hätten, dass diese eine eigene Gaststätte eröffnet habe,
- die Witwenrente der Beklagten erheblich gestiegen sei.
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen
systematischen Aufstellung über ihre:
a) Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge
aus dem Gewerbebetriebe der Gaststätte „B. M.“ für die Kalenderjahre 2002,
2003;
b) sonstigen Einkünfte, insbesondere aus Kapitalvermögen, Miete sowie
Steuererstattungen unter Darlegung der Bruttoeinnahmen und der Abzüge
nebst Erläuterungen dieser Abzüge für die Kalenderjahre 2002, 2003;
c) Einkünfte aus Zahlung von Witwenrente für die Jahre 2002, 2003;
d) Verpflichtung zur Zahlung von Miete zu Wohnzwecken für die Jahre 2002,
2003;
2. die erteilten Auskünfte gemäß Ziffer 1 zu belegen durch:
a) Vorlage ihrer Einkommenssteuererklärungen für 2002 und 2003;
b) Vorlage der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003;
c) Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die „B. M.“ für
die Jahre 2002, 2003:
d) Vorlage der Witwenrentenbescheide für die Jahre 2002, 2003;
e) Vorlage ihres Mietvertrages über die Miete von selbstbewohntem Mietraum.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass bereits eine Anspruchsgrundlage für das
Auskunftsbegehren fehle. Der bloße Wille, eine Anpassung der Zahlungen aus dem
Vergleich vom 28.11.1984 vorzunehmen, reiche hierfür ebenso wenig aus wie die Neugier
der Klägerin bezüglich der Einkommensverhältnisse der Beklagten.
Des Weiteren setze ein Auskunftsanspruch notwendigerweise voraus, dass dem Grunde
nach ein Anspruch auf Anpassung des monatlich zu zahlenden Vergleichsbetrages bestehe.
Das sei indes nicht der Fall, da der Vergleich vorbehaltlos geschlossen und insbesondere
keine Öffnungsklausel vereinbart sei. Eine Anpassung des Vergleichsbetrages an veränderte
Lebensumstände sei nicht vorgesehen.
Auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht. Denn die Umstände,
die nunmehr von der Klägerin angeführt werden, seien bereits bei Abschluss des
Vergleiches vorhersehbar gewesen und berücksichtigt worden. Der Tag, an dem der
verstorbene Ehemann der Beklagten sein 65. Lebensjahr vollenden würde, habe bereits am
28.11.1984 festgestanden. Gleichwohl sei darauf verzichtet worden, an dieses Datum
irgendwelche Konsequenzen zu knüpfen. Auch die Höhe der Witwenrente sei regelmäßigen
Änderungen unterworfen, was den Parteien bei Abschluss des Vergleiches bewusst
gewesen sei, ohne dass sie deswegen vertragliche Regelungen getroffen hätten. Bei
Vertragsschluss sei beiden Parteien auch bewusst gewesen, dass die Beklagte wieder eine
eigene Gaststätte betreiben könnte, da sie dies bereits zuvor zusammen mit ihrem
Ehemann getan habe. Die Eröffnung einer Gaststätte sei deshalb zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vergleiches vorhersehbar und wahrscheinlich gewesen, ohne dass dies
nach dem Inhalt des Vergleiches eine Änderung der Zahlungshöhe zur Folge haben sollte.
Im Übrigen sei keiner der drei genannten Punkte Geschäftsgrundlage des Vergleiches
gewesen.
Zudem habe es auch in der Vergangenheit regelmäßig Änderungen der Lebensumstände
gegeben, ohne dass dies zu einer Anpassung des Vertrages geführt habe. Keine der
Parteien habe jemals auch nur versucht, eine Änderung des Vergleichsbetrages
herbeizuführen. Insbesondere habe auch die Beklagte aufgrund der vereinbarten
Unabänderlichkeit des Zahlungsbetrages darauf verzichtet, eine Anpassung des
Vergleichsbetrages an die gestiegenen Lebenshaltungskosten vorzunehmen. Nachdem
auch die Klägerin 20 Jahre lang auf eine Änderung des Vergleichsbetrages an geänderte
Umstände verzichtet habe, sei es treuwidrig und widersprüchlich, wenn die Klägerin sich
nunmehr nicht länger an dem damals ausgehandelten Zahlungsbetrag festhalten lassen
wolle.
Weiterhin scheide eine Änderung des Vergleichsbetrages auch deshalb aus, weil der
Vergleich nicht nur zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche geschlossen worden sei,
sondern durch den ausgehandelten Vergleichsbetrag auch die Ansprüche der Beklagten
wegen des Haushaltsführungsschadens und wegen des Ersatzes von
Versicherungsleistungen mitumfasst worden seien. Auf diese Positionen habe die Beklagte
nur deshalb verzichtet, weil die im Vergleich festgelegte Höhe der monatlichen
Unterhaltszahlung unabänderlich festgelegt worden sei.
Schließlich sei ein möglicher Auskunftsanspruch durch Erfüllung erloschen. Denn die
Beklagte habe über ihren Steuerberater ordnungsgemäß Auskunft erteilt und sowohl die
Höhe ihrer Witwenrente wahrheitsgemäß mitgeteilt als auch die Tatsache, dass sie aus der
Gaststätte keine Einkünfte erziele.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil vom 17.11.2004 verurteilt, der Klägerin
Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung über ihre
a) Bruttoeinkünfte nebst Abzügen für Steuern und Erläuterungen dieser Abzüge
aus dem Gewerbebetrieb der Gaststätte „B. M.“ für die Kalenderjahre 2002,
2003;
b) Einkünfte aus Zahlung von Witwenrente für die Jahre 2002, 2003;
c) Verpflichtung zur Zahlung von Miete zu Wohnzwecken für die Jahre 2002,
2003.
Bezüglich des Auskunftsanspruchs über die sonstigen Einkünfte der Beklagten,
insbesondere ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie bezüglich des Antrags auf Vorlage
entsprechender Belege hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat
seine Entscheidung damit begründet, dass gem. § 242 BGB ein Anspruch auf
Auskunftserteilung bei solchen Rechtsverhältnissen gegeben sei, deren Wesen es mit sich
bringe, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines
Rechtes im Ungewissen sei, wohingegen der Verpflichtete unschwer in der Lage sei, die
fraglichen Auskünfte zu erteilen. Grundsätzlich sei für das Bestehen eines solchen
Auskunftsanspruchs Voraussetzung, dass dem Grunde nach ein entsprechender
Leistungsanspruch bestehe. Im vorliegenden Fall sei die Auskunft jedoch schon dafür
erforderlich, den Leistungsanspruch schlüssig begründen zu können. In einem solchen Fall
sei es ausreichend, dass der die Änderung des Vertrages begehrende Vertragspartner
nachvollziehbar tatsächliche Anhaltspunkte dafür vortrage, dass dem Grunde nach ein
Recht auf Einwilligung in die Vertragsänderung bestehe. Dies sei vorliegend der Fall. Dieser
Auskunftsanspruch beinhalte indes keine Pflicht der Beklagten zur Vorlage der
entsprechenden Belege, insbesondere habe die Beklagte ein berechtigtes
Geheimhaltungsinteresse an ihren Unterlagen.
Die Entscheidung über den weiteren Klageantrag, die Beklagte erforderlichenfalls zu
verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskünfte eidesstattlich zu versichern,
hat das Landgericht ebenso vorbehalten wie die Kostenentscheidung.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte
Berufung eingelegt. Der Klägerin wurde das Urteil am 24.11.2004 zugestellt und sie hat
mit Schriftsatz vom 23.12.2004, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am
23.12.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 04.02.2005
ein, nachdem die entsprechende Frist durch gerichtliche Verfügung vom 21.01.2005 bis
zum 07.02.2005 verlängert worden ist. Der Beklagten wurde das Urteil am 23.11.2004
zugestellt und sie hat mit Schriftsatz vom 10.12.2004, eingegangen beim Saarländischen
Oberlandesgericht am 13.12.2004, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift
ging am 24.01.2005 ein.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte auch ein Auskunftsanspruch
bezüglich der Einnahmen aus Vermögenserträgen zustehe. Denn der Anspruch der
Beklagten gegen die Klägerin auf Gewährung einer Unterhaltsrente leite sich aus dem
ursprünglichen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren
verstorbenen Ehemann ab, bei welchem Vermögenseinnahmen ebenfalls berücksichtigt
würden.
Darüber hinaus stehe der Klägerin neben dem Auskunftsanspruch auch ein Anspruch aus §
242 BGB auf Vorlage der Belege zu. Denn im vorliegenden Fall sei die Erteilung einer
einfachen Auskunft nicht geeignet, der Klägerin die erforderliche Klarheit zu verschaffen.
Insbesondere habe die Klägerin keine Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben der Beklagten
zu kontrollieren, so dass sie ohne Belege der Willkür der Beklagten hilflos ausgesetzt sei.
Im Übrigen seien die Einwände der Beklagten gegen das Bestehen eines
Auskunftsanspruchs unbegründet. Insbesondere hätten die Parteien die Unabänderlichkeit
des Vergleichsbetrages gerade nicht vereinbart.
Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Klägerin beantragt,
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts vom 17.11.2004
(Az: 12 O 291/04) die Beklagte weiter zu verurteilen,
(1) der Klägerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer schriftlichen
systematischen Aufstellung über ihre sonstigen Einkünfte, insbesondere aus
Kapitalvermögen, Miete sowie Steuererstattungen unter Darlegung der
Bruttoeinnahmen und der Abzüge nebst Erläuterungen dieser Abzüge für die
Kalenderjahre 2002, 2003;
(2) sämtliche Auskünfte zu belegen durch:
a. Vorlage ihrer Einkommenssteuererklärungen für 2002 und 2003;
b. Vorlage der Steuerbescheide für die Veranlagungsjahre 2002 und
2003;
c. Vorlage der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die
„B. M.“ für die Jahre 2002, 2003:
d. Vorlage der Witwenrentenbescheide für die Jahre 2002, 2003;
e. Vorlage ihres Mietvertrages über die Miete von selbstbewohntem
Mietraum.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17.11.2004 (Az: 12 O 291/04)
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass ein Auskunftsanspruch schon deshalb ausscheide,
weil dieser das Bestehen eines Leistungsanspruchs voraussetze. Die Klägerin habe indes
nicht substantiiert dargelegt, dass ein Leistungsanspruch bestehe und insbesondere nicht
im einzelnen dargelegt, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleiches weggefallen sei.
Im Übrigen sei der Vergleich unabänderlich. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände
seien allesamt schon bei Abschluss des Vergleiches bekannt und vorhersehbar gewesen.
Gleichwohl hätten die Parteien darauf verzichtet, eine entsprechende Anpassungsregelung
in den Vergleich aufzunehmen. Die Klägerin müsse sich daran festhalten lassen, dass die
Parteien bei Abschluss des Vergleiches sehenden Auges auf die Aufnahme einer
Änderungsklausel verzichtet hätten.
Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die
tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 17.11.2004 (Bl. 73 ff. d.A.)
Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).
II)
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist
zulässig und begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Auskunftsanspruch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Anspruch auf Vorlage der
verlangten Belege.
1. Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Rechtspflicht zur
Auskunftserteilung gibt es nicht. Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen
hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, verpflichtet ihn nicht zur
Auskunftserteilung (so BGH NJW 1978, 1002; BGH NJW 1970, 751; Bittner in Staudinger,
BGB, Neubearbeitung 2001, § 260 RN 18). Im vorliegenden Fall greift keine
spezialgesetzlich normierte Auskunftspflicht ein.
Allerdings wird nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB Auskunft dort geschuldet, wo sich
aus dem Wesen des Rechtsverhältnisses ergibt, dass der Auskunftsberechtigte in
entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechtes im Ungewissen, der
Auskunftsverpflichtete aber in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte leicht zu erteilen
(so BGH NJW 1954, 70, 71; BGH NJW 1962, 731; BGH NJW 1971, 656; BGH WM 1970,
1116, 1118; BGH NJW 1978, 1002; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 4.
Auflage 2003, § 260 RN 12; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 260 RN
19).
Voraussetzung eines derartigen Auskunftsanspruchs ist zunächst das Bestehen einer
Sonderrechtsbeziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem. Diese
Sonderrechtsbeziehung kann sich etwa aus einer bestehenden vertraglichen Beziehung
ergeben (Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 260 RN 13).
Aufgrund des abgeschlossenen Vergleiches und des darauf basierenden
Dauerschuldverhältnisses besteht zwischen den Parteien eine Sonderrechtsbeziehung.
Weiterhin setzt diese aus Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht einen dem Grunde
nach feststehenden Leistungsanspruch voraus. Die anspruchsbegründenden Merkmale des
Leistungsanspruchs müssen erfüllt sein und lediglich der Anspruchsinhalt, zu dessen
Bestimmung die Auskunft benötigt wird, darf noch offen sein (so ausdrücklich BGH NJW-RR
1989, 450; BGH NJW 1979, 1832; BGH NJW 1978, 1002; BGH NJW 1971, 656; BGH NJW
1986, 1755; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2003, § 260 RN 15).
Es genügt für die Zubilligung des Auskunftsanspruchs nicht, dass der die Auskunft
Verlangende das Bestehen eines Leistungsanspruchs nur wahrscheinlich macht (so
ausdrücklich BGH NJW 1979, 1832; BGH NJW 1978, 1002). Dies ergibt sich daraus, dass
der Auskunftsanspruch zwar ein selbständiger Anspruch ist, aber gleichzeitig nur ein bloßer
Hilfsanspruch zum Hauptanspruch. Besteht kein Hauptanspruch, kann auch kein
Hilfsanspruch bestehen (so Bittner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 260 RN
19). Ein Auskunftsverlangen kann demnach nur dann berechtigt sein, wenn und soweit der
Hauptanspruch besteht, zu dessen Durchsetzung die Auskunft begehrt wird (so
ausdrücklich BGH NJW 1986, 1755). Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass der
Leistungsanspruch dem Grunde nach bereits feststehen muss, wird von einer Ansicht
lediglich bei dem begründeten Verdacht einer Vertragsverletzung durch den Verpflichteten
gemacht (BGH WM 1979, 1116, 1118, vgl. auch Krüger in Münchener Kommentar zum
BGB, 4. Auflage 2003, § 260 RN 16). Es muss Grund für die Annahme bestehen, dass der
Auskunftsverpflichtete eine schadensersatzpflichtige Handlung begangen hat (BGH NJW
1962, 731). Diese Ausnahme greift vorliegend nicht ein. Die Beklagte hat weder eine
Vertragsverletzung begangen noch eine Handlung, die zum Schadensersatz verpflichten
könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass der Leistungsanspruch seinem Grunde nach
feststehen muss, damit aus § 242 BGB ein Auskunftsanspruch abgeleitet werden kann.
Das Bestehen des Hauptanspruchs, nämlich eines Anspruchs auf Änderung des
abgeschlossenen Vergleichs, steht im streitgegenständlichen Fall aber gerade nicht fest,
sondern der Auskunftsanspruch dient erst der Ausforschung und Ermittlung des Vorliegens
der Voraussetzungen des Änderungsanspruchs. Auf derartige Fälle kann der
Auskunftsanspruch indes nicht ausgeweitet werden. Das bloße Bestehen eines
Auskunftsbedürfnisses kann einen Auskunftsanspruch nicht begründen, sondern umgekehrt
setzt ein aus § 242 BGB abgeleiteter Auskunftsanspruch als weitere Voraussetzung
entsprechende Nöte des Auskunftsberechtigten voraus. Durch die Zuerkennung eines
derartigen Auskunftsanspruchs würden die Darlegungspflichten weitreichend verschoben.
Es ist und bleibt die Sache des Anspruchsberechtigten, die für die Geltendmachung seines
Anspruchs erforderlichen Tatsachen beizubringen. Auch dann, wenn der
Anspruchsverpflichtete Vertragspartner ist, muss er noch lange nicht an der Begründung
gegen ihn gerichteter Ansprüche mitwirken (siehe auch Krüger in Münchener Kommentar
zum BGB, 4. Auflage 2003, § 260 RN 16). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
vom Landgericht zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 19.09.1989 (NJW-RR 1990,
1148). Denn diese Entscheidung betrifft gerade nicht den Auskunftsanspruch aus § 242
BGB und die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen, sondern einen
spezialgesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 36 I UrhG.
2. Doch selbst dann, wenn man entgegen der Auffassung des erkennenden Senats einen
Auskunftsanspruch auch auf die Fälle ausweiten wollte, in denen das Bestehen des
Hauptanspruchs noch nicht feststeht und die Auskunft die Darlegung des Hauptanspruchs
erst ermöglichen soll, besteht kein Auskunftsanspruch der Klägerin. Denn auch dann kann
der die Auskunft Begehrende seinen Vertragspartner nicht nach Belieben auf Auskunft in
Anspruch nehmen und freie Ausforschung betreiben (insoweit zutreffend OLG Hamm NJW-
RR 1990, 1148). Vielmehr muss der Auskunftsberechtigte den eigentlich verfolgten
Hauptanspruch schlüssig darlegen und nachprüfbare, tatsächliche Umstände vortragen,
aus denen sich greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen des Hauptanspruchs ergeben (so
OLG Hamm NJW-RR 1990, 1148). Im streitgegenständlichen Fall hat die Klägerin den
Hauptanspruch, nämlich den Anspruch auf Änderung des Vergleiches, nicht schlüssig
dargelegt, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Auskunftsanspruch ausscheidet.
Allerdings ist die Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gem. § 323 IV ZPO in
Verbindung mit § 794 I Satz 1 Nr. 1 ZPO auch bei Prozessvergleichen eröffnet. Trotz der
Verweisung in § 323 IV ZPO auf die „vorstehenden Vorschriften“ erfolgt die Anpassung
allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 I ZPO findet auf die Abänderung von
Prozessvergleichen keine Anwendung (so etwa BGH, Urteil vom 23.04.1986, NJW 1986,
2054; BGH, Urteil vom 03.05.2001, NJW 2001, 2259, 2260; BGH großer Senat,
Beschluss vom 04.10.1982, NJW 1983 228, 230). Trifft der Vergleich selbst keine
Regelung über eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen, richtet sich die
Möglichkeit einer Vertragsanpassung ausschließlich nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage, der nunmehr in § 313 BGB gesetzlich normiert ist (so etwa BGH,
Urteil vom 23.04.1986, NJW 1986, 2054; BGH, Urteil vom 03.05.2001, NJW 2001, 2259,
2260; BGH, Urteil vom 04.10.1988 = BGHZ 105, 243, 245; BGH großer Senat,
Beschluss vom 04.10.1982, NJW 1983 228, 230). Gerade Verträgen, welche eine
Entschädigung für entgangenen Unterhalt nach § 844 II BGB durch Festsetzung einer
langfristig zu zahlenden Rente regeln, wohnt grundsätzlich die so genannte „clausula rebus
sic stantibus“ inne (so etwa BGH, Urteil vom 19.06.1962, NJW 1962, 2147; BGH, Urteil
vom 04.10.1988 = BGHZ 105, 243, 245; BGH, Urteil vom 06.10.1965, VersR 1966, 37;
BGH, Urteil vom 05.01.1968, VersR 1968, 450, 451). Unter der clausula rebus sic
stantibus ist die übereinstimmende Erwartung der Parteien zu verstehen, dass sich die bei
Vertragsschluss für wesentlich gehaltenen Umstände nicht grundlegend ändern werden.
Entscheidend für die Frage, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage vorliegt, ist deshalb
allein der Wille der Parteien (so etwa BGH, Urteil vom 23.04.1986, NJW 1986, 2054 f.;
BGH, Urteil vom 03.05.2001, NJW 2001, 2259, 2260; BGH, Urteil vom 04.10.1988 =
BGHZ 105, 243, 246 f.). Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine Anpassung des
Vertrages an geänderte Verhältnisse scheiden demnach dann aus, wenn ein solcher
Ausschluss nach dem Willen der Parteien Inhalt des Vergleiches gewesen ist, wenn die
Parteien also wollten, dass die nach dem Vergleich von den Schädigern zu erbringenden
Leistungen unter allen Umständen konstant bleiben sollen. Ein dahingehender Parteiwille ist
indes nicht zu vermuten und kann grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Erklärung
angenommen werden (so BGH, Urteil vom 19.06.1962, NJW 1962, 2147; BGH, Urteil vom
04.10.1988 = BGHZ 105, 243, 246; BGH, Urteil vom 06.10.1965, VersR 1966, 37;
BGH, Urteil vom 05.01.1968, VersR 1968, 450, 451). Selbst dann, wenn die Parteien
über die Aufnahme einer Anpassungs- oder Gleitklausel diskutiert, dann jedoch ausdrücklich
auf die Aufnahme einer derartigen Klausel verzichtet haben, ist darin nicht schon der Wille
der Parteien zu sehen, unter allen Umständen auf eine Vertragsanpassung zu verzichten.
Derartige Anpassungsklauseln beziehen sich nämlich nur und gerade auf eine laufende
Angleichung der wiederkehrenden Leistungen. Das Absehen von einer Anpassungsklausel
besagt aber noch nichts darüber, wie es sich verhält, wenn die vereinbarten Leistungen
wegen einer Veränderung der Umstände ihren Zweck auch nicht annähernd mehr
erreichen können. Gerade der Umstand, dass die Parteien die Vereinbarung einer Rente
statt einer Kapitalabfindung gewählt haben, spricht wegen des Versorgungszwecks und der
darin zum Ausdruck gebrachten Zeitbezogenheit der Abmachung gegen einen Ausschluss
der clausula rebus sic stantibus (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 04.10.1988 = BGHZ
105, 243, 246 f.). Allein aus der Tatsache, dass die Parteien im vorliegenden Fall –
möglicherweise ganz bewusst – auf eine Gleitklausel verzichtet haben, kann deshalb nicht
auf ihren Willen geschlossen werden, eine Vertragsanpassung auch bei einer wesentlichen
Änderung der dem Vertrag zugrunde liegenden Verhältnisse auszuschließen. Gerade im
Gegenteil kann ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und eine wesentliche Diskrepanz
zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung und den veränderten wirtschaftlichen
Verhältnissen nur dann eintreten, wenn der Vertrag nicht schon selbst eine regelmäßige
Anpassung an die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorsieht. Das Fehlen einer
Anpassungsklausel im Vertrag schließt deshalb eine Anpassung nach den Regeln über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht aus, sondern ist gerade Voraussetzung hierfür ( so
BGH, Urteil vom 05.01.1968, VersR 1968, 450, 451). Es ist bei derartigen Verträgen über
langfristige Renten- oder Unterhaltszahlungen deshalb davon auszugehen, dass der
Parteiwille einer Anpassung des Vertrages an grundlegend geänderte Verhältnisse nicht
entgegensteht ( so ausdrücklich BGH, Urteil vom 06.10.1965, VersR 1966, 37, 38; BGH,
Urteil vom 05.01.1968, VersR 1968, 450, 451).
Die Tatsache, dass auch bei dem streitgegenständlichen Vergleich vom 28.11.1984 die
Möglichkeit einer Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage grundsätzlich besteht, bedeutet indes noch nicht, dass vorliegend die
Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage erfüllt sind. Dies ist hier nicht
der Fall:
Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage hat gem. § 313 I BGB drei Voraussetzungen:
- es müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden
sind, nach dem Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und
- die Parteien hätten den Vertrag in Kenntnis dieser Veränderungen nicht oder
nur mit anderem Inhalt geschlossen und
- einer Partei kann unter Berücksichtigung aller Umstände das Festhalten an
dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden.
Derjenige, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, trägt insoweit die
Darlegungs- und Beweislast. Er muss insbesondere auch darlegen und beweisen, dass die
Parteien dem Vertrag zum Zeitpunkt seines Abschlusses bestimmte Vorstellungen
zugrunde gelegt und mögliche Änderungen nicht in den Kreis ihrer Erwägungen
aufgenommen haben (so ausdrücklich Grüneberg in Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, §
313 RN 43). Die Klägerin beschränkt sich sowohl erst- als auch zweitinstanzlich darauf, die
Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zu behaupten. Selbst dann, wenn
man in diesem Punkt aufgrund der für die Klägerin bestehenden Unsicherheit über die
aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten die bloße Darlegung der rein
theoretischen Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ausreichen lassen
wollte, fehlt dennoch jeder Vortrag zu den beiden anderen Voraussetzungen eines Wegfalls
der Geschäftsgrundlage. Die Klägerin hat weder behauptet, dass die Parteien nicht an die
hypothetische Vollendung des 65. Lebensjahres des verstorbenen Ehemanns gedacht,
noch dass sie diesen Vergleich nicht geschlossen hätten, wenn sie daran gedacht hätten.
Ebenso wenig hat die Klägerin behauptet, dass die Parteien nicht an eine Berufstätigkeit
der Beklagten gedacht, noch dass sie diesen Vergleich nicht geschlossen hätten, wenn sie
daran gedacht hätten. Für beide Fragen kommt es nicht auf die aktuellen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Beklagten an, die der Klägerin unbekannt sind, sondern auf den
Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und damit auf der Klägerin bzw. ihrer
Rechtsvorgängerin bekannte Umstände. Dieser mangelnde Vortrag der Klägerin ist ein
zentraler Punkt, der von der Beklagten schon mit der Klageerwiderung gerügt wurde (Bl.
24 d.A.) und der sich durch sämtliche Schriftsätze der Beklagten zieht bis zur
Berufungsbegründung vom 24.01.2005 Abschnitt II Nr. 3 und Nr. 4 (Bl. 109 und 110 d.A.),
so dass es eines rechtlichen Hinweises des Gerichts insoweit nicht bedurfte. Schon deshalb
war die Klage abzuweisen.
Ebenso fehlt jeder Vortrag der Klägerin dazu, warum ihr ein Festhalten an dem –
unveränderten - Vertrag unzumutbar sein soll. Auch insoweit ist die Klage unschlüssig.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der Vergleich vom 28.11.1984 zur abschließenden
Regulierung des streitgegenständlichen Schadensfalls geschlossen worden ist. Wenn eine
derartige Vereinbarung getroffen wird, kalkulieren die Parteien eine Veränderung der
bestehenden Verhältnisse im Rahmen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
bestehenden Erfahrungswerte grundsätzlich ein (so ausdrücklich BGH, Urteil vom
04.10.1988, abgedruckt in BGHZ 105, 243, 248). Eine Erhöhung der Witwenrente
innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren entsprechend dem eingetretenen Geldwertverlust
begründet deshalb kein nicht mehr hinnehmbares Ungleichgewicht. Ansonsten würde der
Zweck der Vereinbarung, eine dauerhafte und abschließende Schadensregulierung zu
erreichen, unterlaufen (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 04.10.1988, abgedruckt in BGHZ
105, 243, 248).
Auch der hypothetische Eintritt des 65. Lebensjahres des bei dem Unfall getöteten
Ehemannes der Beklagten stellt entgegen der Auffassung der Klägerin keine
schwerwiegende Änderung der zur Grundlage des Vertrages gemachten Umstände dar.
Eine Störung des Äquivalenzverhältnisses, auf die sich die Klägerin in diesem
Zusammenhang beruft, setzt den Eintritt eines unvorhersehbaren Ereignisses (Wegfall der
objektiven Geschäftsgrundlage) oder eine fehlgeschlagene gemeinsame Erwartung beider
Parteien (Wegfall der subjektiven Geschäftsgrundlage) voraus (so Grüneberg in Palandt,
BGB, 65. Auflage 2006, § 313 RN 25). Der Zeitpunkt der hypothetischen Vollendung des
65. Lebensjahres des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war indes nicht nur
vorhersehbar, sondern sogar ein sicheres, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
feststehendes und exakt berechenbares Ereignis. Der Eintritt einer derartigen
vorhersehbaren Änderung stellt keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar und kann keine
Rechte aus § 313 I BGB auf Anpassung des Vertrages begründen (so Grüneberg in
Palandt, BGB, 65. Auflage 2006, § 313 RN 23).
Schließlich sind im Rahmen einer Prüfung der Voraussetzungen des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage – anders als etwa bei der Änderung von ausgeurteilten
Unterhaltsschadensrenten nach § 323 I ZPO – bei der Frage der Zumutbarkeit des
Festhaltens an den vereinbarten Rentenbeträgen alle Umstände des konkreten Falles in
einer Gesamtschau zu berücksichtigen (so BGH, Urteil vom 04.10.1988, abgedruckt in
BGHZ 105, 243, 248 f.). Dabei ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die vereinbarte
monatliche Rente die Beklagte für den Unterhaltsschaden entschädigen soll, der ihr durch
die Tötung ihres Ehemannes entstanden ist. Angesichts dieses Vertragszwecks ist indes
bei der Prüfung der Frage der Angemessenheit der Rentenhöhe unter Zugrundelegung der
aktuellen Verhältnisse nicht nur dem seit Vertragsschluss eingetretenen Kaufkraftverlust
des Geldes Rechnung zu tragen, sondern auch der allgemeinen Steigerung der Löhne und
der generellen Anhebung des Lebensstandards, an der die Beklagte bei Fortleben ihres
Ehemannes teilgenommen hätte (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.06.1962, NJW 1962,
2147). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte, die für eine Erhöhung der Rente
zugunsten der Beklagten sprechen, ist ein Festhalten an dem Vertrag zu unveränderten
Konditionen für die Klägerin jedenfalls nicht unzumutbar im Sinne des § 313 I BGB.
Nach alledem liegt kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor, so dass der Klägerin keine
Rechte auf Vertragsanpassung gem. § 313 I BGB zustehen. Mangels eines
Anpassungsanspruchs scheidet auch ein Auskunftsanspruch der Klägerin aus. Besteht
jedoch schon kein Auskunftsanspruch, dann kommt ein Anspruch auf Vorlage der Beleg
erst recht nicht in Betracht. Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
der Berufung der Beklagten vollumfänglich stattzugeben und die Klage insgesamt
abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede Partei
unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist
und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien
unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren unter 20.000,-
EUR liegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).