Urteil des OLG Saarbrücken vom 16.07.2008

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OLG Saarbrücken Urteil vom 16.7.2008, 5 U 157/08 - 17
Unfallversicherung: Verjährung eines Invaliditätsanspruchs
Leitsätze
Die Hemmung der Verjährung entfällt, wenn der Versicherungsnehmer nach einem
unvollständig ausgefüllten Unfallbericht nahezu 6 Jahre wartet, bis er sich wieder an seinen
Versicherer wendet.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2008 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken (12 O 150/07) wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Invaliditätsleistung im Rahmen eines
Unfallversicherungsvertrags.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung (Vers.-Nr.: … – Vers.-Schein
Bl. 7 d. A.). Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB
2000) der Beklagten zu Grunde (Bl. 43 d. A.). Zum 18.06.2001 belief sich die vereinbarte
Invaliditätsgrundsumme auf 51.129,19 EUR.
Der Kläger erlitt am 18.06.2001 einen Unfall. Er sprang von der Ladefläche seines
Kleinlastwagens und landete dabei so auf einem für ihn vorher nicht erkennbaren
Gegenstand, dass er mit dem rechten Knie nach außen wegknickte. Dabei erlitt er eine
inkomplette vordere Kreuzbandruptur des rechten Kniegelenks mit einer Teilläsion des
medialen Kollateralbandes und Innen- und Außenmeniskushinterhornrissen (Bl. 3 d. A.).
Bei dem Kläger trat unfallbedingt eine Invalidität von 1/7 Beinwert ein.
Unter dem Datum vom 22.08.2001 füllte der Kläger das Formular der Beklagten für den
Unfallbericht (Bl. 74 d. A.) aus (Bl. 4 d. A.). Über der Zeile für die Unterschrift befindet sich
u. a. folgender Hinweis:
„Wichtige Fristen: Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach
dem Unfall eingetreten sein und innerhalb von fünfzehn Monaten
nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen
geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie, dass allein mit diesem
Unfallbericht noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht
werden können.“
Dem Unfallbericht beigefügt war das „Formular für den ärztlichen Erstbericht zu einer
privaten Unfallversicherung“ (Bl. 77 d. A.), welches unter dem Datum vom 22.08.2001
von der C. Klinik S.T. ausgefüllt war. Unter Ziffer 6) „Invalidität“ befand sich in diesem
ärztlichen Erstbericht die Frage 6.1.:
„Wird der Unfall voraussichtlich eine dauernde Beeinträchtigung
(Invalidität) hinterlassen?“
Diese Frage wurde mit „Ja“ beantwortet.
Außerdem befand sich unter Ziffer 6.2 die Frage:
„Ist eine völlige Wiederherstellung zu erwarten?“
Bei dieser Frage war „Nein“ angekreuzt.
Der Unfallbericht samt dem ärztlichen Erstbericht ging bei der Beklagten am 29.08.2001
ein. Der Bericht wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.08.2001 (Bl. 73 d. A.) zur
Beantwortung von offenen Fragen zurückgesandt. Mit einem Eingangsstempel vom
09.05.2007 versehen erhielt die Beklagte den vom Kläger vollständig ausgefüllten
Unfallbericht über ihren in Karlsruhe geschäftsansässigen Außendienstmitarbeiter zurück
(Bl. 33 d. A.). Ob der Kläger den Unfallbericht unmittelbar, nachdem er am 30.08.2001 an
ihn gesandt worden war, ausfüllte und an die Beklagte zurücksandte, ist zwischen den
Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 24.05.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass keine fristgerechte
Unfallmeldung, keine fristgerechte Geltendmachung der Invalidität sowie keine fristgemäße
ärztliche Feststellung erfolgt seien. Mit Schreiben vom 28.06.2007 lehnte die Beklagte die
Leistung ab.
Der Kläger hat behauptet, dass er die Unfallanzeige unmittelbar, nachdem sie an ihn
zurückgesandt worden sei, ausgefüllt und an die Beklagte gesandt habe (Bl. 84 d. A.).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.500,-- EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.2007
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe die sich aus Ziffer 7.2 AUB
2000 ergebende Obliegenheit, die Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und
unverzüglich zurückzusenden und von der Beklagten darüber hinaus geforderte
sachdienliche Auskünfte in gleicher Weise zu erteilen, verletzt (Bl. 35 d. A.). Es liege eine
vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die zur Leistungsfreiheit führe (Bl. 37 f d. A.).
Der Kläger habe ferner die Frist zur Geltendmachung der Invalidität innerhalb von 24
Monaten nach dem Unfall nicht eingehalten. Für die Geltendmachung reiche die
Unfallanzeige, die auf eine Verletzung hinweise, nicht aus (Bl. 35 d. A.). In dem
Unfallanzeigeformular sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass allein mit diesem
noch keine Invaliditätsansprüche geltend gemacht würden (Bl. 36 d. A.). Selbst wenn das
vollständig ausgefüllte Formular von dem Kläger unverzüglich zurückgesandt worden wäre,
läge daher keine Geltendmachung der Invalidität vor (Bl. 36 d. A.).
Auch sei die Invalidität nicht binnen der vereinbarten Frist von 24 Monaten ärztlich
festgestellt worden (Bl. 36 d. A.). Gegenteiliges ergebe sich nicht aus dem Rentenbescheid
vom 31.05.2002, da dieser sich nur mit der Minderung der Erwerbsfähigkeit, nicht aber
mit der Invalidität befasse und überdies von der Möglichkeit der Wiederherstellung oder
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ausgehe (Bl. 37 d. A.).
Die Beklagte hat sich ferner auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie hat die Auffassung
vertreten, es liege eine unterlassene Mitwirkung des Klägers vor, so dass die Verjährung
mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch ohne das Verschulden des Klägers fällig
geworden wäre, begonnen habe (Bl. 33 f d. A.). Auch wenn man der Meinung des BGH
folge, dass eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns in Betracht komme, wenn der
Versicherungsnehmer seine Mitwirkung treuwidrig unterlasse, sei Verjährung spätestens
zum 31.12.2006 eingetreten (Bl. 34 d. A.).
Mit dem am 20.02.2008 verkündeten Urteil (Bl. 97 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken
die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt.
Der Kläger geht in der Berufungsinstanz nunmehr von einer Invaliditätssumme von
51.129,19 EUR aus und nicht mehr - wie bei Klageerhebung - von 65.000,-- EUR (Bl. 116
d. A.).
Der Kläger ist der Auffassung, er habe die Invalidität rechtzeitig innerhalb der durch die AUB
2000 auf 24 Monate verlängerten Frist geltend gemacht (Bl. 118 d. A.). Für eine
Geltendmachung reiche es aus, dass der Kläger der Beklagten nicht nur den Unfallbericht,
sondern auch den ärztlichen Erstbericht zur Unfallversicherung vorgelegt habe, in dem das
Vorliegen von Invalidität seitens der behandelnden Ärzte bejaht worden sei. Die gleichzeitige
Übersendung beider Berichte habe die Beklagte nur dahingehend auslegen können, dass
eine Invaliditätsleistung geltend gemacht werde (Bl. 119 f d. A.). Da beide Unterlagen der
Beklagten schon im August 2001 zugegangen seien, sei dies fristwahrend erfolgt (Bl. 120
d. A.). Die Formulierung in dem Unfallbericht, dass allein mit diesem noch keine
Invaliditätsansprüche geltend gemacht würden, stehe dem nicht entgegen, da der Kläger
diesen Bericht nicht allein, sondern zusammen mit dem ärztlichen Bericht übersandt habe
(Bl. 120 d. A.).
Es sei ferner nicht ersichtlich, welche ergänzenden Fragen die Beklagte an den Kläger
gestellt habe (Bl. 120 d. A.). Die Kopien des ursprünglichen sowie des ergänzten
Unfallberichts seien mit Ausnahme des Eingangsstempels identisch (Bl. 121 d. A.). Der
gegenteilige Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz sei verspätet und werde mit
Nichtwissen bestritten (Bl. 146 f d. A.). Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte die
ursprüngliche Übersendung zusammen mit dem ärztlichen Bericht als Geltendmachung der
Invalidität verstanden habe. Sofern dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Beklagte nach
Treu und Glauben zu einem Hinweis verpflichtet gewesen (Bl. 121 d. A.).
Der übersandte ärztliche Erstbericht erfülle ferner die Anforderungen für eine fristgerechte
ärztliche Feststellung, da er eine konkrete Diagnose sowie die Feststellung, dass diese auf
dem Unfall beruhe, beinhalte und auch die Prognose einer dauerhaften Beeinträchtigung
(Bl. 121 d. A.). Es liege insoweit auch ein Gutachten des Prof. Dr. K. vom 31.05.2002 (Bl.
18 d. A.) vor, das ebenfalls eine fristgerechte ärztliche Feststellung enthalte und aus dem
sich überdies ergebe, dass Invalidität bereits innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfall
eingetreten sei (Bl. 122 d. A.).
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.112,92 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 28.06.2007 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltsgebühren
in Höhe von 603,93 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reiche die
Übersendung eines Unfallberichts sowie eines ärztlichen Berichts für die Geltendmachung
der Invalidität nicht aus. Es sei vielmehr eine Willenserklärung erforderlich, die die
Behauptung, es liege unfallbedingte Invalidität vor, voraussetze. Die Angabe von
Verletzungsfolgen sei nur dann ausreichend, wenn diese notwendigerweise zur Invalidität
führten (Bl. 131 d. A.).
Der ursprüngliche Unfallbericht habe keine Angaben zum Unfallhergang einschließlich des
Unfalldatums enthalten und große Teile seien überhaupt nicht ausgefüllt gewesen. Der
ärztliche Erstbericht habe zwar die maßgebliche Diagnose bezüglich der erlittenen
Verletzungen enthalten sowie die Angabe, dass dauernde Beeinträchtigungen verbleiben
würden und eine völlige Wiederherstellung nicht zu erwarten sei. Aus dieser Erstprognose
habe sich aber nicht ergeben, dass auf Grund der Verletzungsfolgen notwendigerweise von
einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit auszugehen
gewesen sei. Dies sei bei den erlittenen Verletzungen auch nicht der Fall (Bl. 132 d. A.).
Da in einem Unfallversicherungsvertrag verschiedene Arten von Leistungen mit
unterschiedlichen Voraussetzungen versprochen würden, reiche die Meldung des Unfalls
beim Versicherer nicht dafür aus, die Geltendmachung sämtlicher vertraglich vereinbarter
Leistungsansprüche anzunehmen (Bl. 133 d. A.).
Der ursprüngliche Unfallbericht und der ergänzte seien ferner nicht identisch gewesen (Bl.
133 d. A.).
Schließlich sei Verjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist habe spätestens am
31.12.2004 zu laufen begonnen, wenn man nicht davon ausgehe, dass sie schon mit
Ablauf der 24-Monatsfrist zur Geltendmachung begonnen habe. Verjährung sei daher
spätestens am 31.12.2006 eingetreten. Die Frist sei nicht gemäß § 12 Abs. 2 VVG
gehemmt worden, da es an der Anmeldung des speziell erhobenen Anspruchs fehle (Bl.
134 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts
vom 30.01.2008 (Bl. 94 d. A.) und des Senats vom 25.06.2008 (Bl. 150 d. A.) sowie auf
das Urteil des Landgerichts vom 20.02.2008 (Bl. 97 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513
Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen
Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu
legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in
Höhe von 5.716,85 EUR gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VVG i. V. m. Nr. 2.1. AUB 2000 hat,
kann dahinstehen. Insbesondere kann es dahinstehen, ob der Kläger einen Anspruch auf
Zahlung einer Invaliditätsleistung innerhalb der durch den Versicherungsvertrag (Bl. 10 d.
A.) gegenüber Nr. 2.1.1.1. AUB 2000 auf 24 Monate verlängerten Frist durch
Übersendung der Unfallanzeige unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung geltend
gemacht hat. Ein eventueller Anspruch ist jedenfalls verjährt.
1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VVG a. F. beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre und
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Nach dem
– insoweit unwidersprochenen - Vortrag des Klägers lag bereits im Jahr 2001 kurz nach
dem Unfall Invalidität vor. Gemäß Nr. 9.1 AUB 2000 wäre daher binnen drei Monaten nach
Eingang des Unfallberichts und des ärztlichen – auch den Abschluss des Heilverfahrens
belegenden – Berichts Fälligkeit des Anspruchs binnen drei Monaten, also noch im Jahr
2001 eingetreten. Daher begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2001, so dass
mit Ablauf des 31.12.2003 Verjährung eingetreten ist.
2. Dem Verjährungseintritt steht auch nicht die Hemmung der Verjährung gemäß § 12 Abs.
2 VVG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung bis zum Eingang einer
schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt, wenn der Versicherungsnehmer
beim Versicherer einen Anspruch angemeldet hat. Die Anmeldung i. S. d. § 12 Abs. 2 VVG
setzt dabei voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennen lässt, dass er im Hinblick auf
einen konkreten Schaden Versicherungsschutz verlangt (vgl. Beckmann/Matusche-
Beckmann-Schlegelmilch, aaO., § 21, Rdnr. 105). In diesem Zusammenhang kann es
dahinstehen, ob hierfür die bloße Übersendung des Unfallberichts unter Beifügung eines
ärztlichen Erstberichts nicht ausreichend ist.
a) Sofern man dies für eine Anmeldung nicht als ausreichend ansieht, ist erst
gar keine Hemmung gemäß § 12 Abs. 2 VVG eingetreten und die
Verjährungsfrist ist ganz normal abgelaufen.
b) Sieht man dagegen in der Übersendung des Unfallberichts und des ärztlichen
Erstberichts vom 22.08.2001 eine Anmeldung des Invaliditätsanspruchs, so ist
mit deren Zugang bei der Beklagten am 29.08.2001 zunächst Hemmung
eingetreten.
aa) Jedoch fällt die Hemmung der Verjährung gemäß § 242 BGB auch
ohne schriftliche Entscheidung des Versicherers weg, wenn dieser
davon ausgehen durfte, der Versicherungsnehmer verfolge die von
ihm zunächst angemeldeten Ansprüche nicht mehr weiter und daher
die Erteilung eines schriftlichen Bescheids durch den Versicherer
keinen vernünftigen Sinn mehr hätte und nur eine reine Förmelei
wäre, weil der Geschädigte auf einen endgültigen Bescheid
überhaupt nicht mehr wartet (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1976 – VI ZR
1/76, VersR 1977, 335 (336); OLG Hamm, VersR 1991, 1397).
bb) Diese Voraussetzungen sind gegeben. Nachdem die Beklagte
dem Kläger unter dem 30.08.2001 das ausweislich der zur Akte
gereichten Unterlagen unvollständig ausgefüllt Unfallberichtsformular
zur Ergänzung zurückgeschickt hatte, hat sie erst wieder am
11.05.2007 von dem Kläger in dieser Sache gehört, da ihr unstreitig
erst an diesem Tag das vollständig ausgefüllte Formular über einen in
Karlsruhe ansässigen Außendienstmitarbeiter, der es am
09.05.2007 erhalten hatte, erneut zugegangen ist (Bl. 74 d. A.). Es
waren also nahezu 6 Jahre vergangen. Der Kläger hat insoweit
lediglich behauptet, er habe das Formular sofort nach der
Rücksendung unter dem 30.08.2001 ausgefüllt und der Beklagten
erneut zugeschickt. Jedoch hat er diese Behauptung in keiner Weise
substantiiert. Er hat auch nicht plausibel gemacht, warum das
Formular nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern an einen
Außendienstmitarbeiter übersandt wurde und warum es fast 6 Jahre
dauerte, bis es die Beklagte tatsächlich erhielt. Der Senat ist daher in
vollem Umfang davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger das
Formular nicht sofort zurückgesandt hat, sondern entweder das
Interesse an der Weiterverfolgung des Invaliditätsanspruchs verloren
oder die Angelegenheit schlicht vergessen hatte. Jedenfalls durfte die
Beklagte mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach Treu und
Glauben davon ausgehen, dass der Kläger seinen behaupteten
Anspruch nicht weiterverfolgen würde.
Daher ist die Hemmung der Verjährung durch das Untätigbleiben des
Klägers entfallen. Zu welchem Zeitpunkt dies im vorliegenden Fall
genau geschehen ist, kann dabei dahinstehen. Jedenfalls war die
Hemmung spätestens zwei Jahre vor dem erneuten Eingang des
Unfallberichts im Mai 2007 entfallen, so dass die Verjährungsfrist zu
diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies
folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die
Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer des
Klägers im Berufungsverfahren 5.716,85 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR
beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 5.716,85 EUR.