Urteil des OLG Saarbrücken vom 08.01.2003

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OLG Saarbrücken Urteil vom 8.1.2003, 5 U 910/01 - 77
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Verweisung auf Vergleichsberuf bei wechselnder
Erwerbsbiografie
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
28.11.2001 - 14 O 367/99 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 108.561,72 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger unterhält bei der Beklagten drei Lebensversicherungsverträge, die eine
Berufsunfähigkeitsversicherung einschließen, von denen ihm zwei für den Fall der
Berufsunfähigkeit eine Rente, der dritte Befreiung von den Beiträgen zur
Lebensversicherung versprechen. Die Leistungspflicht der Beklagten ist nach den
Bedingungen daran geknüpft, dass der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder
Kräfteverfall voraussichtlich dauernd außer Stande ist, zu mehr als 50 % seinen Beruf oder
eine andere Tätigkeit, die er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und
die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, auszuüben.
Der Kläger, der nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, hat von
Dezember 1990 bis März 1994 als Versicherungsvermittler im Außendienst für die
Beklagte und ein mit ihr verbundenes Unternehmen gearbeitet und dort zuletzt brutto
knapp unter 100.000,00 DM jährlich verdient. Dieses Arbeitsverhältnis hat er gekündigt,
um ein ihm lukrativer erscheinendes Angebot eines anderen Versicherers der anzunehmen.
Dort war er dann von April 1994 bis September 1994 im Innendienst für "Beratung,
Schulung und Umsatzhilfe" tätig. In diesem halben Jahr hat er brutto rd. 40.000,00 DM
verdient, aber, nach seinen Angaben, künftige Steigerungen seines Einkommens erwartet.
Während seiner Tätigkeit bei der war er wegen psychosomatischer Beschwerden kurze
Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Arbeitsverhältnis schied er aber aus, weil er sich
mit seinem Vorgesetzten, dem Leiter der zuständigen Geschäftsstelle, nicht verstand.
Danach war der Kläger knapp zwei Jahre arbeitslos. Er bezog 1 ? Jahre Arbeitslosengeld in
Höhe von netto 3.000,00 DM monatlich und war danach von Mai bis August 1996 ohne
Einkommen. In der Zeit seiner Arbeitslosigkeit war er in Maßnahmen zur
Wiedereingliederung und Qualifizierung tätig. Mit dem 01.09.1996 nahm er erneut eine
Beschäftigung als Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten auf. Dort bezog er
ein Einkommen aus Fixum und Provision in Höhe von brutto rd. 4.000,00 DM monatlich.
Ende Januar 1997 schrieb ein Arzt für Neurologie und Psychiatrie den Kläger arbeitsunfähig
wegen depressiver Reaktionen. Von August 1997 bis Oktober 1997 befand sich der Kläger
in Stationärer Behandlung einer Fachklinik für psychotherapeutische Medizin; dort wurde
eine depressive Reaktion mit Somatisierung diagnostiziert, jedoch "aus psychiatrischer
Sicht" festgehalten, dass er in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit "vollschichtig
einsetzbar" sei (ärztlicher Entlassungsbericht vom 30.10.1997, BI. 36 f. d.A.).
Die Beklagte kündigte dem Kläger zum Ende des Jahres 1998, stellte ihn aber im,
Zusammenhang mit einem Kündigungsrechtsstreit zum 01.09.1999 als Sachbearbeiter im
Innendienst wieder ein. Dort ist er seither - zu seiner eigenen Zufriedenheit und
gesundheitlich unbeeinträchtigt - tätig und verdient monatlich rd. 4.500,00 DM brutto.
Der Kläger behauptet, er sei seit dem 01.02.1998 berufsunfähig. Seine Tätigkeit im
Außendienst der Beklagten könne er wegen seiner psychosomatischen Erkrankung nicht
fortsetzen. Auf seinen Arbeitsplatz im Innendienst der Beklagten - den er wahrnehmen
könne und der nach seiner sozialen Wertschätzung mit der zuletzt in gesunden Tagen
ausgeübten Tätigkeit vergleichbar sei - könne er nicht verwiesen werden, weil diese
Tätigkeit für ihn mit einem ihm nicht zumutbaren finanziellen Abstieg verbunden sei. Die
Verdienstmöglichkeiten im Außendienst - der Kläger hält insoweit sein Einkommen aus den
Jahren 1990 bis 1994 für maßgeblich - seien deutlich höher, könnten allerdings in den
ersten Monaten seiner Tätigkeit im Außendienst bei der Beklagten vor Eintritt seiner
Berufsunfähigkeit noch nicht erreicht werden.
Das Landgericht Saarbrücken hat durch ein am 28.11.2001 verkündetes Urteil - 14 O
367/99 - das Verlangen des Klägers nach Zahlung rückständiger Rentenbeträge,
Freistellung von der Beitragszahlung und Zahlung monatlicher Berufsunfähigkeitsrenten ab
01.01.2000 aus den drei Versicherungsverträgen nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme
auf das Sachverständigengutachten ausgeführt, der Kläger leide nicht an einer depressiven
Erkrankung, sondern an Motivationsproblemen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er
seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28.11.2001 - 14 O 367/99 - aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 37.313,50 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus
ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. den Kläger ab 01.01.2000 von Beitragszahlungen freizustellen für die Versicherung Nr.
... in Höhe von 118,01 DM (60,34 EUR) bis 30.11.2015, aus der Versicherung Nr. ... in
Höhe von 266,26 DM (136,14 EUR) bis zum 31.08.2020 und aus der Versicherung Nr.
6570798.5 in Höhe von 192,64 DM (98,50 EUR) bis 30.11.2025, längstens jedoch bis
zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsverträge;
3. dem Kläger ab 01.01.2000 jeweils zum Anfang - hilfsweise zum Ende - eines jeden
Monats folgende Berufsunfähigkeitsrenten zu zahlen: aus dem Versicherungsvertrag Nr. ...
monatlich 791,98 DM (404,93 EUR) bis einschließlich November 2015, aus dem
Versicherungsvertrag Nr. ... monatlich 1.948,74 (996,37 EUR) bis 31.08.2020 zu zahlen,
längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweiligen Versicherungsverträge.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht berufsunfähig erkrankt, er leide nur
an Symptomen, die eine tiefe Unzufriedenheit mit dem von ihm zuletzt ausgeübten Beruf
als Versicherungsvermittler im Außendienst im Vergleich zu der von ihm vorgesehenen
Lebensplanung zum Ausdruck brächten. Im Übrigen könne er in jedem Fall auf die von ihm
nunmehr ausgeübte berufliche Tätigkeit verwiesen werden.
Wegen des Vorbringens im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten
Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Die Berufung des Klägern ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht berufsunfähig.
1. Ob der Kläger seit dem 01.02.1998 infolge "Krankheit" außer Stande ist, den . von ihm
zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsvermittler im Außendienst - dessen konkreter
Zuschnitt bislang nicht festgestellt ist - auszuüben oder ob er dies jedenfalls für einen
Zeitraum von mehr als 6 Monaten ab dem 01.02.1998 war, ist fraglich. Den Nachweis
dafür hat er bislang nicht erbracht. Zwar ist unter einer Krankheit im Sinne von § 2 Abs. 1
der zwischen den Parteien geltenden Bedingungen für die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jeder regelwidrige physische oder psychische
Zustand zu verstehen, der von dem "normalen Gesundheitszustand" so stark und so
nachhaltig abweicht, dass er geeignet ist, die berufliche Leistungsfähigkeit oder die
berufliche Einsatzmöglichkeit dauerhaft auszuschließen oder zu beeinträchtigen (Holtz-
Martin-Freud, 26. Aufl., BUZ § 2 Rdn. 3; Bruck-Müller-Winter, V, Anmerkung G 26).
Darunter fällt aber nicht jede Befindlichkeitsschwankung, Motivationsstörung oder
depressive Verstimmung, die ein Versicherter selbst und ohne medizinische Hilfe zu
beherrschen in der Lage ist und die auch aus psychiatrischer Sicht nicht das Gewicht einer
auch nur leichten psychischen "Krankheit" hat (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1365). Dass
das "Leiden" des Klägers dieses Maß nicht erreicht, hat der erstinstanzlich tätige
Sachverständige festgestellt, dabei aber nicht erläutert, wie aus seiner Sicht "Krankheit"
und "Motivationsstörungen" voneinander zu unterscheiden sind. Das müsste - unter
Einbeziehung der durch den Kläger vorgelegten privatärztlichen Berichte - nachgeholt
werden. Dessen bedarf es indessen nicht, weil der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen
nicht gehindert ist, den von ihm derzeit ausgeübten Beruf im Innendienst der Beklagten
vollschichtig und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen auszuüben.
2. Die Beklagte darf ihn auf diese Tätigkeit verweisen. Sie entspricht der bisherigen
Lebensstellung des Klägers. Die "bisherige Lebensstellung" eines Versicherten wird im
Wesentlichen geprägt durch die von ihm erzielte Vergütung und die soziale Wertschätzung,
die ihm seine bisherige konkrete berufliche Tätigkeit vermittelt hat. Dem Versicherten soll
der wirtschaftliche und soziale Status, den er auf der Grundlage seiner beruflichen
Qualifikation erreicht hat, im Wesentlichen bewahrt bleiben. Daher darf der Versicherer den
Versicherten nicht auf einen Vergleichsberuf verweisen, der zu einer spürbaren
Schmälerung seiner Einkünfte führen würde und der in seinem Ansehen dem seiner
bisherigen Tätigkeit nicht entspricht.
Der von dem Kläger ausgeübte Beruf eines Sachbearbeiters im Innendienst der Beklagten
ist nach seiner eigenen Auffassung dem eines Versicherungsvermittlers im Außendienst der
Beklagten in seiner Wertschätzung uneingeschränkt vergleichbar.
Der Kläger kann sich aber auch nicht darauf berufen, dass der von ihm nunmehr ausgeübte
Beruf einen spürbaren wirtschaftlichen Abstieg für ihn bedeutet. Der dazu erforderliche
Vergleich des zuletzt in gesunden Tagen erzielten mit dem nunmehr erzielbaren oder
erzielten Verdienst darf nicht schematisch - etwa durch Gegenüberstellung des letzten in
gesunden Tagen erhaltenen Monatslohns zum ersten nach Aufnahme der
Verweisungstätigkeit - vorgenommen werden. Die Zulässigkeit einer Verweisung setzt
nicht die Gleichheit des durch Arbeit erzielten Einkommens sondern die Vergleichbarkeit der
Lebensstellung voraus, die sich ein Versicherter aufgrund einer beruflichen Tätigkeit
verschafft hat und verschaffen kann. Daher darf berücksichtigt werden, dass ein
Versicherter, der eine neue - vornehmlich selbständige - Tätigkeit aufgenommen hat, zu
deren Beginn, beispielsweise in der Gründungsphase eines Unternehmens, geringere
Einkünfte erzielt, sich sein Verdienst im Laufe der Zeit jedoch maßgeblich erhöhen wird
(BGH, 03.11.1999) - IV ZR, 155/98 - VersR 2000, 171, 174). Ob das auch für den
umgekehrten Fall gilt, in dem ein Versicherter kurz nach Aufnahme einer zunächst geringer
vergüteten Tätigkeit berufsunfähig erkrankt und geltend macht, er habe bei Fortführung
seines Berufs eine deutliche Einkommenssteigerung erwarten dürfen, ist fraglich (OLG
Köln, VersR 2001, 1225). Für variable Verdienstbestandteile wird verlangt, dass sie nur
dann die bisherige Lebensstellung eines Versicherten prägen, wenn ihr Anfall in der Zukunft
verlässlich prognostiziert werden kann (OLG Köln, a.a.O.); die Verschlechterung von
Aufstiegschancen soll eine Verweisung - im Hinblick darauf, dass die
Berufsunfähigkeitsversicherung keine Schadensversicherung ist - die Verweisung nicht
ausschließen (Benkel/Hirschberg, § 2 BUZ Rdn. 18).
Geht man von dem Wortlaut der Bedingungen - § 2 Abs. 1 BB-BUZ - aus, ist
wirtschaftlicher Maßstab der Vergleichbarkeit einer Verweisungstätigkeit die "bisherige
Lebensstellung" des Versicherten. Aussichten und Chancen, die sich ihm in seinem Beruf
geboten haben, prägen seinen Status jedenfalls dann nicht, wenn offen ist, ob der
Versicherte sie verwirklichen kann. Darüber hinaus kann in Fällen, in denen der Versicherte
wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht aus einer mit einer gewissen
zeitlichen Konstanz ausgeübten beruflichen Tätigkeit ausscheidet sondern einen
Arbeitsplatz verliert, den er zu dem Zeitpunkt des Eintritts der behaupteten
Berufsunfähigkeit noch nicht so lange inne hatte, dass er seine Lebensstellung schon zu
prägen vermocht hat (beispielsweise, weil sich ein Versicherter noch in der Probezeit
befand oder er lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag besaß, nicht auf die Perspektive
des letzten beruflichen Einsatzes abgestellt wurden. Vielmehr ergeben sich die beruflichen
Voraussetzungen seiner bisherigen Lebensstellung erst bei einer in zeitlicher Hinsicht
umfassenderen Betrachtung. Das muss vor allem dann gelten, wenn die
Erwerbsbiographie eines Versicherten von einem häufigeren Wechsel der beruflichen
Tätigkeiten oder gar von Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet war, ohne
dass solche Veränderungen als leidensbedingt betrachtet werden könnten. In solchen
Fällen wird die "bisherige Lebensstellung" eines Versicherten, der aus einem bislang
kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis gesundheitsbedingt ausscheidet, nicht von den
Bedingungen dieses Berufs, sondern davon gekennzeichnet, dass Zeiten der beruflichen
Tätigkeit, Zeiten höheren und geringerem Verdienstes und auch auf anderen als
gesundheitlichen Gründen beruhendes vorübergehendes Ausscheiden aus dem
Arbeitsleben aufeinander gefolgt sind. In einem solchen Fall muss die Frage, ob einem
Versicherten mit einer Verweisung ein spürbarer wirtschaftlicher Abstieg zugemutet wird,
weder nach dem zuletzt konkret erzielten Verdienst noch gar nach offenen Möglichkeiten
einer Steigerung dieses Verdienstes, schon gar nicht nach dem gewissermaßen höchsten
in der Vergangenheit erzielten Einkommen beantwortet werden. Vielmehr ist wertend zu
betrachten, was der Kläger in einem längeren, wenigstens ein Jahr vor dem von ihm
behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit umfassenden Zeitraum durch berufliche
Arbeit zu erwirtschaften vermocht hat.
Der Kläger hat unmittelbar vor dem von ihm behaupteten Eintritt von Berufsunfähigkeit als
Versicherungsvermittler im Außendienst monatlich brutto rd. 4.000,00 DM verdient. Es
mag sein, dass dies seinen Grund darin hatte, dass er sich zu dem Zeitpunkt seiner
"Krankschreibung" in der Anlaufphase der Vermittlertätigkeit befand. Ob er völlig
unabhängig von etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen über diese Anlaufphase
hinaus als Versicherungsvermittler im Außendienst würde tätig sein können, ist - von
seinem gesundheitlichen Zustand abgesehen - völlig offen. Seine frühere, von 1990 bis
1994 ausgeübte Beschäftigung bei der Beklagten hat er aus anderen als gesundheitlichen
Gründen aufgegeben. Auch das sich daran anschließende Arbeitsverhältnis bei der hat er
freiwillig beendet. Schon das schließt von vornherein aus, einen in seiner Tätigkeit als
Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten erzielbaren künftigen Verdienst als
Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Vergleichsmaßstab kann auch nicht ein Verdienst sein, den er durch eine knapp 4 Jahre vor
dem behaupteten Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit als
Versicherungsvermittler im Außendienst der Beklagten erlangt hat. Dieses
Beschäftigungsverhältnis hat er aus eigenem Antrieb und ohne gesundheitlich dazu
veranlasst zu sein, beendet. Damit ist sein Einfluss auf die Lebensstellung des Klägers
zugleich erloschen. Nichts Anderes gilt für die (eine ohnehin lediglich kurze Dauer
umfassende) Arbeitsstelle bei einem anderen Versicherer. Betrachtet man dann den
Umstand, dass der Kläger immerhin knapp 2 Jahre arbeitslos war und lediglich
Arbeitslosenunterstützung - auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation - bezog, so
hat dies zwar nicht dazu geführt, dass der Kläger aus dem Berufsleben ausgeschieden
wäre (BGH 13.05.1987 IVa ZR 8/96 VersR 1987, 753; OLG Düsseldorf, VersR 2000,
1400). Das schließt indessen - wie auch § 2 Abs. 4 BB-BUZ zeigt - nicht aus, dass die in
der Zeit der Arbeitslosigkeit bezogenen Einkünfte die Lebensstellung eines Versicherten mit
zu prägen in der Lage sind. In diesen knapp 2 Jahren hat der Kläger zunächst deutlich
weniger Arbeitslosengeld erhalten, als er nach Aufnahme seiner Beschäftigung im
Außendienst der Beklagten erzielt hat; in den letzten Monaten musste er sogar seinen
Lebensunterhalt aus seinem Vermögen bestreiten.
Berücksichtigt man alle diese Umstände, so hat sich die Lebensstellung des Klägers, die er
sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikation in der Zeit vor dem von ihm behaupteten
Eintritt der Berufsunfähigkeit zu erwirtschaften vermocht hat, durch die Begründung und
Ausübung eines Arbeitsverhältnisses im Innendienst der Beklagten mit einem
Bruttoverdienst von monatlich 4.000,00 DM in wirtschaftlicher Hinsicht nicht, schon gar
nicht spürbar, zu seinem Nachteil verändert. Auf die nunmehr von ihm ausgeübte konkrete
Tätigkeit darf er also von der Beklagten verwiesen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger nach § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
Der Streitwert ergibt sich aus der Summe der mit der Klage geltend gemachten
Rückstände und dem 3,5-fachen Jahresbetrag von Renten- und
Beitragsbefreiungsleistungen. Dass der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens weitere
Rückstände aus der seit Erhebung der Klage verstrichenen Zeit zum Gegenstand seines
ersten Leistungsantrags gemacht hat, verändert den Streitwert nicht (BGH 25.11.1998,
IV, ZR, 199/98 in VersZ 1999, 239).