Urteil des OLG Saarbrücken vom 28.09.2007

OLG Saarbrücken: vergleich, einstweilige verfügung, energieversorgung, geschäftsführer, zwangsvollstreckungsverfahren, klimaanlage, ersatzvornahme, zugang, verzicht, sicherstellung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 28.9.2007, 5 W 191/07 - 64
Inhaltsanforderungen an einen Zwangsvollstreckungstitel: Vollstreckungsfähigkeit eines
Vergleichs über die Versorgung von Betriebsräumen mit Energie und Wasser
Leitsätze
Ein Vergleich, nach dem „die Verfügungsbeklagte“ sich „verpflichtet, bis zum 31.12.2007
die Versorgung des klägerischen Betriebes sicherzustellen“, nachdem Streit über den
zeitlichen Umfang der Versorgung entstanden war, hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 31.07.2007 – 15 O 112/07 – abgeändert.
Der Antrag der Gläubigerin vom 25.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Gegenstandswert wird für das Verfahren der sofortigen Beschwerde auf 200.000
EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Zwischen einer später in Insolvenz L. GmbH, die insbesondere Aufträge für die Fa. F.
Medical Care AG ausführte, und der Gläubigerin wurde am 03.02.2005 ein
"Rahmenvertrag" geschlossen (Bl. 16 d. A.). Darin war unter anderem geregelt, dass die
Gläubigerin Entwicklungsarbeiten für die L. GmbH durchführen solle und diese – im Rahmen
eines gesondert zu vereinbarenden Mietvertrags, der in der Folgezeit indessen nicht zu
Stande kam – der Gläubigerin Räume sowie die zur Durchführung der in dem
Rahmenvertrag genannten Arbeiten erforderlichen Dienstleistungen gegen Erstattung der
dafür anfallenden tatsächlichen Kosten zur Verfügung zu stellen habe; hierzu gehörte
insbesondere die Versorgung mit Energie und Wasser (§ 4 des Rahmenvertrags, Bl. 17 d.
A.). Die Gläubigerin nahm in einem Teil der Geschäftsräume der L. GmbH die Produktion
auf. Ihr wurden Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von "F.–Artikeln" zur Benutzung
überlassen (Bl. 75 d. A.).
Nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH eröffnet worden war,
teilte der Insolvenzverwalter der Gläubigerin mit, dass er in Ausübung des ihm zustehenden
Wahlrechts in keinen der Verträge zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Gläubigerin
eintrete (Bl. 75 d. A.). Es kam am 18.11.2005 zu einer – später angefochtenen (Bl. 127,
133 d. A.) - Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und dem Insolvenzverwalter, wonach
die Gläubigerin weiterhin Maschinen und Werkzeuge nutzen durfte (Bl. 75 Rs. d. A.). Als
monatlicher Mietzins waren 8.500 EUR netto vereinbart, für Energiekosten eine monatliche
Pauschale von 1500 EUR netto, wobei dieser Betrag unter den Vorbehalt gestellt wurde,
dass durchzuführende Überprüfungen keine über 10% nach unten oder oben abweichende
Feststellungen ergäben; ansonsten habe eine Anpassung zu erfolgen (Bl. 46 d. A.). Die
Vereinbarung vom 18.11.2005 sollte mit Ablauf des 28.02.2006 – dieses Datum ist
offenbar gemeint (Bl. 56 d.A.) – enden (Bl. 79 Rs. d. A.). Die Nutzung von Seiten der
Gläubigerin wurde allerdings über diesen Zeitpunkt hinaus fortgeführt.
Der Insolvenzverwalter teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 05.12.2006 (Bl. 83 d. A.)
mit, dass im Rahmen eines Asset–Deals die Maschinen und Werkzeuge an die Schuldnerin
– die neu gegründete L. Plast GmbH – veräußert würden, und kündigte an, mit Ablauf des
31.12.2006 würden sämtliche Leistungen der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zu
Gunsten der Gläubigerin eingestellt; zu diesem Zeitpunkt laufe der Nutzungszeitraum für
Maschinen und Werkzeuge ab; man müsse sich nunmehr mit der Schuldnerin arrangieren
(Bl. 83 d. A.).
Die Parteien verhandelten sodann über die Konditionen für die Nutzung der Maschinen, der
"F.–Reinräume" und der dort befindlichen Peripherie für Maschinen und Einrichtungen.
Alsbald kam es jedoch zu einem Streit über die Höhe der an die Schuldnerin zu leistenden
Zahlungen. Nachdem die Gläubigerin nicht bereit war, die von der Schuldnerin verlangten
Energiekostenvorauszahlungen zu erbringen – welche die Gläubigerin als krass überhöht
wertete (Bl. 8, 146 d. A.) – drohte die Schuldnerin die Einstellung der Leistungen
Trockenluft, Kühlwasser und Energie für den Ablauf des 31.03.2007 an (Bl. 2, 36, 48 d.
A.).
Mit Schriftsatz vom 30.03.2007 beantragte die Gläubigerin den Erlass einer einstweiligen
Verfügung, mit welcher der Schuldnerin untersagt werden sollte, "die Energiezufuhr –
Strom, Wasser und Luft – zu den Geschäftsräumen" der Gläubigerin "zu unterbinden oder
einzustellen" (Bl. 1 d. A.). Die beantragte einstweilige Verfügung wurde unter dem
30.03.2007 erlassen (Bl. 46 d. A.). Die Schuldnerin legte hiergegen mit Schriftsatz vom
23.04.2007 Widerspruch ein (Bl. 52 d. A.).
In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht
Saarbrücken schlossen die Parteien am 14.05.2007 einen Vergleich, der – soweit hier von
Bedeutung – folgende Regelungen zum Inhalt hatte (Bl. 102 – 105 d. A.):
Originaltext]
Mit Beschluss vom 21.05.2007 wurde der Abschluss des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6
ZPO festgestellt (Bl. 134 d. A.)
Am 23.06.2007 – einem Samstag – stellte die Schuldnerin die Zufuhr von elektrischer
Energie und Kühlwasser gegen 14:00 Uhr ein (Bl. 199 d. A.). Am Vorabend hatte sie der
Gläubigerin mitgeteilt, dass die Energieversorgung nur dann weiter laufe, wenn zwei ihrer
Mitarbeiter während der gesamten Dauer der Produktion der Gläubigerin anwesend seien;
hierfür falle ein Stundensatz von 300 EUR an. Dies hatte der Geschäftsführer der
Gläubigerin zurückgewiesen (Bl. 200 d. A.).
Die Wochenendproduktion war zuvor bereits Gegenstand von Verhandlungen zwischen den
Parteien gewesen. In einem Schreiben der Schuldnerin an die Gläubigerin vom 01.01.2007
war der Gläubigerin mitgeteilt worden, dass die "komplette Infrastruktur" bis samstags
14:00 Uhr zur Verfügung stehe und dass außerhalb dieser Zeiten Bedarf anzumelden sei
und geklärt werden müsse, ob es möglich sei, eigenes Personal gegen Kostenerstattung
abzustellen (Bl. 220 d. A.).
Die Gläubigerin hat sich darauf berufen, dass die Verpflichtungen gemäß Ziffer 7 des
Vergleichs keine zeitlichen Einschränkungen oder sonstige Bedingungen enthalte (Bl. 199,
201, 247 d. A.). Ihrem Geschäftsführer und anderen Mitarbeitern sei bekannt, wie das Ein–
und Ausschalten der Anlage vorzunehmen sei (Bl. 199, 249 d. A.).
Mit Schriftsätzen vom 25.06.2007 (Bl. 198 d. A.) und vom 19.07.2007 (Bl. 246, 253 d.
A.) hat die Gläubigerin gemäß § 887 ZPO – bzw. hilfsweise § 890 ZPO – sinngemäß
beantragt, sie zu ermächtigen,
1. die nach dem vollstreckbaren Vergleich gemäß Beschluss vom
21.05.2007 der Schuldnerin obliegende Sicherstellung der
Energieversorgung durch Ein– und Ausschalten des Stromes und der
zur Versorgung erforderlichen Aggregate und Maschinen,
insbesondere Klimaanlage, Druckluft– und Kühlwassererzeuger,
vorzunehmen;
2. die Schuldnerin zu verpflichten, zu diesem Zwecke das Betreten
ihrer Räume und das Ein– und Ausschalten des Stromes und der
vorgenannten Aggregate und Maschinen zu dulden und der
Gläubigerin den Zugang zu verschaffen;
hilfsweise,
1. die Schuldnerin wegen Verstoßes gegen die nach Ziff. 7 des
Vergleichs bestehende Verpflichtung zur Sicherstellung der
Versorgung ihres Betriebes ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass
dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollziehen
an den Geschäftsführer der Schuldnerin, festzusetzen;
2. die Schuldnerin zu verpflichten, ab Zustellung des Beschlusses bis
zum Ablauf des 31.12.2000 71 Sicherheit von 80.000 EUR zu ihren
Gunsten zu leisten für ihre durch fernere Zuwiderhandlungen
entstehenden Schäden.
Die Schuldnerin hat beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass sie in der Regel bis samstags 14:00 Uhr produziere und zum
Schichtende die gesamte Versorgung gekappt werde, um sicherzustellen, dass in
Abwesenheit ihrer Fachleute die Gesamtanlage des Betriebs keinen Schaden nehme (Bl.
223 d. A.). Sie könne keinesfalls hinnehmen, dass betriebsfremde Personen mit den teuren
Anlagen umgingen, was die Gefahr unsachgemäße Handhabung und – bei Störfällen –
unsachgemäßer Reaktionen berge (Bl. 223/294 d. A.). Sie hat die Ansicht vertreten,
Geschäftsgrundlage des Vergleichs sei lediglich die Versorgung während der üblichen
Geschäftszeiten gewesen (Bl. 225 d. A.).
Eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs wurde der Schuldnerin am 19.07.2007
zugestellt (Bl. 276, 278, 283 d. A.)
Mit Beschluss vom 31.07.2007 (Bl. 284 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die
Gläubigerin ermächtigt,
"die von der Schuldnerin in dem durch Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 21.05.2007 – 15 O 112/07 – bestätigten
Vergleich unter Ziffer 7 übernommene Handlung, nämlich
bis zum 31.12.2007 die Versorgung des klägerischen
Betriebes sicher zu stellen, wobei ausdrücklich
eingeschränkt wird, dass der Verzicht auf
Zurückbehaltungsrechte hinsichtlich der Maschinen und
Gegenstände laut Anlage zu diesem Vergleich gemäß 3
dieses Vergleichs beschränkt ist auf mögliche
Verwendungsersatzansprüche,
auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen
durch Ein– und Ausschalten des Stromes der zur
Versorgung erforderlichen Aggregate und Maschinen,
insbesondere Klimaanlage, Druckluft– und
Kühlwassererzeuger, in dem Anwesen Z.G., S..
Zudem wurde die Schuldnerin verpflichtet,
zu diesem Zwecke das Betreten ihrer Räume und das Ein–
und Ausschalten des Stromes und der vorgenannten
Aggregate und Maschinen zu dulden und der Gläubigerin
den Zugang zu ihnen zu verschaffen."
Der Beschluss ist den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin am 02.08.2007
zugestellt worden (Bl. 320 d. A.). Am 03.08.2007 haben diese für die Schuldnerin
sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 334 d. A.).
Die Schuldnerin rügt zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil das Landgericht
seiner Entscheidung vom 31.07.2007 die Schriftsätze der Gegenseite vom 19.07.2007
und vom 30.07.2007 zu Grunde gelegt habe, ohne die ihr gesetzte Stellungnahmefrist
abzuwarten bzw. ihr überhaupt eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen (Bl. 335,
340 d. A.). Gegenüber der Anordnung einer Ersatzvornahme wendet sie ein, es handele
sich vorliegend richtigerweise um eine unvertretbare Handlung (Bl. 335 d. A.). Im Übrigen
stellt sie den von der Gläubigerin geltend gemachten Vollstreckungsanspruch in Abrede.
Das Landgericht verkenne, dass die Gläubigerin die in Rede stehenden Leistungen rund um
die Uhr von montags bis freitags und samstags 14:00 Uhr erhalten könne, dies aber
offenbar nicht nutzen wolle (Bl. 336 d. A.). Es sei nicht gerechtfertigt, wenn sie für
zusätzliche Kosten aufkommen müsse, die deshalb anfielen, weil die Gläubigerin anstelle im
Dreischichtbetrieb lieber am Wochenende arbeite (Bl. 338 d. A.).
Die Schuldnerin beantragt,
1. unter Abänderung des Beschlusses vom 31.07.2007 den Antrag
der Gläubigerin auf Ersatzvornahme kostenpflichtig zurückzuweisen;
2. die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 31.07.2007 einzustellen.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit
Beschluss vom 17.09.2007 dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung
vorgelegt (Bl. 453 d. A.)
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 793, 567, 569
ZPO). Sie ist auch begründet.
A.
Ob eine titulierte Verpflichtung, „die Versorgung“ eines Unternehmens sicherzustellen, als
Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nach § 887 ZPO (- die von dem
Landgericht dafür zitierte Entscheidung des OLG Köln MDR 1995, 95 lässt die Frage offen,
die gleichfalls in Anspruch genommene Entscheidung des AG Flensburg WuM 2004, 32
betrifft erkennbar einen anderen Fall) oder als Verpflichtung zur Vornahme einer
unvertretbaren Handlung nach § 888 ZPO (vgl. OLG Hamm WuM 1996, 568 zur
Verpflichtung, für die Beheizbarkeit eines Gebäudes Sorge zu tragen) zu betrachten ist,
kann dahinstehen. Gleichfalls dahinstehen kann, ob die in dem angefochtenen Beschluss
ausgesprochene Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin das Betreten ihrer Räume
und das Bedienen ihrer Anlagen zu gestatten, auf der Grundlage von § 892 ZPO
gerechtfertigt ist und etwaigen grundrechtlichen Anforderungen (Art. 13 Abs. 7, Art. 12
Abs. 1 GG) Stand hielte. Denn die Entscheidung erweist sich schon aus anderen Gründen
als rechtsfehlerhaft.
B.
Die Zwangsvollstreckung der in dem Vergleich der Parteien unter Ziffer 7 Satz 1 geregelten
Verpflichtung ist unzulässig, weil es an einem vollstreckungsfähigen Titel fehlt.
Der zu vollstreckende Anspruch muss sich so genau wie möglich aus dem der
Zwangsvollstreckung zugrunde gelegten Titel selbst ergeben. Den Organen der
Zwangsvollstreckung ist es zwar nicht verwehrt, einen Titel – vor allem ein Urteil unter
Heranziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen – auszulegen. Vermag der Inhalt
einer geschuldeten Leistung indessen lediglich unter Heranziehung von Schriftstücken, die
nicht Bestandteil des Titels sind, oder aus dem ihm vorausgehenden Vortrag der Parteien
ermittelt werden, so fehlt es an der Vollstreckungsfähigkeit (vgl. allg. BGH, Urt.v.
31.3.1993 – XII ZR 234/91 – NJW 1993, 1996/1996; v. 7.12.2005 – XII ZR 94/03 – NJW
1006, 695; Senat, Beschl. v. 1.3.2005 – 5 W 37/05; Musielak/Lackmann, ZPO, 5.Aufl., §
704 Rdn. 6,8; Hk-ZPO/Kindl, § 704 Rdn. 6,7). Das hat letztlich rechtsstaatliche Gründe: Die
so verstandene Formalisierung der Zwangsvollstreckung soll sicherstellen dass für jeden
Dritten – einschließlich etwaiger Rechtsnachfolger der Parteien – , vor allem aber für das
jeweilige staatliche Vollstreckungsorgan eindeutig ist, welche konkrete Leistung verlangt
und durchgesetzt werden darf. Dem wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht.
In Ziffer 7 Satz 1 des Vergleichs verpflichtet sich die Schuldnerin, „bis zum 31.12.2007 die
Versorgung des klägerischen Betriebes sicherzustellen". Eine Konkretisierung dieser
Verpflichtung erfolgt weder in Bezug auf den Inhalt der vorzunehmenden Leistungen noch
in Bezug auf ihre Rahmenbedingungen. Es ist folglich – allein nach dem Wortlaut des
Vergleichs – unklar, womit genau die Schuldnerin die Gläubigerin wann und in welcher
Weise zu versorgen hat. Auch der systematische Zusammenhang mit anderen Regelungen
des Vergleichs hilft insoweit nicht weiter. So werden auch in Ziffer 8 – betreffend
"möglicherweise bestehende sonstige Vereinbarungen und Ansprüche" – bloß beispielhaft
und nicht abschließend definierte "mögliche Ansprüche [...] wegen der
Zurverfügungstellung von Kühlwasser, Trockenluft usw." in Bezug genommen.
Das hat die angefochtene Entscheidung im Ansatz durchaus erkannt, wenn sie ausführt,
die von ihr als zu vollstrecken bezeichnete konkrete Leistung lasse sich der Ziffer 7 des
Vergleichs vom 14.05.2007 gemäß §§ 133, 157 BGB im Wege der Auslegung nach dem
objektivierten Empfängerhorizont entnehmen. Zwar seien mit dem Gebrauch des Begriffs
"Versorgung" die einzelnen Versorgungsleistungen nicht bezeichnet. Die Auslegung müsse
jedoch berücksichtigen, unter welchen Umständen der Vergleich zustande gekommen sei.
Aus den Anträgen und dem Vorbringen der Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren
sowie daraus, dass die Schuldnerin die Gläubigerin bereits in der Vergangenheit mit diesen
Leistungen versorgt habe, ergebe sich nämlich die entsprechende Spezifizierung. Auch der
zeitliche Rahmen der „Versorgung“ – der sich nicht auf die üblichen Geschäftszeiten der
Schuldnerin beschränke - lasse sich dem umfassenden Wortlaut des Vergleichs, dem Sinn
und Zweck, einen Dreischichtenbetrieb zu ermöglichen und der Vorkorrespondenz der
Parteien entnehmen. So sieht es auch die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren und fügt
hinzu, dass dem Prozessgericht, das den Vergleich formuliert habe und gleichzeitig
Vollstreckungsorgan sei, bewusst gewesen sei, dass die Verpflichtung zur Versorgung
weder sachlich noch zeitlich in irgendeiner Weise beschränkt sein sollte.
Diese Überlegungen mögen die Ermittlung des materiell-rechtlichen Inhalts des Vergleichs
beeinflussen. Sie verkennen jedoch die andersartigen Anforderungen an die Bestimmtheit
eines Vergleichs als Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Dadurch, dass das Landgericht zur offenbar selbst als erforderlich betrachteten
Konkretisierung der Verpflichtung der Schuldnerin eine Auslegung nach dem "objektivierten
Empfängerhorizont" vorgenommen hat, hat es die Klärung des Inhalts des Titels in das
Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert und die Defizite an inhaltlicher Klarheit durch eine
– nach den Prinzipien der bürgerlich-rechtlichen Vertragsauslegung vorgenommene –
Spezifizierung im Ersatzvornahmebeschluss gleichsam korrigiert. Das ist rechtsfehlerhaft.
Ob die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gewusst haben, welche
Versorgungsleistungen die Schuldnerin der Sache und dem zeitlichen Umfang nach zu
erbringen hat, ist schon deshalb unerheblich, weil dies an keiner Stelle des Vergleichstextes
zum Ausdruck kommt. Immerhin haben aber die Parteien von Anfang des Verfahrens an –
bis in das Zwangsvollstreckungsverfahren hinein – darum gestritten, ob (und unter welchen
Bedingungen) die Schuldnerin verpflichtet sein soll, vor allem die Energieversorgung des
Betriebs der Gläubigerin sicherzustellen. Träfe die Auffassung des Landgerichts und der
Schuldnerin zu, mit der Titulierung sei eine umfassende, von einer Klärung des Preises
abgekoppelte „Rund-um-die-Uhr-Vollversorgung“ gewollt gewesen, müsste die Schuldnerin
ihren bis dahin vertretenen (und im Zwangsvollstreckungsverfahren wiederholten)
Rechtsstandpunkt aufgegeben haben. Dafür ist weder dem Vergleich noch der ihm
vorausgehenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung etwas mit der erforderlichen
Klarheit zu entnehmen. Selbst wenn seine Heranziehung gestattet wäre, wäre eine solche,
den von der Schuldnerin zugestandenen und jedenfalls überwiegend praktizierten
Leistungsumfang deutlich überschreitende Weite der Verpflichtung im Übrigen auch weder
der Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren noch dem Charakter eines
Unternehmens als Drei-Schichten-Betrieb zu entnehmen. Dass es geradezu völlig
unerheblich sein muss, dass das Prozessgericht des ersten Rechtszuges – besser und allein
gesagt: der die Verhandlung leitende Richter – mit den Hintergründen der titulierten
Verpflichtung vertraut gewesen sein mag, ergibt sich aus dem Verfahrensablauf mit
Evidenz: Weder die den angefochtenen Beschluss treffenden noch die über seine
Berechtigung befindenden Richter wissen, wie und aus welchen Gründen und aufgrund
welchen gegenseitigen Nachgebens es zu der Titulierung gekommen ist.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO).
Der Gegenstandswert der Beschwerde ist nach dem Interesse der Gläubigerin an der
Durchführung der Zwangsvollstreckung zu bemessen, das vorliegend dem Hauptsachewert
entspricht (vgl. Senat, Beschl. v. 18.07.2005 – 5 W 126/05). Der Senat schätzt dieses
Interesse gemäß § 3 ZPO auf 200.000,– EUR (vgl. Bl. 106 d. A.).