Urteil des OLG Saarbrücken vom 24.08.2009

OLG Saarbrücken: unterhalt, hauptsache, rechtskraft, zwangsvollstreckung, erlass, verrechnung, stillschweigend, bestimmungsrecht, rücknahme, saldo

OLG Saarbrücken Beschluß vom 24.8.2009, 9 WF 65/09
Erfüllung: Anwendbarkeit des Bestimmungsrechts auf mehrere Forderungen aus einer
einzigen schuldrechtlichen Beziehung
Leitsätze
Die Vorschrift des § 366 Abs. 1 BGB findet jedenfalls analog Anwendung, wenn es sich um
mehrere Forderungen handelt, die aus einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen,
wie dies bei den monatlichen Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – Saarbrücken vom 18. Mai 2009 - 41 F 103/09 UE - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien wurden durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – St. Ingbert vom 16.
Oktober 2000, das am selben Tag rechtskräftig geworden ist, geschieden.
Mit am 25. Februar 2002 eingegangener Klageschrift leitete die Beklagte vor dem
Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken (40 F 115/02 UE) ein Verfahren auf Zahlung
von Nachehelichenunterhalt ein. Mit am 10. Oktober 2002 bei dem Amtsgericht –
Familiengericht – Saarbrücken eingegangener und mit einem Prozesskostenhilfegesuch
verbundener Antragsschrift nahm die Beklagte den Kläger im Wege der einstweiligen
Anordnung auf Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR in
Anspruch. Mit Beschluss vom 27. November 2002 wurde der Kläger in jenem Verfahren
verpflichtet, an die Beklagte ab dem 25. Oktober 2002 Nachehelichenunterhalt in Höhe von
monatlich 974,66 EUR zu zahlen (Bl. 22 ff d. BA 40 F 115/02 UE EA II). In dem
Hauptsacheverfahren (40 F 115/02) wurde der Kläger durch Urteil vom 23. Dezember
2003 verurteilt, an die Beklagte ab dem 1. Dezember 2003 Nachehelichenunterhalt in
Höhe von monatlich 313,95 EUR sowie für die Zeit vom 1. November 2000 bis
einschließlich 30. November 2003 rückständigen Nachehelichenunterhalt in Höhe von
21.431,36 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Ab Dezember 2003 leistete der Kläger an die
Beklagte Zahlungen in unterschiedlicher, den Betrag von 313,95 EUR übersteigenden
Höhe. Der Kläger, der gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken
vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE das Rechtsmittel der Berufung eingelegt
hatte, nahm in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 die Berufung zurück (Bl.
585, 586 d. BA 40 F 115/02 UE = 6 UF 15/04 Saarländisches Oberlandesgericht).
Mit dem Stand 28. Juni 2005 fertigten die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
auf der Grundlage des Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23.
Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE – eine Forderungsaufstellung, die mit einem Saldo in
Höhe von 7.834,79 EUR endete (Bl. 12 - 15 d.A.). Diese Restforderung wurde von dem
Kläger beglichen.
Gemäß Antragsschrift vom 19. Februar 2009 an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht –
Saarbrücken in Verbindung mit einer aktualisierten Forderungsaufstellung vom 9. März
2009 erwirkte die Beklagte auf der Grundlage einer errechneten Forderung in Höhe von
20.376,76 EUR gemäß dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom
23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE – einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
der der Drittschuldnerin, der , am 23. März 2009 zugestellt wurde (Bl.
5 ff / 20 ff d.A.).
Mit am 1. April 2009 eingegangener Klageschrift erstrebt der Kläger die
Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE – sowie aus
dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – vom 6. November 2002 – 40 F
115/02 UE EA II -. Er macht geltend, dass die Forderung aus dem dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Titel, nämlich des Urteils des Amtsgerichts –
Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE –, erloschen
sei. Soweit er danach zur Zahlung von Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich
313,95 EUR sowie von Rückständen verurteilt worden sei und die früheren
Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf dieser Grundlage eine Forderungsaufstellung,
endend mit einem Betrag in Höhe von 7.834,79 EUR gefertigt hätten, habe er diese
Forderung ausgeglichen. Dies werde von der Beklagten auch nicht bestritten. Soweit diese
nunmehr eine komplett neue Forderungsaufstellung zur Grundlage der von ihr betriebenen
Zwangsvollstreckung mache, basiere diese auf einem monatlichen Nachehelichenunterhalt
in Höhe von 974,66 EUR gemäß der einstweiligen Anordnung. Dies sei der Beklagten indes
verwehrt. Dieser Titel sei, da nicht aufgeführt, nicht Grundlage des erlassenen Pfändungs-
und Überweisungsbeschlusses; vorsorglich werde jedoch die Unzulässigerklärung der
Zwangsvollstreckung auch aus diesem Titel erstrebt. Zudem erhebe er die Einrede der
Verjährung.
Die Beklagte ist dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten und hat beantragt,
ihr für die Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat geltend gemacht,
dass die einstweilige Anordnung, mit der ihr Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich
974,66 EUR zugesprochen worden sei, bis zur Rechtskraft des Urteils in der Hauptsache
Geltung beansprucht habe. Rechtskraft sei erst durch Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 - 6 UF 15/04 - eingetreten. In der Folgezeit habe
ihre frühere Prozessbevollmächtigte, basierend auf dem in Rede stehenden Urteil, durch
das ihr laufender (313,95 EUR) sowie rückständiger Nachehelichenunterhalt (in Höhe von
21.431,36 EUR) zuerkannt worden sei, eine fehlerhafte Forderungsaufstellung gefertigt,
weil sie ab Dezember 2003 bis Juni 2005 nur 313,95 EUR – statt 974,66 EUR - in die
Berechnung eingestellt habe. Sie habe die höheren Unterhaltszahlungen aus der
einstweiligen Anordnung auch erhalten. Allerdings sei in Folge der fehlerhaften Abrechnung
unter Berücksichtigung der tatsächlich höheren Zahlungen der rückständige Unterhalt auf
den Betrag von 7.889,45 EUR „verkürzt“ ermittelt worden. Eine solche Verrechnung sei
wegen des Eintritts der Entreicherung indes unzulässig. Die auf Grund der einstweiligen
Anordnung erhaltenen höheren Zahlungen habe sie vollständig zum Lebensunterhalt
verbraucht. Hinzu komme, dass ihr Vollstreckungsinteresse erkennbar nicht auf den gemäß
der einstweiligen Anordnung titulierten Unterhalt, sondern die gemäß dem Urteil vom 23.
Dezember 2003 titulierten Unterhaltsrückstände gerichtet sei. Hieran änderten auch
weder der von dem Saarländischen Oberlandesgericht erlassene Beschluss vom 26.
November 2004 betreffend den Antrag des Klägers auf Einstellung der
Zwangsvollstreckung noch die weiteren vom Kläger herangezogenen Umstände nichts.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2009, auf den
Bezug genommen wird (Bl. 110 ff d.A.), den Antrag der Beklagten auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die
nach dem Erlass des Urteils vom 23. Dezember 2003 geleisteten Zahlungen – wie sich
dies auch dem Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 (6 UF
15/04) entnehmen lasse – auf den nach dem Urteil zu erbringenden laufenden Unterhalt
und die als berechtigt erachteten Rückstände erbracht und saldiert worden seien.
Leistungen auf den nach der einstweiligen Anordnung zu leistenden Unterhalt seien indes
nicht erbracht worden, so dass die Einrede der Entreicherung nicht greife. Solche
Leistungen hätten der Beklagten auch nicht zugestanden, wobei dahinstehen könne, ob die
einstweilige Anordnung bereits durch das vorläufig vollstreckbare Leistungsurteil außer Kraft
getreten sei, weil jedenfalls die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage bestanden habe.
Von daher sei die Forderungsaufstellung der früheren Prozessbevollmächtigten der
Beklagten korrekt, die entgegen dem Willen des Klägers vorgenommene Verrechnung der
Beklagten habe keinen Bestand.
Gegen den ihr am 25. Mai 2009 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 3. Juni
2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 134, 135 ff d.A.).
Sie vertritt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die
Auffassung, dass die einstweilige Anordnung bis zur Rechtskraft des Urteils in der
Hauptsache fortgewirkt habe und sie bis heute die in dem Urteil titulierten
Unterhaltsrückstände nicht erhalten habe. Der in Bezug genommene Beschluss des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2005 gebe keinen Anlass zu einer anderen
Beurteilung, da er nur die Berechnung und Festsetzung des Streitwertes betreffe und keine
materiell- rechtliche Entscheidung der in Rede stehenden Fragen – insbesondere zur Höhe
der tatsächlichen Unterhaltsrückstände - zum Gegenstand habe.
Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass die von der
Beklagten vorgenommene Verrechnung der nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren
Urteils eingegangenen Zahlungen auf die gemäß der einstweiligen Anordnung geschuldeten
Beträge den §§ 366, 367 BGB und dem von dem Kläger - auch stillschweigend zu
treffenden - Bestimmungsrecht zuwiderlaufe, nicht abgeholfen und die Sache dem
Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 140, 141, 139 RS d.A.).
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der
Sache keinen Erfolg.
Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg.
1. Auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und
Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine
Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23.
Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE - weiterhin vorliegen. Vielmehr ist, worauf es in diesem
Zusammenhang allein ankommt, davon auszugehen, dass die Forderung aus dem dem
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Grunde liegenden Titel, nämlich dem Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE
–, erloschen ist.
Nach § 366 Abs. 1 BGB ist die Bestimmung des Schuldners maßgebend, welche der
Forderungen aus mehreren Schuldverhältnissen er tilgen will. Diese Vorschrift ist auch dann
- jedenfalls analog - anzuwenden, wenn es sich um mehrere Forderungen handelt, die auf
einer einzigen schuldrechtlichen Beziehung beruhen, wie dies bei den monatlichen
Zahlungen auf den Unterhalt der Fall ist. Da der Gläubiger kein Bestimmungsrecht hat,
kommt es nicht darauf an, auf welche offenen Unterhaltsforderungen die Beklagte die
monatlichen Zahlungen des Klägers verrechnet hat. Entscheidend ist, auf welche offenen
Forderungen der Schuldner – hier der Kläger – die Zahlungen leisten will. Eine Bestimmung
des Schuldners muss hierbei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie kann auch stillschweigend
getroffen werden, wenn sie durch konkludente Handlung erfolgt oder sich aus den
Umständen ergibt, und dies für den Gläubiger erkennbar ist (vgl. statt aller Palandt/
Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 366, Rz. 6 ff, m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen unterliegt es in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten keinem
begründeten Zweifel, dass die Zahlungen des Klägers auf die gemäß Urteil des
Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE
– titulierten Unterhaltsansprüche – laufender Unterhalt ab dem 1. Dezember 2003 in Höhe
von monatlich 313,95 EUR sowie rückständiger Nachehelichenunterhalt für die Zeit vom 1.
November 2000 bis einschließlich 30. November 2003 in Höhe von 21. 431,36 EUR nebst
Zinsen – erfolgt sind.
Der Kläger hat nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Dezember 2003 ab
Dezember 2003 an die Beklagte Unterhaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe erbracht.
Diese Zahlungen sind offensichtlich vor dem Hintergrund des Erlasses des erstinstanzlichen
Urteils auf den in diesem Urteil titulierten Unterhalt geleistet worden. Zwar überstiegen
diese Zahlungen den titulierten laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 313,95 EUR.
Dies lässt jedoch nicht den hinreichenden Schluss zu, dass der Kläger mit den einen Betrag
von 313,95 EUR übersteigenden Zahlungen solche auf den gemäß der einstweiligen
Anordnung vom 6. November 2002 geschuldeten monatlichen Unterhalt in Höhe von
974,66 EUR hat erbringen wollen. Hiergegen spricht nicht nur, dass gemäß der
Forderungsaufstellung der früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein solcher
Betrag als Zahlungseingang „auf den Ehegattenunterhalt“ in der Rubrik Geldeingang an
keiner Stelle verzeichnet worden ist (vgl. Bl. 12 ff d.A.), sondern auch der Umstand, dass
gemäß dem Urteil in der Hauptsache Rückstände für die Zeit vom 1. November 2000 bis
einschließlich 30. November 2003 in Höhe von 21. 431,36 EUR nebst Zinsen
auszugleichen waren.
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die früheren Prozessbevollmächtigten der Beklagten
nach Rücknahme der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts –
Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Dezember 2003 – 40 F 115/02 UE – in der
mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 (Bl. 585, 586 d. BA 40 F 115/02 UE = 6 UF
15/04 Saarländisches Oberlandesgericht) mit dem Stand 28. Juni 2005 auf der Grundlage
des Urteils in der Hauptsache eine Forderungsaufstellung gefertigt hatten, die mit einem
Saldo in Höhe von 7.834,79 EUR endete (Bl. 12 ff d.A.). Der Kläger hat sodann im
Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Forderungsaufstellung an die
Beklagte, was unstreitig ist, den in der Abrechnung ausgewiesenen Restbetrag in Höhe von
7.834,79 EUR gezahlt. Damit waren – auch aus Sicht des Klägers – sämtliche in dem Urteil
vom 23. Dezember 2003 titulierten Unterhaltsansprüche abgegolten. Dass er die Zahlung
auf andere als in dem Urteil in der Hauptsache titulierten Unterhaltsansprüche geleistet hat
oder hat leisten wollen, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich. Hierfür spricht mit Blick
darauf, dass die abschließende Forderungsaufstellung betreffend den nach dem Urteil
geschuldeten laufenden und rückständigen Unterhalt von den früheren
Prozessbevollmächtigten der Beklagten erstellt worden ist, nichts.
2. Die Beklagte vermag sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg auf die am
27. November 2002 erlassene einstweilige Anordnung, mit der der Kläger in jenem
Verfahren verpflichtet worden ist, an die Beklagte ab dem 25. Oktober 2002
Nachehelichenunterhalt in Höhe von monatlich 974,66 EUR zu zahlen (Bl. 22 ff d. BA 40 F
115/02 UE EA II), zu stützen.
Die auf Grund einer summarischen Prüfung erlassene einstweilige Anordnung nach §§ 620
Nr. 4, Nr. 6, 644 ZPO trifft nur eine vorläufige Regelung, die keine rechtskräftige
Entscheidung über den Unterhaltsanspruch darstellt. Die einstweilige Anordnung ist rein
prozessualer Natur und schafft lediglich eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit eines
vorläufig als bestehend angenommenen Anspruchs, die nach § 620 f ZPO bis zur
anderweitigen Regelung, also bei einstweiligen Anordnungen im Scheidungsverfahren nach
§ 620 Nr. 4, Nr. 6 ZPO auch über die Scheidung hinaus gilt. Die einstweilige Anordnung
tritt, soweit sie nicht befristet oder vorher aufgehoben ist, mit Rechtskraft der den
nachehelichen Unterhalt zuerkennenden Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft.
Durch das Leistungsurteil in der Hauptsache steht fest, ob und in welcher Höhe der
Unterhaltsanspruch besteht; es führt zugleich ab Rechtskraft die Wirkung nach § 620 f
ZPO herbei. Ging die einstweilige Anordnung darüber hinaus, wurde insoweit ohne
Rechtsgrund nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB geleistet (vgl. Schmitz in: Wendl/Staudigl,
Unterhaltsrecht, § 10, Rz. 249 sowie Gerhardt, in: Wendl/Staudigl, aaO, § 6, Rz. 204;
Zöller-Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 620 f, Rz. 26, § 644, Rz. 14; BGH, FamRZ 2000, 751).
Hieraus folgt, dass mit Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, die durch die
Rücknahme der Berufung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005
(s.o.) eingetreten ist (vgl. Zöller- Stöber, aaO, § 705, Rz. 10, m.w.N.), der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht - vom 27. November 2002 - 40 F 115/02 UE EA II - keine
Grundlage für die Vollstreckung eines höheren als in dem Urteil vom 23. Dezember 2003
titulierten Unterhalts mehr sein kann. Die einstweilige Anordnung gemäß Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht - von 27. November 2002 ist jedenfalls mit Rechtskraft der
den nachehelichen Unterhalt zuerkennenden Entscheidung außer Kraft getreten.
3. Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).