Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.03.2005

OLG Saarbrücken: subjektive unmöglichkeit, grundstück, zwangsvollstreckung, grundbuch, anschlussbeschwerde, vorauszahlung, zwangsgeld, grundpfandrecht, rechtsgrundlage, abgabe

OLG Saarbrücken Beschluß vom 1.3.2005, 5 W 18/05 - 7
Zwangsvollstreckung: Verurteilung zur Beseitigung einer Grundschuld auf Kosten des
Schuldners
Leitsätze
Die Vollstreckung einer Verurteilung, auf einem Grundstück lastende Grundschulden "auf
Kosten (des Schuldners) zu beseitigen" richtet sich nicht nach § 888 ZPO.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse des Landgerichts
Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 - 10 O 151/02 - abgeändert. Der Antrag
des Gläubigers, gegen den Schuldner ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht
beigetrieben werden kann, Zwangshaft festzusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Gläubigers wird der Gläubiger ermächtigt, auf Kosten
des Schuldners die auf dem Grundstück T.-B. (eingetragen im Grundbuch B., Amtsgericht
Saarbrücken, vormals Amtsgericht St. Wendel, Bl. X Gemarkung XX) lastenden
Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 1 der III.
Abteilung, eingetragen am 23.12.1997) und in Höhe von 58.000 EUR zu Gunsten der S.
Bank e.G. (lfd. Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2002 durch Zahlung auf die
Grundschulden abzulösen.
3. Der Schuldner wird zur Vorauszahlung der Kosten der Ablösung der Grundschulden in
Höhe von 187.061,27 EUR an den Gläubiger verurteilt.
4. Im Übrigen werden die sofortige Beschwerde des Schuldners und die
Anschlussbeschwerde des Gläubigers zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
6. Der Gegenstandswert wird auf 187.061,27 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 15.1.2004 - 10 O 151/02 -, durch das der Schuldner (unter anderem)
dazu verurteilt worden ist,
die auf dem Grundstück T.-B. (Amtsgericht Saarbrücken, vormals
Amtsgericht St. Wendel, Grundbuch B., Bl. X Gemarkung XX)
lastenden Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten
der S. Bank e.G. (lfd. Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am
23.12.1997) und in Höhe von 58.000 EUR zu Gunsten der S. Bank
e.G. (lfd. Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am 12.11.2002) auf
seine Kosten zu beseitigen.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom
14.12.2004 „gemäß § 888 ZPO“ gegen den Beklagten ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000
EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 100 EUR einen Tag
Zwangshaft, festgesetzt, um ihn dazu anzuhalten, seiner Verpflichtung aus dem Urteil
nachzukommen. Gegen diesen ihm am 22.12.2004 zugestellten Beschluss hat sich der
Schuldner mit seiner am 3.1.2005 eingegangenen sofortigen Beschwerde gewandt, die er
damit begründet, es sei ihm aus finanziellen Gründen „subjektiv unmöglich“, die Inhaberin
der Grundschulden zu deren Löschung zu bewegen. Das Landgericht Saarbrücken hat dem
Rechtsmittel durch Beschluss vom 14.1.2005 nicht abgeholfen. Auf Bedenken des Senats
gegen die Statthaftigkeit des durch den Gläubiger eingeschlagenen Verfahrens hat dieser
„Hilfsanschlussbeschwerde“ erhoben mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 14.12.2004 dahin abzuändern, dass
1. der Gläubiger gemäß § 887 I ZPO ermächtigt wird, die auf dem
Grundstück in 66636 Tholey-B. (Amtsgericht Saarbrücken, vormals
Amtsgericht St. Wendel, Grundbuch B., Blatt X Gemarkung XX)
lastenden Grundschulden in Höhe von 120.153,59 EUR zu Gunsten
der S. Bank e.G. (laufende Nr. 1 der III. Abteilung, eingetragen am
23.12.1997) und in Höhe von 58.000,00 EUR zu Gunsten der S.
Bank e.G. (laufende Nr. 2 der III. Abteilung, eingetragen am
12.11.2003) auf Kosten des Schuldners abzulösen und löschen zu
lassen, und
2. der Schuldner gemäß § 887 II ZPO zur Vorauszahlung der zur
Löschung der beiden vorgenannten Grundschulden erforderlichen
Kosten in Höhe von 187.061,27 EUR verurteilt wird.
Der Schuldner hat beantragt, die Hilfsanschlussbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht fristgemäß eingelegt worden sei und dem Gläubiger eine Beschwer fehle.
II.
A.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO
zulässig. Die „Hilfsanschlussbeschwerde“ des Gläubigers ist gemäß § 567 Abs. 3 Satz 1
ZPO zulässig. Schon dem Gesetz ist zu entnehmen, dass dem das Verstreichen der
Beschwerdefrist nicht entgegensteht. Sie scheitert auch nicht an der fehlenden Beschwer
des Gläubigers. Anschlussrechtsbehelfe setzen keine Beschwer voraus. Sinn und Zweck
des Verlangens nach einer Beschwer ist es nämlich, Rechtsmittel zu anderen Zwecken als
der Überprüfung und Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung auszuschließen. Ist eine
gerichtliche Entscheidung indessen bereits Gegenstand eines Rechtsmittels, so muss es
dem Gegner des Rechtsmittelführers gestattet sein, seinen Antrag auch dann
Veränderungen der prozessrechtlichen Lage anzupassen, wenn ihm in der Vorinstanz voll
entsprochen worden ist. (BGH ZZP 89 (1976), 199, 201; MünchKomm
ZPO/Rimmelspacher, Aktualisierungsband, § 524 Rdn. 15).
B.
Die Beschlüsse des Landgerichts Saarbrücken vom 14.12.2004 und 14.1.2005 sind auf
die sofortige Beschwerde des Schuldners hin abzuändern. Die titulierte Verpflichtung des
Schuldners kann nicht nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsmitteln vollstreckt
werden. Ihr Gegenstand ist nicht eine Handlung, die durch einen Dritten nicht
vorgenommen werden könnte, sondern ausschließlich von dem Willen des Schuldners
abhinge.
Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.1.2004 - 10 O 151/02 - ist der
Schuldner verurteilt worden, zwei Grundschulden, deren Inhaberin die S. Bank e.G. ist, auf
seine Kosten zu „beseitigen“. Die „Beseitigung“ einer Grundschuld setzt nach § 875 BGB
voraus, dass der Berechtigte, die S. Bank e.G., die Grundschuld aufgibt und dass die
Löschung des Rechts im Grundbuch erfolgt. Das von dem Gläubiger angestrebte Ziel setzt
folglich zum einen die Handlung eines Dritten, nämlich der S. Bank e.G., voraus. Ob der
Gläubiger erzwingen kann, dass die S. Bank e.G. ihre Grundschulden aufgibt - eine
Ablösungsrecht steht nach § 1192 Abs. 1, § 1150, § 268 Abs. 1 BGB einem Dritten zu,
der Gefahr läuft, bei einem Verlangen eines Grundschuldgläubigers auf Befriedigung aus
dem Grundstück ein Recht an dem Grundstück zu verlieren, der Gläubiger verfügt indessen
lediglich über einen titulierten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das
Grundstück, für den eine entsprechende Anwendung des § 268 Abs. 1 BGB in Betracht zu
ziehen wäre - kann dahinstehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die S. Bank e.G. einer
Ablösung durch den Gläubiger (§ 267 Abs. 2 BGB) entziehen würde, bestehen nicht. Der
Schuldner trägt selbst vor, er stehe in Verhandlungen über eine Beseitigung der
Grundschulden gegen einen noch auszuhandelnden Geldbetrag.
Allerdings setzt die „Beseitigung“ der Grundschulden auch ihre Löschung im Grundbuch
voraus. Die Löschung von Grundpfandrechten darf formell - rechtlich nach § 27 Satz 1 GBO
- nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks, also des Schuldners erfolgen.
Diese Zustimmungserklärung ist indessen eine Willenserklärung, deren Abgabe - sofern ein
dem Gläubiger zustehender Anspruch rechtskräftig tituliert ist - nach § 894 ZPO fingiert
wird. Für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO ist insoweit kein Raum (Zöller/Stöber,
ZPO, 25. Aufl., § 888 Rdn. 2).
Dem allem entspricht folglich, dass die Verpflichtung, ein Grundpfandrecht zu beseitigen,
nach der Rechtsprechung durchweg als eine Verpflichtung zur Vornahme einer
vertretbaren Handlung betrachtet wird, deren Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO
erfolgt, wenn die zur Ablösung des Grundpfandrechts zu zahlende Summe feststeht und
der Gläubiger zur Löschung bereit ist oder dazu gezwungen werden kann (BGH NJW 1986,
1676, 1677; RG SeuffA 58 (1903) Nr. 128; KG, JR 1952, 440; OLG Düsseldorf, MDR
1980, 410)
C.
Demgegenüber hat der Gläubiger mit seinem mit der Anschlussbeschwerde verfolgten
Begehren, ihn zu ermächtigen, die Beseitigung der Grundschulden auf Kosten des
Schuldners vornehmen zu lassen und den Schuldner zur Vorauszahlung der zu
erwartenden Aufwendungen zu verurteilen, überwiegend Erfolg. Das Begehren findet seine
Rechtsgrundlage in § 887 Abs. 1, 2 ZPO. Der Schuldner kann sich nicht darauf berufen,
dass es ihm „subjektiv unmöglich“ sei, die titulierte Verpflichtung zu erfüllen. Mangelndes
Zahlungsvermögen eines Schuldners stellt unabhängig von seiner Dauer keine subjektive
Unmöglichkeit im Sinne von § 275 Abs. 1 BGB mit der Folge eines Ausschlusses des
Anspruchs auf die Leistung dar.
Soweit der Gläubiger mit der Anschlussbeschwerde verlangt, ihn zu ermächtige, die
Grundschulden löschen zu lassen, kann dem nicht entsprochen werden. Die Löschung der
Grundschulden setzt eine Löschungsbewilligung durch den Schuldner voraus. Wird sie nicht
freiwillig erteilt, bedarf es eines - ausschließlich - nach § 894 ZPO zu „vollstreckenden“
Titels.
D.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Streitwert des Verfahrens
der Zwangsvollstreckung ist mit der Höhe des in jedem Fall die Ablösung der
Grundschulden erlaubenden Geldbetrages festzusetzen.