Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.10.2003
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OLG Saarbrücken Urteil vom 9.10.2003, 8 U 713/02 - 174
Kapitalerhöhung der GmbH: Umgehungsabsicht keine Voraussetzung einer unzulässigen
verdeckten Sacheinlage; keine Nachholung der Sacheinlage im Insolvenzverfahren
Leitsätze
1. Die Annahme einer "verdeckten Sacheinlage" setzt weder eine Umgehungsabsicht
voraus noch einen Täuschungswillen in Bezug auf den Geschäftsverkehr oder die Gläubiger
2. Eine Heilung durch Nachholung der Sacheinlageerfordernisse ist im Insolvenzverfahren
nicht mehr möglich
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 20. November 2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - 12 O 249/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt, mit Ausnahme
der Kosten der Streithelfer zu 1) und zu 2), die diese jeweils selbst zu tragen haben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 Euro nicht.
Gründe
A.
Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen in
Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Blatt 38-47).
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte sein ursprüngliches Klageabweisungsbegehren
weiter, nachdem ihn der Erstrichter - entsprechend dem beschränkten Streitgegenstand
der vorliegenden Teilklage - zur Zahlung des geltend gemachten Teils der gemäß
Stammkapitalerhöhungsbeschluss vom 18. März 1988 von ihm zu leistenden
Stammeinlage verurteilt hat. Er behauptet nach wie vor, bei seiner Zahlung vom 17. März
1988 in Höhe von 105.000 DM an die Gemeinschuldnerin habe es sich um eine
Bareinzahlung - und nicht um eine verdeckte Sacheinlage - gehandelt, die zum Erlöschen
der betreffenden Einlagenforderung geführt habe. Insoweit habe ein Liquiditätszufluss an
die Gesellschaft tatsächlich stattgefunden, abgesehen davon, dass diese im Jahre 1987 -
als damals prosperierendes und liquides Unternehmen - nicht einmal einer
Liquiditätszuführung bedurft habe. Auch ein Umgehungstatbestand habe bei dieser
Sachlage nicht vorgelegen, zumal der Gewinnauszahlungsanspruch des Beklagten -
unstreitig - werthaltig gewesen sei. Im Übrigen hätten die strengen Kriterien der
Rechtsprechung zum "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren" den Beteiligten zum damaligen
Zeitpunkt gar nicht bekannt gewesen sein können, da diese aus einer späteren Zeit
stamme.
Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet der Beklagte nunmehr, hinsichtlich einer etwa
doch gegebenen verdeckten Sacheinlage hätten nach den tatsächlichen Verhältnissen
jedenfalls die Voraussetzungen einer Heilung durch nachträgliche Erfüllung der
entsprechenden Kapitalerhöhungsvorschriften jederzeit vorgelegen.
Schließlich hat der Beklagte seinen Steuerberatern, und, in der Berufungsinstanz den Streit
verkündet, welche dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten sind (vgl. Blatt
174 und Blatt 270).
Der Beklagte beantragt (Blatt 63, 288),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt (Blatt 176, 288),
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung seines früheren Vorbringens.
Insbesondere weist er erneut darauf hin, dass es den Beteiligten damals der Sache nach
ersichtlich um die Umwandlung einer Gewinnausschüttungsforderung des Beklagten in
Stammkapital gegangen sei und dies bei einer Altforderung nur in Form einer offengelegten
Sacheinlage und unter Einhaltung der Kriterien einer Sacheinlage möglich sei. Eine
nachträgliche Heilung komme im Insolvenzfall ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 11. September 2003
(Blatt 288/289) Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft
sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht
weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §
529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Wie bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt, ist der Senat mit dem
Erstrichter der Ansicht, dass die unstreitige - aus dem Gesellschafterbeschluss vom 18.
März 1988 resultierende - Einlageschuld des Beklagten in Höhe von 105.000 DM durch die
Zahlung vom 17. März 1988 in entsprechender Höhe nicht wirksam gemäß § 362 BGB
getilgt worden ist, so dass der Beklagte für die Zahlung dieser von ihm übernommenen
Bareinlage weiterhin haftet. Unabhängig von der Frage einer Umgehung des
Aufrechnungsverbotes gemäß § 19 Abs. 2, 5 GmbHG, die mithin offen bleiben kann, folgt
dies hier jedenfalls daraus, dass es sich bei der in Rede stehenden Transaktion um eine
unzulässige verdeckte Sacheinlage (§ 19 Abs. 5 Alt. 2 GmbHG) handelt. Insoweit wertet
der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt ZIP 2002, 2045/247; vgl. auch
ZIP 1997, 1337; ZIP 1991, 511/513), welcher sich der Senat anschließt,
Barkapitalerhöhungen im Rahmen des sog. "Ausschüttungs-Rückhol-Verfahrens" (vgl.
hierzu im Einzelnen Sieger/Hasselbach, GmbHR 1999, 205 f.) - außer bei (vorliegend
ersichtlich nicht erfolgter) Offenlegung dieser Verfahrensweise gegenüber dem
Registergericht und Einhaltung der für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
geltenden Regelungen (vgl. BGH ZIP 1997, 1337) - als verdeckte Sacheinlagen, was zur
Folge hat, dass von den Gesellschaftern auf die übernommenen Einlagen geleistete
Zahlungen keine Tilgungswirkung in Bezug auf die übernommenen Bareinlagepflichten
entfalten. Von einer solchen Konstellation ist der Erstrichter mit Recht auch vorliegend
ausgegangen. Denn unstreitig hat der Beklagte hier seinen aus dem
Gewinnausschüttungsbeschluss vom 2.3.1988 resultierenden
Gewinnauszahlungsanspruch gegen die Gesellschaft - offenkundig eine "Altforderung" in
Bezug auf seine Einlagepflicht gemäß dem Kapitalerhöhungsbeschluss vom 18.3.1988,
welche Forderung mithin unmittelbar als Einlage hätte eingebracht werden können und
dann als Sacheinlage hätte eingebracht werden müssen - im Umfang von 105.000 DM
kapitalisiert, d.h. sich den Gewinn auszahlen lassen, und diesen sogleich zur "Erfüllung"
seiner Einlageschuld wieder an die Gesellschaft zurückgezahlt. Er wollte damit ersichtlich
der Sache nach seine Altforderung auf Gewinnausschüttung in Stammkapital umwandeln,
ohne die den insoweit unverzichtbaren Prüfungs- und Publizitätserfordernissen Rechnung
tragenden Sacheinlagevorschriften einzuhalten. Dies genügt nach der Rechtsprechung aber
zur Annahme einer unzulässigen verdeckten Sacheinlage. Denn für das Vorliegen einer in
diesem Zusammenhang erforderlichen den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage
umfassenden Abrede des Einlageschuldners mit den Mitgesellschaftern bei Kapitalerhöhung
begründet der von dem Erstrichter zu Recht und mit zutreffender, hiermit in Bezug
genommener Begründung bejahte enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen
Leistung der Einlage und Erfüllung des zwischen Gesellschafter und Gesellschaft
vereinbarten Rechtsgeschäfts, d.h. die sog. "Hin- und Herzahlung", eine tatsächliche
Vermutung (vgl. BGH NJW 1996, 1286/1288).
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist diese Vermutung keinesfalls als widerlegt
anzusehen. Im Gegenteil lassen die Streitverkündung und ihre Begründung sowie die
Einlassung des Streithelfers zu 1) hierzu (vgl. Schriftsatz vom 22.8.2003, Blatt 286 f.) den
Schluss zu, dass die hier zur Beurteilung anstehende Vorgehensweise im Zusammenhang
mit der Kapitalerhöhung nicht auf Zufall beruhte, sondern vorher im Einzelnen
abgesprochen war, und zwar zur Erzielung steuerlicher Vorteile ("Schütt-aus-Hol-zurück-
Verfahren"). Dies hat der Beklagte letztlich sogar eingeräumt (vgl. Seite 10 Mitte der
Berufungsbegründung; Blatt 84). Damit liegt die vereinbarungsgemäße Verknüpfung von
Gewinnausschüttung und Kapitalerhöhung auf der Hand; zugleich stellt dieses
abgestimmte Verhalten ersichtlich den gemeinsamen Versuch des Beklagten und seiner
Mitgesellschafter dar, das "Sacheinlageproblem" im Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren
durch "Hin- und Herzahlen" zu vermeiden. Weitergehende Anforderungen hinsichtlich der
Bejahung einer verdeckten Sacheinlage und der ihr zugrunde liegenden Abrede bestehen
entgegen der Ansicht des Beklagten nicht. Insbesondere setzt dies weder eine
Umgehungsabsicht voraus (vgl. BGHZ 110, 47/64 f.; OLG Düsseldorf GmbHR 1996,
855/856; OLG Karlsruhe GmbHR 1992, 113/115; Priester, ZIP 1996, 1025), noch einen
Täuschungswillen in Bezug auf den Geschäftsverkehr oder die Gläubiger (vgl. Sernetz ZIP
1995, 173). Im Gegenteil wurde das Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren in der
Vergangenheit gerade von den Gesellschaften bester Bonität angewandt und geschah die
Wahl der Barkapitalerhöhung statt der Sachkapitalerhöhung deshalb regelmäßig nicht, um
den Geschäftsverkehr oder die Gläubiger zu täuschen und ihnen gegenüber die
Gesellschaft reicher erscheinen zu lassen, sondern um ein als umständlich und nicht
notwendig angesehenes Verfahren zu vermeiden, gegebenenfalls auch noch, um nicht alle
Daten über die - besonders gute - wirtschaftliche Situation des Unternehmens offen legen
zu müssen (vgl. zum Ganzen Sernetz, a.a.O., S. 173 f.). Da der Bundesgerichtshof
ungeachtet dieser Hintergründe Barkapitalerhöhungen im Rahmen des Ausschüttungs-
Rückhol-Verfahrens generell als verdeckte Sacheinlagen wertet, geht auch der Hinweis des
Beklagten auf die - angeblich atypische - Liquidität der Gesellschaft zum damaligen
Zeitpunkt - als angebliches Indiz gegen ein Umgehungsgeschäft - fehl. Es genügt vielmehr,
wenn die Sacheinlagenvorschriften, wie hier, im Rahmen eines Steuersparmodells aus
Bequemlichkeitsgründen umgangen werden. Dass diese Vorschriften, wie der Beklagte
wohl meint, für liquide Gesellschaften etwa ganz außer Kraft gesetzt wären, ist ohnehin
nicht anzunehmen.
Nach Auffassung des Senats ist darüber hinaus auch der weitere Einwand des Beklagten,
eine Heilung des Vorgangs durch Nachholung der Sacheinlagenerfordernisse sei jederzeit
möglich gewesen, im Ergebnis nicht weiterführend. Denn eine solche Heilung durch
Nachholung ist unstreitig bislang nicht erfolgt, ist im Insolvenzverfahren nicht mehr möglich
(vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., Rn. 51 zu § 5; Krieger, ZGR 96, 685)
und ist auch als rein hypothetische Möglichkeit in diesem Zusammenhang ohne Belang, da
sie nichts an der Verwirklichung des objektiven Umgehungstatbestandes ändert.
Zu einer abweichenden Beurteilung führt schließlich auch nicht der seitens des Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte Hinweis, dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zum "Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" aus der Zeit nach der
fraglichen Kapitalerhöhung datiert. Insoweit wird eine unterschiedliche Behandlung früherer
Kapitalerhöhungen vor 1991 einerseits und späterer Kapitalerhöhungen andererseits
weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur (vgl. hierzu Sernetz, Die Folgen der
neueren Zivilrechtsprechung zum "Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" für frühere
Kapitalerhöhungen bei der GmbH, ZIP 1995, 173 ff., m.w.N.) diskutiert. So geht Sernetz
a.a.O. etwa davon aus, dass die hier in Rede stehende Haftung des Gesellschafters für alle
"Ausschüttungs-Rückhol-Vorgänge" der Vergangenheit, bei denen von einer
Barkapitalerhöhung Gebrauch gemacht wurde, unverjährt bestehen geblieben ist und
deshalb heute noch jederzeit akut werden kann, so dass jeder Konkurs- bzw.
Insolvenzverwalter künftig gehalten ist, in jedem Konkurs einer GmbH deren Geschichte
Jahrzehnte zurück daraufhin zu erforschen, ob es jemals zu Barkapitalerhöhungen im
"Ausschüttungs-Rückhol-Verfahren" gekommen ist. Insbesondere hat auch der
Bundesgerichtshof in seiner grundlegenden Entscheidung in ZIP 1991, 511, welche
ebenfalls eine Kapitalerhöhung aus den "achtziger Jahren" betraf, keinen Anlass gesehen,
diese Frage zu problematisieren, ebenso wenig in späteren Entscheidungen zu vergleichbar
frühen Kapitalerhöhungen (vgl. etwa BGH NJW 1997, 2516). Dies erklärt sich schon
daraus, dass damit nicht die Aufgabe einer abweichenden früheren Rechtsprechung
einhergegangen ist, welche etwa einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hätte
einhergegangen ist, welche etwa einen entsprechenden Vertrauenstatbestand hätte
begründen können. Im Übrigen hat die Rechtsprechung den Interessen der Gesellschafter
in der Folge durch die Zulassung einer Heilungsmöglichkeit hinreichend Rechnung getragen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten ist nach allem nicht erkennbar.
Die Berufung des Beklagten war hiernach mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt, die
Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1
i.V.m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer des Beklagten war im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EinfG ZPO
festzusetzen.