Urteil des OLG Saarbrücken vom 11.01.2007

OLG Saarbrücken: investmentfonds, international, culpa in contrahendo, wachstum, erwerb, widerklage, rückzahlung, darlehensvertrag, eigenkapital, unterzeichnung

OLG Saarbrücken Urteil vom 11.1.2007, 8 U 59/06 - 17
Bankenhaftung bei finanziertem Eigentumswohnungskauf zur Kapitalanlagezwecken:
Grenzen der Aufklärungspflicht über Risiken eines Finanzierungskonzepts
Leitsätze
Ein Kreditinstitut verletzt die ihm obliegenden Aufklärungspflichten nicht, wenn es den
Kunden ungefragt nicht auf mit seinem Finanzierungskonzept verbundene Risiken hinweist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten gegen das am 21.12.2005
verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 16 O 502/04 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger und der Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der
Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der negativen Feststellungsklage auf Feststellung in
Anspruch genommen, dass er und seine Ehefrau nicht verpflichtet sind, einen Teilbetrag in
Höhe von 31.341,17 EUR aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag
sowie die vereinbarten Zinsen hieraus zu zahlen. Darüber hinaus hat er Schadensersatz
wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Anlage der
abgezinsten Fördermittel nach dem dritten Förderweg in Höhe von 30.677,51 EUR in dem
M. Wachstum International Investmentfonds zwecks Absicherung und Tilgung des Kredits
verlangt.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben durch Vermittlung der B. GmbH eine
Eigentumswohnung in . Diese erstellte auch das Finanzierungskonzept
(Bl. 7), das letztlich mittels des von der Beklagten gewährten Darlehens über 150.244,65
EUR - voller Kaufpreis und Erwerbsnebenkosten – realisiert wurde. Bei dem Darlehen
handelte es sich um einen Festkredit, dessen Tilgung durch Kapitallebensversicherungen
und den Wert der erworbenen Anteile, die in Höhe der von der Verkäuferin erhaltenen
abgezinsten Fördermittel nach dem dritten Förderweg in Höhe von 30.677,51 EUR
(60.000 DM) an dem M. Wachstum International Investmentfonds erworben wurden,
erfolgen sollte (vgl. Darlehensvertrag vom 18.1.2000, Bl. 9 ff). Nachdem dieser
Investmentfonds einen starken Wertverlust erlitten hatte, hat die Drittwiderbeklagte ihre
Anteile hieran veräußert und den hieraus erzielten Erlös in Höhe von 8.934,60 EUR mit den
für den Zeitraum von März 2000 bis Dezember 2005 auf den Darlehensteilbetrag von
31.341,17 EUR - tatsächlich ausgezahlte abgezinste Fördermittel – geleisteten
vertraglichen Zinsen in Höhe von 9.998,04 EUR verrechnet. Den Restbetrag in Höhe von
1.013,44 EUR hat der Kläger vorliegend neben der negativen Feststellung als
Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte hat den Kreditvertrag zum Ablauf des 31.12.2014 ordentlich gekündigt und
im Wege der (Dritt-)Widerklage von dem Kläger und seiner Ehefrau Rückzahlung des
streitigen Teilbetrages in Höhe von 31.331,17 EUR zu diesem Zeitpunkt begehrt. Daraufhin
hat der Kläger seine auf negative Feststellung gerichteten Anträge zu 1) und 3) für erledigt
erklärt.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 188 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Widerbeklagten zur Rückzahlung
des Kreditteilbetrages verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne schon nicht
festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag betreffend
den Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum International Investmentfonds zustande
gekommen sei. Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers sei das Finanzierungsmodell
über die B. GmbH entwickelt und die Beklagte nur zur Finanzierung des Gesamtkredites
von der B. GmbH eingeschaltet worden. Dass es bei Antragstellung am 22.12.1999 in den
Räumen der Beklagten zu einem (konkludenten) Abschluss eines Beratungsvertrages
gekommen sei, sei nach dem Vortrag des Klägers schon zweifelhaft, jedenfalls habe er dies
aber nicht bewiesen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag folgten
auch keine Aufklärungspflichten der Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der
culpa in contrahendo. Schließlich müsse sich die Beklagte auch keine etwaigen
Pflichtverletzungen von Mitarbeitern der B. GmbH gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten, mit der der Kläger
seine ursprünglichen Klageanträge zu 2 und 3 sowie die Feststellung der Erledigung des
Klageantrages zu 1 und die Widerbeklagten ihre Abweisungsanträge bzgl. der Widerklage
weiter verfolgen.
Das Landgericht habe den Sachvortrag des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt, denn
dieser habe vorgetragen, das von der B. GmbH entwickelte Anlage- und
Finanzierungsmodell sei dem Sachbearbeiter der Beklagten vorgestellt, mit ihm besprochen
und letztlich in dem Sinne abgestimmt worden, dass die Beklagte dem
Finanzierungsmodell, das die Anlage abgezinster öffentlicher Fördermittel in Höhe von
31.341,17 EUR in den Investmentfonds M. Wachstum International und die Abtretung der
Ansprüche der Drittwiderbeklagten aus diesem Anlagevertrag an die Beklagte zur
Besicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche beinhaltet habe, zugestimmt habe.
Dementsprechend sei der Antrag auf Erwerb der Fondsanteile in den Geschäftsräumen der
Beklagten unterzeichnet worden. Ebenso seien die von der Verkäuferin, der E. GmbH, zu
zahlenden Fördermittel an die Beklagte abgetreten und der Erwerb der Fondsanteile über
diese abgewickelt worden. So sei auch bei anderen Erwerbern verfahren worden. In
Verbindung mit dem substantiierten und im Rahmen seiner informatorischen Befragung
bestätigten Vortrag des Klägers über die persönliche Unterredung mit der Zeugin B. und
einem weiteren Mitarbeiter der Beklagten am 22.12.1999, dem die Beklagte nicht
substantiiert entgegengetreten sei, sei zumindest der konkludente Abschluss eines
Beratervertrages bewiesen. Diesen habe die Beklagte verletzt, da sie nicht ausreichend
über die mit dem Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum International Investmentfonds
verbundenen Risiken bis hin zum Totalverlust aufgeklärt habe.
Schließlich bestehe auch ein Schadensersatzanspruch aus cic unter dem Gesichtspunkt des
konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten, denn diese habe eine Aufklärung über die
allgemeinen mit der Anlage von Eigenkapital in Investmentfonds wie dem M. Wachstum
International begründeten Risiken und speziell über die mit der Anlage von Eigenkapital in
einem Investmentfonds im Rahmen der Vollfinanzierung geschuldet.
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen (Bl. 234, 258),
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger und die Widerbeklagte 1.013,44
EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit
Klagezustellung zu zahlen,
2. festzustellen, dass der Kläger und die Widerbeklagte nicht verpflichtet sind,
die nach dem Darlehensvertrag mit der Beklagten vom 10.1.2000 über
150.244,65 EUR vereinbarten Zinsen in Höhe von 6,6 % per anno aus dem
Teilbetrag von 31.341,17 EUR seit dem 01.01.2005 zu zahlen,
3. weiter festzustellen, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 1) erledigt
hat,
4. die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 247, 258),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren
Vorbringens.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2006 (Bl. 258
ff) Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519
und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden,
mithin zulässig.
Bedenken bestehen auch nicht insoweit, als der Kläger seinen erstinstanzlich einseitig für
erledigt erklärten Klageantrag zu 3), der sich dann als Kostenfeststellungsklage dargestellt
hat, erneut stellt, denn an die einseitig gebliebene Erledigungserklärung ist er nicht
gebunden. Grundsätzlich ist eine Erledigungserklärung frei widerruflich, solange sich die
Beklagte ihr nicht angeschlossen und das Gericht noch keine Entscheidung über die
Erledigung der Hauptsache getroffen hat (BGH NJW 2002, 443 unter 1. m. w. N.). Sie ist
eine Prozesshandlung, die – wenn sie einseitig bleibt – eine nach § 264 Nr. 2 ZPO
privilegierte Klageänderung darstellt. Die Rückkehr zu den ursprünglichen Klageanträgen
kann deshalb ebenfalls als eine nach § 264 Nr. 2 zulässige Klageänderung behandelt
werden, solange über diesen Antrag noch nicht entschieden ist (BGH aaO.). Soweit der
Kläger mit seiner Berufung die erstinstanzliche Entscheidung angreift, liegt keine
abschließende Entscheidung vor, so dass er auch in der Berufungsinstanz noch zu seinem
ursprünglichen Klageantrag zurückkehren kann.
II.
Die Berufung des Klägers und der (Dritt-)Widerbeklagten hat jedoch aus den zutreffenden
Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht in
Frage gestellt werden, keine Aussicht auf Erfolg.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das bürgerliche Gesetzbuch in der
bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).
1. Die Klage ist nicht begründet, denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus der teilweisen Finanzierung des Erwerbs
der Wohnung in durch den Erwerb von Anteilen an dem M. Wachstum
International Investmentfonds zu.
a. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus positiver
Vertragsverletzung wegen schuldhafter Verletzung der Pflichten aus einem zwischen den
Parteien geschlossenen Beratungsvertrag zu, denn er konnte nicht nachweisen, dass ein
solcher zumindest konkludent zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist.
aa. Von dem stillschweigenden Abschluss eines Beratungsvertrags zwischen einer Bank
und einem Kunden ist dann auszugehen, wenn ein Kunde - sei es von sich aus oder auf
Initiative der Bank - an die Bank herantritt, um unter Inanspruchnahme der besonderen
Kenntnisse und Verbindungen der Bank über die Anlage eines bestimmten Geldbetrages
beraten zu werden, und es sodann zur Aufnahme eines Beratungsgesprächs kommt
(BGHZ 123, 126 ff Rn. 11 f; BGH NJW-RR 2000, 1497 ff Rn. 10; NJW 2005, 2917 ff Rn.
29; WM 2006, 2301 ff Rn. 9, jeweils zitiert nach juris).
bb. Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist im Streitfall ein Beratungsvertrag nicht
geschlossen worden. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d.h. eine
fachmännische Bewertung und Empfehlung gebeten noch hat die Beklagte ihm von sich
aus einen Rat erteilt. Der Kläger trägt insoweit nur vor, er habe noch vor Unterzeichnung
des Darlehensvertrages gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten zum Ausdruck
gebracht, dass sie den Darlehensvertrag nur unter der Voraussetzung unterzeichneten,
dass das ihnen vorgeschlagene und zur Unterzeichnung vorgelegte Finanzierungsmodell
gerade im Hinblick auf die Anlage der abgezinsten Fördermittel in dem M. Investmentfonds
International absolut sicher sei. Konkret sei die Frage aufgeworfen worden, ob das
Finanzierungskonzept sicher sei. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe hierzu
sinngemäß gesagt: "Es ist okay". Es ist schon zweifelhaft, ob diese allgemein gehaltene
Frage, sollte sie tatsächlich gestellt worden sein, was der Kläger nicht beweisen konnte, da
er auf die von ihm hierzu benannten Zeugen P. und H. verzichtet hat, von den
Sachbearbeitern der Beklagten als Wunsch des Klägers zu einer Anlageberatung
verstanden werden konnte. Da nämlich das Finanzierungskonzept von der für den Kläger
tätigen Firma B. GmbH ausgearbeitet wurde, durfte die Beklagte davon ausgehen, dass
dieses mit dem Kläger und seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, im Einzelnen
besprochen war und insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (BGH NJW 2004, 154,
156 f; BKR 2004, 108, 111).
Auf die Aussage der Zeugin B. kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da der
Kläger schon keinen Beweis für seine Behauptung angeboten hat, dass überhaupt ein
Beratungsverlangen an die Mitarbeiterin der Beklagten gerichtet wurde. Aus dem Umstand,
dass die Zeugin B. an die Unterredung vom 22.12.1999 keine konkrete Erinnerung mehr
hatte, kann nicht gefolgert werden, dass die Angaben des Klägers zutreffen. Soweit sie
angegeben hat (Bl. 166), sie hätte bei einer Frage nach der Realisierbarkeit und/oder
Sicherheit der Anlageentscheidung in jedem Fall auf das Risiko hingewiesen, das bei der
Anlage in Fondsanteilen auf jeden Fall vorhanden sei, hat das Landgericht entgegen der
Auffassung des Klägers hieraus nichts hergeleitet.
Einen Beweis für seine Behauptung, die Mitarbeiterin der Beklagten habe das
Finanzierungskonzept auf seine entsprechende Frage als sicher bezeichnet, hat der Kläger
nicht erbracht. Insoweit reichen seine eigenen Angaben, die er im Termin vom 3.11.2005
(Bl. 163 ff) anlässlich seiner Befragung zwecks Aufklärung des Sachverhaltes gemacht hat,
nicht aus, da es sich allein um Parteivortrag handelt. Eine Parteivernehmung zu dieser
Behauptung hat weder stattgefunden noch wäre eine solche gemäß § 448 ZPO zulässig
gewesen, da der Kläger für seine Behauptung nicht einigen Beweis erbracht hat und es
sich ersichtlich auch nicht um ein 4-Augengespräch gehandelt hat.
Keine Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der von dem Kläger eingeschaltete
Vermittler, die B. GmbH, der Beklagten das Finanzierungskonzept vorab zugeleitet hat.
Dies ist deshalb geschehen, damit die Beklagte die Tragfähigkeit des Konzepts
insbesondere im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau
prüfen und eine eigene Kreditentscheidung treffen konnte. Gegenteiliges hat der Kläger
jedenfalls nicht bewiesen.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Erwerb der Fondsanteile
schließlich über die Beklagte abgewickelt wurde. Die reine Abwicklung löst keine
Beratungspflichten aus. Dass er in diesem Zusammenhang einen Wunsch nach Beratung
an die Beklagte herangetragen hat, hat der Kläger aber nicht bewiesen. Schließlich wurde
der Kaufauftrag über den Erwerb von Anteilen an dem M. International Investmentfonds
nicht über die Beklagte sondern über die für die B. GmbH tätige Zeugin H. gestellt (vgl. Bl.
58). Darauf, ob dieser in den Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichnet wurde,
kommt es mangels Beteiligung der Beklagten nicht an.
Danach kann eine Pflichtverletzung der Beklagten aus einem mit dem Kläger und seiner
Ehefrau geschlossenen Anlageberatungsvertrag nicht festgestellt werden.
b. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. einer positiven Vertragsverletzung wegen
Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Kreditverhältnis gegen die Beklagte zu.
aa. Eine Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf die Risiken, die mit dem zu
finanzierenden Geschäft – hier dem Erwerb der Eigentumswohnung – verbunden sein
könnten, macht der Kläger ersichtlich nicht geltend.
bb. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten aber auch nicht dadurch verletzt, dass sie
den Kläger und seine Ehefrau nicht auf etwaige wirtschaftliche Risiken der Finanzierung
eines Teils des Kaufpreises über eine Beteiligung an einem Investmentfonds hingewiesen
hat. Die Bank ist nämlich im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf
mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Finanzierung
hinzuweisen (BGH NJW 2004, 154, 156 zu II. 5. c.; BKR 2004, 108, 111 zu II. 2. d. bb.; KG
Berlin Urt. v. 28.11.2001 – 29 U 9629/00 – zitiert nach juris Rn. 27). Vorliegend ist die B.
GmbH für den Kläger und seine Ehefrau mit einem vollständigen – die (teilweise) Sicherung
und Tilgung des Festdarlehens durch Beteiligung an dem M. Wachstum International
Investmentfonds vorsehenden – Finanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und
hat um ein entsprechendes Angebot zum Abschluss eines Darlehensvertrages gebeten. Die
Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass auf Seiten des Klägers und seiner Ehefrau
insoweit kein Informationsbedarf vorlag. Eine Aufklärung über die mit der Beteiligung an
dem M. Wachstum International Investmentfonds verbundenen Risiken schuldete sie
deshalb ungefragt nicht.
cc. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei der Erstellung des
Finanzierungskonzeptes mitgewirkt und es in Absprache mit der B. GmbH genehmigt, ist
er beweisfällig geblieben. Allein der Umstand, dass die Beklagte zunächst bestritten hat,
überhaupt Kenntnis von dem Finanzierungskonzept gehabt zu haben, belegt dies jedenfalls
ebenso wenig wie die spätere Abwicklung des Erwerbs der Fondsanteile über die Beklagte.
dd. Soweit der Kläger auf einen konkreten Wissensvorsprung der Beklagten abstellt, der
diese zu einer Aufklärung über die Risiken der (Teil-)Finanzierung über den Erwerb einer
Beteiligung an einem Investmentfonds hätte veranlassen müssen, kann dem nicht gefolgt
werden. Der Kläger und seine Ehefrau haben sich in Absprache mit der B. GmbH für dieses
Finanzierungskonzept entschieden. Für die Beklagte war deshalb zu keinem Zeitpunkt
ersichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau die mit der Anlage von Eigenkapital in einem
Investmentfonds allgemein verbunden Risiken nicht kannten. Einen Wissensvorsprung hätte
sie deshalb nur dann gehabt, wenn die Anlage in den M. Wachstum International
Investmentfonds mit besonderen, nur diesen Investmentfonds betreffenden und nicht
allgemein bekannten Risiken verbunden gewesen wäre (OLG Köln WM 2005, 557 ff - zitiert
nach juris Rn. 18 f). Das behauptet der Kläger aber selbst nicht.
Danach stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, so dass seine Klage zu Recht
abgewiesen wurde.
2. Die auf Rückzahlung des Kreditteilbetrages in Höhe von 31.331,17 EUR am 21.12.2014
gerichtete Widerklage der Beklagten ist begründet.
Da dem Kläger und der Drittwiderbeklagten keine Schadensersatz- bzw.
Freistellungsansprüche wegen unterlassener und/oder unvollständiger Aufklärung gegen die
Beklagte zustehen, sind diese nach der ordentlichen Kündigung des Darlehensvertrages
auch zur Rückzahlung des Darlehens zum Fälligkeitszeitpunkt verpflichtet.
Danach ist die Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten insgesamt
zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).