Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.11.2007
OLG Saarbrücken: grundstück, widerklage, vergleich, treu und glauben, eigentümer, persönliches recht, anschlussberufung, gewährleistung, haus, zwangsvollstreckungsverfahren
OLG Saarbrücken Urteil vom 15.11.2007, 8 U 456/06 - 120
Rechtswirkungen eines in einem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleichs
Leitsätze
Rechtswirkungen eines in einem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleichs.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.6.2006 verkündete Urteil des Landgerichts
Saarbrücken – 6 O 331/03 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, die erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen, damit von dem auf dem Anwesen ,
befindlichen, parallel zum Giebel des Anwesens verlaufenden Wall aus Schutt-
und Erdmassen bzw. der zwischen dem Wall und dem Giebel des Anwesens auf
dem Grundstück befindlichen Längsmulde kein Oberflächenwasser mehr in die
auf der Grundstücksgrenze verlaufende Giebelmauer dringen kann.
2. Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin unter Abweisung der Widerklage im
Übrigen verurteilt, die hälftig auf dem Grundstück , Parzelle Nr. /~1, und hälftig
auf dem Grundstück , Parzelle Nr. /4, stehende Giebelmauer dergestalt statisch
zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das Grundstück des Beklagten, Parzelle Nr. /~1,
stürzen kann.
II. Die gegen die ehemalige Beklagte B. S. gerichtete Berufung der Klägerin wird als
unzulässig verworfen.
III. Die gegen den Beklagten H. A. gerichtete weitergehende Berufung der Klägerin wird
zurückgewiesen.
IV. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Erstinstanzliche Kosten:
Insoweit tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
diese selbst 44 %, die ehemalige Beklagte B. S. 42 % und der Beklagte H. A. 14%. Die
außergerichtlichen Kosten des Beklagten H. A. werden der Klägerin zu 76%, dem
Beklagten H. A. zu 24 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der ehemaligen
Beklagten B. S. trägt diese selbst.
Kosten der Berufungsinstanz:
Insoweit tragen von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin
diese selbst 81 %, der Beklagte H. A. 19 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten
H. A. werden der Klägerin zu 76 %, dem Beklagten H. A. zu 24 % auferlegt. Die
außergerichtlichen Kosten der ehemaligen Beklagten B. S. trägt die Klägerin.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Die Revision wird nicht zugelassen.
VIII. Der Streitwert für die erste Instanz wird unter Abänderung der in dem angefochtenen
Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung ebenso wie für das Berufungsverfahren auf 15.500,--
EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Klägerin und der Beklagte sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in der
in . Ursprünglich waren beide Grundstücke bebaut, wobei sich die beiden aneinander
gebauten Häuser eine gemeinsame, sich hälftig auf jedem der Grundstücke befindende
Giebelwand teilten.
Im Sommer 1994 riss der Beklagte sein Gebäude ab. Das Gebäude der Klägerin blieb
stehen. In der Folge nahm die Klägerin den Beklagten vor dem Landgericht Saarbrücken
unter dem Aktenzeichen 16 O 281/95 unter anderem auf Beseitigung von Mauerresten
sowie darauf in Anspruch, dass dieser die Außenfläche der Giebelwand auf seine Kosten in
einen für eine Außenwand geeigneten Zustand versetzt, d. h. verputzt und gegen Einsturz
dauerhaft und fachgerecht schützt. Widerklagend verlangte der Beklagte von der Klägerin
die statische Absicherung der Giebelwand. Mit Urteil vom 8.12.1998 (GA 73 ff.) wies das
Landgericht Saarbrücken die Klage ab und gab der Widerklage statt. In dem sich
anschließenden Berufungsverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (Az.: 1 U
74/99-97-), in dem unter anderem auch streitig war, ob die Giebelwand einsturzgefährdet
ist, schlossen die Parteien am 30.6.1999 den folgenden Vergleich (GA 12 f.):
1. Der Beklagte duldet einen von der Klägerin auf ihre Kosten
durchzuführenden Verputz der Giebelmauer.
2. Der Beklagte duldet weiter eine auf Kosten der Klägerin
durchzuführende Abstützung der Giebelmauer, um deren
Standsicherheit zu gewährleisten.
Die Abstützung hat nach Vorgaben zu erfolgen, die ein von der
Architektenkammer des Saarlandes zu benennender
Schiedsgutachter festlegt, wobei die Grundfläche des Grundstücks
des Beklagten möglichst schonend in Anspruch zu nehmen ist.
Der Beklagte ist berechtigt, die Abstützung unter Beachtung
bautechnischer Notwendigkeiten zu entfernen, sobald er durch einen
eigenen Anbau für die Standfestigkeit der Mauer sorgt.
3. Der Beklagte verpflichtet sich, nach Durchführung der Maßnahmen
zu 2. sein Grundstück entlang der Grenze von dort lagernden
Bauresten zu befreien und die noch stehenden Restwände seines
ehemaligen Gebäudes fachgerecht zu beseitigen (Teile der
Vorderwand, überragender Teil der Giebelwand).
4. Die Klägerin gewährleistet nach Durchführung der beiderseitig zu
treffenden Maßnahmen die Verkehrssicherheit der Giebelwand und
stellt den Beklagten insoweit von jeglicher Haftung frei. ...
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6.9.2000 (GA 86) beantragte die Klägerin mit der
Begründung, eine statische Absicherung der Wand sei nicht erforderlich, sie zu
ermächtigen, die dem Beklagten nach Ziffer 3. des Vergleichs vom 30.6.1999 obliegende
Verpflichtung durch einen von ihr zu beauftragenden Bauunternehmer vornehmen zu
lassen. Mit Beschluss vom 27.10.2000 (GA 87 f.) wies das Landgericht Saarbrücken
diesen Antrag zurück. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies
das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20.2.2001 (GA 89 ff.) zurück.
Bereits zuvor hatte der Beklagte das Eigentum an seinem Grundstück auf seine Tochter B.
S., die ehemalige Beklagte, die am 25.8.2000 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen
worden war, übertragen. Nach vorangegangenem erfolglosem Schlichtungsverfahren hat
die Klägerin gegen diese die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erhoben. Im Verlauf des
erstinstanzlichen Verfahrens hat die ehemalige Beklagte das Eigentum an dem Grundstück
auf ihren Vater, den jetzigen Beklagten, der am 21.3.2005 wieder als Eigentümer im
Grundbuch eingetragen wurde, zurück übertragen. Mit Schriftsatz vom 19.4.2006 hat der
Beklagte erklärt, dass er den Rechtsstreit als Hauptpartei übernehme. Die ehemalige
Beklagte hat ihre zuvor erhobene Widerklage mit Zustimmung der Klägerin
zurückgenommen.
Die Parteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit mit Klage und Widerklage abermals um
die hinsichtlich der Giebelwand erforderlichen Maßnahmen. Eine erneute Bebauung des
Grundstücks des Beklagten ist bislang nicht erfolgt.
Die Klägerin hat behauptet, die Giebelwand sei standsicher. Durch den fehlenden Verputz
sowie einen auf dem Anwesen des Beklagten befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten
Graben und dort abgelagerten Schutt dringe Feuchtigkeit in die Giebelwand ein. Sie hat die
Auffassung vertreten, bei der Giebelwand handele es sich um eine Nachbarwand i. S. des §
3 SaarlNG (Saarländisches Nachbarrechtsgesetz), die der Beklagte nach § 9 Abs. 3
SaarlNG in einen für eine Außenwand geeigneten Zustand zu versetzen habe. Durch die
Übertragung des Grundstückseigentums von dem Beklagten auf seine Tochter sei die
Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 entfallen. Eine Verpflichtung der
Klägerin zum Verputzen der Giebelwand sowie zur Herstellung ihrer Standsicherheit lasse
sich dem Prozessvergleich nicht entnehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, die Giebelwand des Anwesens
fachgerecht zu verputzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück ,
Anwesen angrenzen;
3. die Beklagte zu verurteilen, die erforderlichen Maßnahmen zu
treffen, damit von dem auf dem Anwesen ,
befindlichen, nicht fachgerecht entwässerten Graben entlang der
Giebelwand des Anwesens und von dem auf dem
Anwesen befindlichen Schutt keine Feuchtigkeit mehr in
die angrenzende Giebelwand des Anwesens dringt.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen, die Giebelmauer in der Gemarkung
Wahlen, , die hälftig auf dem Grundstück des Widerklägers,
Parzelle Nr. /~1, steht und hälftig auf der Parzelle/4, so auf ihrem
Grundstück statisch zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das
Grundstück des Widerklägers, Parzelle/~1, stürzen kann;
2. die Klägerin zu verpflichten, auf ihre Kosten die Giebelwand des
Anwesens in zu verputzen.
Der Beklagte hat behauptet, die Giebelwand sei nach wie vor nicht
standsicher, weshalb es unverantwortlich sei, die noch verbliebenen,
die Giebelwand stützenden Mauerreste zu entfernen. Er hat die
Auffassung vertreten, bei der Giebelwand handele es sich mangels
fester Verbindung mit dem Gebäude der Klägerin nicht um eine
Nachbarwand i. S. von § 3 SaarlNG. Nach dem Inhalt des im
Vorprozess geschlossenen Vergleichs sei die Klägerin sowohl zur
statischen Absicherung der Giebelwand als auch zum Verputzen
derselben verpflichtet.
Durch das angefochtene Urteil (GA 317 - 336), auf dessen
tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach
Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage hinsichtlich des
Klageantrags zu 3. stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der
Widerklage hat das Landgericht überwiegend stattgegeben. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe den Rechtsstreit gemäß § 266 Abs. 1 ZPO nach
Rückerwerb seines Grundstücks von seiner Tochter wirksam
übernommen, da Ansprüche aus Nachbarrecht von dieser
Bestimmung erfasst würden und die mit der Klage geltend
gemachten Ansprüche schwerpunktmäßig aus nachbarrechtlichen
Vorschriften resultierten.
Der Klageantrag zu 1. sei zwar nicht bereits wegen eines fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der mit ihm geltend gemachte
Anspruch auf Verputzen der Giebelwand sei jedoch unbegründet, da
die Klägerin nach Ziffer 1. des im Vorprozess geschlossenen
Vergleichs das Verputzen der Giebelwand auf ihre Kosten
vorzunehmen habe. Die Geschäftsgrundlage für diesen Vergleich sei
durch die zwischenzeitliche Übertragung des Grundstückseigentums
von dem Beklagten auf seine Tochter nicht entfallen. In der
Rückübertragung des Grundstücks auf den Beklagten liege auch kein
kollusives Zusammenwirken zwischen diesem und seiner Tochter.
Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf
Entfernung von Mauerresten sei derzeit nicht fällig, da der Beklagte
hierzu nach Ziffer 3. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 erst nach
Durchführung der von der Klägerin vorzunehmenden Abstützung der
Giebelwand verpflichtet sei. Eine solche Abstützung habe die Klägerin
bislang unstreitig nicht vorgenommen. Die von der Klägerin
nachträglich eingebauten Anker seien nach den Ausführungen des
Sachverständigen E. zur Gewährleistung der Standsicherheit der
Giebelmauer nicht ausreichend. An die in dem Prozessvergleich
vorgesehene Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen sei die Klägerin
gebunden. Sie habe den Vergleich weder angefochten noch sei dieser
nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Sie trage daher das Risiko, dass
entgegen allen bisher eingeholten gerichtlichen
Sachverständigengutachten die Giebelwand nicht einsturzgefährdet
sei.
Der mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch, die
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit von dem Wall aus
Schutz und Erdmassen bzw. der zwischen dem Wall und dem Giebel
des Anwesens der Klägerin befindlichen Längsmulde auf dem
Grundstück des Beklagten keine Feuchtigkeit mehr in die Giebelwand
eindringen kann, sei nach § 1004 BGB i. V. mit § 38 Abs. 2 Nr. 1
SaarlNG begründet. Der Beklagte habe den Abfluss wild abfließenden
Wassers von seinem Grundstück auf das Grundstück der Klägerin
verstärkt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen E. könne
sich in der zwischen einem Wall aus Schutt und Erdmassen auf dem
Grundstück des Beklagten und dem Giebel entstandenen
Längsmulde bei lang anhaltenden Niederschlägen zusätzliches
Wasser sammeln, was den Feuchtigkeitseintritt in die Giebelwand
verstärke. Dadurch werde das Grundstück der Klägerin erheblich
beeinträchtigt.
Der mit dem Widerklageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch des
Beklagten gegen die Klägerin auf statische Absicherung der
Giebelwand sei bis auf die in dem Antrag enthaltene Bedingung, dass
die Absicherung auf dem Grundstück der Klägerin zu erfolgen habe,
begründet. Der Anspruch ergebe sich aus Ziffer 2. des
Prozessvergleichs vom 30.6.1999. Diese Regelung sei unabhängig
davon, ob man lediglich auf ihren Wortlaut abstelle oder auch den
dem Vergleich vorangegangenen Verlauf des Rechtsstreits in die
Auslegung einbeziehe, dahin auszulegen, dass sie nicht nur eine
Duldungsverpflichtung des Beklagten, sondern auch eine
Handlungsverpflichtung der Klägerin enthalte.
Der mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch des
Beklagten gegen die Klägerin auf das Verputzen der Giebelwand sei
ebenfalls begründet. Anspruchsgrundlage sei Ziffer 1. des
Prozessvergleichs, der ebenfalls neben einer Duldungsverpflichtung
des Beklagten eine Vornahmeverpflichtung der Klägerin enthalte.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte
Anschlussberufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre beiden durch das
angefochtene Urteil abgewiesenen Klageanträge zu 1. und 2. gegen
die ehemalige Beklagte, hilfsweise gegen den jetzigen Beklagten,
weiter. Ferner begehrt sie die Verurteilung der ehemaligen Beklagten
nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu 3. Schließlich wendet sie
sich gegen ihre auf die Widerklage erfolgte Verurteilung.
Die Klägerin meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen,
dass der Beklagte den Rechtsstreit wirksam gemäß § 266 ZPO
übernommen habe. Aufgrund der Auffassung des Landgerichts, der
Prozessvergleich sei bindend, stehe die persönliche Haftung im
Vordergrund, so dass die für dingliche Rechte geltende
Sonderregelung des § 266 ZPO nicht eingreife. Zudem sei die
Prozessübernahme durch den Beklagten rechtsmissbräuchlich.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei aufgrund der
Veräußerung des Grundstücks durch den Beklagten an seine Tochter
die Geschäftsgrundlage für den Prozessvergleich entfallen. Jedenfalls
sei die Geltendmachung von Rechten aus dem Prozessvergleich
durch den Beklagten treuwidrig, da er sich von dem Vergleich
losgesagt habe und sein Zusammenwirken mit der ehemaligen
Beklagten kollusiv sei.
Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe den Vergleich nicht
angefochten, sei unzutreffend.
Zu Unrecht habe das Landgericht der Widerklage stattgegeben. Die
vom Landgericht vorgenommene Auslegung des Prozessvergleichs
sei fehlerhaft. Gegen eine Vornahmeverpflichtung der Klägerin
spreche bereits eine fehlende Fälligkeitsregelung in dem
Prozessvergleich. Eine Verurteilung der Klägerin zur Absicherung der
Giebelwand komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin
insoweit bereits durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
8.12.1998 verurteilt worden sei und dieses Urteil durch den
Prozessvergleich beseitigt worden sei. Ein Anspruch des Beklagten
auf das Verputzen der Giebelwand könne erst nach Entfernung der
Mauerreste fällig sein.
Die Klägerin beantragt (GA 367 f., 440 f.),
I. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage
vollständig abzuweisen und die ehemalige Beklagte zu verurteilen,
1. die Giebelwand des Anwesens , , die an das
Anwesen angrenzt, fachgerecht zu verputzen;
2. die auf dem Grundstück , befindlichen
Mauerreste zu entfernen, soweit sie an das Anwesen
angrenzen;
3. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit von dem auf dem
Anwesen , , befindlichen, nicht fachgerecht
entwässerten Graben entlang der Giebelwand des Anwesens
Schutt kein Oberflächenwasser mehr in die angrenzende Giebelwand
des Anwesens dringt;
II. hilfsweise, den Beklagten nach Maßgabe der vorstehenden Anträge
zu 1. und 2. zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen (GA 441),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;
Der Beklagte beantragt darüber hinaus (GA 390 f., 441),
bezüglich seines Widerklageantrags zu 1. hilfsweise festzustellen,
dass die Klägerin aufgrund Nr. 2 des Vergleichs vom 30.6.1999 – 1
U 74/99 – 97 – verpflichtet ist, die Giebelmauer in der Gemarkung
Wahlen, , die hälftig auf dem Grundstück des Widerklägers,
Parzelle Nr. /~1, steht und hälftig auf der Parzelle Nr. /4, so auf
ihrem Grundstück statisch zu sichern, dass diese Mauer nicht auf das
Grundstück des Widerklägers, Parzelle Nr. /~1, stürzen kann;
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils insgesamt
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (GA 412, 440 f.),
die Anschlussberufung des Beklagten mit der Maßgabe
zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt wird, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit von dem auf dem Anwesen
Graben entlang der Giebelwand des Anwesens und von
dem auf dem Anwesen befindlichen Schutt kein
Oberflächenwasser mehr in die angrenzende Giebelwand des
Anwesens dringt.
Der Beklagte begehrt mit seiner Anschlussberufung die vollständige
Abweisung der Klage. Er meint, seine Verurteilung nach dem
Klageantrag zu 3. sei zu Unrecht erfolgt. Der Antrag hätte als
unzulässig abgewiesen werden müssen, weil über den Anspruch
bereits durch den Prozessvergleich entschieden sei. Jedenfalls sei der
Anspruch unbegründet. Es fehle an einer widerrechtlichen
Eigentumsverletzung. Der Wasserschaden im Haus der Klägerin sei
nicht auf das Anlegen des Walls zurückzuführen, sondern auf die
nicht ausreichende Feuchtigkeitsisolierung. Feststellungen dazu, dass
durch den Wall der Abfluss wild abfließenden Wassers auf das andere
Grundstück verstärkt worden sei, fehlten ebenso wie Feststellungen
darüber, dass das Grundstück der Klägerin erheblich beeinträchtigt
worden sei.
Im Übrigen verteidigen beide Parteien das angefochtene Urteil, soweit
es jeweils zu ihren Gunsten ergangen ist, und treten dem
Rechtsmittel der Gegenseite unter Wiederholung und Vertiefung ihrer
früheren Argumente entgegen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen
den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf
die Sitzungsniederschrift vom 25.10.2007 (GA 440 – 442) Bezug
genommen.
B.
I. Berufung der Klägerin:
1. Berufung gegen die ehemalige Beklagte S.:
Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen die ehemalige Beklagte S. richtet, ist sie
bereits unzulässig.
a) Das Rechtsmittel der Berufung kann sich nur gegen die dem Berufungskläger
gegenüberstehende Hauptpartei der ersten Instanz oder deren Rechtsnachfolger richten
(vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 511 Rdnr. 4, 7). Eine gegen einen Dritten,
der weder Prozesspartei noch deren Rechtsnachfolger ist, eingelegte Berufung ist
unzulässig.
b) So verhält es sich hier. Denn die ehemalige Beklagte S. ist nicht mehr auf Beklagtenseite
Partei des Rechtsstreits. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung
davon ausgegangen, dass der Beklagte A. den Rechtsstreit auf Beklagtenseite wirksam
gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO übernommen hat.
aa) Es entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur, dass unter die grundstücksbezogenen und von der Person des jeweiligen
Eigentümers unabhängigen Rechte im Sinne dieser Bestimmung auch Ansprüche aus
Nachbarrecht fallen (vgl. nur Zöller/Greger, a. a. O., § 266 Rdnr. 3 m. w. N.;
Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 266 Rdnr. 1). Derartige grundstücksbezogene,
auf das Saarländische Nachbarrechtsgesetz gestützte Ansprüche hat die Klägerin mit ihren
Klageanträgen zu 1 bis 3 geltend gemacht. Die ehemalige Beklagte S. übertrug das
Eigentum an dem Nachbargrundstück, auf das sich die von der Klägerin geltend gemachten
Ansprüche beziehen, während des erstinstanzlichen Rechtsstreits nach den mit der
Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf den Beklagten A. zurück.
Dieser hat von dem ihm nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden Recht zur
Übernahme des Rechtsstreits Gebrauch gemacht. Nach erfolgter Übernahme ist die
ehemalige Beklagte S. als Veräußerer aus dem Rechtsstreit ausgeschieden (vgl.
Zöller/Greger, a. a. O., § 266 Rdnr. 4). Sie ist daher nicht mehr Partei des Rechtsstreits
(vgl. Stein-Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 266 Rdnr. 6).
bb) Die von der Klägerin mit ihrer Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen
nicht durch.
aaa) Der Umstand, dass die Klägerin und der Beklagte A. in dem zwischen ihnen geführten
Vorprozess, der ebenfalls die beiden in Rede stehenden Gründstücke betraf, einen
Vergleich geschlossen haben, ändert nichts daran, dass die Klägerin mit ihrer Klage
nachbarrechtliche Ansprüche geltend macht. Insbesondere vermag die Klägerin aus der von
ihr vertretenen Auffassung, spätestens mit dem Übernahmebegehren des Beklagten A. sei
dessen persönliches Recht aus dem in dem Vorprozess geschlossenen Prozessvergleich in
den Vordergrund getreten und habe dem Prozess fortan sein Gepräge gegeben, nichts zu
ihren Gunsten herzuleiten. Denn selbst wenn dem so wäre, besteht der Streit nach wie vor
über grundstücksbezogene Nachbarrechte.
bbb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Übernahme des Rechtsstreits durch den
Beklagten A. auch nicht aufgrund eines treuwidrigen Missbrauchs prozessualer Rechte
ausgeschlossen.
Zwar dürfen prozessuale Befugnisse nicht für verfahrensfremde Zwecke missbraucht
werden, wobei allerdings stets im Auge zu behalten ist, dass das prozessuale
Missbrauchsverbot nicht notwendig eine gewisse Prozesstaktik ausschließt (vgl.
Zöller/Vollkommer, a. a. O., Einl. Rdnr. 57 m. w. N.). Im Streitfall fehlen jedoch jegliche
Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte A. mit der Übernahme des Rechtsstreits
verfahrensfremde Ziele verfolgt hat.
Die – jederzeit mögliche – Rückübertragung des Eigentums an dem in Rede stehenden
Grundstück von der ehemaligen Beklagten S. auf ihren Vater, den Beklagten A., war mit
der am 21.3.2005 erfolgten Wiedereintragung des Beklagten A. als Eigentümer im
Grundbuch abgeschlossen. Hierdurch war lediglich die Eigentumslage wiederhergestellt, die
vor der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück von dem Beklagten A. auf die
ehemalige Beklagte S. bestanden hatte. Erst mit Schriftsatz vom 19.4.2006 hat der
Beklagte A. die Übernahme des Rechtsstreits angezeigt. Dass der Beklagte A. mit der
Übernahme des Rechtsstreits möglicherweise das Ziel verfolgte, der Klägerin eventuelle
Rechte aus dem in dem Vorprozess am 30.6.1999 geschlossenen Vergleich
entgegenhalten zu können, stellt keinen verfahrensfremden, etwa allein der Schädigung
der Klägerin dienenden Zweck, sondern eine vernünftige Wahrnehmung eigener Belange
dar. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass die ehemalige Beklagte S. der Klägerin
zuvor den Abschluss eines Vergleichs mit dem Inhalt des im Vorprozess geschlossenen
Vergleichs – mithin die Herstellung der Rechtsposition, die die Klägerin vor der Übertragung
des Grundstückseigentums von dem Beklagten A. auf die ehemalige Beklagte S. inne hatte
– angeboten hatte, was die Klägerin jedoch abgelehnt hatte. Unabhängig hiervon kann von
einem treuwidrigen Missbrauch prozessualer Befugnisse durch den Beklagten A. aber auch
deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin selbst – wie ihr Vorgehen in dem von
ihr in dem Vorprozess gegen den Beklagten A. eingeleiteten
Zwangsvollstreckungsverfahren sowie der von ihr im vorliegenden Rechtsstreit
eingenommene Rechtsstandpunkt zeigen – entgegen der in dem Prozessvergleich vom
30.6.1999 getroffenen Regelung von dem Beklagten Maßnahmen an der Giebelwand
verlangt, ohne ihrerseits zuvor zu deren statischer Absicherung bereit zu sein.
2. Berufung gegen den Beklagten A.:
Die Berufung der Klägerin ist insoweit nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin
zulässig.
In der Sache hat die gegen den Beklagten A. gerichtete Berufung der Klägerin, mit der
diese sich gegen die Abweisung ihrer Klageanträge zu 1. und 2. sowie gegen ihre
Verurteilung auf die Widerklage hin wendet, jedoch nur hinsichtlich ihrer Verurteilung nach
dem Widerklageantrag zu 2. Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung hingegen unbegründet. Die
angefochtene Entscheidung beruht insoweit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des
§ 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine
andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
a) Zur Klage:
aa) Das Landgericht hat die Klageanträge zu 1. und 2. zu Recht für zulässig erachtet.
aaa) Ihrer Zulässigkeit steht nicht das Prozesshindernis anderweitiger Rechtskraft
entgegen. Denn dem zwischen den Parteien am 30.6.1999 im Vorprozess geschlossenen
Vergleich kommt keine der Rechtskraft ähnliche Wirkung zu (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a.
O., Vor § 322 Rdnr. 9a).
bbb) Den Klageanträgen zu 1. und 2. fehlt es auch – wie das Landgericht zutreffend
angenommen hat – nicht am Rechtsschutzbedürfnis.
(1) Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein, wenn über den geltend
gemachten Anspruch bereits ein Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel – als solcher
kommt gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch ein Prozessvergleich in Betracht – vorliegt,
aus dem der Kläger unschwer die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Allerdings schließt
auch das Vorliegen eines Vollstreckungstitels die Erhebung einer neuen Klage nicht aus,
wenn hierfür nach Lage der Dinge ein verständiger Grund angeführt werden kann (vgl. BGH
NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; Zöller/Greger, a. a. O., Vor § 253 Rdnr. 18a).
Danach kann im Streitfall hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. das
Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden. Denn die Klägerin erstrebt mit ihren
Anträgen eine von dem Inhalt des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 abweichende
Regelung, nämlich mit dem Klageantrag zu 1. – abweichend von Ziffer 1. des
Prozessvergleichs – die Verurteilung des Beklagten zum Verputzen der Giebelwand und mit
dem Klageantrag zu 2. – abweichend von Ziffer 3. des Prozessvergleichs – die Verurteilung
des Beklagten zur Entfernung von Mauerresten auf seinem Grundstück ohne vorherige
Abstützung der Giebelwand durch die Klägerin. Ob ihr dieser Anspruch zusteht, hängt von
der Auslegung des Prozessvergleichs und somit der Beantwortung materiellrechtlicher
Fragen ab.
(2) Das Rechtsschutzbedürfnis kann auch nicht mit Blick darauf verneint werden, dass die
Klägerin die beiden Klageanträge in der Berufungsinstanz entgegen der vom Landgericht
getroffenen Feststellung, sie habe den Prozessvergleich nicht angefochten, auf eine solche
Anfechtung stützen möchte.
Die Klägerin berücksichtigt insoweit nicht, dass dann, wenn – aus verfahrensrechtlichen
oder sachlichrechtlichen Gründen – die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs geltend
gemacht und seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird, hierüber nicht
in einem neuen Rechtsstreit zu entscheiden ist, sondern die Unwirksamkeit durch
Fortsetzung desjenigen Rechtsstreits geltend zu machen ist, in dem der Prozessvergleich
geschlossen worden ist (vgl. BGH WM 1977, 204 ff. Rdnr. 10, zit. nach juris). Das gilt auch
für die Geltendmachung der Nichtigkeit der auf den Abschluss eines Prozessvergleichs
gerichteten Willenserklärung im Wege der Anfechtung nach § 142 BGB (vgl. BGH NJW
1986, 1348 f. Rdnr. 18, zit. nach juris). Einer neuen Klage fehlt insoweit das
Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl. § 779 Rdnr. 31).
Darum geht es der Klägerin jedoch ersichtlich nicht. Vielmehr stellt sie – wie sich aus dem
erstinstanzlichen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.5.2006 (Seite 3 = GA
278) ergibt – die Wirksamkeit des Prozessvergleichs und seine den Vorprozess beendende
Wirkung ausdrücklich nicht in Frage. Streit besteht zwischen den Parteien hinsichtlich des
Prozessvergleichs lediglich über dessen Auslegung, insbesondere darüber, ob dessen
Ziffern 1. und 2. über die Pflicht des Beklagten zur Duldung des Verputzens sowie der
Abstützung der Giebelmauer durch die Klägerin hinaus auch eine Verpflichtung der Klägerin
gegenüber dem Beklagten enthält, diese Maßnahmen vorzunehmen, sowie darüber, ob die
Geschäftsgrundlage des Prozessvergleichs dadurch entfallen ist, dass der Beklagte sein
Grundstück nachträglich an seine Tochter, die ehemalige Beklagte, veräußert hat. Über die
Frage der Auslegung des Prozessvergleichs ist aber ebenso wie über die Frage des
Wegfalls seiner Geschäftsgrundlage nicht durch Fortsetzung des durch den Vergleich
beendeten Vorprozesses zu entscheiden, sondern im Rahmen eines neuen Rechtsstreits
(vgl. Palandt/Sprau, a. a. O., § 779 Rdnr. 31 m. w. N.; zur Auslegung: BGH WM 1977, 204
ff. Rdnr. 9 ff., zit. nach juris; zum Fehlen bzw. Wegfall der Geschäftsgrundlage: BGH NJW
1986, 1348 f. Rdnr. 18, zit. nach juris). Entgegen der von der Klägerin in der
Berufungsinstanz vertretenen Auffassung lässt sich ihrem erstinstanzlichen Vorbringen
auch keine Anfechtung ihrer auf den Abschluss des Prozessvergleichs gerichteten
Willenserklärung entnehmen. Allein der Umstand, dass die Klägerin in Abrede gestellt hat,
aufgrund des Prozessvergleichs verpflichtet zu sein, die Giebelwand zu verputzen und
abzustützen, genügt nicht den Anforderungen an eine Anfechtungserklärung i. S. des § 143
Abs. 1 BGB. Zwar braucht diese nicht das Wort „anfechten“ zu enthalten. Jedoch muss die
Erklärung erkennen lassen, dass der Erklärende die angefochtene Erklärung wegen eines
Willensmangels nicht mehr gelten lassen will (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 143 Rdnr. 3
m. w. N.). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich nicht entnehmen,
dass sie geltend machen will, ihre auf den Abschluss des Prozessvergleichs gerichtete
Willenserklärung beruhe auf einem Willensmangel.
(3) Schließlich steht im Streitfall auch nicht die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs nach §
779 Abs. 1 BGB im Raum, die diesem ebenfalls die verfahrensrechtliche Wirkung der
Beendigung des Vorprozesses entziehen würde, daher im Wege der Fortsetzung des
Vorprozesses geltend zu machen wäre und dem Rechtsschutzbedürfnis für eine neue
Klage entgegenstünde (vgl. BGH NJW 1986, 1348 f. Rdnr. 12 f., 18, zit. nach juris). Ein
Irrtum über die Vergleichsgrundlage lag mit Blick auf die Frage der Einsturzgefahr der
Giebelwand schon deshalb nicht vor, weil nach den in der Berufungsinstanz zugrunde zu
legenden Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil vor Abschluss des
Vergleichs in dem Vorprozess, nämlich in dem dortigen Berufungsverfahren, die Frage der
Einsturzgefahr der Giebelwand zwischen den Parteien streitig und deshalb Gegenstand der
Streitbeilegung war (vgl. BGH NJW 2000, 2497 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris; Palandt/Sprau,
a. a. O., § 779 Rdnr. 15).
bb) In der Sache hat das Landgericht den von der Klägerin mit ihrem Klageantrag zu 1.
geltend gemachten und mit der Berufung weiter verfolgten Anspruch auf fachgerechtes
Verputzen der in Rede stehenden Giebelwand zu Recht für unbegründet erachtet.
Das gilt unabhängig davon, ob man als Anspruchsgrundlage für einen solchen Anspruch –
wie das Landgericht – § 9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG (Saarländisches Nachbarrechtsgesetz), §
9 Abs. 3 Satz 1 SaarlNG i. V. mit § 16 Abs. 3 SaarlNG oder aber – falls es sich bei der in
Rede stehenden Giebelwand weder um eine Nachbarwand i. S. des § 3 Abs. 1 SaarlNG
noch um eine Grenzwand i. S. des § 15 Abs. 1 SaarlNG handelt, so dass die vorrangigen,
das Eigentum zugunsten des Nachbarn beschränkenden landesrechtlichen Bestimmungen
nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Art. 124 EGBGB; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 921
Rdnr. 5) – §§ 922 Satz 3, 1004 BGB (vgl. hierzu: BGH NJW 1989, 2541 f. Rdnr. 9, zit.
nach juris; NJW 2000, 512 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris; OLG Köln NJW-RR 1996, 1104 f.
Rdnr. 4 ff., zit. nach juris; OLG Frankfurt MDR 2005, 268, Rdnr. 14, zit. nach juris)
heranzieht. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten darauf, dass dieser die
Giebelwand verputzt, ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil nach dem eindeutigen
Inhalt der Ziffer 1. des zwischen den Parteien am 30.6.1999 in dem Vorprozess
geschlossenen Prozessvergleichs das Verputzen der Giebelwand der Klägerin obliegt. Das
stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Sie meint lediglich, infolge der Veräußerung des
Grundstücks durch den Beklagten an seine Tochter, die ehemalige Beklagte S., sei die
Geschäftsgrundlage des Vergleichs weggefallen. Jedenfalls sei die Geltendmachung von
Rechten aus dem Vergleich durch den Beklagten treuwidrig. Dem kann nicht beigetreten
werden.
aaa) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die Veräußerung des
Grundstücks an die ehemalige Beklagte die Geschäftsgrundlage für den Prozessvergleich
vom 30.6.1999 nicht entfallen ist.
(1) Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur; er stellt sowohl eine Prozesshandlung als
auch ein Rechtsgeschäft im materiell-rechtlichen Sinne dar (vgl. BGH NJW 2000, 1942 ff.
Rdnr. 19 m. w. N., zit. nach juris). Als im materiell-rechtlichen Sinn schuldrechtlicher
Vertrag wirkt er nur zwischen denjenigen Parteien, die ihn abgeschlossen haben (vgl.
Palandt/Sprau, a. a. O., § 779 Rdnr. 1a). Die allgemeinen Regeln über das Fehlen oder den
Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr: § 313 BGB) gelten auch dann, wenn – wie
hier – der gesetzlich geregelte Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage nach § 779
Abs. 1 BGB nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 2000, 2497 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris).
Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind die bei seinem Abschluss zu Tage getretenen,
dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen
der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem
Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der
Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. Palandt/Grüneberg, a. a.
O., § 313 Rdnr. 3).
(2) Im Streitfall fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftswille der Parteien
bei Abschluss des Prozessvergleichs auf der Vorstellung aufbaute, der Beklagte werde
künftig Eigentümer seines Grundstücks bleiben und dieses nicht veräußern. Allein aus dem
Umstand, dass sich die in dem Vergleich wechselseitig übernommenen Verpflichtungen auf
Grundstücke bezogen, deren Eigentümer die Parteien bei Abschluss des Vergleichs waren,
folgt dies nicht. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Grundstückseigentümer sein Eigentum
grundsätzlich jederzeit veräußern kann und ihn die Übernahme schuldrechtlicher
Verpflichtungen hieran nicht hindert. Macht er sich hierdurch die Erfüllung der von ihm
übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtungen unmöglich oder kann die andere Partei
infolge der Veräußerung des Grundstücks die ihr obliegenden Verpflichtungen aus
rechtlichen Gründen nicht mehr erfüllen, so greifen die gesetzlichen Unmöglichkeitsregeln
und nicht die gegenüber diesen subsidiären Grundsätze über das Fehlen bzw. den Wegfall
der Geschäftsgrundlage ein (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 275 Rdnr. 18 f.;
Palandt/Grüneberg, a. a. O., § 313 Rdnr. 13, 35). Dass hier – jedenfalls nachdem der
Beklagte sein Grundstück wieder zurück erworben hat – ein Fall der Unmöglichkeit nicht
vorliegt, führt nicht zur Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss des
Prozessvergleichs auf der Vorstellung der Parteien aufbaute, der Beklagte werde auch
künftig Eigentümer seines Grundstücks bleiben, sind von der Klägerin weder dargetan noch
ersichtlich.
bbb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Berufung des Beklagten auf den
Prozessvergleich sei treuwidrig, weil er sich von diesem losgesagt und er mit seiner
Tochter, der ehemaligen Beklagten S., kollusiv zusammengewirkt habe. Die ehemalige
Beklagte S. hat sich – wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat – mit
Schreiben ihrer späteren Prozessbevollmächtigten vom 14.2.2002 zu Recht darauf
berufen, dass sie durch den allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten A.
geschlossenen Prozessvergleich nicht gebunden sei. Ein Vergleich wirkt – wie bereits
ausgeführt – nur zwischen den Parteien, die ihn geschlossen haben. Darauf, ob die
ehemalige Beklagte S. in diesem Schreiben weiter gehende Rechte geltend gemacht hat,
als ihr Vater aus dem Prozessvergleich hätte herleiten können, kommt es nicht an. Denn
selbst wenn dies so wäre, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund deshalb die Berufung
des Beklagten auf den Prozessvergleich treuwidrig sein sollte. Dass der Beklagte –
zwischenzeitlich wieder rückabgetretene – Ansprüche aus dem Prozessvergleich an die
ehemalige Beklagte abgetreten hatte, um dieser bei ihrer Rechtsverteidigung und
Rechtsverfolgung im vorliegenden Prozess behilflich zu sein, macht seine nunmehrige
Berufung auf den Prozessvergleich ebenfalls nicht treuwidrig. Entgegen der Auffassung der
Klägerin hat sich der Beklagte hierdurch nicht von dem Prozessvergleich losgesagt, sondern
lediglich versucht, eventuelle Ansprüche seinerseits aus dem Vergleich nach Veräußerung
seines Grundstücks an seine Tochter auf diese zu übertragen. Ebenso wenig lässt sich aus
der Übertragung des Grundstücks auf die ehemalige Beklagte und der anschließenden
Rückübertragung auf den Beklagten sowie der Abtretung eventueller Ansprüche aus dem
Vergleich auf die ehemalige Beklagte und der anschließenden Rückabtretung auf den
Beklagten ein irgendwie geartetes kollusives Zusammenwirken der ehemaligen Beklagten
und des Beklagten zum Nachteil der Klägerin herleiten, zumal die Klägerin diejenige ist, die
sich – was bereits ihr Vorgehen in dem den Vorprozess betreffenden
Zwangsvollstreckungsverfahren zeigt – von dem Vergleich losgesagt hat.
cc) Das Landgericht hat auch den von der Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgten
Klageantrag zu 2 (Entfernung der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindenden, an
das Anwesen der Klägerin angrenzenden Mauerreste) zu Recht mangels Fälligkeit als
derzeit unbegründet abgewiesen. Auch dies gilt unabhängig davon, ob § 9 Abs. 3 Satz 1
SaarlNG (i. V. mit § 16 Abs. 3 SaarlNG) oder §§ 922 Satz 3, 1004 BGB
Anspruchsgrundlage für dieses Begehren sind.
Nach Ziffer 3. des die Parteien – wie ausgeführt – nach wie vor bindenden
Prozessvergleichs vom 30.6.1999 besteht die Verpflichtung des Beklagten zur Entfernung
der Mauerreste seines ehemaligen Gebäudes erst „nach Durchführung der Maßnahmen zu
2.“. Ziffer 2. des Prozessvergleichs bestimmt eine Duldungspflicht des Beklagten
hinsichtlich einer auf Kosten der Klägerin durchzuführenden, die Standsicherheit
gewährleistenden Abstützung der Giebelwand, die nach den Vorgaben zu erfolgen hat, die
ein von der Architektenkammer des Saarlandes zu benennender Schiedsgutachter festlegt.
aaa) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin aufgrund dieser
eindeutigen Regelung unabhängig davon, ob die von dem Landgericht durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens durchgeführte Beweisaufnahme eine Gefährdung der
Standsicherheit der Giebelwand ergeben hat, von dem Beklagten die Entfernung der
Mauerreste erst verlangen kann, wenn sie zuvor die von einem von der
Architektenkammer des Saarlandes benannten Schiedsgutachter festgelegten Maßnahmen
zur Abstützung der Giebelwand durchgeführt hat. Die Parteien haben durch den Vergleich
gerade auch ihren Streit darüber, ob die Giebelwand einsturzgefährdet ist, beigelegt und
sich dahingehend geeinigt, dass die Klägerin Abstützungsmaßnahmen nach Maßgabe der
Vorgaben eines Schiedsgutachters durchzuführen hat. Dies ist hier unstreitig nicht
geschehen.
bbb) Aber selbst wenn man dies anders sehen und hinsichtlich der Verpflichtung des
Beklagten nicht auf von der Klägerin zur Herstellung der Standsicherheit der Giebelwand
zuvor durchgeführte Maßnahmen, sondern allein darauf abstellen wollte, ob solche
Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelwand erforderlich sind,
könnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Denn aufgrund der Ausführungen
des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen E. steht fest, dass die
Standsicherheit der Giebelwand gegenwärtig nicht gewährleistet ist.
(1) Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 4.9.2005 (GA 157 ff.)
ausgeführt, dass eine kraftschlüssige Verbindung des Giebels mit den beiden Fronten des
Hauses der Klägerin nicht gegeben sei. Bei der von ihm durchgeführten Ortsbesichtigung
hat er trennende Risse bzw. Fugen festgestellt, die jeden Verbund unterbrächen. Ferner
hat er festgestellt, dass die Decke über dem Obergeschoss von der Giebelwand abgelöst
ist. Die an zwei Stellen als Verbindung des Giebels mit der Vorder- sowie der Hinterfront
angebrachten vier Maueranker stellen nach seiner Einschätzung keine kraftschlüssige
Verbindung dar, da sie weder hinsichtlich der Länge der verwendeten Gewindestäbe noch
hinsichtlich der konkreten Ausführung den Anforderungen an eine kraftschlüssige
Verbindung genügten. Lediglich hinsichtlich einer bestehenden Mittelmauer des Hauses der
Klägerin konnte er nicht feststellen, ob diese in einem Verbund mit dem Giebel steht, da
hierzu erhebliche zerstörerische Eingriffe in das Haus der Klägerin erforderlich gewesen
wären. Der Sachverständige E. hat vor diesem Hintergrund zwar keine akute Gefahr des
Einsturzes der Giebelwand gesehen. Allerdings hat er statische Sicherungsmaßnahmen für
den Endzustand, unter anderem eine kraftschlüssige Verbindung des Giebelmauerwerks
mit den Wänden des Hauses der Klägerin, für erforderlich gehalten. Insbesondere hat er
vom Entfernen der Mauerreste, die derzeit eine aussteifende Funktion übernähmen, ohne
vorherige weitergehende statische Sicherungsmaßnahmen dringend abgeraten.
(2) Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat
der Sachverständige ausweislich des Sitzungsprotokolls des Landgerichts vom 4.5.2006
(GA 283 ff.) seine Einschätzung, dass eine dauerhafte Standfestigkeit der Giebelwand nicht
gegeben sei, bestätigt. Dort hat er ausgeführt, dass das Gebäude der Klägerin allein die
Giebelwand mangels fester Verbindung nicht in Richtung des Grundstücks des Beklagten
halte. Falls hier nichts geschehe, bestehe durchaus die Gefahr, dass die Giebelwand
teilweise einbreche. Zwar hat der Sachverständige eingeräumt, dass die Frage der
Standsicherheit gegebenenfalls erneut zu bewerten sei, wenn sich im Falle einer
Bauteilöffnung eine Verankerung der Giebelwand mit der Mittelmauer herausstellen würde.
Hierzu sei jedoch die Öffnung der kompletten Giebelwand erforderlich. Ferner hat er
ausgeführt, dass zwar die Möglichkeit bestehe, mit Laser und Ultraschall nach etwaigen
festen Verbindungen zu suchen. Mit dieser Technik könne jedoch nur nach Metallteilen
gesucht werden. Um festzustellen, ob eine feste Verbindung bestehe, müsse in jedem Fall
eine Bauteilöffnung erfolgen.
(3) Aufgrund dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des
Sachverständigen E. steht fest, dass die Standsicherheit der Giebelwand ohne weitere
Abstützungsmaßnahmen nicht dauerhaft gewährleistet ist. Die von der Klägerin beantragte
Einholung eines Ergänzungsgutachtens zu der Frage, ob sich – mittels Laser- und
Ultraschalltechnik – Metallteile im Anwesen der Klägerin finden lassen, die auf eine
Verankerung der Giebelwand mit dem Haus der Klägerin hindeuten könnten, kommt nicht
in Betracht. Zum einen wäre auch dann, wenn sich Metallteile finden ließen, eine
umfangreiche Bauteilöffnung erforderlich. Ob die Klägerin dem zustimmen würde, ist
fraglich. Bislang hat sie lediglich vorgetragen, dass sie die Zustimmung für erwägenswert
halte, falls sich Metall finden würde (vgl. Schriftsatz vom 23.5.2006, Seite 4 letzter Absatz
= GA 298). Zum anderen ist die Standsicherheit der Giebelwand unabhängig von einer
eventuellen Verankerung im Mittelbereich nach den Ausführungen des Sachverständigen
jedenfalls deshalb nicht gewährleistet, weil es an einer kraftschlüssigen Verbindung der
Giebelwand im Bereich der Vorder- und Hinterfront des Hauses der Klägerin fehlt.
b) Zur Widerklage:
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung auch gegen ihre auf den
Widerklageantrag zu 1. erfolgte Verurteilung. Soweit sich die Berufung der Klägerin gegen
ihre Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 2. richtet, ist sie hingegen begründet.
aa) Die beiden Widerklageanträge sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das
Rechtschutzbedürfnis. Dieses ist – wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend unter a) aa)
bbb) (1)) – auch beim Vorhandensein eines vollstreckbaren Titels gegeben, wenn für die
Erhebung der neuen Klage ein verständiger Grund angeführt werden kann. Ein solcher
Grund, bei dem das Rechtsschutzbedürfnis auch für eine neue Leistungsklage vorliegt, ist
etwa dann anzunehmen, wenn der Schuldner gegen die vollstreckbare Forderung
Einwendungen erhebt und deshalb im Falle der Einleitung der Zwangsvollstreckung mit
einer Vollstreckungsgegenklage des Schuldners zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 1961, 1116;
NJW 1986, 2704 f. Rdnr. 8, zit. nach juris; OLG Koblenz NJW-RR 1990, 1085; OLG Hamm
NJW-RR 1998, 423). So verhält es sich – abgesehen davon, ob sich dem Prozessvergleich
die hinreichend bestimmbare, vollstreckungsfähige Verpflichtung der Klägerin, die
Abstützung der Giebelmauer vorzunehmen, überhaupt entnehmen lässt (vgl. hierzu den in
dem von der Klägerin aus dem Prozessvergleich betriebenen
Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschluss des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 20.2.2001 – 5 W 355/00 - 133 - = GA 89 ff., wo diese Frage
offen geblieben ist) – im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin stellt gerade in Abrede, zur
Absicherung der Giebelmauer verpflichtet zu sein. Es würde daher nur einen überflüssigen
und dem Beklagten nicht zumutbaren Umweg darstellen, ihn zunächst auf die
Zwangsvollstreckung aus dem Prozessvergleich zu verweisen und ihm den einfacheren
Weg der Erhebung der Widerklage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zu
verwehren, nachdem die Klägerin bereits selbst versucht hat, die Berechtigung ihrer
Einwendungen im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie im Klageweg durchzusetzen und
demzufolge an der Ernsthaftigkeit ihrer Einwendungen kein Zweifel besteht. Im Gegenteil
begründet hier gerade das Verhalten der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis des Beklagten
an seiner Widerklage.
bb) Widerklageantrag zu 1.:
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin gegenüber dem
Beklagten nach Ziffer 2. des zwischen den Parteien am 30.6.1999 geschlossenen
Prozessvergleichs verpflichtet ist, die in Rede stehende Giebelmauer dergestalt statisch zu
sichern, dass sie nicht auf das Grundstück des Beklagten stürzen kann.
Nach Ziffer 2. des Prozessvergleichs duldet der Beklagte eine auf Kosten der Klägerin
durchzuführende Abstützung der Giebelmauer, um deren Standsicherheit zu
gewährleisten. Diese Regelung hat das Landgericht zutreffend im Sinne einer
Vornahmeverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten ausgelegt. Bei der
vorzunehmenden Auslegung des Prozessvergleichs ist allerdings im hiesigen Verfahren –
was das Landgericht offen gelassen hat – nicht nur auf den Wortlaut des Prozessvergleichs
und den sich daraus ergebenden Sinnzusammenhang abzustellen, sondern darüber hinaus
auch der dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Verlauf des Vorprozesses,
insbesondere die dort gestellten Anträge, zu berücksichtigen.
aaa) Der Prozessvergleich hat – wie bereits ausgeführt – eine rechtliche Doppelnatur als
Prozesshandlung einerseits und materiell-rechtliches Rechtsgeschäft andererseits. Geht es
um seine – im Zwangsvollstreckungsverfahren vorzunehmende – Auslegung als
Prozesshandlung, nämlich als Vollstreckungstitel i. S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, darf
hierbei nach ganz herrschender Meinung allein auf seinen protokollierten Inhalt, das heißt
seinen Wortlaut und den sich daraus ergebenden Sinnzusammenhang, hingegen – mit
Ausnahme gesetzlicher Vorschriften – nicht auf andere tatsächliche oder rechtliche
Umstände, insbesondere nicht auf die Prozessakten und die vor Vergleichsabschluss
gestellten Anträge sowie ihre Begründung, zurückgegriffen werden; denn ansonsten würde
es dem Prozessvergleich als Vollstreckungstitel an einem hinreichend bestimmbaren Inhalt
fehlen (vgl. BGH NJW 1993, 1995 f. Rdnr. 13, zit. nach juris; OLG Frankfurt VersR 1995,
1061, das allerdings zu Unrecht diese Grundsätze auf die Auslegung des materiell-
rechtlichen Vertrags anwendet; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 446; OLG Koblenz JurBüro
2002, 550, 551; Zöller/Stöber, a. a. O., § 794 Rdnr. 14a). Hiervon zu unterscheiden ist die
– im vorliegenden Fall allein maßgebende – Auslegung des Prozessvergleichs als materiell-
rechtlicher Vertrag. Insoweit unterliegt er den für privatrechtliche Verträge geltenden
Auslegungsregeln (vgl. BGH WM 1977, 204 ff. Rdnr. 21, zit. nach juris). Danach sind
Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben
sowie der Verkehrssitte ausgehend von ihrem Wortlaut sowie unter Berücksichtigung der
Begleitumstände ihres Zustandekommens sowie der beiderseitigen Interessenlage
auszulegen (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 133 Rdnr. 14 ff.). Bei der Auslegung eines
Prozessvergleichs als privatrechtlicher Vertrag ist daher auch der ihm vorausgegangene
Verlauf des Rechtstreits zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 1995, 1201 ff. Rdnr. 15, zit.
nach juris). Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des
prozessualen Vertrags als Vollstreckungstitel andererseits können deshalb durchaus
auseinander fallen (vgl. BGH NJW 1993, 1995 f. Rdnr. 13, zit. nach juris).
bbb) Die danach vorzunehmende Auslegung des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 ergibt,
dass sich die Klägerin – wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung
angenommen hat – gegenüber dem Beklagten zur statischen Absicherung der
Giebelmauer verpflichtet hat.
(1) Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der unter Ziffer 2. des Prozessvergleichs
getroffenen Regelung. Danach hat die Klägerin auf ihre Kosten die Abstützung der
Giebelmauer durchzuführen, um deren Standsicherheit zu gewährleisten. Das spricht
gerade dagegen, dass die Abstützung der Giebelwand in das Belieben der Klägerin gestellt
werden sollte. Dass die Verpflichtung der Klägerin in eine Duldungsverpflichtung des
Beklagten eingekleidet ist, ändert hieran nichts. Vielmehr ist schon nach dem Wortlaut der
Vereinbarung diese dahin zu verstehen, dass die Klägerin zur Durchführung der zur
Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelmauer erforderlichen Maßnahmen und der
Beklagte zu deren Duldung verpflichtet sind. Ansonsten hätte eine Formulierung etwa des
Inhalts, der Beklagte dulde eine Abstützung der Giebelmauer durch die Klägerin, falls diese
eine solche durchführt, nahe gelegen.
(2) Das sich aus dem Wortlaut ergebende Auslegungsergebnis wird durch die unter Ziffer
4. des Prozessvergleichs getroffene Regelung, wonach die Klägerin „nach Durchführung der
beiderseitig zu treffenden Maßnahmen“ die Verkehrssicherheit der Giebelwand
gewährleistet und den Beklagten insoweit von jeglicher Haftung freistellt, bestätigt.
(3) Schließlich sprechen auch die Begleitumstände des Zustandekommens des
Prozessvergleichs, insbesondere der Verlauf des Vorprozesses und die dort vor
Vergleichsabschluss gestellten Anträge dafür, dass eine Verpflichtung der Klägerin zur
Vornahme der Abstützung der Giebelwand gewollt war. Denn die Klägerin und der Beklagte
haben sich in dem Vorprozess mit Klage und Widerklage wechselseitig auf Abstützung bzw.
Absicherung der Giebelwand in Anspruch genommen. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage
im Vorprozess erstinstanzlich unterlegen und auf die Widerklage zur statischen Absicherung
der Giebelmauer verurteilt worden war, stand in der Berufungsinstanz die Frage, ob eine
Einsturzgefahr der Giebelmauer überhaupt gegeben und wer für die Gewährleistung der
Standsicherheit verantwortlich ist, im Streit. Diese beiden Streitpunkte sind unter Ziffer 2.
des Prozessvergleichs dahin geregelt worden, dass weitere Maßnahmen zur
Gewährleistung der Standsicherheit der Giebelwand erforderlich sind und die Klägerin zu
deren Durchführung verpflichtet ist.
(4) Das gefundene Auslegungsergebnis entspricht auch der beiderseitigen Interessenlage.
Sowohl aus dem Gesamtinhalt des Prozessvergleichs als auch aus dem ihm
vorausgegangenen Verlauf des Vorprozesses, insbesondere den dort gestellten Anträgen,
ergibt sich, dass die statische Absicherung der Giebelwand im beiderseitigen Interesse, also
auch im Interesse des Beklagten erfolgen sollte. Es lag daher auf der Hand, dass eine die
Klägerin verpflichtende Regelung zur Abstützung der Giebelwand gewollt war.
ccc) Die von der Klägerin gegen ihre Verurteilung nach dem Widerklageantrag zu 1. in der
Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Insbesondere steht eine fehlende Fälligkeitsvereinbarung der Annahme der Übernahme
einer Verpflichtung nicht entgegen. Vielmehr ist eine ohne Bestimmung einer Leistungszeit
übernommene Verpflichtung sofort fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Auch ist nicht ersichtlich, was
die Klägerin daraus herleiten möchte, dass sie durch das – durch den Prozessvergleich
wirkungslos gewordene – Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.12.1998 auf die
dortige Widerklage des Beklagten bereits zur statischen Absicherung der Giebelmauer,
allerdings mit der Einschränkung „auf ihrem Grundstück“, verurteilt worden war. Durch
Ziffer 2. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 ist eine Verpflichtung der Klägerin zur
Abstützung der Giebelmauer ohne die genannte Einschränkung geregelt worden. Das
ergibt sich – wie ausgeführt – im Wege der Auslegung des Prozessvergleichs, über die die
Parteien im vorliegenden Rechtsstreit streiten. Warum es insoweit einer
Anfechtungserklärung seitens des Beklagten bedürfen oder die Widerklage insoweit
unzulässig sein soll, erschließt sich aus den Ausführungen der Klägerin nicht.
ddd) Da der Widerklageantrag zu 1. bereits im Hauptantrag begründet ist, war über den
von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz insoweit
hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht mehr zu entscheiden.
cc) Widerklageantrag zu 2.:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Beklagten gegen die Klägerin der mit
diesem Antrag geltend gemachte Anspruch auf das Verputzen der Giebelwand nicht nach
Ziffer 1. des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 – der allein in Betracht kommenden
Anspruchsgrundlage – zu.
aaa) Zwar spricht der – insoweit mit Ziffer 2. des Prozessvergleichs identische – Wortlaut
unter Ziffer 1. des Prozessvergleichs, wonach der Beklagte einen von der Klägerin auf ihre
Kosten durchzuführenden Verputz der Giebelmauer duldet, zunächst ebenfalls für eine
entsprechende Verpflichtung der Klägerin.
bbb) Die weiteren Umstände, nämlich der übrige Inhalt des Prozessvergleichs, die seinem
Abschluss vorausgegangenen Anträge der Parteien im Vorprozess sowie die beiderseitige
Interessenlage der Parteien stehen jedoch der Annahme, die Klägerin habe eine
entsprechende Verpflichtung übernommen, entgegen.
(1) Nach dem gesamten Inhalt des Prozessvergleichs kommt das Verputzen der
Giebelwand erst als letzte Maßnahme nach der vorhergehenden Abstützung der
Giebelwand durch die Klägerin (Ziffer 2. des Prozessvergleichs) und der anschließenden
Entfernung der Mauerreste durch den Beklagten (Ziffer 3. des Prozessvergleichs) in
Betracht. Dementsprechend geht auch die Klägerin in der Klageschrift vom 18.9.2003 im
vorliegenden Rechtsstreit (Seite 3 = GA 3) unwidersprochen davon aus, dass vor dem
Verputzen der Giebelwand zunächst die Mauerreste entfernt werden müssen. Anders als
hinsichtlich der Verpflichtung, die Giebelmauer abzustützen – insoweit hat die Klägerin
unter Ziffer 4. des Prozessvergleichs auch für die Zukunft die Gewährleistung für die
Verkehrssicherheit der Giebelwand übernommen und den Beklagten von jeglicher Haftung
freigestellt – fehlt es bezüglich des Verputzens der Giebelmauer an einer Gewährleistungs-
und Freistellungsvereinbarung für die Zukunft.
(2) Im Vorprozess hat lediglich die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten auf das
Verputzen der Giebelwand geltend gemacht, nicht jedoch der Beklagte widerklagend einen
entsprechenden Anspruch gegen die Klägerin.
(3) Es ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der Beklagte daran haben könnte, dass
die Klägerin die nunmehr von ihr allein noch genutzte Giebelmauer verputzt. Anders als
hinsichtlich der Absicherung der Giebelmauer, bei der die in dem Prozessvergleich
getroffene Regelung erkennbar auch im Interesse des Beklagten erfolgte, lässt sich weder
dem Prozessvergleich noch sonstigen Umständen ein Interesse des Beklagten am
Verputzen der Giebelmauer entnehmen.
ccc) Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin hinsichtlich des
allein in ihrem Interesse liegenden Verputzens der Giebelmauer gegenüber dem Beklagten
eine entsprechende Verpflichtung übernehmen wollte.
II. Anschlussberufung des Beklagten
Die Anschlussberufung ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden; sie ist
mithin zulässig (§§ 519 Abs. 2, 4, 520 Abs. 3, 524 ZPO).
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit einer in
allen Punkten zutreffenden Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen wird, einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 1004 BGB i. V.
mit § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG bejaht. Die von dem Beklagten hiergegen erhobenen
Einwendungen greifen nicht durch.
1. Soweit der Beklagte mit seiner Anschlussberufung erstmals geltend macht, der
Anspruch auf Ergreifen der zur Vermeidung der Verstärkung des Abfließens von
Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin erforderlichen Maßnahmen sei bereits
Gegenstand des Prozessvergleichs vom 30.6.1999 gewesen, ist dies nicht zutreffend.
Unter Ziffer 3. des Prozessvergleichs ist lediglich die Verpflichtung des Beklagten geregelt,
entlang der Grundstücksgrenze gelagerte Baureste zu entfernen.
2. Der Beklagte haftet als Zustandsstörer. Hierzu reicht zwar allein der Umstand, dass er
Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Störung ausgeht, nicht aus; die
Beeinträchtigung muss vielmehr wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgehen (vgl.
BGH NJW 1991, 2770 ff. Rdnr. 22, zit. nach juris; Palandt/Bassenge, a. a. O., § 1004 Rdnr.
19). Davon ist hier jedoch auszugehen, da der Wall aus Schutt- und Erdmassen und die
daraus resultierende Längsmulde im Zuge des Abrisses des ehemaligen Gebäudes auf
dem Grundstück des Beklagten entstanden sind.
3. Das Landgericht hat auch zu Recht die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG
bejaht, wonach der Eigentümer eines Grundstücks den Abfluss wild abfließenden Wassers
auf andere Grundstücke nicht verstärken darf, wenn dadurch die anderen Grundstücke
erheblich beeinträchtigt werden. Dass der Anspruch der Klägerin lediglich auf die
wasserrechtliche Sonderregelung des § 38 Abs. 2 Nr. 1 SaarlNG, hingegen nicht auch auf §
47 SaarlNG gestützt werden kann (vgl. hierzu: BGH MDR 1980, 654, 655; OLG Celle
OLGR Celle 2000, 275 ff. Rdnr. 15, zit. nach juris), spielt für die Entscheidung keine Rolle.
Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Wasserschaden im Haus der Klägerin auf das
Anlegen des Walls zurückzuführen ist. Ausreichend ist, dass sich aufgrund des Walls aus
Schutt- und Erdmassen sowie durch die hierdurch zwischen dem Wall und dem Giebel
entstandene Längsmulde bei lang anhaltenden Niederschlägen Wasser sammeln kann, das
in die Giebelmauer eindringen kann. Nach den vom Landgericht getroffenen, auf die
Ausführungen des Sachverständigen E. gestützten und nicht zu beanstandenden
Feststellungen sammelt sich in der durch den Wall verursachten Mulde mehr Wasser, als
wenn der Untergrund dort ebenmäßig wäre. Das stellt – unabhängig davon, ob eine
ausreichende vertikale und horizontale Abdichtung am Haus der Klägerin vorhanden ist –
eine Verstärkung des wild abfließenden Niederschlagswassers auf das Grundstück der
Klägerin und zugleich eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Grundstücks dar.
4. Allerdings ist – entsprechend der gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise in der
Berufungsinstanz durch die Klägerin vorgenommenen Änderung des Klageantrags zu 3.,
die keine Klageänderung darstellt und auf die daher auch § 533 ZPO keine Anwendung
findet (vgl. BGH NJW 2004, 2152 ff. Rdnr. 25 ff., zit. nach juris) – der Tenor unter Ziffer 1.
des angefochtenen Urteils neu zu fassen. Dabei übernimmt der Senat die bereits von der
Erstrichterin gewählte, das Begehren der Klägerin ohne sachliche Änderung nur deutlicher
zum Ausdruck bringende Formulierung. Diese hat die Klägerin in dem in ihrer
Berufungsbegründung vom 5.10.2006 angekündigten Antrag aufgegriffen. Eine
entsprechende Formulierung ist bei der Neufassung des Antrags in der mündlichen
Verhandlung vom 25.10.2007 lediglich infolge eines Versehens unterblieben. Anlass für die
Korrektur des Antrags war, dass in diesem das von der Klägerin verfolgte Klageziel –
Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung des Eindringens verstärkt abfließenden
Oberflächenwassers in die Giebelwand – deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte
als dies bei der unter Ziffer 1. des Tenors des angefochtenen Urteils verwendeten
Formulierung – Ergreifen von Maßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von Feuchtigkeit
in die Giebelwand – der Fall ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269
Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die durch die Klage veranlassten erstinstanzlichen Kosten sind – wie
bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat – nach dem gemäß § 266 Abs. 1
ZPO wirksam erfolgten Parteiwechsel allein zwischen der Klägerin und dem Beklagten im
Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu teilen (vgl. Zöller/Greger, a. a. O.,
§ 265 Rdnr. 8). Anders verhält es sich hinsichtlich der Kosten der von der ehemaligen
Beklagten zurückgenommenen Widerklage; diese sind gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihr
aufzuerlegen. Die Zuvielforderung des Beklagten bezüglich des Widerklageantrags zu 1.
war relativ geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Soweit die Klägerin gegen
die ehemalige Beklagte S. Berufung eingelegt hat, waren ihr die hierdurch veranlassten
Kosten aufgrund ihres vollständigen Unterliegens allein aufzuerlegen.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO i. V. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
V.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
VI.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, 45 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3,
Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i. V. mit
§ 3 ZPO. Ihr liegen folgende Einzelwerte zugrunde:
Klageantrag zu 1.:
4.000,-- EUR
Klageantrag zu 2.:
750,-- EUR
Klageantrag zu 3.:
750,-- EUR
Widerklageantrag zu 1.: 10.000,-- EUR
Widerklageantrag zu 2.:
0,-- EUR
Streitwert insgesamt:
15.500,-- EUR
Der mit dem Widerklageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch betrifft denselben
Gegenstand i. S. des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wie der mit dem Klageantrag zu 1. geltend
gemachte Anspruch, so dass keine Zusammenrechnung erfolgt.
Von demselben Gegenstand im Sinne der genannten Bestimmung ist auszugehen, wenn
die beiden Ansprüche derart einander ausschließen, dass die Zuerkennung des einen
Anspruchs notwendig die Aberkennung des anderen bedingt. Voneinander verschiedene
Gegenstände liegen demgegenüber vor, wenn die mehreren Ansprüche nebeneinander
bestehen können, so dass unter Umständen beiden Ansprüchen stattgegeben werden
kann. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie beide verneint werden können (vgl.
Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rdnr. 3094). Danach handelt es sich
bei den wechselseitig geltend gemachten Ansprüchen auf das Verputzen der Giebelwand
um denselben Gegenstand, weil sie einander ausschließen und keinesfalls beiden
stattgegeben werden kann.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der erstinstanzlich zunächst von der ehemaligen Beklagten
und nach erfolgtem Parteiwechsel von dem jetzigen Beklagten erhobenen Widerklage
sowie bezüglich der von der Klägerin mit ihrer Berufung in erster Linie gegen die ehemalige
Beklagte und hilfsweise gegen den jetzigen Beklagten weiter verfolgten Klageanträge. Auch
diese Ansprüche schließen einander aus und es kann unter keinen Umständen beiden
stattgegeben werden. Dementsprechend war auch die erstinstanzliche
Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern.