Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.07.2010
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OLG Saarbrücken Urteil vom 27.7.2010, 4 U 585/09 - 166
Leitsätze
a. Wird der Geschädigte aufgrund unfallbedingter Verletzungsfolgen in einem Heim
untergebracht, so sind auf den korrespondierenden Schadensanspruch wegen vermehrter
Bedürfnisse im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten Kosten der häuslichen
Verpflegung anzurechnen.
b. Im Rahmen des Schätzermessens nach § 286 ZPO begegnet es keinen Bedenken, diese
ersparten Kosten mit 7,50 EUR pro Tag anzurechnen.
c. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung scheidet aus,
solange der Haftpflichtversicherer berechtigte Zweifel hegen darf, dass das eigene
Verschulden des Versicherungsnehmers vollständig hinter das grobe Mitverschulden des
Geschädigten zurücktreten werde.
d. Eine Erhöhung des Schmerzensgeldes wegen verzögerter Regulierung kommt nur dann
in Betracht, wenn - wozu klägerischer Sachvortrag erforderlich ist - die verzögerte Zahlung
schutzwürdige Interessen des Schuldners beeinträchtigt.
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der
Beklagten das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. November 2009 – 14 O 543/05
– mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verurteilt werden,
an die Klägerin
a. 8.563,36 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 30.3.2006 sowie
b. ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR
zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 52%, die Beklagten als
Gesamtschuldner 48%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 26%,
die Beklagten als Gesamtschuldner 74%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird
nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor
der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.515,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des
laufenden Rechtsstreits verstorbenen Ehemannes G. S. (im Folgenden: Geschädigter) die
Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, welcher sich am
29.11.2002 gegen 17:25 Uhr auf der Straße in D. ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der
Marke Ford-Fiesta, amtliches Kennzeichen, mit Abblendlicht die Straße aus Fahrtrichtung D.
in Richtung W.. Der im Jahr 1925 geborene Geschädigte befuhr mit seinem unbeleuchteten
Fahrrad einen Weg, der in Höhe einer Werbetafel der P.S. GmbH auf die Straße trifft. Dort
beabsichtigte er, die Straße zu überqueren, um seine Fahrt auf dem auf der
gegenüberliegenden Seite befindlichen Radweg fortzusetzen. Kurz vor Erreichen des in
Fahrtrichtung W. gesehen rechten Fahrbahnrandes wurde der Geschädigte vom Fahrzeug
des Beklagten zu 1) erfasst, über die Motorhaube auf die Windschutzscheibe geschleudert
und kam auf dem Gehsteig zum Liegen. Der Geschädigte erlitt bei der Kollision eine
Oberschenkelhalsfraktur und befand sich bis April 2003 in stationärer
Krankenhausbehandlung. Er wurde am 15.4.2003 in eine geriatrische Fachklinik
eingeliefert. Aus Anlass einer Rehabilitationsmaßnahme wurde ein subdurales Hämatom
festgestellt, welches weite Bereiche des Großhirns zerstört hatte. Darüber hinaus litt der
Geschädigte an zahlreichen unfallunabhängigen Leiden und war körperlich stark
eingeschränkt. Seit Mai 2003 befand er sich in vollstationärer Pflege und verstarb am
4.8.2007.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, den Beklagten zu 1) treffe am Verkehrsunfall
eine Mitverantwortlichkeit, die zumindest mit einer Haftungsquote von 40% zu bemessen
sei. Sie hat hierzu behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit innerorts überhöhter
Geschwindigkeit (60 km/h) gefahren und habe verspätet auf den die Fahrbahn kreuzenden
Radfahrer reagiert. Die Unfallstelle sei trotz der zum Unfallzeitpunkt herrschenden
Dämmerung gut ausgeleuchtet gewesen. Die vom Geschädigten erlittene
Schädelverletzung und die in der Folge erforderlich gewordene vollstationäre Pflege seien
unfallbedingt. Hierdurch seien außer einem unstreitigen Eigenanteil zu
Krankentransportkosten in Höhe von 476,70 EUR im Zeitraum Mai 2003 bis Dezember
2005 Kosten in Höhe von 29.659,19 EUR und für die Zeit vom Januar 2006 bis zum Tode
des Klägers weitere 15.620,26 EUR angefallen.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 11.863,64 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen
weiteren Schadensersatz in Höhe von 6.248,10 EUR nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
4.8.2007 zu zahlen;
2. an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, das unter
Berücksichtigung eines Haftungsanteils von 40% jedoch einen Betrag
in Höhe von 52.000 EUR erreichen solle.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten,
der Geschädigte habe den Unfall allein verursacht, indem er mit seinem unbeleuchteten
Rad von dem Weg auf die Straße gefahren sei, ohne den dort befindlichen Verkehr zu
beobachten. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1) nicht vermeidbar gewesen, da der
Geschädigte aus einem unbeleuchteten Feldweg gekommen und daher nicht erkennbar
gewesen sei. Die später erforderlich gewordenen vollstationären Pflegekosten seien
ausschließlich durch die erheblichen Vorerkrankungen des Geschädigten bedingt gewesen.
Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten von 25 % angenommen und unter
Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die
Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 10.515,90 EUR sowie ein Schmerzensgeld in
Höhe von 35.000 EUR zu zahlen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch
hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstreben die Beklagten die vollständige
Abweisung der Klage.
Die Berufung rügt zunächst, das Landgericht sei in seiner rechtlichen Würdigung in
tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Weg, aus dem der
Geschädigte gekommen sei, ein Feld- oder Waldweg gewesen sei. Vielmehr sei dieser Weg
mit dem Zeichen Nr. 239 zu § 41 StVO markiert gewesen, was bedeute, dass dieser Weg
Fußgängern vorbehalten gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts sei dem
Geschädigten kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO, sondern ein Verstoß gegen § 10
StVO vorzuwerfen, der die höchste Sorgfaltsnorm enthält, die die Straßenverkehrsordnung
kenne. In der Regel spreche ein Anscheinsbeweis für die alleinige Verursachung desjenigen,
der diese gesteigerte Sorgfaltspflicht verletze.
Auch sei dem Beklagten zu 1) kein Vorwurf wegen Verstoßes gegen das allgemeine Gebot
zur gegenseitigen Rücksichtnahme zu machen: Da der vom Geschädigten benutzte
Fußweg weder von seinem optischen Erscheinungsbild noch von der Art der Beschilderung
die Warnfunktion besessen habe, dass sich ein unbeleuchteter Radfahrer nähern könne,
habe der Beklagte zu 1) darauf vertrauen dürfen, dass außer der von ihm zu
überschauenden Fahrbahn und den gekennzeichneten Einmündungen keine anderen
Verkehrsteilnehmer sich plötzlich unvorhergesehen in die Fahrbahn hinein bewegten. Zu
Gunsten des Beklagten zu 1) greife der allgemeine Vertrauensgrundsatz, welcher nicht
durch ein vorangegangenes Verhalten des Geschädigten oder sonstige
Signalaufforderungen erschüttert gewesen sei. Dem Beklagten zu 1) sei kein Vorwurf zu
machen, dass er erst nach dem Zuruf der Insassen die Bremsung eingeleitet habe. Unter
Zugrundelegung der Wertungen des Sachverständigen seien dem Beklagten zu 1) bei einer
unterstellten Geschwindigkeit von circa 13 m/s weniger als 2 Sekunden Zeit geblieben, um
zu reagieren. Dies reiche nicht aus, um einen Verschuldensvorwurf gegenüber dem
Beklagten zu 1) zu erheben.
Bei der Haftungsabwägung müsse die alleine zulasten des Beklagten zu 1) zu
berücksichtigende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs hinter den nachgewiesenen Verstoß
des Geschädigten gegen § 10 StVO vollständig zurücktreten.
Bei der Bemessung des materiellen Schadensersatzes habe das Landgericht übersehen,
dass der Geschädigte gemäß Bescheid der Krankenkasse vom 18.3.2008 für den
Aufenthalt im Pflegeheim B. einen Betrag von 1.295,64 EUR erhalten habe. Weiterhin sei
dem Landgericht bei der Bemessung des Vorteilsausgleichs für das Jahr 2006 ein
Rechenfehler unterlaufen: Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Landgerichts sei
tatsächlich ein Betrag von 1.440 EUR, mithin ein um 1.296 EUR höherer Betrag
anzurechnen. Schließlich wendet sich die Berufung gegen die Bemessung der ersparten
Eigenaufwendungen. Nach Auffassung der Berufung sei eine tägliche Ersparnis von 10 EUR
angemessen, da dies dem Betrag entspreche, welcher bei einer fehlenden Versorgung,
Verköstigung und Unterbringung zuhause erspart werde.
Zudem wendet sich die Berufung gegen die Bemessung des Schmerzensgeldes. Sie
vertritt die Auffassung, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes dürfe nicht
unberücksichtigt bleiben, wie lange das Unfallopfer unter den Unfallfolgen gelitten habe. Die
Dauer des Leidens sei letztendlich weder schmerzensgelderhöhend noch
schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen. Dennoch sei die zeitliche Komponente ein
wichtiger Faktor bei der Findung des angemessenen Schmerzensgeldes. Auch sei der
Beklagten zu 2) keine Verzögerung der Regulierung vorzuwerfen: Es dürfe nicht
unberücksichtigt bleiben, dass die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch den
Kläger erst im Dezember 2005 erfolgt sei. Die Verzögerung um dreieinhalb Jahre nach dem
Unfall liege daher auf Klägerseite begründet. Auch sei das Erstgutachten des
Sachverständigen H. der Beklagtenseite erst am 21.2.2007 zugegangen. Erst nach einem
Richterwechsel habe das Landgericht in der Sitzung vom 17.3.2008 einen Beschluss zur
Ergänzung des Gutachtens erlassen, in dessen Erfüllung Sichtbarkeitsversuche zeitnah vom
Sachverständigen im Beisein der Prozessbevollmächtigten durchgeführt worden seien. Dies
belege, dass das Gericht bei sachgerechter prozessleitender Tätigkeit bereits ein Jahr zuvor
den Rechtsstreit hätte erledigen können, so dass diese Verzögerung alleine dem Gericht
anzulasten sei. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass es für die Erhöhung des
Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Genugtuungsfunktion eines
entsprechenden Vortrags der Klägerseite bedürfe. Es sei nicht vorgetragen worden, dass
der Geschädigte unter der Art der Prozessführung beziehungsweise den Verzögerungen
gelitten habe. Das vom Landgericht als zynisch empfunden Argument, wonach die Dauer
des Überlebens Einfluss auf die Schmerzensgeldbemessung habe, sei erst nach dem Tode
des Geschädigten vorgebracht worden und habe den Geschädigten als denjenigen, dem
die Genugtuungsfunktion eines Schmerzensgeldes zukommen müsse, nicht treffen
können.
Die Beklagten beantragen,
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts
Saarbrücken vom 2.11.2009 – 14 O 43/05 – aufzuheben und die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Berufungsbegründung (GA III Bl. 620 ff.) sowie der Berufungserwiderung (GA III Bl. 699 ff.)
Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das
Protokoll (GA III Bl. 709 f.) verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung hat nur hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen materiellen und
immateriellen Schadensersatzes Erfolg: Der zugesprochene materielle Schadensersatz war
mit Blick auf einen offensichtlichen Rechenfehler in der angefochtenen Entscheidung, unter
Berücksichtigung einer Zahlung der Krankenkasse in Höhe von 1.295,64 EUR und
hinsichtlich der Höhe der ersparten Aufwendungen auf einen Gesamtbetrag von 8.563,36
EUR zu korrigieren. Die Berechnung des Schmerzensgeldes hält einer Rechtskontrolle nicht
in vollem Umfang stand: Zum Ausgleich der immateriellen Schäden erachtet der Senat ein
Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR für erforderlich, aber auch für ausreichend.
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin, die den Rechtsstreit mit Schriftsatz ihrer
Prozessbevollmächtigten vom 16.11.2007 (GA II Bl. 272 ff.) aufgenommen hat, sowie die
Verwirklichung des straßenverkehrsrechtlichen Haftungstatbestandes (§ 7 Abs. 1 StVG)
stehen im Berufungsrechtszug nicht im Streit. Die Haftung der Beklagten zu 2) folgt aus §
3 Nr. 1 und 2 PflVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung. Daneben in Betracht
kommende deliktische Ansprüche besitzen keine prozessuale Relevanz.
2. Ohne Erfolg rügt die Berufung, dass die Haftung der Beklagten wegen überwiegenden
Mitverschuldens des Geschädigten vollständig entfallen müsse. Die vom Landgericht
festgesetzte Haftungsquote von 25% lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Gem. § 9 StVG findet die Vorschrift des § 254 BGB Anwendung, wenn bei der
Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt hat. Hierbei folgt die
Haftungsabwägung den zu § 17 Abs. 1 StVG entwickelten Rechtsgrundsätzen: Bei der
Abwägung der beiderseitigen Verursacherbeiträge sind nur solche Umstände
einzubeziehen, die erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden geworden sind
(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 7; BGH, Urt. v.
21.11.2006 – VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urt. v. 24.6.1975 – VI ZR 159/74, VersR
1975, 1121). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer
Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer
Betracht zu bleiben. Hierbei kann die Abwägung zum vollständigen Ausschluss des
Ersatzanspruchs führen, wenn das Verschulden des Geschädigten derart überwiegt, dass
die vom Schädiger ausgehende Ursache völlig zurücktritt (Hentschel/König/Dauer, aaO,
Rdnr. 9; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rdnr. 239;
Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVG Rdnr. 18 f.; OLG Koblenz,
Urt. v. 11.12.2006 – 12 U 1184/04).
b) Die Voraussetzungen für ein die Haftung des Beklagten zu 1) vollständig überwiegendes
Mitverschulden des Geschädigten liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor:
aa) Es steht außer Streit, dass dem Geschädigten ein ganz erhebliches Mitverschulden zur
Last fällt. Denn er entschloss sich dazu, die in der Annäherungsrichtung des Beklagten zu
1) gut einsehbare Fahrbahn zu überqueren, obwohl sich Fahrzeuge näherten. Mit Recht
weist die Berufung darauf hin, dass der Geschädigte beim Überqueren die strengen
Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO beachten musste. Diese Vorschrift regelt das
Einfahren auf die Fahrbahn von einem Fußgängerbereich heraus und legt dem
Verkehrsteilnehmer hierbei auf, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Diesen strengen Sorgfaltsmaßstab musste der
Geschädigte beachten, da er – wie auf Lichtbild GA I Bl. 168 zu ersehen – aus einem
Fußgängerbereich heraus die Fahrbahn überqueren wollte.
bb) Dennoch ist auch dem Beklagten zu 1) ein Sorgfaltsverstoß unterlaufen:
aaa) Es ist der Berufung zuzugestehen, dass das Mitverschulden nicht gewissermaßen
spiegelbildlich aus der Wertung hergeleitet werden darf, dass der Unfall für den Beklagten
zu 1) nach dem Ergebnis der sachverständigen Beurteilung nicht unvermeidbar war. Dieser
Umkehrschluss ist nicht tragfähig: Der Umstand, dass ein Verkehrsunfall von einem
Idealfahrer hätte vermieden werden können, belegt nicht zugleich, dass sich der Fahrer in
subjektiver Hinsicht fahrlässig und mithin schuldhaft verhalten hat. Erst Recht erlaubt das
Kriterium der Vermeidbarkeit eines Unfallgeschehens keine Rückschlüsse auf die Schwere
des Sorgfaltverstoßes.
bbb) Im entschiedenen Fall hat das Landgericht die rechtliche Wertung, wonach der
Beklagte zu 1) aufgrund mangelhafter Aufmerksamkeit gegen die Grundregel des § 1 Abs.
1 StVO verstoßen hat, nicht lediglich auf die Feststellungen des Sachverständigen H. zur
Vermeidbarkeit des Unfalls gestützt. Vielmehr hat sich das Landgericht zugleich mit dem
Ergebnis der Anhörung des Beklagten zu 1) auseinandergesetzt, die bei verständiger
Würdigung nur den Schluss zulässt, dass der Beklagte zu 1) den vor ihm liegenden
Verkehrsraum unter Verwirklichung des Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht mit der gebotenen
Sorgfalt beobachtete:
Der Beklagte zu 1) will den Geschädigten erst gesehen haben, als dieser vor ihm „auf der
Spur“ gewesen sei. Wörtlich ist protokolliert, er habe den Geschädigten erst gesehen, als
er ihm „auf dem Auto gesessen“ habe. Zwar bedarf die Aussage insoweit nach den
Ermittlungen des Sachverständigen H. einer Korrektur, als der Beklagte zu 1) den
Geschädigten noch vor Einleitung der Vollbremsung gesehen haben musste. Angesichts der
geringen Länge der Blockierspur (7 m) und des Umstandes, dass der Kollisionspunkt fast
im Bereich der rechten Fahrbahnbegrenzungslinie lag, nahm der Beklagte zu 1) den
Geschädigten erst zu einem Zeitpunkt wahr, als dieser die Mittellinie bereits überquert
hatte und sich unmittelbar vor dem Beklagten zu 1) befand. Nach den unangegriffenen
Feststellungen des Landgerichts, die sich auf die überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen H. (GA II Bl. 335 ff.) stützen, war der Radfahrer jedoch aus der
Annäherungsrichtung des Beklagten zu 1) aus einer Entfernung von 40 bis 50 m am linken
Fahrbahnrand erkennbar. Demnach überzeugt der Schluss, dass der Beklagte zu 1) den
Geschädigten nur deshalb so spät sah, weil er den Verkehr unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1
StVO nicht mit der gebotenen Sorgfalt beobachtete.
ccc) Soweit die Berufung einwendet, der Beklagte zu 1) hätte den Radfahrer deshalb nicht
früher sehen können, weil er seinen Blick – anders als seine Mitinsassen – nicht nach rechts
oder links habe schweifen lassen dürfen, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen:
Die Unfallörtlichkeit lag in einem bebauten Bereich, der neben einer gewerblichen Nutzung
auch Einrichtungen der Freizeitgestaltung (Eissporthalle) und an die Fahrbahn angrenzende
Wege (Fußgängerweg und Radweg) umfasste. In einer solchen Situation muss ein
situationsadäquat aufmerksamer Kraftfahrer jederzeit mit kreuzendem Fußgänger- und
Radverkehr rechnen, weshalb auch die Beobachtung der Fahrbahnränder zur Blickrichtung
gehört, die von einem sorgfältigen Fahrer zu verlangen ist.
cc) Auch die Kausalität des Sorgfaltsverstoßes ist nachgewiesen: Der Sachverständige H.
kommt in seinem Gutachten zu dem überzeugenden Schluss, dass der Unfall bei
gebührender Aufmerksamkeit des Beklagten zu 1) und bei Einhaltung der vorgeschriebenen
Geschwindigkeit von 50 km/h hätte vermieden werden können. Die Einschränkung des
Sachverständigen bei einem unterstellten „maximalen“ Anfahrverhalten des Geschädigten
ist ohne Relevanz, da ein solches Anfahrverhalten mit Blick auf das Alter des Geschädigten
und nach dem Ergebnis des Zeugenbeweises (Aussage Wenzel GA I Bl. 125 f.)
ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend begegnet es keinen Bedenken, den Beklagten in der Zusammenschau
von Betriebsgefahr des Fahrzeugs und dem eigenen Verschulden des Beklagten zu 1) eine
Haftung von 25% aufzuerlegen.
3. Gem. § 11 StVG ist im Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der
Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu
leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung eine Vermehrung
seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Mithin gehören die geltend gemachten Aufwendungen
für die vollstationäre Pflege des Geschädigten zum erstattungsfähigen Aufwand.
Hinsichtlich der Höhe des zugesprochenen materiellen Schadensersatzes erhebt die
Berufung insgesamt drei Rügen:
a) Sie trägt vor, der zugesprochene Betrag sei in der Ausgangsberechnung um 1.295,64
EUR zu kürzen. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Schreiben vom 18.8.2003
(GA I Bl. 92) hat die Krankenkasse angekündigt, an den Geschädigten als
Entgeltentschädigung für den Aufenthalt des Geschädigten im Altenheim B. in der Zeit vom
20.5 bis 12.6.2003 insgesamt 1.295,64 EUR zu überweisen. Diese Überweisung, deren
Ausführung die Berufungserwiderung nicht in Zweifel zieht, hat in den korrespondierenden
Rechnungen (GA I Bl. 39 bis 41) keine Berücksichtigung gefunden. Die Leistung der
Pflegeversicherung ist mit dem Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen vermehrter
Bedürfnisse des Geschädigten sachlich und zeitlich kongruent, weshalb im Umfang der
Leistungspflicht nach Anspruchsübergang auf die Pflegekasse (§ 116 Abs. 1 SGB X) die
Aktivlegitimation der Klägerin fehlt. Die auf S. 14 der angefochtenen Entscheidung
berechnete Summe von 46.374,90 EUR ist zunächst um 1.295,64 EUR auf 45.079,26
EUR zu korrigieren.
b) Weiterhin rügt die Berufung mit Recht einen Rechenfehler bei der Berechnung des
Vorteilsausgleichs für das Jahr 2006 (S. 15 des Urteils): Der Geschädigte war während des
gesamten Jahres in Pflege, weshalb die Vorteilsausgleichung für das genannte Jahr mit
1.440 EUR, nicht lediglich mit 144 EUR in Ansatz zu bringen ist.
c) Schließlich bedarf die Höhe der ersparten Aufwendungen für die ersparte
Eigenverpflegung während des Heimaufenthalts des Geschädigten einer Korrektur:
aa) Im Grundsatz sind bei einem Kranken- oder Kuraufenthalt die ersparten häuslichen
Verpflegungskosten im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar (Palandt/Grüneberg,
BGB, 69. Aufl., § 249 Rdnr. 93). Dieselben Erwägungen beanspruchen auch im Fall der
Heimunterbringung Geltung: Auch dort ist dem Geschädigten hinsichtlich der Kosten für die
Verpflegung im Pflegeheim nur insoweit ein Schaden entstanden, als diese Kosten der
Verpflegung im Pflegeheim die Kosten übersteigen, die der Geschädigte ohnehin auch im
häuslichen Bereich hätte aufwenden müssen (KG, Urt. v. 12.3.2003 – 22 U 39/06).
Für die Bemessung ist eine normative Bewertung geboten: Da es unbillig erschiene, den
Schädiger mit einem erzwungenen Konsumverzicht des Geschädigten zu entlasten,
kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte ohne schädigendes Ereignis einen
besonders aufwendigen Lebensstil gepflegt hätte. Vielmehr ist in die Vergleichsberechnung
einzubeziehen, was der Geschädigte für eine der Heimverpflegung entsprechende
Verpflegung im privaten Haushalt hätte aufwenden müssen (MünchKomm(BGB)/Oetker, 5.
Aufl., § 249 Rdnr. 235). Die konkret ersparten Aufwendungen sind nur dann von Relevanz,
wenn der Geschädigte konkret darlegen kann, über ein besonders geringes Einkommen zu
verfügen (so der Sachverhalt des vom KG, aaO, entschiedenen Falles).
bb) Diese Einschränkung kommt im vorliegenden Sachverhalt mangels substantiierten
Sachvortrags zu den Haushaltsverhältnissen des Geschädigten nicht zum Tragen, weshalb
der Senat den Wert der ersparten Eigenverpflegung in der Qualitätsstufe der
Heimverpflegung in Ausübung seines Schätzermessens gem. § 287 ZPO auf 7,50 EUR
schätzt. Der Senat bewegt sich mit seiner Schätzung in dem in Literatur und Rspr.
eröffneten Rahmen: In der Kasuistik ist eine Bandbreite zwischen 4 und 10 EUR pro Tag
nachgewiesen (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 218: 20 DM; KG, Urt. v. 12.3.2003 – 22 U
39/06: 4 EUR). Die Literatur erachtet – soweit sie sich auf konkrete Beträge festlegt –
einen Betrag zwischen 5 und 10 EUR für angemessen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 249
Rdnr. 93).
d) Nach alldem ergeben sich folgenden rechnerische Konsequenzen: Die ersparten
Aufwendungen addieren sich auf 11.302,50 EUR: Mai 2003 (11 Tage): 82,50 EUR, Juni –
Dezember 2003 (214 Tage): 1.605 EUR, 2004 – 2006 (3 Jahre): 8.212,50 EUR, Januar –
Juli 2007 (183 Tage): 1.372,50 EUR, August 2008 (4 Tage): 30 EUR. Die
erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 45.079,26 EUR sind um die ersparten
Verpflegungskosten zu vermindern, weshalb ein Betrag von 33.776,76 EUR verbleibt.
Hinzu kommen die erstattungsfähigen Krankentransportkosten (476,70 EUR), woraus bei
einer 25%-igen Quote der in Ziff. 1a) tenorierte Betrag von 8.563,36 EUR verbleibt.
Die Zinsforderung beruht auf Verzugsgesichtspunkten.
4. Darüber hinaus steht der Klägerin aus übergegangenem Recht auch unter dem
Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gem. § 11 S. 2 StVG ein Anspruch auf Zahlung von
Schmerzensgeld zu. Hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes bedarf die
angefochtene Entscheidung jedoch der Korrektur:
a) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen
angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu verschaffen, die nicht
vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der
Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und
Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare
Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen
sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das
Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten
Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO., § 253 Rdnr.
17; Erman/I. Ebert, BGB, 12. Aufl., § 253 Rdnr. 20 ff.).
Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete
Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die beruflichen Folgen der Verletzung
und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der
Bestimmung des Schmerzensgeldes (Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 253 Rdnr.
10). Hierbei kommt es nicht zuletzt auf das Alter des Geschädigten an: Ein und dieselbe
Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden.
Auch das Mitverschulden des Verletzten ist ein wichtiger Bemessungsfaktor, der freilich
nicht zu einer quotenmäßigen Begrenzung des Anspruchs führen darf (Palandt/Grüneberg,
aaO, § 253 Rdnr. 20).
Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde
Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert
bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die
Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des
konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen
Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu
einer bestimmten „richtigen“ Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.1976 –
VI ZR 216/74, VersR 1976, 967 f.; Beschl. v. 1.10.1985 – VI ZR 195/84, VersR 1986,
59).
b) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt prägen die ganz erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Bemessung des Schmerzensgeldes:
aa) Der Geschädigte erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur, die zunächst mittels Implantation
eines Femurnagels operativ versorgt wurde und einen Krankenhausaufenthalt bis zum
10.1.2003 erforderlich werden ließ. Am 10.1.2003 verschlechterte sich eine bereits zuvor
aufgetretene Desorientiertheit, weshalb der Geschädigte in die Klinik verlegt wurde. Dort
wurde die Diagnose eines subduralen Hämatoms gestellt, dessen Unfallursächlichkeit im
zweiten Rechtszug nicht im Streit steht. Die Versorgung dieses Hämatoms erforderte im
Zeitraum bis zum 12.2.2003 mehrere operative Eingriffe, bevor er in die neurologische
Frührehabilitation der K. überwiesen wurde. Während dieses Klinikaufenthalts wurde der
Geschädigte parenteral ernährt. Schließlich schloss sich bis zum 20.5.2003 ein weiterer
Klinikaufenthalt an (alle Angaben sind dem Gutachten V. entnommen; GA II Bl. 227 ff.).
Allein die primäre Krankenhausbehandlung der Unfallverletzungen rechtfertigt die
Zuerkennung eines ganz erheblichen Schmerzensgeldes.
bb) Allerdings wurden die durch die Versorgung der Primärverletzungen entstandenen
Beschwerden durch die Folgewirkungen des Verletzungsbildes bei weitem übertroffen: So
führte insbesondere der neurologische Befund dazu, dass der Geschädigte sukzessive
seine Selbständigkeit verlor: Im Entlassungsbefund des S. ist vermerkt, dass der
Geschädigte zwar in der Lage war, in Begleitung über 20 – 40 m zu gehen. Transfers und
Lagewechsel mussten jedoch mit Hilfe durchgeführt werden. Durch deutliche kognitive
Defizite war eine Umsetzung von Übungsaufträgen nur sehr bedingt möglich, weshalb der
Geschädigte für nahezu alle Verrichtungen auf Hilfe angewiesen war (GA II Bl. 234). Der
Geschädigte war in allen Ebenen desorientiert, litt unter einer reduzierten Aufmerksamkeit,
unter einer erschwerten Auffassung und einer verminderten Merkfähigkeit. Er wurde
schließlich zu einem Pflegefall. Insbesondere das subdurale Hämatom führte zu einer
massiven Halbseitenlähmung rechts mit nahezu vollständiger Aufhebung der
Bewegungsfähigkeit. Unter diesem bedauernswerten Zustand musste der Geschädigte
vom Unfall im November 2002 bis zu seinem Tod im August 2007 nahezu fünf Jahre
leiden. Dieser lange Zeitraum relativiert den Umstand, dass den Geschädigten aufgrund
seines hohen Alters die Beeinträchtigung seiner Lebensführung bei objektiver Betrachtung
nicht in gleichem Maße traf wie einen jungen Menschen.
c) Soweit das Landgericht in der Verzögerungstaktik ein das Schmerzensgeld erhöhendes
Moment erblickt hat, vermögen die Argumente des Landgerichts letztlich nicht zu
überzeugen:
aa) Zwar entspricht es anerkannten Rechtsprechungsgrundsätzen, dass die verzögerte
Schadensregulierung als Bemessungsfaktor Beachtung finden kann. Dies setzt jedoch
voraus, dass sich der leistungsfähige Schuldner einem erkennbar begründeten Anspruch
ohne schutzwürdiges Interesse widersetzt (Palandt/Grüneberg, aaO, § 253 Rdnr. 17; vgl.
OLGR Nürnberg, 2007, 112 = MDR 2007, 718; Naumburg, NJW-RR 2002, 672; 2008,
693; VersR 2010, 73). Hinzu kommt, dass die Erhöhung des Schmerzensgeldes keinen
Sanktionscharakter besitzen darf, sondern nur dann gerechtfertigt ist, wenn die verzögerte
Zahlung das gem. § 253 BGB geschützte Interesse des Gläubigers beeinträchtigt. Davon
ist etwa dann auszugehen, wenn der Geschädigte unter der langen Dauer der
Schadensregulierung leidet. Aber auch dann, wenn der Gläubiger den Schadensersatz dazu
verwenden kann, um die Auswirkungen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu
lindern, ist es geboten, der Verzögerung der Schadensregulierung durch eine Anhebung des
Schmerzensgeldes Ausdruck zu verleihen. Im vorliegenden Rechtsstreit liegen diese
Voraussetzungen nicht vor:
bb) Zunächst ist von Relevanz, dass die Beklagten berechtigte Zweifel hegen durften, ob
mit Blick auf das doch erhebliche Mitverschulden des Geschädigten überhaupt noch ein
eigener Haftungsanteil verbleiben werde. Mithin fehlt es bereits am Nachweis eines
erkennbar begründeten Anspruchs. Schließlich greift die Klägerin auch in der
Berufungserwiderung das zutreffende Argument der Beklagtenseite nicht auf, dass kein
qualifizierter Sachvortrag dazu gehalten worden ist, dass der Geschädigte unter der
verzögerten Leistung des Schmerzensgeldes tatsächlich litt. In diesem Zusammenhang
weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, dass der Geschädigte selbst mehr als drei Jahre
verstreichen ließ, bis er sich dazu entschloss, Klage zu erheben.
d) Obwohl das Landgericht unter Auswertung der Schmerzensgeldtabelle für vergleichbare
Verletzungen Schmerzensgeldbeträge in Höhe von durchschnittlich 70 bis 80.000 EUR
nachgewiesen hat, erachtet der Senat in der Ausgangsberechnung ein Schmerzensgeld
von 100.000 EUR für angemessen. Der Senat nimmt zum Nachweis der Kasuistik
ergänzend auf folgenden Entscheidungen Bezug: OLG Stuttgart, Urt. v. 13.5.2008 – 1 U
75/07 (100.000 EUR); KG, NJW-RR 203, 24 (ständige ambulante Nachbehandlung
erforderlich nach Hirnschädigung: 110.000 EUR); OLG Zweibrücken, Urt. v. 24.6.1998 – 1
U 172/97 (125.000 EUR; Hirnschädigung eines jüngeren Verletzten, kein Pflegefall); KG,
Urt. v. 22.3.1993 – 12 U 99/92 (175.000 EUR; Hirnschädigung mit
Dauerbeeinträchtigung; Geschädigte war junge Frau). Mit Blick auf das hohe
Mitverschulden des Geschädigten verbleibt ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt
und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).