Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.11.2006
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OLG Saarbrücken Urteil vom 29.11.2006, 1 U 243/05 - 88
Eigenhändler als "angeschlossener Partner": Analoge Anwendung des Rechts des
Handelsvertreters
Leitsätze
Keine Ausgleichsansprüche eines "angeschlossenen Partners" nach Beendigung der
Vertragsbeziehung zum Lieferanten.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. April 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts in Saarbrücken - 7 II O 65/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Klägerin beträgt 21.000 EUR.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin war zuletzt auf der Grundlage eines "Vertrages für Angeschlossene Partner"
vom 25.1.1993 (Bl. 162 ff. d.A.) als "Angeschlossene Partnerin" für die Beklagte tätig, die
ihrerseits Vertragshändlerin der Importeurin, der P. T. D. GmbH (PTD) war. Mit Schreiben
vom 27.1.2000 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht
zum 31.1.2002. Danach hat die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 19.2.2002 (Bl. 28ff.
d. A.) neben anderen Ansprüchen einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB gegen die
Beklagte geltend gemacht, dessen Zahlung diese in der Folge ablehnte. Die Klägerin hat
den ihr zustehenden Ausgleichsanspruch in einer Höhe von insgesamt 62.759,02 EUR
(netto) ermittelt und macht hiervon einen Teilbetrag in Höhe von 21.000 EUR mit
vorliegender Klage geltend.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt durch das nunmehr angefochtene Urteil (Bl. 108
ff., 128-130 d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen ergänzend gemäß
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat einen
Ausgleichsanspruch der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB als nicht
gegeben erachtet, denn es fehle jedenfalls an der für eine analoge Anwendung dieser
Vorschrift durch die Rechtsprechung geforderten Voraussetzung, dass der Vertragshändler
verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übermitteln, so
dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne
weiteres nutzbar machen kann.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos
gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels macht sie
im Wesentlichen geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht einen Ausgleichsanspruch der
Klägerin in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB verneint. So habe das Landgericht
ihren Sachvortrag nicht hinreichend gewürdigt, wonach nach Auslieferung des gekauften
Fahrzeuges durch die Beklagte die Klägerin das Fahrzeug für den Kunden angemeldet habe
und auf Grund entsprechender Weisung der Beklagten jeweils automatisch eine Kopie des
Kaufvertrages sowie eine Kopie des Fahrzeugscheines an die Beklagte habe übersenden
müssen. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Fahrzeugschein beinhalte aber die für die
Beklagte nach Beendigung des Vertragsverhältnisses relevanten Kundendaten. Die
Übersendung der Kundendaten sei darüber hinaus auch erforderlich gewesen, um im EDV-
System der Beklagten die Eingaben für den Beginn der Gewährleistungsfrist für das
Fahrzeug eingeben zu können. Die Angabe des Kundennamens durch Übersendung eines
Kaufvertrages sowie des Fahrzeugscheines in ungeschwärzter Form sei notwendig
gewesen, da andernfalls eine Zulassung des Fahrzeuges auf die Klägerin habe stattfinden
müssen. Nur bei Zulassung der Fahrzeuge auf Endverbraucher sei die Klägerin in den
Genuss von ausgelobten Sonderprämien und die Beklagte in den Genuss der ihr
zugerechneten Sonderprämien von der Herstellerin gekommen. Ferner habe das
Landgericht auch den Inhalt der vorgelegten strukturinternen Zeitschrift "Infochef" nicht
gewürdigt, worin ausdrücklich unter Fristsetzung die Einsendung der Kopien der
Kaufverträge angeordnet worden sei. Es beruhe auch auf einer Fehleinschätzung des
Landgerichts, wonach der mittelbare Zwang zur Offenlegung von Kundendaten im Rahmen
der nach Kaufvertragsabschluss durchgeführten Preiserhöhung nicht mit einer
Vertragspflicht des Vertragshändlers zur Überlassung von Kundendaten gleichzusetzen sei.
Denn im Falle einer Weigerung, Namen und Adresse der jeweiligen Kunden mitzuteilen,
habe die Beklagte von der Klägerin die erhöhten Preise verlangt.
Die Klägerin beantragt (Bl. 153, 178, 204 d.A.),
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.4.2005 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen, an sie 21.000 EUR nebst 8 % Zinsen hieraus über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt (Bl. 142, 178, 204 d.A.),
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 7 II O
65/04 - vom 26.4.2005 zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen. Sie weist ergänzend und unwidersprochen darauf hin, dass
ihre ursprüngliche Firmierung - nach ihrer Errichtung durch Gesellschaftsvertrag vom
12.12.1984 - zwei Mal, und zwar zunächst in "Auto N. GmbH" und sodann in "P. B. GmbH"
geändert worden sei.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die in
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10.8.2006 (Bl.194, 195 d. a.), zugestellt am
23.8.2006 (Bl. 203, 204 d. A.) Herrn F. H. und Frau H. H. (Adresse wie Bl. 194 d. A.) den
Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten
beizutreten.
Der Senat hat eine Beweiserhebung angeordnet gemäß Beweisbeschluss vom 25. Oktober
2006 (Bl. 205 d.A.), wegen deren Ergebnis auf die Sitzungsniederschrift gleichen Datums
(Bl. 204 bis 209 d.A.) verwiesen wird.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft,
form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden und damit
zulässig.
Erfolg in der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin indes nicht. Auch auf der Grundlage
des zweitinstanzlichen Beweisergebnisses ist daran festzuhalten, dass der Klägerin ein
Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 89 b HGB bereits dem Grunde
nach nicht zusteht.
I.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einem Eigenhändler in
entsprechender Anwendung des § 89 b HGB ein Ausgleichsanspruch zuzuerkennen, wenn
das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller oder Lieferanten derart
ausgeschaltet ist, dass es sich nicht in einer bloßen Verkäufer - Käufer - Beziehung
erschöpft, sondern ihn so in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten
eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter
vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat, und er darüber hinaus verpflichtet ist, dem
Hersteller oder Lieferanten bei Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass
sich dieser die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann
(BGH WM 1987, 1462; BGH WM 1993, 1464; BGH NJW 1996, 2154; BGH NJW-RR 1998,
390).
1. Dass die erstgenannte Voraussetzung im Falle der Klägerin gegeben ist, ist zwischen
den Parteien außer Streit und hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Es fehlt indes
auch nach der Rechtsauffassung des Senates am Vorliegen der weiteren Voraussetzung,
dass der Vertragshändler verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen
Kundenstamm zu übermitteln, so dass dieser sich bei Vertragsende die Vorteile des
Kundenstamms sofort und ohne Weiteres nutzbar machen kann. Weder bestand eine
derartige ausdrückliche Vertragspflicht für die Klägerin zur Überlassung des Kundenstamms
noch waren die Geschäftsabläufe zwischen der Klägerin und der Beklagten ansonsten
vertraglich so ausgestaltet, dass sichergestellt wurde, dass die Beklagte umfassende
Kenntnis von den Kunden ihrer Vertragshändlerin und ihren Adressen erlangt und sich so
die Möglichkeit verschafft, deren Kundenstamm zu nutzen. Letzteres kann für eine analoge
Anwendung des § 89 b HGB ausreichend sein (BGH NJW 96, 2159; BGH NJW 2000, 1413).
2. Aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen "Vertrag für Angeschlossene Partner"
vom 25.1.1993, wie ihn die Beklagte nunmehr vorgelegt hat (Bl. 162-170 d. A.), ergibt
sich keine ausdrückliche vertragliche Verpflichtung der Klägerin des beschriebenen Inhalts;
eine solche behauptet die Klägerin selbst nicht.
3. Eine entsprechende Anweisung lässt sich auch nicht dem von der Klägerin nunmehr
vorgelegten Anschreiben der P. D. GmbH vom 17.10.2001 entnehmen, das an die
„Filialleiter und kaufmännischen Leiter der Filialen“ gerichtet ist (Bl. 191 d. A.).
Hervorzuheben ist, dass dieses Schreiben sich mit dem Verfahren bei
„Preisdifferenzgutschriften“ befasst, also einem Sonderfall, der dann eintreten kann, wenn
der Händler bereits einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug mit Lieferfristen mit seinem
Kunden abgeschlossen hat, und der von ihm bestellte Wagen innerhalb der Lieferfrist einer
Preiserhöhung unterliegt. In derartigen Fällen hat die Beklagte ihren Vertragshändler nicht
das Risiko aus § 309 Ziffer 1 BGB tragen lassen und sich bereit erklärt, eine Gutschrift über
die Preisdifferenz zu erteilen, wenn der Händler nachweist, dass er den Kaufvertrag mit
seinem Kunden vor Bekanntgabe der Preiserhöhung abgeschlossen hat. Die Beklagte hat
hierzu vorgetragen, dass es dem Händler freigestellt gewesen sei, wie er den
erforderlichen Nachweis führt. Ausreichend sei beispielsweise gewesen, wenn er die
Kundenbestellung, in der Name und Adresse des Endabnehmers geschwärzt waren,
vorgelegt habe. Demgegenüber hat die Klägerin hierzu das Rundschreiben der P. D. vom
26.7.1999 (Bl. 54 d. A.) vorgelegt, wonach "die Einsendung des in der Anlage befindlichen
Formulars mit Kopie der Kaufverträge der betreffenden Kundenbestellungen…“; ferner "die
Einsendung der Zulassungskopie und der Rechnungskopie von PDG...“zu erfolgen hat;
weiter heißt es: "....die Preisdifferenz wird nur dann erstattet, wenn die ursprüngliche
Bestellung unverändert durchgeführt wird, sich weder der ausliefernde Händler, der
Kundenname, noch das ursprünglich bestellte Modell ändert". Auch wenn die Formulierung
dieses Schreibens keine ernsthaften Zweifel darüber zulässt, dass eine entsprechende
Gutschrift zum damaligen Zeitpunkt nicht erteilt worden wäre, wenn der Kundenname
nicht offen gelegt worden wäre, stellt die von der Beklagten gewünschte Abwicklung nicht
sicher, dass die Beklagte umfassende Kenntnis von Name und Adresse der Kunden ihrer „
Angeschlossenen Partnerin „ erlangt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur
in diesem besonderen Zusammenhang die Klägerin zwecks Überprüfung der Angaben der
Klägerin um die Übersendung der vorerwähnten Unterlagen aufforderte. Die Klägerin hätte
das Ansinnen der Beklagten ablehnen können, ohne sich vertragswidrig zu verhalten, hätte
aber dann in Kauf nehmen müssen, dass die Beklagte sich nicht zu den entsprechenden
Gutschriften bereit gefunden hätte. Dieser vornehmlich durch das eigene geschäftliche
Interesse der Klägerin begründete Zwang zur Offenbarung von Kundendaten kann indes
nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des gesamten Kundenstammes
gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 1994, 657 ff.). Die Klägerin hat auch nicht konkret
dargetan, wie viele dieser "Sonderfälle" überhaupt eingetreten sind, und, dass der
Beklagten bei entsprechender Abwicklung überhaupt ein relevanter Teil ihres
Kundenstammes zur Kenntnis gebracht wurde. Der Inhalt des Schreibens vom 17.10.2001
ist der Klägerin im Übrigen eher ungünstig. Diesem lässt sich - über seinen beschränkten
Anwendungsbereich der Abwicklung der Preisdifferenzgutschriften hinaus - gerade
entnehmen, dass die Filialen der P. D. GmbH bewusst darauf achten sollten, dass in deren
Verkehr mit „Angeschlossenen Partnern“ keine Kundendaten der Letzteren kommuniziert
werden, und die für Preisdifferenzgutschriften in Frage kommenden Kaufverträge von den
„Angeschlossenen Partnern“ an die externe Agentur M. I. GmbH zur Prüfung eingereicht
werden sollten. Die Klägerin hat im Übrigen nicht einmal einen Geschäftsvorfall vorgelegt,
anhand dessen sie deutlich gemacht hätte, dass die Abwicklung im Zusammenhang mit
Preisdifferenzgutschriften in der von ihr geschilderten Weise unter Übersendung
ungeschwärzter Kopien der Kaufverträge tatsächlich erfolgt ist. Entscheidend kommt es
darauf aber auch nicht an.
3. Auch aus der Abwicklung von Garantiefällen lässt sich eine Verpflichtung der Klägerin zur
Übermittlung von Kundendaten während der Vertragslaufzeit nicht herleiten. Ungeachtet
dessen, dass der Sachvortrag der Klägerin insoweit nicht hinreichend substantiiert ist, hat
sie auch keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine Verpflichtung oder Notwendigkeit
für die Klägerin ergeben hätte, in einem "Garantiefall" die maßgeblichen Kundendaten zu
übermitteln. Demgegenüber hat die Beklagte konkret dargetan, dass eine Verpflichtung zur
Angabe von Kundendaten bei Garantiefällen innerhalb der P. - Vertriebsorganisation nicht
bestehe und für die Bearbeitung von Garantiefällen ausschließlich das Datum der
Erstzulassung, die Fahrgestellnummer (VIN) sowie die Angaben des festgestellten Mangels,
die zur Beseitigung desselben verwendeten Ersatzteile und der aufgewendeten Arbeitszeit
(im Einzelnen Bl. 20 d. A.) von Bedeutung seien. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert
entgegengetreten; sie hat zudem nicht einmal eine "Garantiemeldung" oder
"Garantiekarte" vorgelegt, aus der sich ergeben würde, dass die Mitteilung
kundenbezogener Daten von ihr verlangt wurde, und sie eine entsprechende Mitteilung
auch vorgenommen hat. Im Rahmen des § 89 b HGB obliegt indes der Klägerin die
Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Umstände, die die entsprechende Anwendung
dieser Vorschrift begründen.
Dass sich darüber hinaus eine vertragliche Pflicht der Klägerin zur Übermittlung der
Kundendaten auch nicht auf der Grundlage ihres Sachvortrages herleiten lässt, die
Übersendung von Kaufvertrag und Fahrzeugbrief sei notwendig gewesen, um im EDV-
System der Beklagten die Eingaben für den Beginn der Gewährleistungsfrist für das
Fahrzeug zu machen, da sie selbst über das so genannte "Dialog –Programm“ nicht
verfügt habe, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat sich
anschließt, verneint.
4. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme (Bl. 205-208
d. A.) lässt sich auch nicht feststellen, dass der Klägerin dadurch eine Verpflichtung zur
laufenden Unterrichtung der Beklagten über Namen und Adressen ihrer Kunden auferlegt
wurde, dass sie durch die Beklagte angewiesen wurde, ihr von allen Neuwagenverkäufen
Kopie der Kaufverträge und der Fahrzeugscheine zu übermitteln .
Der Zeuge G. K. hat die diesbezügliche Sachdarstellung der Klägerin gerade nicht bestätigt.
Dieser hat vielmehr klargestellt, dass Kopien der Fahrzeugscheine ausschließlich im
Zusammenhang mit besonderen Verkaufs- und Prämienaktionen, an denen die Klägerin
sich beteiligt hatte , benötigt wurden, und die Klägerin in diesem Zusammenhang
mutmaßlich durch den damaligen Geschäftsführer der Auto N. GmbH, Herrn H., von der
Notwendigkeit der Übermittlung von Kopien der Fahrzeugscheine in Kenntnis gesetzt
wurde. Der Zeuge war zuständig für die Führung der Statistiken, die einerseits die
Verkäufe der Beklagten und andererseits die Verkäufe der Klägerin betrafen, die wiederum
Grundlage für die Feststellung der konkreten Höhe der auszukehrenden Prämien im
Rahmen solcher besonderen Aktionen an beide gewesen seien. Für die Erstellung dieser
Statistiken sei es aber ausreichend gewesen, diejenige Seite der Fahrzeugscheine, die die
das Fahrzeug selbst betreffenden Daten, insbesondere die Fahrzeugidentitätsnummer
auswies, zur Verfügung zu stellen; die auf der Vorderseite der Fahrzeugscheine
wiedergegebenen Angaben zur Person der Fahrzeugerwerber seien nicht benötigt worden.
Eine Anweisung, der Beklagten bei jedem durch die Klägerin getätigten Neuwagenverkauf ,
eine Kopie des Kaufvertrages und des Fahrzeugscheines zu übermitteln, habe
demgegenüber keineswegs bestanden. Insbesondere seien für die Feststellung, ob die
Klägerin die Zielvorgaben, die sich lediglich auf die Anzahl der von der Beklagten gekauften
bzw. bei dieser bestellten Fahrzeuge bezog, erreicht hatte, keine Kopien der
Fahrzeugscheine benötigt worden, da die entsprechenden Feststellungen auf der
Grundlage der durch die Klägerin vorgenommenen Bestellungen bei der Beklagten in
ausreichender Weise getroffen werden konnten.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist mithin festzustellen, dass der Klägerin auch
durch entsprechende Anweisung keine generelle Verpflichtung auferlegt wurde, der
Beklagten die Kundendaten betreffend alle Neuwagenverkäufe durch Übersendung der
Kopien von Fahrzeugscheinen mitzuteilen. Die Klägerin war lediglich im Rahmen von
besonderen Verkaufs- und Prämienaktionen zur Erlangung der ausgelobten Prämien
gehalten, eine Kopie des jeweiligen Fahrzeugscheines vorzulegen, wobei es allerdings
ausreichend war, denjenigen Teil des Fahrzeugscheines in Kopie vorzulegen, der die das
Fahrzeug betreffenden Angaben enthielt. Unabhängig davon, dass die Klägerin mithin nicht
einmal verpflichtet war, der Beklagten die die Person des Fahrzeugerwerbers betreffenden
Angaben zur Erlangung der Prämien mitzuteilen, könnte - wie bereits in anderem
Zusammenhang ausgeführt (I. Ziff.2) - der durch das eigene wirtschaftliche Interesse der
Klägerin begründete Zwang zur Offenbarung von Kundendaten nicht einmal mit einer
vertraglichen Verpflichtung zur Überlassung des gesamten Kundenstammes gleichgesetzt
werden (BGH NJW 1994, 657 ff.). Den Angaben des Zeugen K. kann zudem entnommen
werden, dass es sich bei den Prämienaktionen um grundsätzlich zeitlich begrenzte Aktionen
handelte, die einander nicht unmittelbar folgten. Mithin bliebe zudem offen, ob überhaupt
ein relevanter Teil des Kundenstammes der Klägerin der Beklagten im Rahmen dieser
Prämienaktionen zur Kenntnis gebracht wurde, ungeachtet des Umstandes, dass die
Klägerin in sachlicher Hinsicht zur Erlangung der Prämien nicht einmal zur Übermittlung der
Kundendaten verpflichtet gewesen wäre.
Nach alledem war der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 89 b
Abs. 1 HGB zu versagen.
Die Berufung der Klägerin erweist sich mithin im Ergebnis als unbegründet.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit
aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Ausspruch zur Beschwer erfolgt im Hinblick auf § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§
543 Abs. 2 ZPO).