Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.12.2007

OLG Saarbrücken: anspruch auf rechtliches gehör, in umlauf bringen, abweichende meinung, fehlerhaftigkeit, befangenheit, verfügung, voreingenommenheit, wissentlich, prozessleitung, willkür

OLG Saarbrücken Beschluß vom 6.12.2007, 5 W 299/07 - 106
Richterablehnung: Fehlerhaftigkeit richterlicher Anordnungen und Entscheidungen
Leitsätze
Ein Befangenheitsgesuch kann nicht auf die Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden
Verfügungen, Entscheidungen oder Rechtsauffassungen des abgelehnten Richters gestützt
werden.
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 13.11.2007, 12 O 29/07, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Parteien waren bzw. sind mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig, die eine
Erfindung des Klägers und hieraus folgend ein Streitpatent bzw. eine
Arbeitnehmererfindungsvergütung zum Gegenstand haben.
Vor dem Landgericht Frankfurt machte der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf
Auskunft, Gewinnherausgabe sowie eine angemessene Vergütung aus der
streitbefangenen patentierten Erfindung geltend. Dieses erklärte sich mit Beschluss vom
8.1.2007 für örtlich unzuständig und gab das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken
ab (Bl. 117ff d.A.).
Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 28.3.2007
das Verfahren bis zum rechtskräftigem Abschluss eines vor dem Landgericht Düsseldorf
anhängigen Rechtsstreits 4b O 196/05 ausgesetzt (Bl. 150 d.A.).
Mit Verfügung vom 18.6.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer die Parteien
gebeten mitzuteilen, ob das Urteil des Landgerichts Düsseldorf in dem Verfahren 4 b O
196/05 rechtskräftig ist (Bl. 155 RS d.A.). Mit am 18.6.2007 eingegangenem Schriftsatz
reichte die Beklagte die Urteilskopie eines am 27.3.2007 verkündeten Urteils des
Landgerichts Düsseldorf – 4b O 196/05 - zu den Akten (Bl. 156 ff d.A.). Mit weiterem
Schriftsatz vom 21.6.2007 teilte die Beklagte mit, dass gegen das vorgenannte Urteil
Berufung eingelegt worden sei (Bl. 180 d.A.). Mit Schriftsatz vom 10.7.2007 wies die
Beklagte unter Beifügung einer Ablichtung eines entsprechenden Schriftsatzes des
Klägervertreters vom 2.7.2007, eingegangen beim Oberlandesgericht Düsseldorf am
selben Tag, darauf hin, dass der Kläger und Beklagter des dortigen Verfahrens die Berufung
zurückgenommen habe und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf rechtskräftig sei. Mit
Schriftsatz vom 12.7.2007, eingegangen am 13.7.2007, legte der Kläger eine vom
Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem 21.6.2007 bewilligte Fristverlängerung für die
Begründung der Berufung vor, die zugleich den Hinweis enthielt, dass aus den Akten nicht
feststellbar sei, ob Berufung und Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
rechtzeitig eingegangen seien, weil sich der Nachweis über die Zustellung des
angefochtenen Urteils nicht bei den Akten befinde (Bl. 184 ff d.A.).
Mit Verfügung vom 13.7.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer Termin zur
mündlichen Verhandlung vor der Kammer auf den 14.9.2007 bestimmt (Bl. 186 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 2.8.2007 reichte die Beklagte die Kopie eines an den
Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichteten und unterschriebenen
Empfangsbekenntnisses zu den Akten (Bl. 191 ff/ 193 d.A.), und mit Schriftsatz vom
7.8.2007 einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.7.2007, wonach der
Kläger und dortige Beklagte wegen der Zurücknahme der Berufung unter Auferlegung der
Kosten des Rechtsmittels für verlustig erklärt worden war (Bl. 194 ff d.A.). Die
Übersendung einer Abschrift an den Kläger wurde jeweils am Tage des Eingangs des
Schriftsatzes veranlasst.
Mit Verfügung vom 4.9.2007 hat die Vorsitzende der 12. Zivilkammer den Kläger darauf
hingewiesen, dass die Kammer von der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts
Düsseldorf ausgehe und die von der Beklagten geäußerte Auffassung der örtlichen
Unzuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken hinsichtlich eventueller Ansprüche wegen
Arbeitnehmererfindungsvergütung geteilt werde.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2007 hat der Kläger die Vorsitzende Richterin am
Landgericht H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich zur Begründung auf
ein Schreiben des Klägers vom 13.9.2007 gestützt (Bl. 231 ff / 234 d.A.). In diesem
Schreiben wird unter anderem darauf verwiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des
Klägers kein Empfangsbekenntnis zu dem Urteil 4b O 196/05 abgegeben habe und
vermutet werde, dass die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. wissentlich ein
gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht habe. Ferner hätten sich die Parteien
vor dem Landgericht Frankfurt auf das Landgericht Saarbrücken als zuständiges Gericht
geeinigt, so dass es unredlich sei, die Zuständigkeit wieder in Frage zu stellen. Ferner hat
er den Befangenheitsantrag zusätzlich darauf gestützt, dass der Beweisantrag ohne
Reaktion abgelehnt worden sei.
Die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. hat sich zu den Ablehnungsgründen dienstlich
geäußert. Die Parteien haben zu der dienstlichen Äußerung Stellung genommen.
Das Landgericht – 12. Zivilkammer in der Besetzung Richterin am Landgericht W., Richter
am Landgericht P. und Richterin am Landgericht F. - hat mit Beschluss vom 13.11.2007
das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil es sich bei dem von dem Kläger
beanstandeten Verhalten der Richterin um Maßnahmen der Prozessleitung bzw. um die
Äußerung von Rechtsauffassungen handele. Solche Maßnahmen seien, weil die
Befangenheitsablehnung kein Instrument der Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf
ihre Richtigkeit darstelle, nicht geeignet, eine Ablehnung zu rechtfertigen, zumal das
Verhalten der Richterin insgesamt nicht zu beanstanden sei, sondern zivilprozessualen
Geboten folge.
Gegen den ihm am 15.11.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Kläger
mit am 20.11.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat
darauf verwiesen, gegen die Richterin am Landgericht H., die Richterin am Landgericht F.
und den Richter am Landgericht S. vor dem Amtsgericht Saarbrücken Klage eingereicht zu
haben (37 C 854/07).
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Das Rechtsmittel des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher
Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Gründe, die im Sinne der gesetzlichen Vorschrift des § 42 Abs. 2 ZPO geeignet sind, die
Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, liegen, wovon das Landgericht zu Recht
ausgegangen ist, nicht vor.
Ein Richter kann im Zivilprozess gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende
Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache
nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden.
Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen
hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe
vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der
betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch
gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl.
v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42,
Rdnr. 9, m.w.N.).
Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der
Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte
Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen
bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das
Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden
Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998,
612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer,
aaO, Rdnr. 28; Senat, Beschl. v. 2.5.2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N. und vom 20.8.2007, 5 W
174/07-58).
Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus
denen sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt.
a. Soweit der Kläger geltend macht, die Vorsitzende Richterin am Landgericht H. habe
„wissentlich ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht“, liegen keine
Umstände vor, die einen Ablehnungsgrund zu rechtfertigen geeignet sind.
Grundsätzlich sind verfahrensleitende Maßnahmen, zu denen unzweifelhaft das
Übersenden von Schriftsätzen nebst Anlagen gehört, der Überprüfung im Verfahren nach §
42 ZPO entzogen. Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument der
Fehler- und Verfahrenskontrolle. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche
Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschl. v.
10.9.2007, 5 W 199/07-68, m.w.N.; Senat, Beschl. v. 12.11.2007, 5 W 284/07-98,
m.w.N.).
Anders verhält es sich nur dann, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer
ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normaler Weise
geübten Verfahren entfernt, dass sich der dadurch betroffenen Partei der Eindruck einer
sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt, also
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung
des Richters oder auf Willkür beruht. Darauf kann etwa eine Häufung von Verfahrensfehlern
hinweisen; Verfahrensverstöße und andere Verhaltensweisen können zudem in ihrer
Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu
Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch
entscheiden, namentlich bei groben Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wie
schwere Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und / oder ein faires und
willkürfreies Verfahren (vgl. Senat, Beschl. v. 23.8.2005, 5 W 237/05-69, OLGR
Saarbrücken 2005, 881, m.w.N.).
Ein solches einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage bzw. eines jeder vorgeschriebenen
Verfahrensweise entbehrendes Verhalten des abgelehnten Richters, das bei der Partei den
Eindruck erwecken muss, der Richter handele nicht unvoreingenommen, kann indes nicht
festgestellt werden. Die abgelehnte Richterin hat einen von einem Verfahrensbeteiligten,
nämlich der Beklagten, zu den Akten gereichten Schriftsatz nebst Anlagen dem Kläger zur
Stellungnahme übersandt. Damit hat sie einem dem Zivilprozessrecht immanenten
Grundsatz, nämlich dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör,
entsprochen. Das Verhalten der Richterin zeigt, dass sie jedem der Verfahrensbeteiligten
vor einer gerichtlichen Entscheidung dieselben Tatsachen – und Entscheidungsgrundlagen,
wie sie dem Gericht zur Verfügung stehen, verschaffen wollte. Inwieweit dies bei der
ablehnenden Partei bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnte, der
Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht
unparteiisch entscheiden, erschließt sich folglich nicht.
Zu keiner abweichenden Beurteilung führt die Rüge des Klägers, die abgelehnte Richterin
habe „wissentlich“ ein gefälschtes Empfangsbekenntnis in Umlauf gebracht. Ungeachtet
des Umstandes, dass sich das „in Umlauf bringen“ darauf beschränkt hat, dem Kläger als
einem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu Umständen zu verschaffen, die seinen
früheren Prozessbevollmächtigten betreffen, liegen keine Anhaltspunkte vor, die bei der
abgelehnten Richterin die Vermutung oder den Verdacht hätten aufkommen lassen
müssen, es handele sich um ein „gefälschtes“ Empfangsbekenntnis.
b. Soweit der Kläger auf eine „Einigung“ der Parteien auf das Landgericht Saarbrücken als
das zuständige Gericht verweist, vermag dies einen Ablehnungsgrund ebenfalls nicht zu
rechtfertigen.
Die Richterin hat einen Hinweis zur Auffassung der Kammer bezüglich der Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts erteilt. Die Erteilung von Hinweisen gehört zu den Maßnahmen
der richterlichen Aufklärungs- und Prozessförderungspflicht. Die Vornahme oder
Nichtvornahme solcher verfahrensleitenden Maßnahmen begründet in der Regel keinen
Ablehnungsgrund. Denn sie beruht auf richterlicher Entscheidungstätigkeit, die der
Nachprüfung im Verfahren nach § 42 ZPO entzogen ist. Deswegen kann ein
Befangenheitsgesuch auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit von verfahrensleitenden
Verfügungen, Entscheidungen oder Rechtsauffassungen gestützt werden. Mittels
Befangenheitsablehnung können richterliche Anordnungen und Entscheidungen keiner
Überprüfung auf ihre Richtigkeit unterzogen werden (Senat, aaO).
Ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls
keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die
Vorgehensweise der Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer
Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten beruht oder gar willkürlich ist. Denn den
Verfahrensakten kann im Übrigen nicht entnommen werden, dass sich die Parteien auf das
Landgericht Saarbrücken als das zuständige Gericht geeinigt hätten. Soweit das
Landgericht Frankfurt sich mit Beschluss vom 8.1.2007 für örtlich unzuständig erklärt und
das Verfahren an das Landgericht Saarbrücken abgegeben hat und das Landgericht
Saarbrücken unter Umständen eine abweichende Meinung zur Zuständigkeit vertritt,
handelt es sich um eine der Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogene
Rechtsauffassung.
Für ein willkürliches oder auf Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger beruhendes
Verhalten der abgelehnten Richterin liegen somit keine Anhaltspunkte vor.
c. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit nach der weiteren Rüge des Klägers die
abgelehnte Richterin bislang von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen hat.
Auch dies gehört zum Kern der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung
im Verfahren der Richterablehnung entzogen ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte
vor, die darauf schließen ließen, die Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer
Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten.
3. Von daher hat das Rechtsmittel des Beklagten insgesamt keinen Erfolg und ist dieses
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen (st. Rspr. des Senats; vgl. auch
Münchener-Kommentar-Feibel, aaO, § 46, Rdnr. 6, m.w.N.).
Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat,
Beschl.v. 9.10.2007, 5 W 253/07-85, m.w.N.).
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
zuzulassen.