Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.05.2009
OLG Saarbrücken: anschlussberufung, unfall, fahrspur, widerklage, fahrzeugführer, geschwindigkeit, beweiswürdigung, zustandekommen, lebenserfahrung, erlass
OLG Saarbrücken Urteil vom 19.5.2009, 4 U 347/08 - 109
Auffahrunfälle auf Bundesautobahnen: Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden;
Entkräftung bei Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden
Leitsätze
a. Bei Auffahrunfällen auf Bundesautobahnen setzt der gegen den Auffahrenden
sprechende Anscheinsbeweis nicht den Nachweis voraus, dass der Auffahrende „eine
gewisse Zeit“ hinter dem Vordermann auf derselben Fahrspur her gefahren ist.
b. Bei einem Fahrspurwechsel des Vorausfahrenden ist der Anscheinsbeweis erst dann
entkräftet, wenn der Fahrspurwechsel erwiesenermaßen in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Auffahrunfall erfolgte.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) und Widerklägers wird das am 13. Juni 2008
verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 2 O 15 / 08 – dahin abgeändert,
dass die Berufungsbeklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den
Beklagten zu 1) und Widerkläger über die unter Ziff. I des Tenors des angefochtenen Urteils
zuerkannten Beträge hinaus weitere 3.374 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 24.7.2007 sowie weitere vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten von 244,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basissatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird in Höhe eines Betrages von 100 EUR als
unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
a. Berufungsverfahren
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) fallen der
Klägerin und den Drittwiderbeklagten zu 63 % als Gesamtschuldner zur Last. Weitere 37 %
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) sowie die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin allein zu tragen. Ihre
eigenen außergerichtlichen Kosten haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten selbst zu
tragen.
b. Kosten des ersten Rechtszugs
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als
Gesamtschuldner 64 %; die Klägerin weitere 19 % allein und die Beklagten als
Gesamtschuldner 17 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die
Beklagten als Gesamtschuldner 17 %. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen
Kosten selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen die Klägerin
und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 64 % und die Klägerin weitere 19 %
allein. Im Übrigen trägt der Beklagte zu 1) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Klägerin 51 % zu tragen. Im Übrigen
trägt die Beklagte zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Drittwiderbeklagten zu
1) und 2) haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien machen klagend und widerklagend Schadensersatzansprüche wegen eines
Verkehrsunfalls geltend, der sich am 3.7.2007 ereignet hat.
Der Drittwiderbeklagte zu 1) befuhr am Unfalltag gegen 15.00 Uhr mit dem bei der
Drittwiderbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW der Klägerin und Widerbeklagten die
Überholspur der A 1 von S. in Richtung R.. In Höhe der Auffahrt K. fuhr er aus Gründen,
über die die Parteien streiten, auf das Heck des vor ihm fahrenden PKW des Beklagten zu
1) auf, der von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert
war.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei unter
Verletzung der aus § 7 Abs.5 StVO folgenden Sorgfaltspflichten mit einer Geschwindigkeit
von ca. 50 km/h so knapp vor dem Drittwiderbeklagten zu 1) von der rechten auf die linke
Fahrspur der A 1 gewechselt, dass dieser nicht mehr rechtzeitig habe anhalten oder
ausweichen können. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Unfall seine Alleinschuld
eingeräumt, weshalb keine Polizei gerufen worden sei.
Die Klägerin, deren PKW wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, begehrt Ersatz ihres
unter Vorlage eines Privatgutachtens mit 2.975 EUR angegebenen Fahrzeugschadens
(Wiederbeschaffungswert von 3.700 EUR abzüglich Restwert von 725 EUR), den die
Beklagten nur in Höhe von 2.230 EUR anerkannt haben, weil die Klägerin ein
Restwertangebot über 1.470 EUR abgelehnt habe. Des weiteren hat die Klägerin Kosten
des Privatgutachtens von 714,42 EUR, An- und Abmeldekosten von 70 EUR, eine
Benzinpauschale von 30 EUR und eine Auslagenpauschale von 25 EUR geltend gemacht
und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
3.814,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basissatz seit dem 31.7.2007 sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe bei regem Verkehrsaufkommen vor ihm
befindliche Fahrzeuge überholen wollen. Zu diesem Zweck sei er, nachdem er sich durch
Rückschau vergewissert habe, dass die Überholspur frei war, unter Betätigung des linken
Fahrtrichtungsanzeigers auf die Überholspur gewechselt. Wegen eines danach
einsetzenden plötzlichen starken Platzregens habe der Beklagte zu 1) – wie andere
Verkehrsteilnehmer – die Geschwindigkeit auf ca. 70 bis 80 km/h herabgesetzt. Etwa 2 bis
3 Minuten später habe er plötzlich hinter sich ein Reifenquietschen gehört. Unmittelbar
danach sei der Drittwiderbeklagte zu 1) gegen das Heck seines Fahrzeugs gestoßen. Es sei
nicht richtig, dass der Beklagte zu 1) seine Schuld nach dem Unfall eingeräumt habe. Der
Drittwiderbeklagte zu 1) habe ihm nach dem Anstoß lediglich vorgeworfen, er sei zu
langsam gefahren.
Widerklagend hat der Beklagte zu 1) einen der Höhe nach unstreitigen Unfallschaden von
6.748,01 EUR geltend gemacht und beantragt,
die Klägerin und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten zu 1)
und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.748,01 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basissatz seit dem 24.7.2007 sowie vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten von 603,92 EUR seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von keiner Unfallversion
überzeugen können, einen gegen den auffahrenden Drittwiderbeklagten sprechenden
Anscheinsbeweis verneint und ausgehend von hälftigen Mitverursachungsbeiträgen der
Klage in Höhe von 1.857,21 EUR nebst Zinsen und wegen vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten von 229,55 EUR stattgegeben. Die Klägerin und die
Drittwiderbeklagten hat es auf die Widerklage als Gesamtschuldner verurteilt, an den
Beklagten zu 1) 3.374 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,49 EUR
jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage und die
Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs.1
S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richten sich die Berufung des Beklagten zu 1) und
die Anschlussberufung der Klägerin. Während der Beklagte zu 1) mit seinem Rechtsmittel
die Widerklage weiter verfolgt, soweit das Landgericht diese abgewiesen hat, wendet sich
die Klägerin, die ihren Klageanspruch ohne eigene Mithaftung weiter verfolgt, mit der
Anschlussberufung gegen die teilweise Klageabweisung.
Der Beklagte zu 1) greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Er ist der Ansicht,
aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugin A.- J. stehe fest, dass er zwei bis drei
Minuten vor dem Anstoß auf die Überholspur gewechselt sei und dass ihn am
Zustandekommen des Unfalls keine Schuld treffe. Im Übrigen spreche gegen den
Drittwiderbeklagten zu 1) als Auffahrenden der Anscheinsbeweis. Das Landgericht habe
rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es Aufgabe der Klägerin und der
Drittwiderbeklagten sei, den Anscheinsbeweis zu widerlegen oder zu erschüttern, was
ihnen nicht gelungen sei. Die Widerklage sei daher insgesamt begründet.
Der Beklagte zu 1) beantragt ( Bl.129, 160 d.A.),
die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 3.374 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem
24.7.2007 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von
244,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basissatz seit dem 13.12.2007 zu zahlen.
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten beantragen ( Bl. 142, 160 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Rechtfertigung ihrer Anschlussberufung macht die Klägerin geltend, ihre Unfallversion
werde durch die glaubhaften Parteiangaben des Drittwiderbeklagten M. bestätigt, weshalb
von der Alleinschuld des Beklagten zu 1) auszugehen und die Klage in vollem Umfang
begründet sei.
Die Klägerin beantragt ( Bl. 142, 160 d.A.),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten zu 1)
und 2) als Gesamtschuldner verurteilt werden, an sie 3.814,42 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basissatz seit dem 31.7.2007 sowie 402,82 EUR vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit mit der Maßgabe
zu zahlen, dass die nach Erlass des angefochtenen Urteils regulierten
Beträge von 1.857,21 EUR und 229,55 EUR nicht erneut geltend
gemacht werden.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen (Bl. 150, 160 d.A.),
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
B.
I.
Während die Berufung des Beklagten zu 1) gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520
ZPO zulässig ist, ist die in der Frist des § 524 Abs.2 ZPO formgerecht eingelegte
Anschlussberufung der Klägerin nur insoweit zulässig, als die Klägerin Zahlung von weiteren
1.857,21 EUR und Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 173.27
EUR begehrt. Im Übrigen fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der
Anschlussberufung. Warum An- und Abmeldekosten von 70 EUR und eine Benzinpauschale
von 30 EUR entgegen den Feststellungen des Landgerichts ersatzfähig sein sollen, ist der
Anschlussberufungsbegründung nicht zu entnehmen, weshalb die Anschlussberufung in
diesem Umfang bereits unzulässig ist (§§ 520 Abs.3 Nr.2 und 3, 522 Abs.1 ZPO).
II.
Die Berufung des Beklagten zu 1) hat auch in der Sache Erfolg, wohingegen die
Anschlussberufung der Klägerin nicht begründet ist.
Soweit das Landgericht von hälftigen Mitverursachungsbeiträgen ausgeht, bedarf die
Entscheidung der Korrektur und beruht sie auf einer Rechtsverletzung (§§ 546, 513 ZPO).
Das Landgericht hat im Rahmen der Feststellungen zur internen Ausgleichspflicht bei der
Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs.1 und 2 StVG die Regeln des
Anscheinsbeweises gegen den auffahrenden Drittwiderbeklagten zu 1) rechtsfehlerhaft
nicht zur Anwendung gebracht.
Die Neubewertung führt dazu, dass die Widerklage begründet ist. Die Anschlussberufung
bleibt erfolglos, da der Klägerin über die erstinstanzlich zuerkannten und nach Erlass des
angefochtenen Urteils regulierten Beträge hinaus keine Zahlungsansprüche gegen die
Beklagten zustehen. Die der Klage teilweise stattgebende Entscheidung ist nicht zur
Berufung angefallen und unterliegt daher nicht berufungsgerichtlicher Kontrolle.
1.
Die Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind gegeben, da sich der Unfall beim
Betrieb zweier Kraftfahrzeuge ereignet hat (§ 7 Abs.1 StVG). Rechtsfehlerfrei stellt das
Landgericht fest, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt (§ 7 Abs.2 StVG) und dass weder
die Klägerin noch die Beklagten nachweisen konnten, dass der Unfall unvermeidbar war,
bzw., dass die beteiligten Fahrzeugführer kein Verschulden an dessen Zustandekommen
trifft ( §§ 17 Abs.3, 18 Abs.1 StVG).
Die Feststellung, dass keine der einander widersprechenden Unfallversionen mit dem
Maßstab des § 286 ZPO bewiesen ist, bindet den Senat als Berufungsgericht nach § 529
ZPO, da an der Richtigkeit der landgerichtlichen Beweiswürdigung nicht aufgrund konkreter
Umstände Zweifel bestehen:
Nach dem vom Landgericht beanstandungsfrei gewürdigten Ergebnis der Parteianhörung
der Fahrer der an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge und der Aussage der Zeugin A.- J., die
sich als Beifahrerin im vom Beklagten zu 1) gesteuerten PKW befand, kann weder mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Fahrspurwechsel des Beklagten zu
1) in keinem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Unfallgeschehen gestanden hat,
noch ist bewiesen, dass dieser unmittelbar vor dem Anstoß auf die Überholspur
ausgeschert ist. Die kontroversen Parteiangaben der Fahrzeugführer (Bl. 98, 99 d.A.)
lassen weder unter Glaubwürdigkeits- noch unter Plausibilitätsaspekten eine eindeutige
Festlegung zu. Auch die Aussage der Zeugin A.- J. vermag entgegen der Sichtweise der
Berufung keinen sicheren Beweis dafür zu erbringen, dass sich der Unfall wie von der
Zeugin und dem Beklagten zu 1) behauptet zugetragen hat:
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin nicht nur Mitinsassin in dessen PKW war,
sondern dem Beklagten zu 1) auch persönlich nahe steht. Die Zeugin kennt den Beklagten
zu 1) eigenen Angaben zufolge seit ihrer Kindheit ( Bl. 100 d.A.). Ein dem Beklagten zu 1)
zum Vorteil gereichendes interessegefärbtes Aussageverhalten ist jedenfalls nicht
auszuschließen. Darüber hinaus sind die Angaben der Zeugin auch aus sachlichen
Erwägungen keine verlässliche Grundlage für der Klägerin und den Drittwiderbeklagten
nachteilige Tatsachenfeststellungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die
nicht zu beanstandende Würdigung der Zeugenaussage in dem angefochtenen Urteil
Bezug genommen. Die Zeugin musste in der landgerichtlichen Vernehmung auf Vorhalt
einräumen, dass ihre Angaben zur Verweildauer des Erstbeklagten auf der Überholspur auf
bloßer Schätzung beruhen. Solche Schätzungen sind erfahrungsgemäß wenig zuverlässig.
Zeit wird situationsabhängig subjektiv höchst unterschiedlich wahrgenommen. Gerade bei
Unfällen sind Fehleinschätzungen von Zeugen nicht selten. Im Übrigen dauert das
Überholen zweier langsam rechts fahrender PKW’ s auf der Autobahn bei
verkehrsgerechtem Fahrverhalten (§ 5 Abs.2 S.1 StVO) im Regelfall keine zwei bis drei
Minuten. Hätte sich der Beklagte zu 1) schon zwei oder drei Minuten vor dem Anstoß auf
der Überholspur befunden und wäre der Drittwiderbeklagte zu 1), wie die Beklagten
behaupten, deutlich schneller gefahren als der Beklagte zu 1), hätte er den
Fahrspurwechsel kaum beobachten können.
2.
Liegen die Voraussetzungen eines Haftungsausschlusses somit nicht vor, hat in
Übereinstimmung mit dem Landgericht gemäß § 17 Abs.1 und 2 StVG eine Abwägung der
beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu erfolgen. Hierbei sind nach ständiger
Rechtsprechung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zugestanden, unstreitig oder
mit dem Maßstab des § 286 ZPO bewiesen und die darüber hinaus nachweislich
schadensursächlich geworden sind ( BGH NJW 2000, 3069; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. Rdn. 5 zu § 17 StVG). Bloß vermutete Tatbeiträge haben
außer Betracht zu bleiben, es sei denn, es handelt sich um Vermutungen, die ihre
Grundlage in den Regeln des Anscheinsbeweises finden.
3.
Wie bereits ausgeführt steht gemäß § 529 ZPO mit Bindungswirkung fest, dass nach den
kontroversen Parteiangaben und der Aussage der Zeugin A.- J. keinem der beteiligten
Fahrzeugführer schuldhafte Verkehrsverstöße positiv nachgewiesen sind.
4.
Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht davon aus, dass die Klägerin die zum
Anscheinsbeweis entwickelten Grundsätze nicht für sich nutzbar machen kann (a). Jedoch
wird ein zur Alleinhaftung führender Verkehrsverstoß des Drittwiderbeklagten zu 1), der auf
den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1) geführten PKW aufgefahren ist, entgegen der
Rechtsauffassung des Landgerichts nach den Regeln des Anscheinsbeweises unwiderlegt
vermutet (b).
Anwendungsvoraussetzung für den Anscheinsbeweis ist bei Verkehrsunfällen ein
Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung zu dem Schluss einer
Sorgfaltspflichtverletzung drängt, weil er für schuldhafte Verursachung typisch ist (BGH
NZV 96, 277). Handelt es sich nicht um einen typischen „formelhaften“ Geschehensablauf,
greift der Anscheinsbeweis nicht ein. Dabei muss ein konkreter typischer Geschehensablauf
unstreitig oder bewiesen sein (BGH NZV 96, 231); das bloße Vorliegen eines abstrakten
Unfalltyps (z.B. Vorfahrtsfall) genügt nicht (Hentschel a.a.O. Rdn. 157 a Einleitung). Der
Anscheinsbeweis versagt mithin immer dann, wenn aufgrund unstreitiger oder erwiesener
Tatsachen die für ein Verschulden sprechende Typizität der Unfallkonstellation fehlt.
Aufgabe desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis spricht, ist es, den ihm prozessual
zum Nachteil gereichenden Anschein dadurch zu widerlegen oder zu erschüttern, dass
Umstände bewiesen werden, nach denen ein atypischer Verlauf zumindest ernsthaft
möglich erscheint (BGH NZV 89, 105: Hentschel a.a.O. Rdn. 18 zu § 4 StVO mwNw.).
a.
Auch wenn der Beklagte zu 1) vor dem Unfall unstreitig einen Fahrspurwechsel
vorgenommen hat, spricht kein Anscheinsbeweis für einen unfallursächlichen Verstoß
gegen § 7 Abs.5 StVG, da weder unstreitig noch bewiesen ist, dass es unmittelbar
während oder jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel
zur Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug der Klägerin gekommen ist, was
Voraussetzung für die Geltung des Anscheinsbeweises wäre (Hentschel a.a.O. Rdn. 17 zu
§ 7 StVO mwNw.).
b.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts spricht jedoch für einen Verkehrsverstoß
des auffahrenden Drittwiderbeklagten zu 1) ein Anscheinsbeweis dergestalt, dass der
Drittwiderbeklagte zu 1) entweder den nach § 4 Abs.1 StVO erforderlichen Abstand zum
vorausfahrenden PKW nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war (§ 1
Abs.1 und 2 StVO) und dadurch maßgeblich zu dem Unfallgeschehen beigetragen hat:
aa.
Es steht außer Streit und wird durch das Schadensbild an den beteiligten Fahrzeugen
belegt, dass der Drittwiderbeklagte zu 1) zentral im Heckbereich auf das vor ihm auf der
Überholspur befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren ist. Wer im
Straßenverkehr auf den Vordermann auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu
dicht hinter ihm. Damit liegen Umstände vor, unter denen im allgemeinen der
Verschuldensanschein gegen den auffahrenden Hintermann spricht (BGH NZV 89, 105;
VersR 1987,1241; 1982, 672).
bb.
Dass der Beklagte zu 1) auf der Überholspur langsam gefahren ist – der Beklagte zu 1) gibt
an, er sei ca. 70 bis 80 km/h gefahren, während die Geschwindigkeit nach beweislos
gebliebener Darstellung der Klägerin 50 km/h betragen haben soll - steht der Anwendung
der Regeln des Anscheinsbeweises nicht entgegen. Bei Auffahrunfällen, die sich bei
Tageslicht auf Bundesautobahnen ereignen, lastet die Rechtsprechung dem Auffahrenden
selbst dann die volle Haftung an, wenn der Vordermann sehr langsam gefahren ist (vgl. die
Rechtsprechungsbeispiele bei Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl.
Rn. 132 f.).
cc.
Von einem atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen
lässt, wäre bei einem Fahrspurwechsel auszugehen, wenn das vorausfahrende Fahrzeug
unmittelbar vor dem Auffahrunfall die Fahrspur gewechselt hätte. Mit der bloßen
Behauptung, der Unfallgegner habe dicht vor ihm plötzlich die Fahrspur gewechselt, kann
sich der Hintermann nicht entlasten. Die rein theoretische Möglichkeit eines solchen
Geschehens genügt naturgemäß nicht. Ob der Umstand, dass der Vordermann zu einem
nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem Unfall von der rechten Fahrspur der Autobahn
auf die Überholspur gewechselt ist, die Typizität der Unfallkonstellation für sich allein bereits
in Frage stellt, wird kontrovers beurteilt:
(1)
Einige Obergerichte gehen, wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden
hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß
gewechselt wurde oder nicht, davon aus, dass der Anscheinsbeweis versage und dass eine
hälftige Schadensteilung zu erfolgen habe (so etwa OLG Celle, VersR 82,960; KG NVZ
2006, 374; OLG Köln Urt. v. 17.12.2004, Az. 9 U 178/ 02). Begründet wird dies damit,
dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische
Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu
schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden
Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das
vorausfahrende Fahrzeug schon „eine gewisse Zeit“ vor dem nachfolgenden PKW
befunden habe (so OLG München NZV 1989, 438, allerdings für eine andere
Unfallkonstellation). Würde man dieser Auffassung, der sich das Landgericht angeschlossen
hat, folgen, wäre der Anscheinsbeweis im Streitfall erschüttert, da nach dem Ergebnis der
erstinstanzlichen Beweisaufnahme der „typizitätsbegründende Umstand“ nicht belegt ist,
dass sich der Drittwiderbeklagte zu 1) schon „eine gewisse Zeit“ hinter dem
vorausfahrenden Beklagten zu 1) befunden hat.
(2)
Demgegenüber wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend die Meinung
vertreten, dass nur die bewiesene ernsthafte Möglichkeit, dass das vorausfahrende
Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des
Auffahrenden wechselte, den Anscheinsbeweis erschüttern kann (so im Ergebnis wohl
BGH, Urteil vom 16.1.2007, VI ZR 248/05; Fundstelle bei juris Rn.2 ff. mwNw; BGH VersR
1987, 358, 359 f.; Hentschel a.a.O.; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl.
Rn. 24 zu § 4 StVO; OLG Naumburg VM 03, 45; OLG Koblenz NZV 93, 28).
Würde man der Gegenansicht folgen, müsste der Vordermann auch bei typischen
Auffahrunfällen auf Autobahnen den in der Praxis kaum möglichen Nachweis führen, dass
der Auffahrende schon „eine gewisse Zeit“ auf derselben Fahrspur hinter ihm hergefahren
ist. Auf Autobahnen sind Überholmanöver gewollt und die Regel. Bei starkem
Verkehrsaufkommen benutzen Fahrzeuge nicht selten längere Zeit die Überholspur, etwa
um langsamere, im Kolonnenverkehr rechts fahrende Fahrzeuge „in einem Zug“ zu
überholen. Der Überholende wird sein Augenmerk regelmäßig primär auf die vor ihm
befindlichen Fahrzeuge richten und nicht permanent den rückwärtigen Verkehr beachten,
um Feststellungen zu treffen, wie lange sich ein bestimmtes Fahrzeug bereits hinter ihm
befindet. Der Nachweis, dass ein Fahrzeug „eine gewisse Zeit“ hinter dem Vordermann
hergefahren ist, wird bei lebensnaher Betrachtung daher kaum je gelingen. Im Übrigen
muss jeder, der sich auf der Autobahn auf der Überholspur befindet, irgendwann einmal
von der rechten Fahrspur auf diese gewechselt sein. Damit wäre der gegen den
Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis auf Überholspuren von Autobahnen praktisch
ausgehebelt und dem Vordermann würde im Ergebnis der Vollbeweis einer
Verkehrspflichtverletzung abverlangt.
Deshalb erscheint es sachgerecht, davon auszugehen, dass auf Autobahnen ein
stattgefundener Wechsel auf die Überholspur den gegen den Auffahrenden sprechenden
Anscheinsbeweis so lange nicht entkräftet, wie nicht die ernsthafte Möglichkeit eines engen
zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Fahrspurwechsel und dem Anstoß und damit
eines atypischen Auffahrunfalls belegt ist. Hinweise auf ein atypisches Geschehen kann eine
Unfallanalyse und eine Auswertung der Schadensbilder liefern. Wenn hiernach feststeht,
dass sich der Vordermann in Schrägfahrt befunden hat oder wenn eine „Eckkollision“
vorliegt (Senat in MDR 2006, 329), kann der Anscheinsbeweis als widerlegt oder
zumindest als erschüttert angesehen werden.
Das vom Landgericht als Ergebnis der Beweisaufnahme mit Bindungswirkung für diesen
Rechtszug festgestellte „non liquet“ und das Fehlen belastbarer Indizien, die auf einen
Fahrspurwechsel in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Anstoß hinweisen, wirkt sich
prozessual zum Nachteil der Klägerin und der Drittwiderbeklagten aus.
Da ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht nachgewiesen ist und weil
für ein Alleinverschulden des auffahrenden Drittwiderbeklagten zu 1) der nicht widerlegte
oder erschütterte Anscheinsbeweis spricht, ist der mit der Berufung geltend gemachte, der
Höhe nach außer Streit stehende Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1) und
Widerklägers begründet, wohingegen die Anschlussberufung der Klägerin, soweit nicht
bereits unzulässig, unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf den §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1, 97
Abs.1 (analog) und 100 Abs.4 ZPO . Die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus §§ 708
Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs.2 ZPO geregelten Voraussetzungen
nicht vorliegen.