Urteil des OLG Saarbrücken vom 02.03.2005
OLG Saarbrücken: unerlaubte handlung, fahrzeug, erfüllungsgehilfe, werkstatt, entwendung, transport, rückführung, risikoverteilung, ausführung, gepäck
OLG Saarbrücken Urteil vom 2.3.2005, 5 U 530/04 - 56
Autoschutzbriefversicherung: Entwendung von Gegenständen aus dem Unfallfahrzeug bei
dessen Rücktransport
Leitsätze
Der Transporteur ist nicht Erfüllungsgehilfen des Versicherers bei der diesem obliegenden
Pflicht nach § 25 1.3. AKB.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 7.9.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts
Saarbrücken, Az. 5 C 322/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.790,53 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger war Eigentümer und Halter eines PKW B. 328 i, für das er bei der Beklagten
eine Kaskoversicherung mit einem sog. Autoschutzbrief unter Einbeziehung von AKB
unterhielt.
Am 14.8.2002 verursachte der Kläger auf der Heimreise von Spanien zu seinem Wohnort
in Forbach (Frankreich) gegen 15.20 Uhr auf der A9 in der Nähe von Montpellier einen
Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug vollständig zerstört wurde. Auf Veranlassung der
französischen Polizei wurde es von einem Abschleppunternehmer in eine Werkstatt
verbracht. Am 19.8.2002 meldete der Kläger - ob bei der Beklagten oder einer
Tochtergesellschaft der Beklagten, der H. Assistance, ist streitig - den Kaskoschaden unter
Angabe von Einzelheiten zum Unfallhergang. Nachdem die Beklagte zunächst eine
Einstandspflicht für den Kaskoschaden und eine Verpflichtung zur Rückholung des
Fahrzeugs abgelehnt hatte, veranlasste diese Ende September/Anfang Oktober den
Rücktransport des Fahrzeugs. Dieser wurde von einer Fa. Z. durchgeführt, die das
Fahrzeug auf Anweisung der Beklagten auf dem Gelände der Fa. B. in Saarbrücken
abstellte.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 2.790,53 Euro in
Anspruch.
Er hat behauptet, dass sich in dem verunfallten Fahrzeug die in der von ihm gefertigten
Liste (Anlage K 1, Bl. 14 d.A.) aufgeführten Gegenstände mit einem Gesamtwert von
2.536,09 Euro befunden hätten, die nach dem Unfall abhanden gekommen seien. Die
Beklagte hafte gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung auf
Schadensersatz, weil sie nicht für einen unverzüglichen Rücktransport des Fahrzeugs
gesorgt habe. Das Fahrzeug sei - unstreitig - nach dem Unfall nicht mehr abschließbar
gewesen und über einen Zeitraum von nahezu 6 Wochen dem ungeschützten Zugriff
Dritter ausgesetzt gewesen. Weiterhin seien ihm Abschleppkosten in Höhe von 253,63
Euro entstanden, die die Beklagte gemäß dem Vertrag zu erstatten habe.
Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass der Kläger Angaben zum Abstellort des
Fahrzeugs nicht habe machen können und dieser von ihr über längere Zeit auch nicht habe
ermittelt werden können, weil der Kläger wochenlang nicht zu erreichen gewesen sei.
Nachdem sie über ihr Auslandsbüro den Standort des Fahrzeugs in Erfahrung gebracht
habe, habe sie die Werkstatt um die Übersendung von Lichtbildern sowie eine genaue
Schadensbeschreibung gebeten, um prüfen zu können, ob die bedingungsgemäßen
Voraussetzungen für einen Rücktransport (§ 26 II Abs. 5 AKB) vorlägen. Da dies seitens der
Werkstatt verweigert worden sei, habe man sich aus Kulanzgründen zu einer Rückholung
entschlossen. Soweit hierfür eine Vollmacht des Klägers erforderlich gewesen sei, sei eine
solche sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins bei der H. Assistance erst am 4.10.2002
eingegangen. Soweit von ihr weiterhin eine Gepäckliste angefordert worden sei, habe der
Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er eine von ihm gefertigte Liste derzeit nicht finden
könne und habe dieser mündlich verschiedene Gegenstände angegeben. Nachdem die
erforderlichen Unterlagen endlich vorgelegen hätten, sei am Montag, dem 7.10.2002, die
Fa. Z. mit dem Rücktransport beauftragt worden. Diese habe an Hand der ihr
übermittelten, nach den mündlichen Angaben des Klägers erstellten Liste das im Fahrzeug
befindliche Gepäck überprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt. Im Übrigen habe
der Kläger nicht innerhalb von 7 Tagen, wie nach den Vertragsbedingungen des
Transporteurs vorausgesetzt, eine Schadensmeldung abgegeben. Was die
Abschleppkosten anbelange, seien solche Kosten, sofern sie überhaupt entstanden seien,
allenfalls bis zu einem Betrag von 160 Euro versichert.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet,
dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte die nach dem Vertrag obliegenden
Pflichten schuldhaft verletzt habe. Es sei nämlich nicht aufklärbar, ob sich die Gegenstände,
für die der Kläger Schadensersatz beanspruche, am 19.8.2002, dem Zeitpunkt der
Schadensmitteilung, noch im Fahrzeug befunden hätten. Bereits hieran scheitere eine
Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Im Übrigen lägen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass die Gegenstände auf dem Transport, für den der Erfüllungsgehilfe der Beklagten
verantwortlich gewesen sei, abhanden gekommen seien.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der geltend macht, dass das Amtsgericht
den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.8.2004 (Bl. 35 ff d.A.) - den er sich
hilfsweise zu eigen mache-, die Gegenstände seien zum Zeitpunkt des Rücktransports
überprüft und es seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden, unberücksichtigt
gelassen habe. Unter Berücksichtigung dieses Sachvortrages sei davon auszugehen, dass
die Gegenstände der Diebstahlsliste zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte Gewahrsam
gehabt habe, abhanden gekommen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom
7.9.2004, Az. 5 C 322/04, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
2.790,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
B.
1.
Die Berufung ist unzulässig, soweit es die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von
253,63 Euro anbelangt.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel der Berufung ergeben sich aus §§
511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO. Danach muss das Rechtsmittel fristgerecht
eingelegt und begründet werden, §§ 517, 519, 520 Abs. 2 ZPO und muss die Begründung
den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513, 520 Abs. 3 ZPO entsprechen. Insoweit kann
das Rechtsmittel der Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen, wobei diese
Umstände in der Berufungsbegründung dargelegt werden müssen (§ 520 Abs. 3 ZPO).
Dem entspricht die Berufungsbegründung des Klägers nicht, soweit es die Klageabweisung
in Höhe eines Betrages von 253,63 Euro, die der Kläger für aufgewandte Abschleppkosten
von der Beklagten erstattet verlangt, nicht. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich
abgewiesen, ohne im Einzelnen nach den von dem Kläger geltend gemachten
"Schadenspositionen", nämlich Ersatz für angeblich aus dem Fahrzeug entwendete
Gegenstände und Ersatz für Abschleppkosten, zu differenzieren. Der Kläger greift
ausweislich der Berufungsbegründung das Urteil nur insoweit an, als das Amtsgericht die
auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
gerichtete Klage, die auf die behauptete Entwendung von Gegenständen aus dem
Fahrzeug gestützt ist, abgewiesen hat. Bei einem aus teilurteilsfähigen Posten
bestehenden Anspruch oder bei - wie hier - mehreren selbständigen Ansprüchen muss sich
die Begründung jedoch mit allen fehlerhaft gehaltenen Punkten befassen (vgl. statt aller
Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 61. Aufl., § 520, Rdnr. 24, m.w.N.). Da sich der Kläger
mit der Klageabweisung in Bezug auf die Abschleppkosten in Höhe von 253,63 Euro nicht
auseinandersetzt, fehlt es an einer Berufungsbegründung zu diesem Anspruch und ist die
Berufung insoweit unzulässig.
2.
Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Denn eine Haftung der Beklagten auf
Schadensersatz wegen der behaupteten Entwendung von Gegenständen aus dem
Fahrzeug des Klägers kommt weder aus § 280 BGB, so insbesondere der Verletzung
vertraglicher Nebenpflichten, noch aus sonstigen Rechtsgründen in Betracht.
a.
Dass die von dem Kläger in der Stehlgutliste (Bl. 14 d.A.) aufgeführten Gegenstände in
Folge einer nicht unmittelbar von der Beklagten im Anschluss an die Schadensanzeige vom
19.8.2002 veranlassten Rückführung des Fahrzeugs - eine solche Verpflichtung unterstellt
- abhanden gekommen sind, kann, worauf bereits das Amtsgericht zutreffend und vom
Kläger unangefochten hingewiesen hat, nicht festgestellt werden. Denn es ist ungeklärt
und auch nicht mehr aufklärbar, ob bzw. welche Gegenstände sich noch zu diesem
Zeitpunkt - der Unfall hatte sich am 14.8.2002 ereignet, das Fahrzeug wurde sodann auf
Anordnung der französischen Polizei zu einer Werkstatt verbracht - in dem nicht mehr
abschließbaren Fahrzeug des Klägers befunden haben.
b.
Soweit der Kläger sich nunmehr auf den Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
24.8.2004 (Seite 2/3 = Bl. 36/37 d.A.) stützt, der Transporteur habe an Hand der ihm
übermittelten, nach den mündlichen Angaben des Klägers erstellten Liste das im Fahrzeug
befindliche Gepäck überprüft und keine Unregelmäßigkeiten festgestellt, woraus zu
schließen sei, dass die Gegenstände der Diebstahlsliste im Gewahrsam der Beklagten
abhanden gekommen seien (Bl. 75 d.A.), vermag auch dieser Sachvortrag eine Haftung
der Beklagten nicht zu begründen.
Dabei kann unentschieden bleiben, ob dieser Sachvortrag im Berufungsrechtszug gemäß §
531 Abs. 2 ZPO bzw. § 533 ZPO zu berücksichtigen ist. Denn es kann auf der Grundlage
des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht festgestellt
werden, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gegeben sind.
aa.
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers -gleich aus welchem Rechtsgrund- scheitert
bereits daran, dass nicht festgestellt werden kann, welche Gegenstände der Kläger der
Beklagten, wie diese unstreitig vorgetragen hat, vor Veranlassung des Rücktransports
mündlich als im Fahrzeug befindlich angegeben hat, so dass unabhängig davon, ob die
Beklagte eine ihr obliegende Pflicht im Sinne von § 280 BGB verletzt hat oder aus sonstigen
rechtlichen Gesichtspunkten haftet, es an einer Grundlage für die Feststellung oder auch
nur Schätzung (§ 287 ZPO) des dem Kläger tatsächlich entstandenen Schadens fehlt.
bb.
Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten, diese
handelnd durch den Transporteur als Erfüllungsgehilfe, gemäß § 280 BGB in Verbindung mit
§ 278 BGB auch im Übrigen nicht vor. Denn die Beklagte haftet nicht für eine wie vom
Kläger behauptete (s.o.) Entwendung der Gegenstände während des Transports bzw.
durch den Transporteur.
Ein Anspruch gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB setzt voraus, dass der mit der
Durchführung des Rücktransports beauftragte Transporteur als Erfüllungsgehilfe der
Beklagten gehandelt hat. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagte war nach § 26 Abs. 3
der Versicherungsbedingungen nur verpflichtet, für einen Rücktransport des Fahrzeugs
einschließlich des Gepäcks zu sorgen. Insoweit schuldete die Beklagte nicht die Rückführung
als solche, sondern lediglich die Vermittlung des Transportes und Kostenersatz. In einem
solchen Fall ist aber der den Transport durchführende Spediteur/Transportunternehmer
nicht Erfüllungsgehilfe des Autoschutzbriefversicherers (vgl. hierzu auch LG München I,
ZfSch 1989, S. 278 ff).
Eine Haftung der Beklagten gemäß § 280 BGB in Verbindung mit § 278 BGB kommt aber
auch aus anderen Gründen nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Erfüllungsgehilfe in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handelt, d.h., dass die von
ihm verrichtete Tätigkeit im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens
liegt. Dazu gehört nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das
gesamte dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten mit
Einschluss der sich aus § 242 BGB ergebenden, auf Obhut und Unterlassung von
Schädigungen gerichteten Nebenverpflichtungen.
Um gerade im Bereich der Schutzpflichten eine gesetzlich nicht vorgesehene Haftung des
Schuldners schlechthin für seine Leute zu vermeiden, stellt die Rechtsprechung dabei zur
Abgrenzung darauf ab, ob ein innerer sachlicher Zusammenhang der schuldhaften
Handlung mit der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesenen Aufgabe besteht. Ein innerer
sachlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die
übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher
und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht(vgl. OLG München, OLGReport
München 1993, 33). Ein Einstehenmüssen des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt
danach zwar nicht bereits bei Zuwiderhandeln gegen Weisungen des Schuldners, aber
dann, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung
begehen (vgl. BGH VersR 1981, 732; BGH NJW-RR 1989, 723, 725). Denn der Sache nach
geht es bei der Verletzung von Schutzpflichten, insbesondere bei Diebstählen oder
Unterschlagungen durch Personal des Schuldners, um eine gerechte Risikoverteilung. Eine
allgemeine Haftung des Schuldners für jedes Fehlverhalten seiner Leute erscheint nicht
gerechtfertigt und widerspricht auch der gesetzlichen Formulierung. Richtigerweise muss
die Risikoverteilung nach dem vertraglich geschuldeten Verhalten getroffen werden. Auf
Grund dessen hat die Rechtsprechung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer
dann eine Haftung bejaht, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer
Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH VersR 1966, 1154; BGH VersR
1981, 732), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des
Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte (so z.B. OLG Hamburg MDR 1977, 752). Denn
im ersteren Fall ist das Entwendungsrisiko dem Schuldner auch vertraglich zugeordnet und
zudem von ihm eher als vom Gläubiger beherrschbar. Im letzteren Fall verwirklicht sich
hingegen das allgemeine Lebensrisiko des Gläubigers, bestohlen zu werden, das durch die
Art der geschuldeten Leistung nicht beeinflusst wird. Die Pflicht, Diebstähle zu unterlassen,
besteht allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber. Deshalb obliegt sie
selbstverständlich auch einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger. Sie gewinnt
indessen durch das Hinzutreten eines vertraglichen Schuldverhältnisses keinen spezifisch
neuen Inhalt (sofern nicht das Schuldverhältnis, wie etwa beim Bewachungsvertrag, gerade
die Verhinderung von Diebstählen zum Gegenstand hat). Der Vertragspartner ist um nichts
mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes
andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch (vgl. OLG Hamburg, aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch im Streitfall das Entwendungsrisiko nicht
der Beklagten zugeordnet werden. Auch wenn der mit der Rückholung des Fahrzeugs
beauftragte Transporteur als Erfüllungsgehilfe der Beklagten gehandelt haben sollte, oblag
der Beklagten und damit dem Transporteur nicht eine Bewachung oder Verwahrung der in
dem Fahrzeug vorhandenen Gegenstände. Es liegt hier gerade der Fall vor, dass ein
vertragsspezifischer, innerer sachlicher Zusammenhang fehlt, die Vertragsbeziehung
lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Ausführung des Diebstahls - sei es durch den
Transporteur, sei es durch einen Dritten - erleichtert hat.
Auch von daher kommt eine Haftung der Beklagten gemäß § 280 BGB i.V.m. § 278 BGB
nicht in Betracht.
cc.
Ein Anspruch aus § 831 BGB, der vom Gericht als Anspruchsgrundlage auch zu prüfen ist,
wenn die Partei ihn nicht geltend macht, scheidet ebenfalls aus. Denn ungeachtet des
Umstandes, dass § 831 BGB auf selbständige Unternehmer und damit auf den mit dem
Rücktransport beauftragten Transporteur nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Palandt-Sprau,
BGB, 64. Aufl., § 831, Rdnr. 6), wird auch im Rahmen des § 831 BGB danach abgegrenzt,
ob eine unerlaubte Handlung "in Ausführung der Verrichtung" oder nur "bei Gelegenheit der
Verrichtung" begangen wird. Dabei gelten vergleichbare Erwägungen wie bei § 278 BGB;
soweit danach ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen
aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden
Handlung bestehen muss (vgl. OLG München, aaO, m.w.N.; Palandt-Sprau, aaO, Rdnr.
11), ist ein solcher nicht gegeben (s.o.).
c.
Die Beklagte haftet auch nicht auf der Grundlage des weiteren erstinstanzlichen
Vorbringens des Klägers. Soweit dieser ausgeführt hat, die Beklagte habe das Fahrzeug
nach dem Rücktransport ohne seine Kenntnis oder Billigung auf dem Gelände der B. in
Saarbrücken abgestellt (Bl. 28 d.A.), stützt er den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch, wie sich aus dem Kontext sowohl des erstinstanzlichen
Vorbringens als auch des Berufungsvorbringens zweifellos ergibt, gerade nicht auf diesen
Umstand. Zu diesem Zeitpunkt sollen die Gegenstände der Diebstahlsliste nämlich bereits
abhanden gewesen sein.
Dessen ungeachtet kann weder festgestellt werden, dass der Beklagten über die
Vermittlung des Rücktransports hinaus Bewachungs-, Obhuts- oder sonstige Pflichten,
insbesondere über den Zeitpunkt der Rückholung hinaus, in Bezug auf das Fahrzeug
oblagen, noch dass die Beklagte für ein Fehlverhalten der Fa. B. bzw. deren Angestellte -
sei aus §§ 280, 278 BGB, sei es aus § 831 BGB - haftet (s.o.).
d.
Letztlich hat der Kläger auch die Höhe des Schadens nicht schlüssig dargetan. Anhand der
von ihm gefertigten Stehlgutliste, in der der Wert der als abhanden gekommenen
Gegenstände zum Teil ohne Währungsangabe, zum Teil in DM- Beträgen und zum Teil in
Euro-Beträgen angegeben werden, ist die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht
nachvollziehbar.
Von daher liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten insgesamt nicht vor
und hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg.
Demnach war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die
Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.