Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.09.2007

OLG Saarbrücken: unterbringung, aussetzung, widerruf, restriktive auslegung, zustand, klinik, psychiatrie, vollstreckung, verdacht, bewährung

OLG Saarbrücken Beschluß vom 18.9.2007, 1 Ws 150/07
Maßregel: Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus bei Verdacht von Körperverletzung und Bedrohung
Leitsätze
a. Bei dem Widerrufsgrund des § 67g Abs. 2 StGB, wonach die Aussetzung einer
Unterbringung nach den §§ 63 und 64 StGB auch dann widerrufen werden kann, wenn sich
während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Verurteilten infolge seines
Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der Maßregel
seine Unterbringung erfordert, handelt es sich um einen restriktiv auszulegenden
Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten
Widerrufsgründen subsidiär ist.
b. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf §
67g Abs. 2 StGB. Liegt dem Widerruf ein Verhalten des Verurteilten zu Grunde, dessen
Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür
vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch festgestellt werden muss, ist ein solcher
Rückgriff ausgeschlossen.
Tenor
a u f g e h o b e n
Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 11. Mai 2007, die durch Beschluss des Amtsgerichts
Merzig vom 26. Februar 2003 (Az.: 5 VRJs 16/99) bewilligte Aussetzung der Unterbringung
aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Januar 1999 (Az.: 4 – 10/98 I) zu
widerrufen, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die darin entstandenen notwendigen
Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.
Gründe
Der Beschwerdeführer befand sich - zunächst seit dem 12. Juni 1998 einstweilig
untergebracht - bis zum 26. Februar 2003 in der S. Klinik für F. Psychiatrie zur
Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Jugendkammer I - vom 22.
Januar 1999 angeordneten Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus. Nach den Feststellungen des abgekürzt verfassten Urteils hatte der zum
Tatzeitpunkt an einer Psychose des schizophrenen Formenkreises leidende
Beschwerdeführer durch den gewinnbringenden Weiterverkauf von Haschisch, Ecstasy und
Imitaten von LSD-Trips in 11 Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen.
Am 26. Februar 2003 setzte das Amtsgericht Merzig die weitere Vollstreckung der
Unterbringung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Erteilung von
Auflagen und Weisungen zur Bewährung aus und bestimmte die Dauer der von Gesetzes
wegen eintretenden Führungsaufsicht auf 5 Jahre.
Nach bis dahin beanstandungsfreiem Verlauf der Führungsaufsicht stellte die
Staatsanwaltschaft am 11. Mai 2007 bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, die
Aussetzung der Unterbringung zu widerrufen. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der
Beschwerdeführer am 9. Mai 2007 im Zustand eines akut paranoid-wahnhaften Erlebens
gegenüber Familienangehörigen und Polizeibeamten aggressiv tätlich geworden sei,
nämlich seiner Ehefrau aus Verärgerung über einen Defekt der Internetkamera des
Computers drei Schläge an den Kopf versetzt, sie kurzzeitig mit einem Kabel gewürgt und
seine Mutter mit einem Küchenmesser bedroht habe.
Wegen des danach bestehenden Verdachts der Körperverletzung und der Bedrohung ist
der Beschwerdeführer seit dem 10. Mai 2007 aufgrund Unterbringungsbefehls des
Amtsgerichts Saarlouis vom selben Tag (Geschäfts-Nr. 6 Gs 10/07) erneut einstweilig
untergebracht in der S. Klinik für F. Psychiatrie.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die
unter Hinweis auf
die Begehung der vorgenannten Taten und die Einschätzung des Oberarztes der Fachklinik
für Psychiatrie und Psychotherapie des ... Hospitals W. -nach Anhörung des
Beschwerdeführers widerrufen Sie stützt ihre Entscheidung ausdrücklich auf § 67g Abs. 2
StGB.
Gegen den seinem Verteidiger am 3. Juli 2007 zugestellten Beschluss hat der
Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 10. Juli 2007 sofortige Beschwerde
eingelegt. Er bestreitet die ihm zur Last gelegten neuen Taten, beantragt die Einholung
eines Sachverständigengutachtens und verweist darauf, dass in dem parallellaufenden
Ermittlungsverfahren bereits die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof.
Dr. R. beschlossen worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft tritt der sofortigen Beschwerde unter Hinweis auf die im
Parallelverfahren im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens eingeholte Stellungnahme der
S. Klinik für F. Psychiatrie vom 4. Juni 2007, die dem Beschwerdeführer in Ansehung der
neuen Tatvorwürfe eine ungünstige Kriminalprognose stellt, entgegen.
Das im Parallelverfahren angeforderte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. liegt
nach Auskunft der Staatsanwaltschaft bisher nicht vor.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 462 Abs. 3, 463 Abs. 5, 306, 311 StPO) und führt auch in
der Sache zum Erfolg, denn die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen vorliegend der
Widerruf der Aussetzung der Unterbringung erfolgen könnte, sind - zumindest derzeit -
nicht gegeben.
1. Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung der Unterbringung,
wenn der Verurteilte während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat
begeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel seine Unterbringung
erfordert. Die Begehung einer rechtswidrigen Tat muss dabei - ebenso wie die Begehung
einer Straftat im Rahmen des parallel gelagerten § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB - zur
Überzeugung des Widerrufsgerichts feststehen (vgl. Tröndle-Fischer, StGB, 54. A., § 67g
Rn. 2, § 56f Rn. 4), ein bloßer Verdacht reicht nicht aus (BVerfG NStZ 1987, 118; BVerfGE
74, 358, 370; BVerfG NStZ 1991, 30). Bei ungeklärter Beweis- oder Rechtslage darf ein
Widerruf nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B.
Senatsbeschluss vom 28. März 1999 - 1 Ws 36/99 - sowie die Nachweise bei Tröndle-
Fischer, a.a.O., § 56f Rn. 4ff), nicht erfolgen.
Auf § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB lässt sich der Widerruf daher vorliegend - was wohl auch die
Strafvollstreckungskammer erkannt hat - schon deshalb nicht stützen, weil der
Beschwerdeführer die Begehung der neuen Taten unter Hinweis darauf, seine Ehefrau
hätte die ihn belastenden Äußerungen widerrufen, bestreitet und belastbare Beweismittel,
namentlich ein richterlich gesichertes früheres Geständnis des Beschwerdeführers oder
entsprechende Angaben von Zeugen, die dem Widerrufsgericht die Überzeugung von der
Begehung der rechtswidrigen Taten vor deren rechtskräftiger Aburteilung vermitteln
könnten, nicht vorhanden sind.
2. Entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer lässt sich der Widerruf
vorliegend aber auch nicht auf § 67g Abs. 2 StGB stützen. Nach dieser Vorschrift widerruft
das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung nach den §§ 63 und 64 auch dann, wenn
sich während der Dauer der Führungsaufsicht ergibt, dass von dem Verurteilten infolge
seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind und deshalb der Zweck der
Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert.
Bei diesem Widerrufsgrund handelt es sich nach herrschender Meinung um einen restriktiv
auszulegenden Ausnahmetatbestand, der gegenüber den in § 67g Abs. 1 StGB genannten
Widerrufsgründen subsidiär ist (vgl. MK-Groß, StGB, Bd.2/1 2005, § 67g Rn. 12; LK-
Horstkotte, StGB, 10. A., § 67g Rn. 25; Lackner-Kühl, StGB, 22. A., § 67g Rn. 5; NK-
Böllinger, StGB, 2. A., § 67g Rn. 21). Dies ergibt sich aus dem systematischen
Zusammenhang der Regelung, die sich von allen anderen in § 67g Abs. 1 und § 56f StGB
genannten Widerrufsgründen dadurch unterscheidet, dass sie nicht nur an keine
zurechenbare Bewährungsverfehlung, sondern überhaupt an kein Verhalten des
Probanden, vielmehr allein an dessen Zustand anknüpft (MK-Groß, a.a.O.).
Rechtsstaatliche Bedenken gegen eine solche Regelung im Strafrecht sollen, da es nicht
um Ahndung von Schuld, sondern um reine Prävention geht, hintangestellt werden können;
sie müssen allerdings dazu führen, dass die Vorschrift restriktiv ausgelegt und angewandt
wird. Liegt ein Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 1 StGB vor, bedarf es keines Rückgriffs auf
§ 67g Abs. 2 StGB (vgl. MK-Groß, a.a.O.).
Ein solcher Rückgriff ist demnach immer dann ausgeschlossen, wenn dem Widerruf ein
Verhalten des Verurteilten zugrunde liegt, dessen Eignung als Anlasstat im Sinne des § 67g
Abs. 1 Nr. 1 StGB im Rahmen des dafür vorgesehenen Erkenntnisverfahrens erst noch
festgestellt werden muss. Ohne diese Einschränkung könnte der Widerruf nämlich bei
neuerlicher Tatbegehung unter Umgehung der oben unter Ziff. 1. dargestellten
Voraussetzungen regelmäßig vorab bereits auf § 67g Abs. 2 StGB gestützt werden, da die
Tatbegehung ihrerseits symptomatisch für einen die Unterbringung nach § 63 StGB
rechtfertigenden Zustand des Verurteilten sein muss.
Die danach gebotene restriktive Auslegung führt vorliegend dazu, dass der - dem Antrag
und dem angefochtenen Beschluss nach - an ein bestimmtes Verhalten des Verurteilten,
nämlich die Begehung der Taten vom 9. Mai 2007, anknüpfende Widerruf - ungeachtet
dessen, dass der Tatbegehung auch eine Zustandsverschlechterung zugrunde gelegen
haben mag - nicht erfolgen kann, bevor nicht die Tatbegehung als solche und deren
symptomatischer Zusammenhang mit dem Zustand des Beschwerdeführers festgestellt
sind. Diese Feststellungen bleiben allerdings der sachverständig beratenen Strafkammer im
Erkenntnisverfahren vorbehalten und sind nicht Sache des Widerrufsgerichts.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der im Haftprüfungsverfahren
eingeholten Stellungnahme der Klinik vom 4. Juni 2007, denn diese unterstellt - was im
Rahmen der in jenem Verfahren erbetenen vorläufigen prognostischen Bewertung nicht zu
beanstanden ist - , dass der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat.
3. Der Widerruf der Aussetzung der Maßregel kommt aber nach Auffassung des Senats
nicht nur aus den genannten systematischen Gründen nicht in Betracht. Vielmehr fehlt es
nach Aktenlage auch an der weiteren zentralen Voraussetzung des § 67g StGB, wonach
der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordern muss (vgl. im
einzelnen Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 1 Ws 143/07 -):
Zur Bejahung dieser Voraussetzung reicht danach das auf alle Maßregeln nach § 61 StGB
zutreffende allgemeine Ziel der Besserung und Sicherung nicht aus. Vielmehr kommt es
darauf an, ob der spezifische Zweck gerade der angeordneten Maßregel die Unterbringung
erfordert (vgl. MK-Groß, § 67g Rn. 8; LK-Horstkotte, StGB, 10. Aufl., § 67g Rn. 7). Das ist
nur dann der Fall, wenn alle prognostischen Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die
Anordnung der in Rede stehenden Maßregel sind, und wenn darüber hinaus der besondere
Zweck dieser Maßregel der Unterbringung nicht entgegensteht (vgl. LK-Horstkotte, a. a.
O.). Der Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus nach § 63 StGB kommt demnach nur in Betracht, wenn die
Prognosevoraussetzungen des § 63 StGB auch noch im Zeitpunkt der
Widerrufsentscheidung vorliegen (vgl. SK-StGB-Horn, § 67g Rn. 3). Da die Prognose des -
dem Schutz der Allgemeinheit vor aufgrund psychischer Erkrankung oder Behinderung
gefährlichen Tätern, gegen die wegen dieses Zustands hinsichtlich der Tat ein
Schuldvorwurf nicht (§ 20 StGB) oder nur eingeschränkt (§ 21 StGB) erhoben werden
kann, dienenden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., § 63 Rn. 2) - § 63 StGB an den die
Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Zustand anknüpft, muss dieser Zustand, der noch im
Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung vorliegen muss, ein länger dauernder sein (vgl.
Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 6 m.w.N.). Eine nicht auf einer (andauernden)
psychischen Störung beruhende Alkohol-, Medikamenten- oder
Betäubungsmittelabhängigkeit rechtfertigt daher die Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus grundsätzlich ebenso wenig wie eine infolge lang dauernden Alkohol-,
Medikamenten- oder Betäubungsmittelmissbrauchs eingetretene Persönlichkeitsstörung
(vgl. Tröndle/Fischer, a. a. O., § 63 Rn. 9 m.w.N.).
An dem Vorliegen dieser Voraussetzung bestehen im Hinblick auf die Ausführungen des
Sachverständigen Prof. G. in seinem der Aussetzung der Maßregel vorangehenden
Gutachten vom 17. August 2001 - soweit ersichtlich dem bisher letzten vorliegenden
Sachverständigengutachten - erhebliche Zweifel. Diesem Gutachten zufolge hat sich die
Legal- und Sozialprognose nämlich an der Abhängigkeitskrankheit des Beschwerdeführers
und nicht an der Symptomatik einer nicht auszuschließenden schizophrenen Psychose, die
weder ursächlich war für die Anlassdelikte, noch in den Jahren des Maßregelvollzuges das
psychopathologische Erscheinungsbild kennzeichnete, auszurichten.
Vor diesem Hintergrund hätte der eine einschneidende Maßnahme darstellende Widerruf
der Aussetzung der Maßregel nach § 67g Abs. 2 StGB ohne erneute sachverständige
Überprüfung ohnedies nicht erfolgen dürfen.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467
Abs. 1 StPO.