Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.04.2007
OLG Saarbrücken: abtretung einer forderung, schenkung, rechtliches gehör, verjährung, erlass, aktivlegitimation, ausschluss, drucksache, aufwand, fälligkeit
OLG Saarbrücken Urteil vom 17.4.2007, 4 U 431/06 - 140
Zivilprozeßrecht: Ausschluss des erstmaligen Vortrags einer rechtsgestaltenden Erklärung
(hier: sozialrechtlicher Überleitungsbescheid) in der Berufungsinstanz
Leitsätze
Zur Präklusion eines die Aktivlegitimation stützenden Überleitungsbescheides.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juni
2006 – 4 O 280/05 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
Sicherheit leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.548,14 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der klagende Landkreis die Beklagte unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt der Rückforderung einer Schenkung in Anspruch, nachdem der
Landkreis der Mutter der Beklagten (im Folgenden: die Leistungsempfängerin)
Sozialleistungen gewährte.
Mit notariellem Vertrag vom 21.2.1997 (Bl. 10 ff. d. A.) veräußerte die
Leistungsempfängerin an den Bruder der Beklagten und dessen Ehefrau ein
Hausgrundstück. Der Kaufpreis wurde in Höhe eines Betrages von 70.000 DM
vereinbarungsgemäß unmittelbar an die Beklagte ausbezahlt. Zugleich erklärte die
Beklagte, dass sie für sich und ihre Ankömmlinge bezogen auf den verkauften Grundbesitz
auf die Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen verzichte.
Seit Februar 2004 wurde die Leistungsempfängerin in einem Pflegeheim untergebracht; sie
stand seit April 2004 unter Betreuung. Mit Bescheid vom 28.5.2004 (Bl. 5 d. A.) bewilligte
der Kläger durch Übernahme der Unterbringungskosten und Gewährung eines monatlichen
Barbetrages Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Mit einem an die Leistungsempfängerin adressierten Bescheid vom 18.2.2005 (Bl. 160 f.
d. A.) leitete der Kläger unter Bezugnahme auf § 93 SGB XII den „aus der Schenkung sich
ergebenden Anspruch“ auf sich über. Am 28.10.2005 verstarb die Leistungsempfängerin.
Der klagende Landkreis hatte bis zu diesem Zeitpunkt Sozialleistungen in Höhe eines
Betrages von 15.548,14 EUR erbracht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, in der anteiligen Auskehr des Kaufpreises an die
Beklagte in Höhe von 70.000 DM sei eine Schenkung der Leistungsempfängerin an die
Beklagte zu erblicken.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.548,14 EUR nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2005,
2. 807,94 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu zahlen;
hilfsweise:
die Beklagte zu verpflichten, in entsprechender Anwendung des § 89
BSHG a.F. ein zinsloses und erst nach dem Tode der Beklagten zur
Rückzahlung fälliges Darlehen in Höhe des Unterhaltsrückstandes
aufzunehmen und zur Sicherung des Darlehens die Eintragung einer
Grundschuld auf ihrem Miteigentumsanteil zu bewilligen.
Dem ist die Beklagte entgegengetreten.
Die Beklagte hat behauptet, das Hausanwesens sei nur deshalb übertragen worden, weil
ihre Mutter die mit dem Hauseigentum verbundenen finanziellen Belastungen nicht mehr
habe tragen können. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Mutter zum damaligen
Zeitpunkt bereits seit über einem Jahr gepflegt. Es sei vereinbart worden, dass die Beklagte
diese Pflege auch weiterhin alleine wahrnehmen solle. Dies habe die Beklagte auch getan.
Der Kaufpreis sei allein aufgrund dieser Pflegeleistungen zugewendet worden, weshalb die
Zuwendung im Rechtssinne keine Schenkung sei. Weiterhin scheide eine
Schenkungsrückforderung auch deshalb aus, weil die Beklagte nicht in der Lage sei, den
Klagebetrag zurückzugewähren, ohne zugleich ihren eigenen standesgemäßen Unterhalt
und ihre Unterhaltsverpflichtungen zu gefährden.
Das Landgericht hat in einem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 26.4.2006 (Bl. 154 f. d.
A.) ausgeführt, dass ein Übergang von Schenkungsrückforderungsansprüchen auf den
Kläger eine wirksame Überleitung voraussetze. Zwar habe der Kläger in den Anlagen zur
Klageschrift eine Überleitung durch Bescheid vom 28.5.2004 erwähnt. Dem Kläger werde
aufgegeben, diesen Bescheid vorzulegen. Zugleich hat das Landgericht auf den 24.5.2006
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme bestimmt. Mit
Schriftsatz vom 16.5.2006 (Bl. 159 d. A.) hat der Kläger den Bescheid vom 18.2.2005
(Bl. 160 d.A.) vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2006 (Bl. 169 ff. d. A.)
hat das Gericht darauf hingewiesen, dass sich die Überleitung vom 18.2.2005 an die
Empfängerin selbst richte. Mit Blick darauf dürfte eine den rechtlichen Anforderungen
genügende Überleitung von Ansprüchen nicht erfolgt sein, weshalb die Klage keine Aussicht
auf Erfolg habe und von einer Erhebung der zum Termin angeordneten Beweise abgesehen
werde. Hierauf hat der Klägervertreter Schriftsatznachlass beantragt, welchen das Gericht
nicht gewährt hat, da die Thematik eines Überleitungsbescheides durch den letzten
Hinweis des Gerichts konkretisiert gewesen sei. Sodann hat der Klägervertreter in Aussicht
gestellt, der Kläger ziehe in Erwägung, einen entsprechenden Bescheid nachträglich zu
erlassen. Am Ende der mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Blick auf den
gegnerischen Schriftsatz vom 23.5.2006 erneut Schriftsatznachlass beantragt, der – nur
bezogen auf diesen Schriftsatz – bis zum 7.6.2006 gewährt worden ist. Mit Schriftsatz
vom 6.6.2006 (Bl. 176 ff. d. A.) hat der Kläger die Wiederaufnahme der mündlichen
Verhandlung gemäß §§ 139, 156 ZPO beantragt und ausgeführt, der Kläger habe einen
neuen Bescheid an die Beklagte erlassen, welcher zur Kenntnisnahme des Gerichts
unverzüglich nachgereicht werde. Erst mit Schriftsatz vom 14.6.2006 hat der Kläger den
Bescheid vom 13.6.2006 (Bl. 181 d. A.) vorgelegt. Im angefochtenen Urteil hat das
Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird
gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlichen
Hauptantrag weiter. Der Kläger vertieft seine Rechtsauffassung, wonach das
Kenntnisnahmeschreiben an die Beklagte betreffend die Überleitung des
Schenkungsanspruchs durch Bescheid vom 18.2.2005 die Wirkung eines rechtmäßigen
Verwaltungsaktes gegenüber der Beklagten besitze. Auch sei es anerkannt, dass in Fällen
der fehlenden Sachbefugnis das Gericht gegebenenfalls die Abtretung einer Forderung an
den Kläger anregen müsse, wenn eine solche in Betracht komme. Im vorliegenden Fall sei
eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Das Landgericht hätte den Erlass eines neuen
wirksamen Bescheides anregen und den begehrten Schriftsatznachlass gewähren müssen.
Auch hätte das Landgericht dem Kläger einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilen
müssen, nachdem es zur Auffassung gelangt war, dass der Bescheid vom 18.2.2005 nicht
wirksam sei. Die Ablehnung des beantragten Schriftsatznachlasses zum Zweck, einen
neuen Bescheid zu erlassen und diesen in den Rechtsstreit einzuführen, verletze das
rechtliche Gehör des Klägers. In jedem Falle sei für das Berufungsverfahren mit dem
Bescheid vom 13.6.2006 nunmehr eine wirksame Überleitung erfolgt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieser Bescheid dem für die
Leistungsempfängerin eingesetzten Nachlasspfleger zugestellt wurde.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
21.6.2006 – 4 O 280/05 – die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
15.548,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, dass der
Rückforderungsanspruch der Leistungsempfängerin mit der Übertragung des
Hausanwesens im Jahr 1997 entstanden sei, weshalb zum 31.12.2004 Verjährung
eingetreten sei. Denn die Leistungsempfängerin sei zu diesem Zeitpunkt überschuldet
gewesen. Zur Übertragung sei es nur gekommen, damit die Erwerber des Hausanwesens
die Darlehensraten übernahmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung (Bl. 263 f. d. A.) wird verwiesen.
II.
A.
Die zulässige Berufung, die nur noch den Hauptantrag weiterverfolgt, hat keinen Erfolg, da
die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die nach § 529
ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513
ZPO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, da er bereits seine
Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte. Denn der Überleitungsbescheid vom 13.6.2006
ist im Berufungsrechtszug präkludiert.
1. Der Kläger kann seine Aktivlegitimation allein auf den Bescheid vom 13.6.2006 stützen:
Es bedarf keiner weitergehenden Darlegung, dass der Bescheid vom 28.5.2004, der sich
auf ein Wohnrecht bezieht, die Überleitung des streitgegenständlichen Anspruchs nicht
herbeiführen konnte. Auch der Bescheid vom 18.2.2005, der an die Gläubigerin des
mutmaßlichen Anspruchs selbst adressiert war, stützt die Sachbefugnis nicht: Gem. § 93
Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der bis zum 6.12.2006 geltenden Fassung ist der Anspruch durch
Anzeige „an den anderen“, im vorliegenden Fall also durch Anzeige an die Beklagte, auf
den Träger der Sozialhilfe überzuleiten.
2. Allerdings ist der am 13.6.2006 erlassene Bescheid im zweiten Rechtszug nicht bereits
gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift bleiben Angriffsmittel
unberücksichtigt, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen wurden. Zwar ist der
die Aktivlegitimation stützende Bescheid ein Angriffsmittel im Sinne der vorgenannten
Norm. Dazu gehören bei weiter Auslegung alle tatsächlichen Behauptungen, die zur
Begründung des Rechtsschutzbegehrens dienen. Hierzu zählt auch ein die Sachlegitimation
herbeiführender Rechtsakt. Denn auch dieser Rechtsakt besitzt ein in der tatsächlichen
Ebene verankertes Fundament.
Jedoch entspricht es einer zu § 528 Abs. 3 ZPO a.F. entwickelten Rechtsprechung (BGH,
Urt. v. 10.7.1979 – VI ZR 223/78, NJW 1979, 2109; bestätigt in: BGH, Urt. 17.10.1979 –
VIII ZR 221/78, NJW 1980, 343, 344; BGHZ 76, 133, 141), unter Zurückweisung i. S. des
§ 528 Abs. 3 ZPO a.F. nur solche Präklusionsentscheidungen der ersten Instanz zu
verstehen, die auf einer Anwendung des § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO beruhen. Demgemäß
findet der Ausschluss des § 538 Abs. 3 ZPO a.F. keine Anwendung, wenn der Sachvortrag
nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen wurde.
Dieser Rechtsauffassung ist auch im Bereich des reformierten Zivilprozessrechts zu folgen
(Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdnr. 8; OLGR Köln 2004, 60, 61). Sie
findet ihre tiefere Rechtfertigung darin, dass das Gericht bei der Ausübung seines
Ermessens nach § 156 ZPO die geschlossene Verhandlung nicht zwingend bereits dann
wiedereröffnen muss, wenn der Partei hinsichtlich des verspäteten Vortrags keine
Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Mithin bestünde bei einer weitergehenden Rechtsauslegung
des § 531 Abs. 1 ZPO die Gefahr, dass auch die sorgfältig prozessierende Partei mit ihrem
nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Vorbringen endgültig präkludiert
wäre. Dies erscheint mit dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht vereinbar.
3. Ist das Vorbringen demnach am Maßstab des § 531 Abs. 2 ZPO zu prüfen, so kommt
eine Zulassung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 bis 3 in Betracht.
a) Eine Auseinandersetzung mit den spezifischen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Überleitungsbeschluss vom 13.6.2006 ein
tatsächliches Geschehen darstellt, das mit der Anspruchsüberleitung zugleich das
materielle Recht gestaltende Rechtsfolgen herbeigeführt hat. Zwar hat der
Bundesgerichtshof hinsichtlich der Zulassung einer zur Begründung der Fälligkeit einer
Werklohnforderung im Berufungsrechtszug neu vorgelegten Schlussrechnung die
Auffassung vertreten, dass die Präklusionsvorschrift des § 531 ZPO auf materiellrechtliche
Gestaltungserklärungen nicht anwendbar sei, da die Präklusion lediglich prozessuale
Verhaltenspflichten der Parteien sanktioniere, nicht hingegen den Zweck verfolge, auf eine
beschleunigte Schaffung der materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken
(BGH, Urt. v. 9.10.2003 – VII ZR 335/02, NJW-RR 2004, 167, 168; Urt. v. 6.10.2005 – VII
ZR 229/03, NJW-RR 2005, 1687). Diese Rechtsauffassung ist nicht unwidersprochen
geblieben (Schenkel, MDR 2004, 790; Deichfuß, ProzRB 2004, 64, 65; OLGR Brandenburg
2005, 21). Ihr ist zumindest in ihrem verallgemeinernden Gehalt nicht zu folgen.
aa) Das Verständnis der Präklusionsvorschriften kann nicht losgelöst von der gesetzlichen
Intention erfasst werden, die der gesamten Reform des Zivilprozesses zugrunde liegt. So
war es das erklärte Ziel des Reformvorhabens, die Berufungsinstanz als Rechtskontrolle im
Dienste der Einzelfallgerechtigkeit auszubilden, um insbesondere der als unerwünscht
empfundenen überlangen Verfahrensdauer im Berufungsrechtszug entgegenzuwirken (BT-
Drucksache 14/4722 S. 58, 60). Diese Intention tritt zum einen in dem mit §§ 529, 531
ZPO neu geschaffenen Rechtsinstitut der eingeschränkten Bindung des Berufungsgerichts
an die Tatsachenfeststellung der ersten Instanz zu Tage. Zum andern fand die
gesetzgeberische Intention in der Reform des Novenrechts Ausdruck: An Stelle des als
unzureichend empfundenen alten Rechts wurde die Präklusion im reformierten Zivilprozess
von der Verspätungsfrage losgelöst. Es lässt sich nicht bestreiten, dass sich der
Gesetzgeber von der Zivilprozessreform eine Verschärfung der Präklusionsvorschriften
versprach (BT-Drucksache 14/4722 S. 60, 101). Dieser gesetzgeberischen Intention liefe
es zuwider, Tatsachen, die zugleich materiellrechtliche Wirkungen entfalten, von jeder
Präklusion auszunehmen. Auf diese Weise gelänge es auch der nachlässigen Partei, das
vollständige Prozessprogramm erstmals im zweiten Rechtszug zu entwickeln (vgl. BT-
Drucksache 14/4722 S. 60). Selbst eine die erstinstanzlichen Hinweise hartnäckig
missachtende Partei hätte es in der Hand, durch einen „Federstrich“ im
Berufungsverfahren das gesamte erstinstanzliche Verfahren Makulatur werden zu lassen.
In diesem Sinne muss die Rechtsauffassung von der unbeschränkten Zulassung
rechtsgestaltender Tatsachen geradezu als Freibrief für ein nachlässiges Prozessieren im
ersten Rechtszug verstanden werden, der nach der Konzeption der Zivilprozessreform in
bewusster Reaktion auf in vorreformierter Zeit mitunter anzutreffende Missstände gerade
nicht als „Durchlaufverfahren“ diskreditiert werden darf.
bb) Darüber hinaus ist bei der Auslegung des § 531 ZPO zu berücksichtigen, dass es
bislang der – soweit ersichtlich – nicht umstrittenen gerichtlichen Praxis entsprach, die
Gestaltungserklärungen der Aufrechnung, Anfechtung und Abtretung auch am Maßstab der
Präklusion zu messen (Schenkel, MDR 2004, 790; zur Aufrechnung: BGH, Urt. v.
28.5.1990 – II ZR 248/89, MDR 1991, 227; Urt. v. 30.5.1984 – VIII ZR 20/83, MDR 1984,
837; zur Anfechtung: BAG, MDR 1984, 347). Dieser Rechtsprechung liegt –
unausgesprochen – die Prämisse zu Grunde, dass die Prozessparteien in Erfüllung ihrer
prozessualen Mitwirkungspflicht zur Konzentration des Verfahrens auch die Obliegenheit
treffen kann, rechtsgestaltendes Verteidigungsvorbringen rechtzeitig vorzubringen. Ebenso
gehört die Verjährungseinrede zu den Verteidigungsmitteln, deren rechtzeitige
Geltendmachung durch § 531 Abs. 2 ZPO sichergestellt werden soll. Ergibt sich, dass
bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz Verjährung eingetreten ist,
so muss der Schuldner zur Vermeidung der aus § 531 ZPO resultierenden Nachteile die
Einrede der Verjährung erheben (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 165/04, WRP 2006,
483; a.A. BGH, Urt. v. 19.1.2006 – III ZR 105/05, MDR 2006, 822; Noethen, MDR 2006,
1027). Mithin ist die in der eingangs zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
aufgestellte These, wonach sich der Zweck der Präklusionsvorschriften darauf beschränke,
bereits vorliegende Tatsachen zeitnah vorzutragen, nicht hingegen darin bestehe, zugleich
auf eine Gestaltung der materiellen Rechtslage hinzuwirken, außerhalb des judizierten Falls
zur Fälligkeitsvoraussetzung der Schlussrechnung nicht gesichert. Auch inhaltlich vermag
der dargestellte Gegensatz nicht zu überzeugen:
cc) Die rechtsgestaltende Erklärung besitzt ein in der tatsächlichen Ebene wurzelndes
Substrat. Der Überleitungsbescheid ist deutlicher noch als eine formlose Willenserklärung
ein Vorgang, der sich in der Welt des Tatsächlichen vollzieht. Nach diesem Verständnis
sollte es nicht zweifelhaft sein, dass der Überleitungsbescheid als solcher zunächst eine
Tatsache darstellt. Es ist nicht einsichtig, weshalb die für reine Tatsachen maßgeblichen
Prozessvorschriften nur deshalb keine Anwendung finden sollen, weil die Rechtsordnung an
das tatsächliche Ereignis zugleich materiellrechtliche Rechtsfolgen knüpft. Jedenfalls findet
die Differenzierung im Wortlaut des § 531 ZPO keinen Widerhall.
dd) Hilfreich erscheint weiterhin der Blick auf das materielle Recht: Auch dem materiellen
Recht ist die Differenzierung zwischen rechtsgestaltenden Willenserklärungen und sich
primär in der Ebene des Tatsächlichen vollziehenden Tathandlungen, sog. Realakten, an
deren Vorliegen die Rechtsordnung kraft Gesetzes Wirkungen knüpft, nicht fremd. Das
materielle Recht steht bei der Bewertung solcher Realakte vor der Schwierigkeit, in
welchem Umfang die für Willenserklärungen maßgeblichen Regeln anwendbar sind. Zur
Lösung dieser Frage trägt der starre Blick auf die Kategorisierung der Tatsachenqualität
wenig bei. Vielmehr können vernünftige Ergebnisse nur in einer auf jeden einzelnen Realakt
gerichteten Betrachtung gewonnen werden, die sich insbesondere der Frage widmet, ob
die jeweils gefundenen Ergebnisse den widerstreitenden Interessen hinreichend Rechnung
tragen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl, vor § 104 Rdnr. 9 f.). Diesen
Interessenausgleich muss auch die hier zu beantwortende Frage nach der Präklusion
rechtsgestaltender Tatsachen, die auf Willensentschlüssen der Prozessparteien beruhen,
leisten. Mithin lautet die zentrale Frage, ob eine Präklusionssperre für rechtsgestaltende
Tatsachen unter dem Blickwinkel der spezifischen zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze,
insbesondere der Konzentrationsmaxime und der dem Beibringungsgrundsatz zugrunde
liegenden Wertung, wonach der Ausgang eines jeden Rechtsstreits zuvörderst in den
eigenverantwortlichen Händen der Parteien liegt, hinreichend Rechnung trägt.
Dieser Schluss kann nicht gezogenen werden: Die Prozessparteien sind bei der Beschaffung
des relevanten – reinen – Tatsachenmaterials zur aktiven Mitarbeit gehalten. So haben die
Parteien im Rahmen des Zumutbaren den relevanten Sachverhalt zu erforschen und
dürfen sich etwa nicht darauf beschränken, zur Stützung des Klageantrags rechtsrelevante
Tatsachen ins Blaue hinein vorzutragen. Deutlich wird die Mitwirkungsobliegenheit der
Parteien insbesondere in § 138 Abs. 4 ZPO: Der Gegner darf sich nur dann mit Nichtwissen
über Tatsachen erklären, wenn diese nicht Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung sind.
Hierbei ist der Gegner gehalten, sich durch Einsicht in Aufzeichnungen und Unterlagen
kundig zu machen, um auf diese Weise ein aktuell nicht mehr vorhandenes Wissen
aufzufrischen. Dieser nicht unerhebliche Aufwand bei der Beschaffung des
Tatsachenmaterials ist bei wertender Betrachtung im Regelfall nicht geringer als der
Aufwand, den eine Prozesspartei betreiben muss, wenn sie die Tatsache nicht zu
erforschen hat, sondern gewissermaßen in Ausübung einer rechtlichen Gestaltungsoption
selbst schaffen kann. Gerade im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt ist nicht
erkennbar, dass für den Kläger mit dem Erlass des Überleitungsbescheids ein relevanter
Aufwand verbunden war. Damit fehlt ein hinreichender Grund, den unter Missachtung der
Prozessförderungspflicht zu spät gehaltenen Sachvortrag allein mit Blick auf seine
rechtliche Gestaltungswirkung sanktionslos zuzulassen.
ee) Weiterhin greift ein spezifisches Argument nicht ein, welches der Bundesgerichtshof zur
Stützung seiner Auffassung zum Ausschluss der Präklusionsvorschriften hinsichtlich der
Vorlage einer die Fälligkeit der Werklohnforderung herbeiführenden Schlussrechnung
anführt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dürfe die Partei mit einer
Schlussrechnung bereits deshalb nicht präkludiert werden, weil der Zweck der
Präklusionsvorschriften darin bestehe, eine abschließende Klärung des zwischen den
Parteien bestehenden Streites in angemessener Zeit zu fördern. Diesem Ziel würde die
Präklusion der neuen Schlussrechnung gerade nicht dienen können, da sie mangels
Fälligkeit der Werklohnforderung lediglich zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet
führe mit der Folge, dass der Streit zwischen den Parteien in einem weiteren Rechtsstreit
mit demselben Gegenstand erneut ausgetragen werden müsse. Diese Gefahr besteht im
vorliegenden Rechtsstreit nicht. Mit Recht hat das Landgericht die Klage ohne zeitliche
Einschränkung endgültig abgewiesen. Ob und in welchem Umfang die Rechtskraft der
vorliegenden Entscheidung der Erhebung einer neuen Klage entgegensteht, ist im Rahmen
des vorliegenden Rechtsstreits nicht zu entscheiden.
b) Schließlich ist die Präklusion nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erlass des Bescheids
als solcher unstreitig geblieben ist. Zwar ist es in der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs anerkannt, dass unstreitiger Tatsachenvortrag nicht der Regelung des
§ 531 Abs. 2 ZPO unterfällt und daher in der Berufungsinstanz uneingeschränkt zu
berücksichtigen ist (BGHZ 161, 138; a.A. mit ausführlicher Begründung: OLG München,
Urteil vom 26.10.2006 - 19 U 2327/06 [juris Rn 44 ff.]). Unter ausdrücklichem Hinweis auf
diese gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in seinem
Urteil vom 21.12.2005 - X ZR 165/04 [juris Rn 27 f.]) für den von ihm entschiedenen Fall
einer erst im zweiten Rechtszug erhobenen unstreitigen Verjährungseinrede für deren
Zulassung den eingeschränkten Novenausschluss des § 531 Abs. 2
ZPOfüranwendbarerklärt.Begründetwurdediesdamit,dassdieRechtsprechung zur
Nichtanwendbarkeit dieser Bestimmung lediglich Sachverhalte betrifft,„die ohne besondere
Geltendmachung entscheidungserheblich“ sind, wodurch verhindert werden soll, „dass
(insoweit) auf einer falschen, von keiner Partei (mehr) vorgetragenen tatsächlichen
Grundlage entschieden werden muss...; da die Parteien den Prozessstoff bestimmen, soll
in jeder Tatsacheninstanz das entscheidungserhebliche tatsächliche Geschehen
Berücksichtigung finden, das die Parteien übereinstimmend vorgetragen haben oder das als
zugestanden gilt. Das erfasst nicht die Fälle, in denen sich - wie bei der Einrede der
Verjährung im Prozess-
dieFrage,obdasinsoweitGescheheneüberhauptvonBedeutungist,erststellt,wenndasLeistungsverweigerungsrecht
vom Schuldner wahrgenommen wird. Mit den die Verjährung betreffenden Umständen und
der Frage, ob sich insoweit unstreitiger Tatsachenvortrag ergibt, muss sich das Gericht
deshalb erst befassen, wenn die diese Prüfung eröffnende Einrede rechtzeitig erhoben
ist...“ (so: BGH, a.a.O., [juris Rn 27]).
Ebenso wie die Verjährungseinrede im vorbezeichneten Sinne erst durch deren Erhebung
Bedeutung erlangt und das Gericht sich erst nach rechtzeitiger Verjährungseinrede mit den
sie betreffenden Umständen sowie damit zu befassen hat, ob der zugrunde liegende
Tatsachenvortrag unstreitig ist, liegt der Fall beim Überleitungsbescheid des Klägers vom
13.06.2006, den dieser erstinstanzlich ausdrücklich bereits in Erwägung gezogen, aus
nicht offenbarten Gründen jedoch erst nach erstinstanzlichem Verhandlungsschluss
erlassen hat, weshalb er vorher - ebenso wie die fehlende Verjährungseinrede - weder
materiellrechtliche noch prozessuale Wirkungen entfalten konnte. Auch hier hat das Gericht
sich - wie bei der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verjährungseinrede - erst dann
mit der Frage zu befassen, ob der zugrunde liegende Sachverhalt streitig ist, wenn der
allein vom Willen des Klägers abhängige und für ihn ohne Aufwand jederzeit möglich
gewesene Überleitungsbescheid rechtzeitig in den Prozess eingeführt worden ist. War dies
nicht der Fall, erscheint es in Übereinstimmung mit vorgenannter Entscheidung sowie
anerkannten zivilprozessualen Grundsätzen durchaus vertretbar, die nicht rechtzeitige
materiell-rechtliche Gestaltung durch ihren prozessualen Ausschluss zu sanktionieren.
Die hier vertretene Auffassung führt nicht zu einem mit dem Gebot der materiellen
Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnis: Es ist geradezu das Wesen eines jeden
Novenausschlusses, prozessabschließende Entscheidungen zu schaffen, die das Risiko
bergen, mit der wahren Rechtslage nicht in Einklang zu stehen. Diese Gefahr wurde vom
Gesetzgeber jedoch bewusst in Kauf genommen (MünchKomm(ZPO)/Lüke, 2. Aufl.,
Einleitung Rdnr. 226). Das gleiche Spannungsverhältnis zum materiellen Recht findet sich
im Beibringungsgrundsatz: Auch diese in zahlreichen Vorschriften der ZPO verankerte
Prozessmaxime schließt es nicht aus, dass das an den Tatsachenvortrag der Parteien
gebundene Gericht eine Entscheidung fällt, die dem wahren Sachverhalt nicht entspricht
und einem Erkenntnisprozess, der sich außerhalb des durch die Normen des Zivilprozesses
definierten Verfahrens vollzieht, nicht standhalten würde. Diese vor dem Hintergrund des
Gebots, im Einklang mit der materiellen Gerechtigkeit zu entscheiden, problematischen
Prozessergebnisse sind umso eher hinzunehmen, wenn die durch die Präklusion
benachteiligte Partei ihre Rechte letztendlich durch die Inanspruchnahme von
Sekundärrechtschutz, insbesondere im Wege des Regresses, wahren kann. Diese Lösung
bietet überdies den Vorteil, dass sie Risiken interessengerecht verteilt: Der erfolgreiche
Regress setzt stets die Feststellung voraus, dass der Regressschuldner den Misserfolg des
Primärrechtschutzes durch nachlässige, im Verhältnis zum Regressgläubiger
haftungsbegründende Prozessführung zu verantworten hat. Dieser Verantwortung muss er
sich stellen.
c) Ist mithin der Weg zur Prüfung der Präklusionsvoraussetzungen eröffnet, so muss der
Überleitungsbescheid auch im Berufungsrechtszug unberücksichtigt bleiben. Denn die
Voraussetzungen der § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO liegen nicht vor.
aa) Insbesondere ist der Überleitungsbescheid nicht aufgrund eines Verfahrensfehlers zu
spät vorgetragen worden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Entgegen der Rechtsauffassung der
Berufung war das Landgericht nicht gehalten, dem Kläger einen Schriftsatznachlass explizit
mit dem Ziel zu gewähren, nach der mündlichen Verhandlung einen neuen
Überleitungsbescheid zu erlassen.
Hierbei ist es von Bedeutung, dass das Gericht bereits mit Hinweisbeschluss vom
26.4.2006 den Blick der Parteien auf die Sachlegitimation gelenkt hat. Denn es hat deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass es den Sachvortrag des Klägers zur Überleitung der
streitgegenständlichen Anspruchs nicht als hinreichend substantiiert angesehen hat. Diesen
Hinweis hat der Kläger zunächst auch zutreffend verstanden. Denn er hat sich nicht darauf
beschränkt, den im Beschluss bezeichneten – für den Ausgang des vorliegenden
Rechtsstreits offensichtlich irrelevanten – Überleitungsbeschluss vom 28.5.2004 erneut
vorzulegen. Vielmehr hat der Kläger den Bescheid vom 28.2.2005 eingereicht.
Hiernach hat das Landgericht in der mündlichen Verhandlung seine Hinweispflicht erneut
ausgeübt, indem es die Parteien darauf aufmerksam gemacht hat, dass auch dieser
Bescheid nicht geeignet war, die Ansprüche überzuleiten. Zugleich hat das Landgericht
dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche dieser ausweislich des
dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, welche dieser ausweislich des
Protokolls durch das Vortragen von Rechtsargumenten auch wahrgenommen hat.
Demgegenüber war das Landgericht nicht gehalten, dem Begehren des Klägers
nachzugeben, nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Wege eines
Schriftsatznachlasses einen weiteren, erst zu erlassenden Bescheid in das Verfahren
einzubeziehen. Ein solches Verfahren hätte das Landgericht aus Sicht der Beklagten dem
Verdacht ausgesetzt, die Neutralitätspflicht zu verletzen. Denn es entspricht anerkannten
Grundsätzen, dass das Gericht auf Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation zwar
hinweisen, jedoch etwa eine erneute Abtretung keineswegs von sich aus anregen darf
(Zöller/Greger, aaO., § 139 Rdnr. 17). Ein vergleichbarer Eindruck hätte die Beklagte auch
gewinnen müssen, wenn dem Kläger durch wiederholte richterliche Hinweise selbst noch
nach Schluss der mündlichen Verhandlung nochmals Gelegenheit gegeben worden wäre,
seine Klage mehr als ein Jahr nach Rechtshängigkeit auf eine neue - bis zur Klärung der
gegen die Schenkung eingewandten Absprache - erfolgversprechende Bahn zu lenken.
Hinzu kommt, dass der Klägervertreter den Erlass eines neuen Bescheides keineswegs als
sichere Tatsache angekündigt, sondern lediglich darauf hingewiesen hat, „dass der Kläger
in Erwägung zieh(e), einen entsprechenden Bescheid nachträglich zu erlassen“ (Seite 2 der
Sitzungsniederschrift vom 24.05.2006), womit außer dem vage angedeuteten „Ob“ eines
neuen Bescheides auch offen blieb, in welchem Zeitraum dessen Erlass erwogen wurde.
Zudem belegt dieser anwaltliche Hinweis, dass die mitgeteilte Erwägung nicht durch
richterliche Hinweise in diesem Termin veranlasst worden sein kann, sondern der Kläger
sich schon vorher - offen ist seit wann - mit dem Gedanken trug, nochmals einen Bescheid
zu erlassen. Warum er dies erwog, wurde nicht offenbart. Einziger plausibler Grund kann
nach den Gesamtumständen nur die sich aufdrängende Erkenntnis gewesen sein, dass
weder der dem Klagevortrag zugrunde gelegte und der Klageschrift beigefügte Bescheid
vom 28.05.2004, der ein Wohnrecht betraf und an den Bruder der Beklagten gerichtet
war, noch der auf richterlichen Hinweis vorgelegte Bescheid vom 18.02.2005, der sich an
die Leistungsempfängerin als Adressatin dieses Verwaltungsaktes richtete, eine Überleitung
des zur Berufung angefallenen Klageanspruchs herbeizuführen vermochte, sondern hierzu
der Beklagten ein an sie adressierter Überleitungsbescheid zuzustellen war. Warum der mit
einer sachkundigen Fachbehörde ausgestattete und zudem anwaltlich beratene Kläger
hiermit bis nach erstinstanzlichem Verhandlungsschluss zugewartet
hat,istwederdargetannochnachvollziehbar.SoweitseineProzessbevollmächtigten mit hierzu
nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 06.06.2006 mitgeteilt haben, der Kläger habe
„nunmehr einen neuen Bescheid an die Beklagte erlassen“, widerspricht dem der dazu
nachgereichte Bescheid vom13.06.2006, der auf eine Woche später datiert, womit
allerdings ein nicht vorgelegter „versehentlich zugestellte(r) Bescheid vom
06.06.3006(richtigwohl:2006)...aufgehoben“wurde (Bl. 184 d.A.). Abgesehen davon, dass
die Adressierung des Bescheides vom 13.06.2006 nicht dem Beklagtenrubrum entspricht,
wurde weder die in der Eingangszeile angeführte Postzustellungsurkunde beigefügt oder
nachgereicht noch in den erstinstanzlich nachgeschobenen Schriftsätzen dargetan, wann
und auf welche Weise der Bescheid zugestellt wurde, dessen Erlass und Erhalt die Beklagte
mit am 19.06.2006 eingegangenem Schriftsatz vom 14.06.2006 in Abrede gestellt hat.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände, die einer sorgfältigen und auf Förderung
des Verfahrens bedachten Prozessführung des Klägers in besonderem Maße
widersprechen, erweist sich die unterbliebene Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung des Landgerichts nicht als verfahrensfehlerhaft, das hiermit - auch zur
gebotenen Konzentration seiner Prozessressourcen - die Grenzen seines Ermessens nach
§§ 296 a, 156 ZPO nicht überschritten hat.
bb) Schließlich ist dem Kläger i.S. des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO hinsichtlich der verspäteten
Vorlage eines rechtswirksamen Überleitungsbescheids Nachlässigkeit vorzuwerfen.
Nachlässigkeit im hier relevanten Sinn liegt immer dann vor, wenn die Partei – einfach –
fahrlässig nicht vorgetragen hat (BT-Drucksache 14/4722 S. 102). Hierzu genügt jedes
Versäumnis, das gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht verstößt
(Zöller/Gummer/Herget, aaO., § 531 Rdnr. 31). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn
die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben ihre Prozessförderungspflicht bereits
dadurch verletzt, dass sie bei der Abfassung der Klageschrift, insbesondere bei der
Zusammenstellung der relevanten Anlagen nicht hinreichend sorgfältig zu Werke gingen.
Bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt hätte es den Prozessbevollmächtigten des Klägers
nicht verborgen bleiben können, dass der mit der Klageschrift als Anlage 3 vorgelegte
Bescheid, der die Überleitung eines Wohnrechtes betrifft, für den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens keinerlei rechtliche Relevanz besitzen konnte.
Sodann hätte eine sorgfältig beratene Prozesspartei nach Erlass des
Hinweisbeschlussesvom26.04.2006Veranlassunggesehen,nochvordererneutenmündlichenVerhandlungeineneue,wirksameÜberleitungzuveranlassen.Dennfür
einen umsichtigen und sorgfältigen Rechtsberater lagen die Mängel des Bescheides vom
28.2.2005durcheinenBlickindieeinschlägigeÜberleitungsvorschrift ohne weiteres auf der
Hand. Mithin hätte ein auf Prozessförderung bedachter Prozessvertreter sofort auf eine
erneute Überleitung hingewirkt und die Partei nicht dem Risiko ausgesetzt, den Prozess im
Berufungsrechtszug fortzuführen.
4. Vorsorglich ist anzumerken, dass der Rechtsstreit – sofern man der Auffassung folgt,
dass die nachgeschobene Überleitung im Berufungsrechtszug nicht präkludiert sei – nicht
entscheidungsreif wäre:
a) Zunächst ist der Einwand erheblich, der Zuwendung habe keine Schenkung i.S. des §
528 BGB, sondern die Abrede zu Grunde gelegen, dass die Beklagte ein Entgelt für bereits
geleistete und noch zu leistende Pflegedienste erhalten solle. Der Umstand, dass diese
Zweckabrede im notariellen Vertrag nicht erwähnt wird, macht eine Erhebung der auf Bl.
38 und 57 angebotenen Beweise nicht entbehrlich. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin,
dass der Rechtsgrund für den Erhalt der Zuwendung im Verhältnis der Vertragsparteien
des Grundstückkaufvertrages nicht geregelt werden musste, wenngleich der von der
Beklagten erklärte gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzicht indiziell gegen die
Behauptung der Beklagten streitet.
b) Soweit die Beklagte die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB erhebt, verfehlt die Beklagte den
richtigen Ansatzpunkt:
Gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB richtet sich der Anspruch auf Rückforderung des
Geschenks wegen Verarmung des Schenkers nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung. Mithin ist der Anspruch zunächst gegenständlich auf
das Geschenk – im vorliegenden Fall also auf die Rückgewähr der 70.000 DM – beschränkt.
Ist dieser Gegenstand der Schenkung verbraucht, kann sich die Beklagte im Grundsatz mit
Erfolg auf die Einrede des Wegfalls der Bereicherung berufen. Auf die weitere Frage, ob die
Erfüllung des Rückgewähranspruchs den angemessenen Unterhalt des Beschenkten
gefährden würde, kommt es dann nicht mehr an. Dieser Aspekt bietet Anlass zu weiterer
Aufklärung: In der Vermögensaufstellung der Beklagten ist der zugewendete Betrag nicht
mehr enthalten.
Erst dann, wenn dieser Sachverhalt aufgeklärt werden kann und der Einwand des Wegfalls
der Bereicherung nicht greift, stellt sich die Frage, ob dem Anspruch des Klägers die
Einrede des § 529 BGB entgegengesetzt werden kann. Eine Befassung ist in jedem Falle
nachrangig, da eine erfolgreiche Erhebung der Einrede des § 529 BGB nur zur Abweisung
der Klage als derzeit unbegründet führt.
c) Schließlich kann die Beklagte dem Anspruch – sofern er bestünde – nicht die Einrede der
Verjährung entgegenhalten: Die Argumentation der Beklagten verkennt, dass der Kläger
nicht die Rückübertragung des an den Bruder der Beklagten und dessen Ehefrau
übereigneten Grundstücks, sondern die Rückzahlung des an die Beklagte geflossenen
Teilkaufpreises begehrt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die Teilauskehr des Kaufpreises
zur Sanierung der finanziellen Situation der Leistungsempfängerin beitragen konnte.
Gerade dann, wenn die Veräußerung des Hausanwesens und die damit verbundene
Übernahme der Verbindlichkeiten durch die Erwerber des Grundstücks zu einer
Verbesserung der finanziellen Lage führte, konnte mit der Vollziehung der Schenkung an die
Beklagte keine Verarmung der Leistungsempfängerin einhergehen. Mithin wurde der
Anspruch auf Rückgewähr des zugewandten Geldes nicht bereits mit Vollzug der
Schenkung fällig.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 709, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da
die Rechtssache hinsichtlich der dargestellten prozessualen Rechtsfragen
Grundsatzbedeutung besitzt.