Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.01.2004
OLG Saarbrücken: versicherung auf den todesfall, eintritt des versicherungsfalls, lebensversicherung, vergleich, rente, berufsunfähigkeit, beitragsbefreiung, abgeltung, persönlichkeitsstörung
OLG Saarbrücken Beschluß vom 14.1.2004, 5 U 887/01; 5 U 887/01 - 74
Kostenentscheidung nach Vergleich im Deckungsprozess gegen eine Lebensversicherung
mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Bewertung der verglichenen Rechte
Leitsätze
Zur Bewertung von Rechten in einer Lebensversicherung.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch den Vergleichsüberhang
verursachen Kosten tragen der Kläger zu 47 % und die Beklagte zu 53 %. Die durch den
Vergleichsüberhang verursachten Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf 70.500,51 EUR und für den Vergleich
auf weitere 78.085,69 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten von 1985 bis zum 1.12.2003 eine
Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(Versicherungsschein Nr., Bl. 8 d. A.) . Bestandteil des Versicherungsvertrages waren
allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 188 R –
189 d. A.). Die Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 90.000 DM im
Erlebensfall oder von 180.000 DM im Todesfall sollte ursprünglich am 1.11.2015, die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 1.11.2006 enden. Für den Fall der
Berufsunfähigkeit war eine Rente von 1350 DM vereinbart, der monatliche Beitrag des
Klägers betrug 416,70 DM, von dem er in der Zeit zwischen dem 1.10.1993 und dem
30.6.1998 lediglich 153,10 DM monatlich zahlte, bis der Vertrag am 1.7.1998 von der
Beklagten beitragsfrei gestellt wurde.
Der Kläger war Studienrat im kaufmännischen Berufsschulwesen des Landes H., bis er mit
Verfügung des Regierungspräsidiums G. vom 8.5.1992 wegen dauernder Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt wurde. Der Ruhestandsversetzung lag ein Gutachten des
Gesundheitsamtes W. vom 15.1.1992 (Bl. 10 d. A.) zugrunde, nach dem der Kläger unter
einer koronaren Herzerkrankung, labilem Bluthochdruck, einem rezidivierenden Schulter-
Arm-Syndrom bei Bandscheibenschaden C5 –C7, rezidivierendem Lumbalsyndrom und
psychosomatischer Labilität litt. Die Beklagte lehnte vom Kläger Ende Juli 1995 beantragte
Berufsunfähigkeitsleistungen nach Einholung eines chirurgisch-orthopädischen (Bl. 66 ff.),
eines internistischen (Bl. 80 ff.) und eines neurologisch-psychiatrischen
Sachverständigengutachtens (Bl. 93 ff.) mit Schreiben vom 17.3.1997 (Bl. 11) ab.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur
Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1350 DM für die Zeit vom 1.6.1995
bis zum 1.11.2015 sowie zur Rückerstattung von in der Zeit zwischen dem 1.6.1995 und
31.3.1998 geleisteten Beiträgen von monatlich 416,70 DM nebst Zinsen zu verurteilen
und festzustellen, dass der Kläger ab dem 1.4.1998 bis zum 1.11.2015 von der
Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit sei.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über das Berufsbild des Klägers durch
Einholung einer Auskunft des H. Kultusministeriums vom 27.11.98 (Bl. 242 ff. d. A.) und
über die Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des
Anästhesiologen und Schmerztherapeuten Professor Dr. Z., B., die Beklagte durch Urteil
vom 7.11.2001 (Bl. 362 ff. d. A.) unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den
Kläger für die Zeit seit dem 1.7.1995 bis zum 1.11.2015 eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente von 1350 DM nebst Zinsen zu zahlen, ihm in der Zeit zwischen
dem 1.7.1995 und November 2001 geleistete Lebens- und
Berufsunfähigkeitsversicherungsbeiträge von monatlich 416,70 DM nebst Zinsen zu
erstatten und ihn ab dem 1.12.2001 von seiner Beitragspflicht aus dem
Versicherungsvertrag freizustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt: der Kläger sei gem.
§§ 1,2 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung jedenfalls seit Juli
1995 zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig gewesen. Nach dem Gutachten von
Professor Dr. Z. stehe fest, dass der Kläger an einer somatoformen Schmerzstörung leide,
auf Grund derer er seinen Beruf seit Mai 1995 zu 50 Prozent nicht mehr habe ausüben
können. Da er erst am 28.7.1995 einen Rentenantrag gestellt habe, habe er Anspruch auf
Berufsunfähigkeitsleistungen ab dem 1.7.1995.
Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage
begehrt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen, auch soweit
das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil seinen Klageantrag im Hinblick auf die
Rückerstattung geleisteter Beiträge überschritten hatte. Der Senat hat Beweis erhoben
durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B.. Wegen
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 10.5.2003 (Bl. 428 ff.
d. A.) einschließlich des von der Sachverständigen veranlassten testpsychologische
Zusatzgutachtens der Diplom-Psychologin R.-W. vom 28.4.2003 (Bl. 490 ff. d. A.)
verwiesen.
Am 26.11.2003 haben die Parteien folgenden Vergleich zu Protokoll erklärt:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu
der Vers.-Schein-Nr. gegen Zahlung einer Summe von 90.000,00 EUR abgegolten ist.
Damit sind sämtliche Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu dieser
Vers.-Schein-Nr. erloschen.
2. Die Parteien sind sich des Weiteren darüber einig, dass die Kapitallebensversicherung mit
der Vers.-Schein-Nr., die gemäß Versicherungsschein vom 15.11.1985 am 1.11.1985
begann, zum 1.12.2003 endet. Die Beklagte zahlt zur Abgeltung der im Rahmen der
Kapitallebensversicherung entstandenen Ansprüche einen Betrag von 45.107,00 EUR.
Damit sind sämtliche Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung gegeneinander
abgegolten."
Gleichzeitig haben sie eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO beantragt.
II. Gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO - dessen Anwendbarkeit nicht durch § 98 ZPO
ausgeschlossen ist, weil die Parteien sich bei Vergleichsschluss darüber einig waren, dass
die Kosten des Rechtsstreits von dem Vergleich ausgenommen und zur Entscheidung des
Senats gestellt bleiben sollten (vgl. BGH, MDR 1965, 25; Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl., § 98
Rn. 3) - ist die Kostentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstands zu treffen.
A. Maßstab für die Verteilung der Kosten ist danach nicht, in welchem Umfang die Parteien
vergleichsweise nachgegeben haben, sondern in erster Linie die bis zur vergleichsweisen
Erledigung der Hauptsache durch die Parteien bestehende Erfolgsaussicht des
Rechtsmittels bzw. der Klage (Zöller/Herget, a. a. O.; OLG München, MDR 1990, 344).
1. Nach dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beweisaufnahme durch den Senat hatte
der Kläger für die Zeit vom 1.7.1995 bis 31.10.2006 gemäß § 1 Abs. 1 B-BUZ in
Verbindung mit § 2 Abs. 1 B-BUZ Anspruch auf eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in
Höhe von 1350 DM und war er in diesem Zeitraum von der Verpflichtung zur Zahlung des
monatlichen Beitrags von 416,50 DM für die Hauptversicherung und die
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung befreit. In diesem Umfang war das landgerichtliche
Urteil nach dem bisherigen Sach- und Streitsand also richtig, die Berufung der Beklagten
mithin unbegründet.
Die Sachverständige Dr. B. ist bei ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gekommen, dass
der Kläger an drei schweren psychiatrischen Erkrankungen, nämlichen einer ausgeprägten
und schwersten Polytoxikomanie mit Analgetika-Abhängigkeit unter Einschluss von
Opioiden, den Folgen eines im Jahr 2000 erlittenen Hirninfarktes mit neurologischer
Restsymptomatik und deutlichen hirnorganischen Defiziten sowie einer vermeidenden
Persönlichkeitsstörung mit hypochondrischen und histrionischen Zügen leidet, aufgrund
derer er außerstande ist, seinen Beruf als Diplom-Handelslehrer oder irgend eine andere
Tätigkeit auszuüben. Den Beginn der durch die Persönlichkeitsstörung ausgelösten
Krankheitsentwicklung hat die Sachverständige auf das Ende der 80er Jahre datiert, als es
in Folge einer unfallbedingten Schulterfraktur zu einer Verschlechterung des Befindens des
Klägers, zunehmenden Kopfschmerzen und Schmerzen in der Brust gekommen sei, die im
September 1991 zu einer Einweisung in die Kardiologie geführt hätten. Von diesem
Zeitpunkt an – so die Sachverständige - müsse es zu einer Zunahme des nach
anamnestischen Angaben bereits vorher bestehenden Analgetikagebrauches und einer
Zuspitzung in eine immer weiter eskalierende Medikamentenabhängigkeit hinein
gekommen sein, die mindestens seit 1992, dem Jahr der Ruhestandsversetzung des
Klägers, dessen vollständige Berufsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Dass die
Analgetikaeinnahme nach den Angaben der Sachverständigen kontraindiziert war und ist,
ist für die Frage der Berufsunfähigkeit ohne Belang. Nach § 3 Abs. 1 B-BUZ besteht die
Leistungspflicht der Beklagten grundsätzlich unabhängig davon, wie es zu der
Berufsunfähigkeit gekommen ist. Eine absichtliche Herbeiführung der
Analgetikaabhängigkeit durch den Kläger, die nach § 3 Abs. 2 Buchst. C B-BUZ die
Leistungspflicht der Beklagten entfallen lassen könnte, kann ausgeschlossen werden, weil
der Analgetikaeinnahme ärztliche Verordnungen zu Grunde lagen und die Sachverständige
die bereits zuvor bestehende Persönlichkeitsstörung als mitursächlich für die Entstehung
der Abhängigkeit beschreibt.
2. Die Berufung der Beklagten hatte dagegen Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen ihre
Verurteilung zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente und gegen die Feststellung der
Befreiung des Klägers von der Verpflichtung zur Prämienzahlung für die Zeit ab dem
1.11.2006 gewendet hat und soweit sie durch das landgerichtliche Urteil zur Erstattung
von geleisteten Beiträgen in Höhe von mehr als 153,10 DM für die Zeit vom 1.7.1995 bis
zum 30.6.1998 und – über den erstinstanzlichen Antrag des Klägers hinaus - in Höhe von
416,70 DM für die Zeit vom 1.7.1998 bis 1.11.2001 verurteilt worden ist.
Nach dem Versicherungsschein sollte die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von
Berufsunfähigkeitsleistungen in Form von Rente und Beitragsbefreiung am 1.11.2006
enden. Beitragsleistungen hatte der Kläger in der Zeit, in der er nach dem oben (unter 1)
Ausgeführten von seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit war, zu keiner Zeit in
Höhe der vereinbarten Prämie von 416,70 DM monatlich erbracht. Von der Beklagten zu
erstatten war lediglich der in der Zeit zwischen dem 1.7.1995 und 30.6.1998 von dem
Kläger tatsächlich gezahlte Betrag von 153,10 DM monatlich.
3. Wertmäßig wäre die Beklagte danach mit ihrer Berufung nach dem bisherigen Sach- und
Streitstand ausgehend von den aufgezinsten Barwerten in folgendem Umfang
unterlegen
bzw.
erfolgreich
Rente für die Zeit
* 1350 DM
= 183.600,00
DM
von 11/06 bis 11/15
* 1350 DM
= 147.150,00
DM
Beitragsrückerstattung für die Zeit
* 153,10 DM
= 5.511,60
DM
* (416,70 –
153,10 DM)
= 9.489,60
DM
von 7/98 – 11/01
* 416,70 DM
= 17.084,70
DM
Feststellung der weiteren
Beitragsbefreiung für die Zeit
* 416,70 DM * 80
%
= 33.336,00
DM
von 11/06 – 11/15
* 416,70 DM * 80
%
= 36.336,24
DM
Summe
222.447,60
DM
194.760,54
DM
Das entspricht einer Erfolgsquote für die Berufung der Beklagten von 47 %.
Nach den erstinstanzlich gestellten Anträge hätte die Klage in folgendem Umfang
Erfolg haben
bzw.
der Abweisung
unterliegen müssen:
Rente für 6/95
1350,00 DM
für die Zeit
* 1350 DM
=
183.600,00
DM
von 11/06 bis 11/15
* 1350 DM
= 147.150,00 DM
Beitragsrückerstattung für 6/95
= 416,70 DM
für die Zeit
* 153,10 DM
= 5052,30
DM
* (416,70 –
153,10 DM)
= 8.698,80 DM
Feststellung der weiteren
Beitragsbefreiung für die Zeit
* 416,70 DM *
80 %
=
34.336,08
DM
von 11/06 – 11/15
* 416,70 DM *
80 %
= 36.336,24 DM
Summe
222.988,38
DM
193.951,74 DM
Auch daraus folgt ein Unterliegen des Klägers mit 47 % und ein zu erwartendes Obsiegen
in Höhe von 53 %. Entsprechend sind demnach die Kosten des Rechtsstreits mit
Ausnahme der durch den Vergleichsüberhang entstandenen Kosten von den Parteien zu
tragen.
B. Soweit im Wege des sog. Vergleichsüberhangs zusätzlich Kosten dadurch entstanden
sind, dass sich die Parteien über die im Berufungsrechtszug noch streitbefangenen
Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung hinaus über die Ansprüche des Klägers
aus der Lebensversicherung und über Ansprüche des Klägers auf Erhöhung der
Berufsunfähigkeitsrente aus der Gewinnbeteiligung geeinigt haben, kommt die
Berücksichtigung eines bisherigen Sach- und Streitstandes bei der Kostenentscheidung
nicht in Betracht. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien liegt der
Zahlungspflicht, der sich die Beklagte insoweit unterworfen hat, eine vergleichsweise
Einigung über den aktuellen (Rückkaufs-)Wert der genannten Ansprüche zugrunde. Der
Kläger hat dafür auf den weiteren Fortbestand der Lebensversicherung bis zum
vereinbarten Ablauf am 1.11.2015 verzichtet. In Ermangelung geeigneter konkreter
Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung des gegenseitigen Nachgebens entspricht
es billigem Ermessen, die durch den Vergleichsüberhang verursachten Kosten
entsprechend dem Rechtsgedanken von § 98 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
C. Bei der Bemessung des Streitwertes für den Berufungsrechtszug und den
Vergleichsüberhang ist der Senat von folgenden Erwägungen ausgegangen:
1. Für den Streitwert der Berufungsinstanz einschließlich des Vergleichs über die im
Berufungsrechtszug anhängigen Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung waren
zu berücksichtigen
- der 3,5 fache Jahreswert der Berufsunfähigkeitsrente von 1350 DM (§ 9 ZPO) 56.700,00
DM
- die bis zur Klageeinreichung rückständigen Renten von 7/95 bis 8/97 = 26
Monate
35.100,00
DM
- der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag zu erstattender Beiträge von
monatlich 416,70 DM für die Zeit von 9/95 bis 11/01 (77 Monate)
32.085,90
DM
- für die Feststellung der Beitragsbefreiung ab 12/01 80 % des 3,5 fachen
Jahresbetrages der Prämie von 416,70 DM
14.001,12
DM
Summe
137.887,02
DM
2. Der Wert des Vergleichs ist erhöht dadurch, dass die Parteien in den Vergleich die nicht
rechtshängig gewordenen Ansprüche des Klägers aus der Lebensversicherung einerseits
und auf Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus der Gewinnbeteiligung andererseits
einbezogen haben. Letztere waren nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im
Zeitpunkt des Vergleichsschlusses in Höhe von 13.415,09 EUR fällig (die mit 20.829,85
EUR endende Aufstellung in der Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2003 bezieht irrtümlich
die bis zur Berufungseinlegung aufgelaufenen Rückstände von 7.414,76 EUR in die
Gesamtsumme ein). Hinzu kommen die Rentenerhöhungen, die bis zum vertragsgemäßen
Ende der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung am 31.10.2006, also weitere 35 Monate,
zu leisten gewesen wären. Diese sind nach § 9 Satz 2 ZPO mit ihrem unstreitigen
Gesamtbetrag von 10.360,35 EUR zu berücksichtigen.
Für die Bemessung des Wertes der Rechte aus der Lebensversicherung nach § 3 ZPO
kommt es auf das aktuelle wirtschaftliche Interesse des Klägers an diesen Ansprüchen im
Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an. Dieses wurde hinsichtlich der
Kapitallebensversicherung bestimmt durch die Erwartung, im Todesfall oder nach deren
Ablauf am 1.11.2015 die vereinbarte Versicherungssumme von 90.000 DM zuzüglich der
Gewinnbeteiligung zu erhalten gegen weitere Prämienzahlung für die Zeit vom 1.11.2006
bis 31.10.2015. Die Parteien haben sich nach ihrem übereinstimmenden Vortrag mit dem
Betrag von 45.107 EUR zur Abgeltung der Kapitallebensversicherung vergleichsweise auf
den aktuellen (Rückkaufs-)Wert dieser Versicherung geeinigt. Dieser Betrag kann deshalb
auch für den Streitwert als aktueller Wert der Ansprüche des Klägers aus der
Kapitallebensversicherung angesehen werden. Nahezu derselbe Wert ergibt sich, wenn
man von dem Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer
Lebensversicherung auf den Todes- oder den Erlebensfall (Kapitallebensversicherung)
ausgeht, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (B. v. 23.7.1997 – IV ZR
38/97, NJW-RR 1997, 1562) und des Senats (U. v. 8.1.2003 – 5 U 383/02-49) wegen der
Gewissheit des Eintritts des Versicherungsfalls 80 % der vereinbarten
Versicherungssumme beträgt, und für die Bewertung der Leistungsansprüche den
Feststellungsabschlag von 20 % hinzurechnet (= 90.000 DM oder 46.016,27 EUR). Dass
ein Teilbetrag von 29.187,10 EUR für die Abgeltung der Kapitallebensversicherung
zwischen den Parteien der Höhe nach nicht streitig war, ist für die Festsetzung des
Vergleichswertes ohne Bedeutung, weil die Parteien auch im Hinblick auf diesen Betrag erst
durch den Vergleich die sofortige Fälligkeit der entsprechenden Zahlungsverpflichtung der
Beklagten herbeigeführt haben.
Abgefunden worden sind mit dem Vergleich schließlich unstreitig auch die Ansprüche des
Klägers aus der reinen Risikolebensversicherung, für die eine erhöhte Versicherungssumme
von insgesamt 180.000 DM vereinbart war. Das Interesse des Versicherungsnehmers am
Fortbestehen einer reinen Versicherung auf den Todesfall ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (U. v. 13.12.2000 – IV ZR 279/99, NJW-RR 2001, 316, 317; B. v.
23.7.1997) und des Senats (U. v. 8.1.2003, a.a.O.) – weil der Eintritt des
Versicherungsfalls völlig ungewiss ist – lediglich mit 20 % der Versicherungssumme zu
bewerten. Für den Vergleichswert sind deshalb weitere 20 % des reinen Risikoanteils der
Versicherungssumme, also 20 % von 90.000 DM = 18.000 DM = 9203,25 EUR zu
berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich daraus ein Wert des Vergleichsüberhangs von
13.415,09
EUR
für die bis zum Vergleichsschluss fällige Erhöhung der BU-Rente,
+ 10.360,35
EUR
für die Ansprüche auf Erhöhung der BU-Rente in der Zeit zwischen
Vergleichsschluss und dem 31.10.1006,
+ 45.107,00
EUR
für die Versicherung auf den Todes- oder den Erlebensfall
+ 9.203,25
EUR
für die reine Risikolebensversicherung
= 78.085,69
EUR.
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO nicht zuzulassen,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.