Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.09.2007
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OLG Saarbrücken Urteil vom 27.9.2007, 6 UF 35/07
Ehegattenunterhalt: Voraussetzung der einkommensmindernden Berücksichtigung von
Pflegeleistungen als Mehrbedarf des Unterhaltsschuldners
Leitsätze
Kosten für Pflegeleistungen sind als krankheitsbedingter Mehrbedarf grundsätzlich nur dann
einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn sie auch tatsächlich aufgewandt worden
sind.
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4. April 2007 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg – 9 F 392/05 UE - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, jeweils bis
zum 3. eines jeden Monats im voraus, in Höhe von 1.123 EUR für die Zeit von Oktober
2005 bis März 2006 und ab Juni 2006 sowie in Höhe von 863 EUR für April und Mai 2006,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.
eines jeden Fälligkeitsmonats, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/10, der Beklagte
9/10. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien haben in den fünfziger Jahren des vorigen Jahrhunderts geheiratet. Seit
Oktober 2004 leben sie voneinander getrennt.
Die am ... August 1930 geborene Klägerin bezieht Altersrente von der Deutschen
Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 197 EUR.
Der am ... Februar 1927 geborene Beklagte ist pensionierter Beamter. Seine Pension
beläuft sich auf monatlich 2.576 EUR. An Krankenkassen- und
Pflegeversicherungsbeiträgen zahlt er für sich und die Klägerin monatlich 483 EUR. Er
wohnt mietfrei im eigenen Haus. Nach dem Bescheid des Landesamtes für Soziales,
Gesundheit und Verbraucherschutz vom 24. April 2006 (Bl. 45 d.A.) ist er zu 80%
behindert; er leidet an Bluthochdruck, Herzinsuffizienz mit Herzrhythmusstörungen,
chronischer Emphysembronchitis, Diabetes mellitus, Polyneuropathie, Verschleiß von
Wirbelsäule, Hüft- und Kniegelenken, an einer Blasenentleerungsstörung und einem
Leberschaden; daneben liegt ein Gallensteinleiden vor und die Hirnleistung ist gemindert.
Nach einem Attest des Dr. med. G. O. vom 7. Juni 2006 (Bl. 64 d.A.) ist der Beklagte
pflegebedürftig.
Mit ihrer am 8. November 2005 eingereichten Klage hat die Klägerin vom Beklagten
Auskunft über seine Einkünfte verlangt und für die Zeit ab Oktober 2005 noch
unbezifferten Trennungsunterhalt geltend gemacht. Zuletzt hat die Klägerin beantragt, den
Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von
1.295 EUR ab Oktober 2005 zuzüglich Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, wegen seines
Gesundheitszustands auf Unterstützung angewiesen zu sein. Im Übrigen habe er, was in
der zweiten Instanz unstreitig gestellt worden ist, in den Monaten April und Mai 2006 eine
Haushaltshilfe beschäftigt und hierfür monatlich 520 EUR gezahlt.
Auf Antrag der Klägerin hat das Familiengericht die einstweilige Anordnung vom 14.
Dezember 2005 erlassen, worin dem Beklagten aufgegeben wird, ab November 2005
monatlichen „Ehegattenunterhalt“ in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2006 einigten sich die Parteien dahingehend, dass
die Klägerin bis längstens 31. Dezember 2006 aus der einstweiligen Anordnung monatlich
nur maximal 800 EUR vollstrecken werde.
In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den
Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen „Ehegattenunterhalt“ für
Oktober 2005 bis März 2006 in Höhe von 1.073 EUR,
April und Mai 2006 in Höhe von 813 EUR,
Juni 2006 bis April 2007 in Höhe von 1.073 EUR und
ab Mai 2007 in Höhe von 743 EUR,
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.
eines jeden Fälligkeitsmonats, abzüglich der für diesen Zeitraum bereits gezahlten bzw.
vollstreckten Unterhaltsleistungen, zu zahlen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie Trennungsunterhalt in
Höhe von monatlich 1.221,50 EUR ab Oktober 2005 geltend macht. Die Klägerin trägt vor,
dass das erstinstanzliche Urteil an einem Rechenfehler leide. Das Einkommen des
Beklagten könne nicht um monatlich 600 EUR für eine Haushaltshilfe gemindert werden,
soweit eine solche gar nicht beschäftigt werde.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene
Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt ergibt sich auch aus § 1361 BGB; dies
ist zwischen den Parteien im Grundsatz auch nicht umstritten. Bei der Bedarfsbemessung
ist, der Handhabung des Familiengerichts folgend, davon auszugehen, dass der Beklagte
im Monat eine Pension in Höhe von 2.576 EUR bezieht und auf die Kranken- und
Pflegeversicherung der Parteien 483 EUR zahlt; außerdem muss er sich einen Wohnwert in
Höhe von monatlich 350 EUR zurechnen lassen. Dies entspricht den unbeanstandet
gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Feststellungen des Familiengerichts
und ist daher für die weitere Unterhaltsberechnung maßgeblich.
Für die Monate April und Mai 2006 vermindert sich das Einkommen des Beklagten um
jeweils 520 EUR, weil er diese Beträge für eine Haushaltshilfe aufgebracht hat, wozu er
auch unterhaltsrechtlich berechtigt war.
Entsprechend der Handhabung des Familiengerichts ist davon auszugehen, dass der
Beklagte altersbedingt sowie auf Grund sonstiger gesundheitlicher Einschränkungen
gebrechlich ist und Hilfe benötigt, weil er körperlich anstrengende Arbeiten im Haushalt
nicht mehr verrichten kann. Dabei gehören unter den gegebenen Umständen die mit der
Beschäftigung einer Haushaltshilfe verbundenen Kosten nicht mehr zu den allgemeinen
Lebenshaltungskosten, sondern sie sind als einkommensmindernd zu berücksichtigender
Mehrbedarf anzusehen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 151; OLGR Bamberg, 1999, 321;
Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1, Rz.
606; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 6582, jeweils m.w.N.).
Die diesbezüglichen Feststellungen des Familiengerichts werden von der Klägerin im
Grundsatz auch nicht in Zweifel gezogen; insbesondere bestreitet sie nicht, dass der
Beklagte nur noch sehr eingeschränkt leistungsfähig ist und für regelmäßiges Putzen und
größere Einkäufe Hilfspersonen benötigt. Ebenso wenig zieht die Klägerin die Einschätzung
des Familiengerichts in Zweifel, dass monatliche Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von
520 EUR – wie etwa für April und Mai 2006 - nicht unangemessen sind und
unterhaltsrechtlich auch berücksichtigt werden können.
Dieser Aufwand ist daher einkommensmindernd zu berücksichtigen, soweit und solange er
vom Beklagten tatsächlich betrieben wurde. Dies war, wie in der zweiten Instanz unstreitig
geworden, in den Monaten April und Mai 2006 der Fall. Im übrigen Klagezeitraum hat der
Beklagte unstreitig keine Haushaltshilfe beschäftigt, so dass insoweit auch keine Kosten
angesetzt werden können, da sie nicht angefallen sind. Denn krankheitsbedingter
Mehraufwand ist nur zu berücksichtigen, wenn er auch tatsächlich entstanden ist, ein
fiktiver Ansatz, wie ihn das Familiengericht vorgenommen hat, kommt grundsätzlich nicht
in Betracht (vgl. Wendl/Gerhardt, a. a. O., § 1, Rz. 608; Eschenbruch/Mittendorf, a. a. O.,
Rz. 6582).
Auf Seiten der Beklagten ist von einem monatlichen Renteneinkommen in Höhe von 197
EUR auszugehen, wie es den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des
Familiengerichts entspricht. Aus alledem ergibt sich folgende Berechnung:
Oktober 2005 bis März 2006 und ab Juni 2006
Pension des Beklagten
2.576,00 EUR
./. Kranken- und Pflegeversicherung
- 483,00 EUR
Wohnvorteil
350,00 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 2.443,00 EUR
maßgebliches Einkommen der Klägerin
197,00 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkünfte
2.246,00 EUR
Bedarf der Klägerin (1/2)
1.123,00 EUR
April und Mai 2006 (Haushaltshilfe)
Pension des Beklagten
2.576,00 EUR
./. Kranken- und Pflegeversicherung
- 483,00 EUR
Wohnvorteil
350,00 EUR
./. Kosten der Haushaltshilfe
- 520,00 EUR
maßgebliches Einkommen des Beklagten 1.923,00 EUR
maßgebliches Einkommen der Klägerin
197,00 EUR
Differenz der maßgeblichen Einkünfte
1.726,00 EUR
Bedarf der Klägerin (1/2)
863,00 EUR
Hierauf ist bereits gezahlter bzw. vollstreckter Unterhalt nicht anzurechnen, weil es sich
dabei nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Parteien nicht um zum Zwecke der
Erfüllung, sondern um nur im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung – aus einem noch nicht
endgültigen Titel - erbrachte Zahlungen handelt (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., §
362, Rz. 12, m.w.N.).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).