Urteil des OLG Saarbrücken vom 09.03.2004

OLG Saarbrücken: internationale zuständigkeit, elterliche sorge, gewöhnlicher aufenthalt, wohl des kindes, rechtshängigkeit, eltern, trennung, sorgerechtsentscheidung, schule, arbeitsstelle

OLG Saarbrücken Beschluß vom 9.3.2004, 2 UF 23/03
Sorgerechtsverfahren: Wirkung der Rechtshängigkeit der Streitsache vor einem
ausländischen Gericht; Wirkung der im Ausland ergangenen Sorgerechtsentscheidung;
gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes gleichzeitig an mehreren Orten
Leitsätze
1. Nach § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der auch im FGG-Verfahren von Amts wegen
zu beachten ist, hat die Richtigkeit einer Streitsache die Wirkung, dass sie während der
Dauer der Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann.
Dies gilt auch, wenn die Rechtshängigkeit der Angelegenheit vor einem ausländischen
Gericht eingetreten ist, sofern dessen internationale Zuständigkeit besteht und wenn die
ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist oder sein wird.
2. Eine im Ausland ergangene Sorgerechtsentscheidung hat, sofern sie in Deutschland
anzuerkennen ist, die Wirkung, dass grundsätzlich eine inhaltliche übereinstimmende
Sachentscheidung zu ergehen hat, es sei denn, es ist deutsches Sachrecht anzuwenden
und unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB eine Änderung angezeigt.
3. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gleichzeitig an mehreren Orten ist
möglich und kommt namentlich bei einem von den Kindeseltern praktizierten
"Wechselmodell" in Betracht.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 17. Juni 2003 verkündete
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – in Saarbrücken - 40 F 330/03 So -
dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers, ihm die alleinige elterliche
Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die gemeinsamen Kinder der
Parteien R. P. Y. B., geboren am November 1993 und M. A. C. B., geboren am November
1995 zu übertragen, zurückgewiesen wird.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller und der Antragsgegnerin haben am 31. Oktober 1996 miteinander die
Ehe geschlossen, aus der die Kinder R. P. Y. B., geboren am November 1993 und M. A. C.
B., geboren am November 1995, hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht – in Saarbrücken vom 24. September 2002 wurde die Ehe - rechtskräftig -
geschieden.
Beide Kinder haben sowohl die deutsche als auch die französische Staatsangehörigkeit. Sie
haben bis zur Trennung der Kindeseltern im Oktober 2000 in der gemeinsamen, vom
Antragsteller heute noch bewohnten Ehewohnung in K. gelebt. Nach der Trennung bezog
die Antragsgegnerin eine Wohnung in S.; die Kindeseltern trafen eine Vereinbarung,
wonach die Kinder wöchentlich von Dienstag auf Mittwoch und von Freitag auf Samstag
sowie 14-tägig von Freitag bis Sonntag beim Antragsteller und im Übrigen bei der
Antragsgegnerin übernachten sollten. Sie besuchten die Grundschule in G., an welcher der
Antragsteller als Lehrer und Schulleiter tätig ist; zwischenzeitlich geht R. auf das D.- F.
Gymnasium in S. Üblicherweise fuhr der Antragsteller die Kinder an jedem Schultag
morgens (gegen 7.30 Uhr) zur Schule und die Antragsgegnerin, die als Lehrerin in einer
Ganztagsschule in S. tätig war, holte sie gegen 17.00 Uhr wieder ab.
Eine gerichtliche Regelung des Sorgerechts wurde zunächst nicht getroffen. Mit ihrem, dem
Antragsteller am 6. Dezember 2002 zugestellten Antrag hat die Antragsgegnerin beim
Tribunal de Grande Instance in S. u. a. beantragt, die gemeinsame Ausübung des
Sorgerechts für die beiden Kinder festzustellen und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht
zu übertragen.
Mit seinem am 7. Mai 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken
eingereichten Antrag hat der Antragsteller u. a. beantragt, ihm die alleinige elterliche
eingereichten Antrag hat der Antragsteller u. a. beantragt, ihm die alleinige elterliche
Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für die beiden Kinder zu übertragen. In
dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht
unter Abweisung des weitergehenden Antrags dem Antragsteller das
Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2003 hat das
Tribunal de Grande Instance in S. u. a. festgestellt, dass das elterliche Sorgerecht für die
beiden Kinder von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird und - unter Zurückweisung des
Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts - den Aufenthalt der Kinder
nach bestimmten, im Einzelnen näher ausgeführten Modalitäten abwechselnd beim
Antragsteller und bei der Antragsgegnerin festgelegt.
Die Antragsgegnerin hat gegen den erwähnten Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - in Saarbrücken, auf den Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt
und beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anträge
des Kindesvaters zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren an eine andere Abteilung des
Familiengerichts in Saarbrücken zurückzuverweisen, höchst hilfsweise der Antragsgegnerin
das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder zu übertragen.
Die Antragsgegnerin, die zwischenzeitlich nach Südfrankreich umgezogen ist, vertritt u.a.
die Ansicht, dass die Anträge des Antragstellers unzulässig seien, weil die vorrangige
Rechtshängigkeit des Sorgerechtsverfahrens vor dem Tribunal De Grande Instance in S.
nicht berücksichtigt worden sei.
Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde
zurückzuweisen.
II. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige
Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet.
Die im zweiten Rechtszug gestellten Anträge des Antragstellers auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts etc. sind unbegründet, weil der zwischenzeitlich erlassene
Beschluss des Tribunal de Grande Instance in S. vom 26. Juni 2003 insoweit eine dem
widersprechende Regelung getroffen hat, die in Deutschland anzuerkennen ist und eine
anders lautende Sachentscheidung verhindert
Eine im Ausland ergangene Sorgerechtsentscheidung hat, sofern sie in Deutschland
anzuerkennen ist, die Wirkung, dass grundsätzlich eine inhaltlich übereinstimmende
Sachentscheidung zu ergehen hat, es sei denn, es ist deutsches Sachrecht anzuwenden
und unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 BGB eine Änderung angezeigt (BGH,
NJW-RR 1986, 1130).
Der Beschluss des Tribunal de Grande Instance in S. vom 26. Juni 2003 ist entgegen der
Ansicht des Familiengerichts in Deutschland anzuerkennen. Die internationale Zuständigkeit
der französischen Gerichte ergibt sich aus Art. 1 des Übereinkommens über die
Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes
von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (im folgenden MSA). Danach sind die Gerichte
(oder Behörden) des Staates zuständig, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts hatten die beiden Kinder
einen solchen Aufenthalt zumindest auch in Frankreich, so dass sich die internationale
Zuständigkeit der französischen Gerichte nicht nur, wie es das Tribunal de Grande Instance
angenommen hat, aus Art. 14 des französischen bürgerlichen Gesetzbuches ergab,
sondern ebenso aus Art. 1 MSA, der im vorliegenden Fall auch nach deutschem Recht
maßgeblich ist.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts
gleichzeitig an mehreren Orten möglich ist (vgl. KG, FamRZ 1987, 603; BayObLG, FamRZ
1980, 883; Geimer, NJW 1988, 651; a.A. Staudinger/Henrich (2002), EGBGB, Art. 21, Rz.
23, m. w. N.). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass
vielfach nach Trennung oder Scheidung der Eltern eine eindeutige Zuordnung der Kinder zu
einem Elternteil bewusst vermieden wird, um damit in besonderer Weise dem Willen beider
Eltern, weiterhin die Verantwortung für die Kinder gemeinsam zu tragen, Geltung zu
verschaffen. Da auch ansonsten keine zwingenden Gründe gegen die Annahme bestehen,
dass jemand an verschiedenen Orten seine Lebensmittelpunkte - letztlich gleichgewichtig -
haben kann, besteht keine Veranlassung, die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts
gleichzeitig an mehreren Orten nicht anzuerkennen.
Im vorliegenden Fall ist angesichts des von den Kindeseltern seinerzeit praktizierten
„Wechselmodells“ davon auszugehen, dass die Kinder zumindest auch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in S. hatten. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Minderjährigen ist dort, wo sein
tatsächlicher Lebensmittelpunkt ist. Dabei sind die Bindungen in familiärer Hinsicht und die
Eingliederung in die soziale Umwelt des Aufenthaltsortes von Bedeutung, melderechtliche
Fragen treten hinter den tatsächlichen Umständen zurück (vgl. Oelkers/Kraeft, FuR 2001,
344, m. w. N.). Entscheidend ist daher, wo die wesentlichen Lebensaktivitäten wie
Wohnen, Essen, Schlafen, Arbeiten, Freizeitbetätigung und Pflege der familiären und
sozialen Kontakte stattfinden.
Danach ist bereits nach dem Vorbringen des Antragstellers anzunehmen, dass die
Bindungen der Kinder an S. zumindest ebenso stark einzuschätzen waren, wie an K. Dabei
fällt entscheidend ins Gewicht, dass nach dem praktizierten Willen der Eltern die Kinder
ganz überwiegend bei der Antragsgegnerin in S. übernachteten, so dass demgegenüber
die Übernachtungen im Haushalt des Antragstellers eher Besuchscharakter hatten. Dies
wird allein schon dadurch deutlich, das die Kinder auch nach dem Sachvortrag des
Antragstellers nicht häufiger als wöchentlich zweimal bzw. im 14-tägigen Turnus dreimal
bei ihm übernachteten. Da die Frage, wo jemand im Allgemeinen schläft, von erheblicher
Bedeutung für die Bestimmung seines Lebensmittelpunktes ist, da weiterhin - wovon unter
den gegebenen Umständen auszugehen ist - die Antragsgegnerin für die Kinder eine
zumindest ebenso wichtige Bezugsperson war, wie der Antragsteller, und nachdem in S.
im Übrigen auch ein erheblicher Teil der Freizeitaktivitäten stattfand, kommt es darauf,
dass die Kinder in Deutschland zur Schule gingen und die Nachmittage regelmäßig beim
Antragsteller verbrachten, nicht mehr entscheidend an. Gegen die insbesondere vom
Familiengericht hervorgehobene entscheidende Bedeutung des Schulorts spricht im
Übrigen auch, dass gerade in den Grenzbereichen zwischen EU-Staaten Wohnung und
Arbeitsstelle häufig in verschiedenen Ländern liegen, wobei nach der Verkehrsanschauung
nicht die Arbeitsstelle - oder ihr vergleichbar die Schule - den gewöhnlichen Aufenthalt
bestimmen. Hinzukommt, dass vorliegend der Sohn R. das D.- F. Gymnasium in S.
besucht, was darauf hindeutet, dass seine Bindungen zu Frankreich auch weiterhin
aufrechterhalten und gefestigt werden sollen. Unter Berücksichtigung aller dieser
Umstände lässt sich entgegen der Handhabung des Familiengerichts jedenfalls nicht
annehmen, dass der Schwerpunkt des Aufenthalts der Kinder in Deutschland lag, so dass
zumindest auch von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich auszugehen ist. Lag
demnach ein gewöhnlicher Aufenthalt in Frankreich vor, so besteht an der internationalen
Zuständigkeit des Tribunal de Grande Instance in S. kein Zweifel.
Auch ansonsten liegen keine Gründe vor, die der Anerkennung des Beschlusses des
Tribunal de Grande Instance in S. vom 26. Juni 2003 entgegenstehen könnten. In Betracht
kommt insoweit allein der Umstand, dass zuvor bereits das Amtsgericht - Familiengericht -
in Saarbrücken in dem angefochtenen Beschluss eine dem entgegenstehende
Entscheidung getroffen hat. Diese - seinerzeit noch nicht formell rechtskräftige
Entscheidung - war jedoch nach dem damaligen Sach- und Streitstand fehlerhaft, weil sie
das Verfahrenshindernis der vorrangigen Rechtshängigkeit des Sorgerechtsverfahrens vor
dem Tribunal de Grande Instance in S. missachtet hat (vgl. hierzu Paetzold/Künkel in
Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, VIII, Rz. 401.1).
Die vorliegende Streitsache war vor dem Tribunal de Grand Instance in S. bereits
rechtshängig (im Dezember 2002), bevor der Antragsteller seinerseits die hier
streitgegenständlichen Anträge gestellt hat. Dabei ist davon auszugehen, dass beide
Verfahren letztlich denselben Streitgegenstand betrafen, denn der Streit geht jeweils um
dieselbe Frage, nämlich wer in welchem Umfang das Sorgerecht bzw.
Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder haben soll.
Nach § 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der auch im FGG-Verfahren von Amts wegen zu
beachten ist (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 31, Rz. 25, m.w.N.), hat die
Rechtshängigkeit einer Streitsache die Wirkung, dass sie während der Dauer der
Rechtshängigkeit von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden kann. Dies
gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechtshängigkeit der Angelegenheit vor
einem ausländischen Gericht eingetreten ist, sofern dessen internationale Zuständigkeit
besteht und wenn die ausländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist oder sein wird
(BGH, FamRZ 1982, 917; OLG München, FamRZ 1993, 349; Keidel/Zimmermann, a.a.O.,
m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren und sind vorliegend entgegen der Auffassung des
Familiengerichts erfüllt.
Zwar ist das Verfahrenshindernis der vorrangigen ausländischen Rechtshängigkeit
zwischenzeitlich entfallen, jedoch kann in Anbetracht der Entscheidung des Tribunal de
Grande Instance in S. vom 26. Juni 2003 eine hiervon abweichende Sachentscheidung
nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand nicht ergehen.
Insbesondere kommt eine Änderung der Entscheidung des Tribunal de Grande Instance
in S. vom 26. Juni 2003 gemäß § 1696 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Danach sind
Sorgerechtsentscheidungen zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes
nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist; solche Gründe sind vorliegend jedoch weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bedeutet der Umzug der
Antragsgegnerin nach Südfrankreich nicht, dass nunmehr aus Gründen des Kindeswohls
eine Änderung des Sorgerechts im Sinne der Anträge des Antragstellers erforderlich
geworden ist. Zwar ist damit die in dem Beschluss des Tribunal de Grande Instance in S.
vom 26. Juni 2003 getroffene Aufenthaltsregelung für die Kinder nicht mehr realisierbar
und daher hinfällig; entscheidend ist indes, dass in dem vorgenannten Beschluss das
Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts ausgesprochen wurde und keine Gründe
ersichtlich sind, die im Interesse des Wohls der Kinder eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechts auf den Antragsteller erfordern könnten. Daraus, dass die Kinder nunmehr
ihren Lebensmittelpunkt allein beim Antragsteller haben und die Antragsgegnerin weit
entfernt wohnt, ergibt sich jedenfalls nicht, dass die Kindeseltern nicht in der Lage wären,
die Kindesbelange gemeinsam verantwortlich zu wahren. Hierzu fehlt jeglicher
Anhaltspunkt, auch der Antragsteller hat derartiges nicht behauptet. Dasselbe gilt auch in
Bezug auf das vom Antragsteller angestrebte alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, da
nicht ersichtlich ist, dass sich die Antragsgegnerin dem faktische Aufenthalt der beiden
Kinder beim Antragsteller derzeit ernsthaft widersetzt.
Nach alledem hat es bei dem gemeinsamen Sorgerecht zu verbleiben, so dass der
angefochtene Beschluss keinen Bestand haben kann. Er war daher aufzuheben, nachdem
die Anträge des Antragstellers sämtlich unbegründet sind und dieser eine gleich lautende
Sachentscheidung wie in dem Beschluss des Tribunal de Grande Instance vom 26. Juni
2003 gerade nicht angestrebt hat und eine solche zur Wahrung des Kindeswohls auch
nicht geboten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 FGG. Danach hält es der Senat für
angemessen, dem Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil
seine Anträge von Anfang an unzulässig bzw. unbegründet waren.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2 und 3 KostO. Auszugehen ist
dabei vom Regelwert; entgegen der Auffassung des Familienrechts liegen keine Umstände
vor, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnten.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e
Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).