Urteil des OLG Saarbrücken vom 23.05.2007
OLG Saarbrücken: treu und glauben, kündigung, daten, widerklage, anschlussberufung, hersteller, handelsvertreter, händler, geschäftsführer, einverständnis
OLG Saarbrücken Urteil vom 23.5.2007, 1 U 464/06 - 144
Ausgleichsanspruch eines Kfz-Händlers nach Kündigung des Händlervertrages durch den
Hersteller; Bewertung der Ablehnung des Abschlusses eines neuen Händlervertrages durch
den Händler als Eigenkündigung - hier abgelehnt
Leitsätze
Ausgleichsansprüche eines Kfz-Vertragshändlers nach § 89b Abs. 1 HGB
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
7.7.2006 – Az.: 7III O 27/05 - teilweise abgeändert und in seinem Hauptausspruch wie
folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.985,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5% vom 1.10.2003 bis zum 19.5.2004 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.5.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 38.738,38 EUR nebst
Jahreszinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem
1.10.2003 zu zahlen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 83%, die Klägerin 17%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
115% des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung
die andere Partei in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des
Urteils des Landgerichts vom 7.7.2006 (Bl. 252 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses
Urteil hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte zur Zahlung eines
Betrages in Höhe von 267.985,05 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und die
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei überwiegend begründet. Der Klägerin stehe im zuerkannten Umfang gegen
die Beklagte ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB zu.
Die Voraussetzungen, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einem
Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB ein
Ausgleichsanspruch zuzuerkennen sei, seien vorliegend gegeben. Die Klägerin sei wie ein
Handelsvertreter in die Absatzorganisation der Beklagten eingebunden gewesen. Sie sei
auch vertraglich zur Überlassung des Kundenstammes an die Beklagte verpflichtet
gewesen.
Der Ausgleichsanspruch der Klägerin scheitere nicht gemäß § 89b Abs. 3 Ziff. 1,2 HGB.
Eine Kündigung durch die Klägerin liege nicht vor. Die von der Beklagten ausgesprochene
„Strukturkündigung" vom 23.9.2002 sei insoweit irrelevant.
Der Ausgleichsanspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den
Abschluss eines neuen Händlervertrages abgelehnt hat; dies stehe einer Eigenkündigung im
Sinne des § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB vorliegend nicht gleich.
Auch die weiteren Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs lägen vor. Die Beklagte habe
aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die die Klägerin geworben habe, auch
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile. Die Klägerin habe infolge
der Beendigung des Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verloren, die sie bei
Fortsetzung desselben aus bereits abgeschlossenen oder künftig zustande kommenden
Geschäften mit den von ihr geworbenen Kunden gehabt hätte. Die Zahlung eines
Ausgleichs entspreche zudem unter Berücksichtigung aller Umstände auch der Billigkeit.
Der Ausgleichsanspruch sei innerhalb eines Jahres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses geltend gemacht worden. Er betrage der Höhe nach 267.985,05
EUR. Die Höchstgrenze des § 89b Abs. 2 HGB sei gewahrt.
Der mit der Widerklage geltend gemachte Rückforderungsanspruch stehe der Beklagten
nicht zu. Ein solcher Anspruch habe nach der Regelung in Abschnitt II Ziff. 5.3.1 der
Sondervereinbarung für außerordentliche Unterstützungsleistungen die Voraussetzung
gehabt, dass entweder ordentlich durch die Klägerin oder außerordentlich durch die
Beklagte gekündigt wurde. Weder der eine noch der andere Fall liege hier vor.
Gegen dieses ihr am 11.7.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 9.8.2006 Berufung
eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
11.10.2006, mit einem an diesem Datum eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin, der am 18.10.2006 die Berufungsbegründung zugestellt worden ist, hat am
17.11.2006 Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagte trägt vor:
Zu Unrecht habe das Landgericht eine der Voraussetzungen eines Eigenhändlerausgleichs
nach Vertragsende, nämlich die Verpflichtung des Händlers zur Übertragung seines
Kundenstamms auf den Hersteller/Importeur, bejaht. Die mit der Klägerin geschlossene
Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten setze nach ihrem Abschnitt I Ziff. 1 das
Einverständnis jedes einzelnen Kunden zur Weitergabe seiner Daten voraus. In Anlage 1 der
Vereinbarung zur Überlassung von Kundendaten werde die Einschränkung gemacht, dass
die Klägerin nur Daten derjenigen Kunden weitergeben dürfe, die diesem Transfer nicht
widersprochen haben. Tatsächlich habe über die Hälfte der Neuwagenkunden der Klägerin
einer Datenweitergabe widersprochen. Aus diesem Grunde könne nicht von einer
uneingeschränkten vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Überlassung des
Kundenstammes gesprochen werden. Zudem sei die Ablehnung des Abschlusses eines
Neuvertrages einer Eigenkündigung gleichzusetzen. Einen begründeten Anlass für die
Ablehnung habe die Beklagte der Klägerin nicht gegeben. Die Änderungen in den
Folgeverträgen enthielten keine Verschlechterung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Position des Händlers.
Die Widerklage sei begründet. Nach den getroffenen Vereinbarungen entstehe der
Rückforderungsanspruch u. a. im Falle einer außerordentlichen Kündigung des
Händlervertrages durch die Beklagte. Diese Voraussetzung sei vorliegend gegeben.
beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 7III O
27/05 - vom 7.7.2006
- die Klage abzuweisen,
- im Wege der Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an die
Beklagte 38.738,38 EUR nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe
von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab
1.10.2003 zu zahlen.
beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.
Sie macht im Wege der Anschlussberufung geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die
Mehrfachkunden F. S. und L. T. GmbH nicht berücksichtigt. Den Billigkeitsabschlag habe
das Landgericht mit 20% zu hoch angesetzt.
beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom
7.7.2006, Az.: 7 III O 27/05, die Beklagte zu verurteilen, an die
Klägerin 285.183,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% vom
1.10.2003 bis zum 19.5.2004 und in Höhe von acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 20.5.2004 zu zahlen.
beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 18.12.2007 (Bl. 391 ff. d. A.) Bezug genommen.
B.
I.
Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie ist jedoch nur im Hinblick auf die
Widerklage begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
1. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines Ausgleichs an die Klägerin
verurteilt. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind vorliegend nach Grund (1)
und Höhe (2) gegeben.
(1) Der Klägerin steht ein Anspruch entsprechend § 89 b Abs. 1 HGB gegen die Beklagte
zu.
a) Zwischen den Parteien bestand ein Vertragshändlervertrag vom 1./11.9.2000 (vgl. Anl
K1).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, steht einem
Vertragshändler in entsprechender Anwendung des § 89b Abs. 1 HGB ein
Ausgleichsanspruch zu, wenn das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem
Hersteller/Lieferanten derart ausgestaltet ist, dass es sich nicht in einer reinen Käufer-
Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern den Vertragshändler so in die Absatzorganisation
eingliedert, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter
vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat und verpflichtet ist, dem Hersteller/Lieferanten bei
Vertragsende seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass dieser sich die Vorteile des
Kundenstammes sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (vgl. BGH WM 1987,
1462; 1993, 1464; NJW 1996, 2159; NJW-RR 1998, 390; NJW 2001, 1413; vgl. auch
Urteil des Senats vom 22.3.2006 - 1 O 74/05-26-).
Dass die Klägerin in der dargestellten Weise in das Vertriebssystem der Beklagten
eingegliedert war, hat das Landgericht zutreffend festgestellt; dies wird auch in der
Berufung nicht in Zweifel gezogen.
Das Landgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin auf der Grundlage der
"Vereinbarung zur Überlassung von Kunden- und Fahrzeugdaten" (Anl. K2 in Verbindung
mit der dortigen Anl. 1) zur Überlassung des Kundenstamms verpflichtet war. Die mit der
Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit
dieser Vereinbarung. Ob die genannte Regelung gegen das Bundesdatenschutzgesetz
verstößt, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Auch wenn dies der Fall sein
sollte, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung gemäß § 134 BGB. Die
Bestimmungen des BDSG stellen keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB dar (vgl.
BGH, Urteil vom 27.2.2007 - XI ZR 195/05), so dass auch ein Verstoß hiergegen an der
Wirksamkeit der Vereinbarung nichts ändern würde.
Die genannte Vereinbarung entspricht auch inhaltlich den in den vorgenannten
Entscheidungen dargestellten Anforderungen.
Die Beklagte macht demgegenüber zwar geltend, es liege keine "uneingeschränkte“
vertragliche Verpflichtung zur Weitergabe der Daten vor, da das Einverständnis der Kunden
zur Datenweitergabe einzuholen sei (Seite 2 der Anl. K2) bzw. - nur - die Daten der Kunden
weiterzugeben waren, die der Weitergabe nicht ausdrücklich widersprochen haben (vgl.
Seite 1 der Anl. 1 zu Anl. K2). Hiermit kann die Beklagte indes nicht gehört werden.
Nach der Entscheidung BGH BB 1993, 2401, auf die das Landgericht zu Recht hingewiesen
hat, ist eine im wesentlichen „lückenlose“ Übermittlung von Kundendaten nicht erforderlich;
erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass die vertragliche Vereinbarung eine
„möglichst vollständige Übermittlung der Kundendaten zum Ziel hat und dass die gewählte
Methode zur Erreichung dieses Ziels nicht ungeeignet ist“ (vgl. BGH aaO).
Dass die streitgegenständlichen vertraglichen Vereinbarung diesen Vorgaben entsprechen,
hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auch nach Ansicht des Senats ist eine
"möglichst vollständige“ Übermittlung der Kundendaten gewährleistet; die gewählte
Methode ist zur Erreichung dieses Zwecks nicht ungeeignet. Die Weitergabe der Daten ist
auch keineswegs uneingeschränkt vom Einverständnis der Kunden abhängig; in der Anl. 1
zur Anl. K2 - auch hierauf hat das Landgericht zutreffend hingewiesen - ist vielmehr
vorgesehen, dass auch die Daten der Kunden, die einer Übermittlung zwar nicht
zugestimmt, ihr aber auch nicht ausdrücklich widersprochen haben, weiterzugeben sind.
Zu welchem Zwecke die Weitergabe der Daten erfolgt (hier: Marktforschungs- und
Marketingaktionen – vgl. aaO) ist ebenso unerheblich wie der Umstand, ob die Weitergabe
an die Beklagte selbst oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen erfolgt (vgl. BGH aaO).
Die Beklagte trägt nunmehr in der Berufung vor, die gewählte Methode sei gleichwohl zur
"möglichst vollständigen“ Übermittlung der Kundendaten ungeeignet, „allenfalls die Hälfte
der Neuwagenkäufer“ habe einer Datenweitergabe nicht widersprochen. Hiermit hat die
Beklagte keinen Erfolg. Der genannte Vortrag stellt in der Berufung neues
Verteidigungsvorbringen dar und ist daher gemäß § 531 Abs. 2 ZPO, da die erforderlichen
Zulassungsvoraussetzungen weder dargetan noch sonstwie ersichtlich sind, unzulässig.
Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 14.5.2007 ist in diesem Zusammenhang
unerheblich; denn darauf, wie die Weitergabe der Daten in sonstigen Betrieben tatsächlich
gehandhabt wurde, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.
b) Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht entsprechend § 89b Abs. 3 Ziff. 1 HGB
ausgeschlossen, weil die Ablehnung des Abschlusses eines Neuvertrages nach Kündigung
einer Eigenkündigung der Klägerin gleichzustellen wäre.
Eine solche Auffassung wird zwar im Schrifttum teilweise vertreten (Schönbohm WRP
2004, 695; Stumpf/Ströbele, MDR 2004, 1209; Wendel, WRP 2004, 1507); der Senat
folgt ihr jedoch nicht. Dass der Unternehmer durch eine Novellierung der GVO zur
Umstrukturierung seines Händlernetzes und deshalb zur Kündigung aller Händlerverträge
veranlasst wurde, erfordert keine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die
Eigenkündigung des Handelsvertreters. Diese Konstellation zeichnet sich zwar dadurch aus,
dass weder die Beklagte noch die Klägerin die wirtschaftlichen Gründe für die Kündigung
herbeigeführt haben. Das Gesetz geht aber - wie auch aus § 89b Abs. 3 Ziff. 2 HGB
deutlich wird - davon aus, dass bei einer Kündigung durch den Unternehmer der Ausgleich
geschuldet ist, solange nicht der Handelsvertreter die Kündigung durch eigenes,
schuldhaftes Verhalten veranlasst hat. Liegt ein solches Verhalten des Handelsvertreters
nicht vor, hat er Anspruch auf die Ausgleichszahlung, ohne dass es noch darauf ankäme,
was den Unternehmer zur Kündigung bewogen hat.
Ungeachtet dessen ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über die
Eigenkündigung des Handelsvertreters auch nicht gerechtfertigt. Die Bestimmungen des §
89b Abs. 3 HGB sind eng auszulegen (BGH NJW 2000, 1866). Der Bundesgerichtshof hat
die Analogie zur Eigenkündigung des Handelsvertreters - nur - für den Fall gezogen, dass
der Handelsvertreter die Fortsetzung eines Kettenvertrages ablehnt (BGH NJW 1996, 848;
1999, 2668). Die Konstellation einer Aneinanderreihung jeweils auf ein Jahr
abgeschlossener Handelsvertreterverträge ist aber mit dem vorliegenden Fall nicht
gleichzusetzen, weil durch diese Kettenverträge ein einheitliches, auf unbestimmte Zeit
geschlossenes Vertragsverhältnis entstanden ist. Dieses endet erst dadurch, dass der
Handelsvertreter sich weigert, einen neuen Vertrag abzuschließen. Hiervon unterscheidet
sich der streitgegenständliche Sachverhalt in wesentlichen Punkten:
Vorliegend endete der Händlervertrag schon durch die Kündigungserklärung der Beklagten
vom 23.9.2002 (Anl. K4), ohne dass der Klägerin überhaupt zugleich ein konkretes neues
Vertragsangebot gemacht wurde. Weder in dem Kündigungsschreiben noch in dem
Schreiben vom 17.10.2002 (Bl. 169 fff. d. A.) hat die Beklagte ein konkretes Angebot zur
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unterbreitet. Auch nachdem die Klägerin ihre
grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss aller drei Vertragstypen mit Schreiben vom
7.12.2002 (Bl. 45 d. A.) erklärt hatte, legte die Beklagte kein konkretes, unterschriftsreifes
Vertragsangebot vor. Dem vorgenannten Schreiben lässt sich vielmehr entnehmen, dass
die Beklagte die Fortsetzung der Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung bestimmter
Auswahlkriterien lediglich in Aussicht stellte und die gegebenenfalls erklärte Bereitschaft der
Klägerin, einen neuen Vertrag abzuschließen, für sie lediglich Anlass sein sollte, in weitere
Überlegungen einzutreten. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte gehalten
gewesen wäre, der Klägerin gegenüber klarzustellen, dass sie die Vertragsbeziehungen mit
ihr zu den früheren Bedingungen fortsetzen will, soweit nicht eine Abänderung aufgrund der
geänderten EG-Verordnung zwingend vorgegeben war. Die Beklagte kann in diesem
Zusammenhang nicht damit gehört werden, nicht in der Lage gewesen zu sein, zeitnah
mit der ausgesprochenen Kündigung der Klägerin ein Angebot zum Abschluss neuer
Verträge in dem geänderten Vertriebssystem zu unterbreiten. Bereits Mitte Oktober 2002
hatte sie die vorläufigen Vertragstext an ihre Händler, unter anderem auch an die Klägerin,
versandt. Dass zu diesem Zeitpunkt Verhandlungen mit der Händlervereinigung
stattfanden, war, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, unschädlich, denn
solche Verhandlungen hätten lediglich zu einem den Händlern noch günstigeren Ergebnis
führen können, das gegebenenfalls im Wege einer späteren Abänderung der Vorträge in
diese hätte mit einfließen können.
Nachdem die Beklagte den Händlervertrag gekündigt hatte, musste sich die Klägerin,
unterstellt, ihr wäre ein konkretes Vertragsangebot unterbreitet worden, nicht ohne
weiteres auf neue Verträge mit geändertem Inhalt einlassen. Ihr stand die Entscheidung
frei, einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen. Jedenfalls dann, wenn
der neue Vertrag geänderte Bedingungen enthalten soll, muss der Händler in seiner
Entscheidung frei sein, ob er auf das neue Angebot eingeht. Die Beurteilung der
Wirtschaftlichkeit der neuen Konditionen und die Freiheit der Entschließung zur Annahme
oder Ablehnung eines neuen Vertrages muss dem einzelne Händler im Rahmen seiner
unternehmerischen Freiheit überlassen bleiben. Eine solche Freiheit bestünde nicht mehr,
wenn er durch eine Ablehnung der geänderten Bedingungen seinen - regelmäßig
wirtschaftlich bedeutenden - Ausgleichsanspruch verlieren würde (vgl. OLG Frankfurt, Urteil
vom 17.1.2006 - 11 U 33/05; OLG Köln BB 1997, 61).
Hiernach kann die Weigerung des Handelsvertreters bzw. des Vertragshändlers, einen
neuen Vertrag mit geändertem Inhalt abzuschließen, lediglich dann einer Eigenkündigung
gleichkommen, wenn sich die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242
BGB) aufdrängt, d. h. die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ohne weiteres zumutbar
und die Weigerung des Händlers schlechterdings nicht nachvollziehbar ist.
Diese Voraussetzungen sind indes vorliegend weder dargetan noch sonstwie ersichtlich;
denn ein neues konkretes Angebot ist der Klägerin von der Beklagten nicht vorgelegt
worden. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete
Beklagte hat auch im übrigen nichts Konkretes dazu vorgetragen, aus welchen Gründen
das Verhalten der Klägerin mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren wäre.
Aus der Entscheidung des Senats 1 U 74/05 -26- kann die Beklagte in diesem
Zusammenhang nichts Relevantes für sich herleiten. Entgegen der Darstellung der
Beklagten hat der Senat nämlich dort gerade keine abschließende Bewertung der
Folgevorträge vorgenommen; er hat vielmehr die Begründung der dortigen Klägerin für die
Ablehnung als "zumindest plausibel" bezeichnet (vgl. Seite 18/19 des Urteils). Einen
Verstoß gegen Treu und Glauben hat der Senat aus diesem Grunde auch in dem
genannten Fall verneint.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen,
dass die Klägerin den Autohandel eingestellt hat. Dieser Sachverhalt ist mit dem Fall der
Insolvenz nicht zu vergleichen; denn die Kündigung der Beklagten war vorliegend der
Einstellung des Autohandels vorausgegangen und - worauf sich die Klägerin ausdrücklich
beruft - gerade durch diese verursacht worden. Auf diese Argumentation ist die Beklagte
im übrigen in der Berufung nicht mehr eingegangen.
Hiernach ist mit dem Landgericht - die übrigen diesbezüglichen Erwägungen sind mit der
Berufung nicht angegriffen - ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach zu bejahen.
(2) Wegen der Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs wird zunächst auf
die auch insoweit zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug
genommen. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:
a) Soweit sich die Beklagte gegen den vom Landgericht angenommenen
Stammkundenanteil von 2/3 wendet, hat sie keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat die
Berücksichtigung eines Stammkundenanteils in dieser Höhe als "zutreffend" bezeichnet
(vgl. BGH NJW 1996, 2298). Die Beklagte ist erstinstanzlich im Schriftsatz vom 21.6.2005
(Seite 5 = Bl. 41 d. A.) selbst von einem Anteil von 2/3 ausgegangen. Hiermit hat sie
gemäß § 288 ZPO den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zugestanden; an dieses
Geständnis ist sie gemäß § 535 ZPO auch in der Berufungsinstanz gebunden. Im übrigen
wäre, selbst wenn nicht von einem Geständnis auszugehen wäre, der diesbezügliche
Vortrag, der außerdem völlig unsubstantiiert ist, in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs.
2 ZPO unzulässig.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch gegen den vom Landgericht berücksichtigten
Anteil der verwaltenden Tätigkeit des Händlers. Das Landgericht hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass der Hersteller/Lieferant, will er höhere als von dem Vertragshändler
angegebene Bestandteile als händlertypische Vergütung und als Entgelt für verwaltende
Tätigkeiten aus der Provision herausrechnen, er hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist
(vgl. dazu Urteil des Senats 1 O 924/01 - 211 -, Seite 13). Insoweit hat die Beklagte
jedoch nichts Konkretes vorgetragen.
Bezüglich der Klage war hiernach die Berufung zurückzuweisen.
2. Bezüglich der Widerklage ist die Berufung dagegen begründet. Der Beklagten steht
nämlich gegen die Klägerin ein Anspruch auf Rückforderung von Leistungen aufgrund der
Sondervereinbarung vom 29.8.2000/1.9.2000 (Bl. 46 ff. d. A.) zu.
Die Voraussetzungen eines solchen Rückforderungsanspruchs sind vorliegend gegeben.
Gemäß Ziff. II 5.3.1 sollten aufgrund dieser Sondervereinbarung gewährte Mittel
zurückgezahlt werden, wenn der Händlervertrag vor dem 2.9.2005 ordentlich durch die
Klägerin oder außerordentlich durch die Beklagte gekündigt wurde (vgl. Bl. 51 d. A.).
Vorliegend ist eine außerordentliche Kündigung durch die Beklagte erfolgt.
Die Regeln über die Kündigung sind in Artikel XII, XIII des Händlervertrages (Anl. K1, Seite 13
ff.) enthalten. Eine Kündigung wegen der Notwendigkeit der Umstrukturierung des
Händlernetzes, wie sie hier streitgegenständlich ist, findet sich dort unter der Rubrik
"außerordentliche Kündigung" in Artikel XIII Ziff. 2 (vgl. Anl. K1, Seite 15). Aufgrund der
hierdurch erfolgten rechtlichen Einordnung einer solchen Kündigung ist somit der
Rückforderungsanspruch der Beklagten begründet.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat insoweit keine Auslegung zu erfolgen. Hat
nämlich - wie hier - eine Erklärung einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein
Raum (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 133 Rdnr. 6 m. w. N.).
Hiernach war auf die Berufung der Beklagten im Hinblick auf die mit der Widerklage geltend
gemachte Forderung, die der Höhe nach nicht bestritten ist, das erstinstanzliche Urteil
abzuändern.
II.
Die Anschlussberufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen
zulässig gemäß § 524 ZPO; sie ist jedoch nicht begründet.
1. Soweit die Klägerin geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht weitere
Mehrfachkunden nicht berücksichtigt, hat sie keinen Erfolg.
a) Den Kunden F. S. hat das Landgericht nicht als Mehrfachkunden berücksichtigt, weil es
sich bei ihm lediglich um den Lebensgefährten einer Kundin handelte. Dies ist nicht zu
beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat als berücksichtigungsfähige Mehrfachkunden angesehen
Ehegatten und nahe Angehörige mit der Begründung, dass hier steuerliche oder
versicherungstechnische Überlegungen eine Rolle spielen (vgl. BGH NJW 1996, 2303).
Derartige Argumente greifen aber nicht in einem Fall, in dem gerade keine rechtliche
Bindung vorliegt. Aus diesem Grunde hat auch nach Ansicht des Senats vorliegend der
genannte Kunde außer Betracht zu bleiben.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch die Firma L. T. GmbH nicht als Mehrfachkundin
berücksichtigt, wobei dahinstehen kann, ob diese und die Firma U. GmbH durch den
gleichen Geschäftsführer vertreten werden. Auch wenn dies der Fall ist, ist eine Parallele zu
der Behandlung von Ehegatten oder nahen Angehörigen nicht gerechtfertigt. Es handelt
sich bei den beiden Gesellschaften um zwei voneinander rechtlich unabhängige
Rechtspersönlichkeiten. Selbst wenn diese durch den gleichen Geschäftsführer geleitet
werden, gibt dies zu einer abweichenden Wertung keinen Anlass. Auch ein Geschäftsführer
einer GmbH kann grundsätzlich nicht völlig nach seinem Gutdünken vorgehen und in jedem
Fall den eigenen Vorlieben folgen. Er ist den Interessen der jeweiligen GmbH verpflichtet
und auch von dem Willen der Gesellschafter abhängig, die ihn zudem jederzeit abberufen
können (vgl. §§ 46 ff. GmbHG).
2. Auch der vom Landgericht vorgenommene Billigkeitsabschlag in Höhe von 20% ist nicht
zu beanstanden. Das Landgericht ist ausgegangen von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, wonach Abzüge in Höhe von 10% bis 25% angemessen sind (vgl. BGH
NJW 1996, 2302). Das Landgericht hat seine Entscheidung, auch im Hinblick auf das Urteil
des Senats in der Sache 1 U 924/01 - 211 -, ausführlich und zutreffend begründet und
auch die Umstände, die mit der Berufung vorgebracht werden, berücksichtigt. Ein Fehler
der im Rahmen des § 287 ZPO vorzunehmenden Ermessensausübung ist dabei nicht
erkennbar.
Die Anschlussberufung war somit insgesamt zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.