Urteil des OLG Saarbrücken vom 16.12.2009

OLG Saarbrücken: eltern, jugendamt, wohl des kindes, gemeinsame elterliche sorge, familie, trennung, psychologisches gutachten, erziehungsfähigkeit, gefahr, vormundschaft

OLG Saarbrücken Beschluß vom 16.12.2009, 6 UF 90/09
Sorgerechtsverfahren: Sorgerechtsentzug wegen Kindeswohlgefährdung und mangelnder
Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter; Möglichkeit des Rollentausches mit dem Kindesvater
in einer Eltern-Kind-Einrichtung
Leitsätze
Zur - hier verneinten - Möglichkeit der Kompensation der Erziehungsunfähigkeit der mit
dem Kind in einer Eltern-Kind-Einrichtung lebenden Kindesmutter durch den Kindesvater im
Wege des Rollentauschs.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarbrücken vom 16. Juli 2009 – 39 F 505/08 SO – wird
zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die beiden betroffenen Kinder sind das fünfte und sechste Kind der am ... November 1977
geborenen Kindesmutter.
Aus deren am 2. September 1997 mit Herrn D. A. geschlossenen und am 4. Dezember
2003 geschiedenen Ehe stammen ihre beiden Kinder J3, geboren am ... März 1996, und
J4, geboren am ... Oktober 1997. Ein weiterer, im Jahr 2001 aus dieser Ehe
hervorgegangener Sohn starb am Tag seiner Geburt.
Aus einer nicht ehelichen Beziehung der Kindesmutter ist die Tochter C., geboren am …
März 2003 hervorgegangen.
Das betroffene Kind J. wurde am ... Mai 2007 außerhalb einer Ehe geboren; die Vaterschaft
für J. wurde bislang nicht anerkannt.
Die am ... April 2009 geborene L. J2 ist aus der im Jahr 2008 geschlossenen Ehe der
Kindeseltern hervorgegangen.
Bereits seit 1998 unterstützt das Jugendamt die Kindesmutter, weil es Probleme in der
Finanz- und Wohnsituation, der Hygiene und der Versorgung der Kinder gegeben hatte. Im
September 2002 wurde eine sozialpädagogische Familienhilfe eingerichtet. Im April 2003
äußerte J3 in der Betreuung der Schule, sie werde von beiden Eltern – der Kindesmutter
und Herrn A. – geschlagen; es gab Hinweise auf eine mangelhafte Versorgung. Am 9. April
2003 erzählten J3 und J4, sie müssten beim gemeinsamen Duschen mit dem Kindesvater
diesen am Penis berühren und waschen; die Kinder zeigten ein sexualisiertes Verhalten. Im
September 2003 gab die Kindesmutter an, sich mit der Betreuung und Versorgung ihrer
Kinder überfordert zu fühlen.
Am 19. September 2003 wurden J3, J4 und C. auf Antrag beider Elternteile in einer
Bereitschaftspflegefamilie untergebracht. Mit einstweiliger Anordnung vom 2. April 2004
hat das Familiengericht im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO der Kindesmutter
und Herrn D. A. die Personensorge für J3 und J4 und der Kindesmutter die Personensorge
für C. entzogen und die Personensorge für alle drei Kinder einem Pfleger übertragen. Es
stützte seine Entscheidung darauf, dass die Kinder in desolaten Wohnungsverhältnissen
lebten und ihr Pflegezustand, ihre Versorgung mit Nahrungsmitteln und ihre ärztliche
Versorgung unzureichend seien.
Ein in diesem Verfahren eingeholtes psychologisches Gutachten des Sachverständigen
Diplom-Psychologen A. vom 6. Juni 2005 hat die Kindesmutter als unreife Persönlichkeit,
geprägt von emotionaler Instabilität und Impulsivität beschrieben, die eigene Anteile an den
Schwierigkeiten mit ihren Kindern nicht sehe. Die Berichte des Jugendamtes, der Schule
und des X.-Heims, insbesondere der Bereitschaftspflegemutter ließen ohne Zweifel darauf
schließen, dass über einen längeren Zeitraum die elementare Grundversorgung, Betreuung
und Förderung der Kinder von beiden Elternteilen vernachlässigt worden seien. Eine
Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt sei aus psychologischer Sicht wegen
Kindeswohlgefährdung nicht angezeigt. Weder Herr A. noch die Kindesmutter seien derzeit
in der Lage, den Bedürfnissen der Kinder nach stabiler Beziehung, empathischer Fürsorge,
nach strukturierter Erziehung und adäquater Förderung gerecht zu werden.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2005 hat das Familiengericht der Kindesmutter und Herrn
A. die elterliche Sorge für J3 und J4 und der Kindesmutter zudem die elterliche Sorge für C.
entzogen und Vormundschaft angeordnet.
Nach der Geburt J. stellte das Jugendamt erneut erhebliche Mängel in der Versorgung
dieses Kindes fest, das zu dieser Zeit mit den Kindeseltern in einer Ein-Zimmer-Wohnung
lebte. Nachdem das Jugendamt J. in Obhut genommen hatte, erklärte sich die
Kindesmutter bereit, mit J. in die Mutter-Kind-Einrichtung des Diakonischen Werks in
zu gehen, wo sie ab dem 17. September 2007 mit dem Kind gelebt hat.
Das Familiengericht hat das vorliegende Verfahren aufgrund eines am 9. Dezember 2008
eingegangenen Berichts des Jugendamts eingeleitet, in dem dieses das Familiengericht um
Perspektivklärung für J. gebeten hat, weil Zweifel bezüglich der Erziehungsfähigkeit der
Kindesmutter und hinsichtlich der weiteren Entwicklung der Familie bestünden. Aus einem
beigefügten Bericht der Mutter-Kind-Einrichtung vom 21. Oktober 2008 geht hervor, dass
sich im Laufe des Jahres 2008 gezeigt habe, dass die Kindesmutter bei einer Lockerung der
Vorgaben schwerlich in der Lage sei, ihre mütterliche Verantwortung konstant
wahrzunehmen; ohne eine engen Rahmen und klar vorgegeben Strukturen für den Alltag
sei sie schnell in Gefahr, die Bedürfnisse von J. aus dem Blick zu verlieren.
Das Jugendamt berichtete in einem Anhörungstermin beim Familiengericht am 6. Januar
2009, dass der Kindesvater seit Geburt J. präsent gewesen sei und sehr liebevoll mit dem
Kind umgehe; er könne die Defizite der Mutter auch kompensieren.
Mit Beweisbeschluss vom 6. Januar 2009 ordnete das Familiengericht die Einholung eines
schriftlichen Gutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern an.
In ihrem am 29. März 2009 erstatteten Gutachten, auf das Bezug genommen wird,
beurteilte die Sachverständige Diplom-Psychologin Dr. U. beide Kindeseltern im
bestehenden Familiensystem als nicht erziehungsfähig.
Mit Bericht vom 6. April 2009 stellte die Mutter-Kind-Einrichtung einen Rollentausch
dahingehend als denkbar dar, dass der Kindesvater anstelle der Kindesmutter stationär
aufgenommen werde und – wenn das neugeborene Kind drei bis vier Monate alt sei – mit
beiden Kindern in einer Außenwohnung in unmittelbarer Nähe der Einrichtung betreut
werden könnte, während die Kindesmutter in eine eigene Wohnung ziehe und sich um
ihren eigenen Lebensunterhalt kümmere.
Das Jugendamt hat im Anhörungstermin vom 2. Juni 2009 ausgeführt, dass es keine
Jugendhilfemaßnahme gebe, die den Bedürfnissen der Familie gerecht werde.
Im Anhörungstermin vom 2. Juli 2009 ist die Sachverständige dem von der Mitarbeiterin
der Mutter-Kind-Einrichtung erneut als Möglichkeit ins Spiel gebrachten Rollentausch
zwischen den Kindeseltern, zu dem sich diese bereit erklärt haben, entgegengetreten. Sie
habe diesen Rollentausch mit den Kindeseltern zweimal thematisiert, damals seien die
Eltern nicht bereit gewesen, den Vorschlag anzunehmen. Sie sehe aber angesichts der
Dringlichkeit der Situation auch einen Mangel an Kooperationsfähigkeit.
Das Jugendamt hat außerdem auf eine Gefährdungsmitteilung hingewiesen, der zufolge die
Kindesmutter L. J2 an zwei Händen hochgezogen habe, so dass das Köpfchen nach hinten
abgeknickt sei. Die Kindesmutter sei darauf angesprochen worden und habe erwidert, dass
sie es vergessen habe. Die Kindesmutter hat dazu im Termin erklärt, dass sie an diesem
Tag vergessen gehabt habe, den Kopf des Kindes zu stützen. Die Mitarbeiterin des
Jugendamtes hat bekundet, dass derselbe Vorgang mehrfach beobachtet worden sei. Dem
hat die Kindesmutter nicht widersprochen.
Das Jugendamt hat beantragt, die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Kinder in
Dauerpflegefamilien übergeben werden können.
Die Kindeseltern haben um Zurückweisung des Antrags des Jugendamts gebeten.
Die Verfahrenspflegerin hat keinen Antrag gestellt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für J. entzogen und Vormundschaft
angeordnet, beiden Kindeseltern die elterliche Sorge für L. J2 entzogen und Vormundschaft
angeordnet sowie das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund „bestellt“. Kurz
nach Zustellung dieses Beschlusses brachte das Jugendamt die Kinder in einer
Bereitschaftspflegefamilie unter.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten der Kindeseltern am 20. Juli 2009
zugestellten Beschluss wenden sich die Kindeseltern mit ihrer am 19. August 2009
eingegangen Beschwerde, mit der sie beantragen, unter Abänderung bzw. Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses die elterliche Sorge für J. der Mutter zu belassen bzw. zurück
zu übertragen und die elterliche Sorge für L. J2 auf die Kindeseltern zurück zu übertragen.
Die Kindeseltern suchen ferner um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nach.
Das Jugendamt und die Verfahrenspflegerin haben den angefochtenen Beschluss verteidigt.
Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 39 F
140/04 SO – beigezogen.
II.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 des FGG-RG nach den bis
zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften.
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige
Beschwerde der Kindeseltern ist unbegründet.
Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das
Familiengericht der Kindesmutter die Alleinsorge für J. und beiden Kindeseltern die
gemeinsame elterliche Sorge für L. J2 auf der Grundlage von § 1666 BGB entzogen,
Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt des Regionalverbandes zum Vormund
(richtig allerdings:) bestimmt.
Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche,
geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögens gefährdet wird und die Eltern
nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten
das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind
Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden
sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche
Hilfen, begegnet werden kann.
Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom
Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen – §§ 1666,
1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie
sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG), aber auch nach der
Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die
nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten
haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von
Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307).
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer
Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt,
die grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber
entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer
Elternverantwortung gerecht werden wollen. Kinder dürfen gegen den Willen des
Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn
die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu
verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt
den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes
auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur
Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den
Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und
deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines
Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern
wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit
der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am
besten von ihnen wahrgenommen werden. Eine Trennung des Kindes von seiner Familie
gegen den Willen der Sorgeberechtigten ist erst dann zulässig, wenn das elterliche
Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder
einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl
nachhaltig gefährdet ist. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist, oder
wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei
seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit
zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem
nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser
gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des
Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes
geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende,
unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten
Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. BVerfG,
FamRZ 2009, 1472; 2008, 492 und 2185; Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 2009 – 6
UF 48/09 –, vom 8. Oktober 2009 – 6 UF 82/09 – und vom 13. September 2007 – 6 UF
23/07 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. April
2009 – 9 UF 15/09).
Diesen einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die Entscheidung des
Familiengerichts stand. Die gegen diese gerichteten Beschwerdeangriffe der Kindeseltern
dringen nicht durch.
Hinsichtlich der fehlenden Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern teilt der Senat die
zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts, die mit dem eingeholten Gutachten der
Sachverständigen Dr. U. und ihren mündlichen Erläuterungen im Termin vom 2. Juli 2009
ebenso in Einklang stehen wie mit dem im vorangegangenen Verfahren 39 F 140/04 SO
betreffend die Mutter eingeholten Gutachten des Sachverständigen A..
Die Sachverständige Dr. U. hat ausgeführt, dass die Kindesmutter hinsichtlich der eigenen
Lebensführung und der Probleme in der Betreuung der Kinder zur Bagatellisierung und
Verharmlosung neige und sich diesbezüglich deutliche Einbußen in der Kritikfähigkeit,
ebenso Probleme der Selbstkritik und der Selbsteinschätzung zeigten. Sie weise Züge einer
emotional instabilen Persönlichkeit auf. Ihr Verhalten sei von Impulsivität, Unreife und
wechselnden Stimmungen geprägt. Ihre Frustrations- und Stresstoleranz scheine deutlich
gemindert zu sein. Sie besitze ein vorrangig egozentrisches Wahrnehmungs- und
Handlungsmuster und stelle daher meist die eigenen Belange in den Mittelpunkt, anstatt
sich um die Bedürfnisse J. zu kümmern. Es gelinge der Kindesmutter kaum, sich in das Kind
einzufühlen. Auch ihrem Mann gegenüber verhalte sich die Kindesmutter wenig
empathisch. Die ehelichen Auseinandersetzungen, bei denen die Kindesmutter den
Kindesvater auch vor der Sachverständigen anschreie und abwerte, seien dem Kindesvater
sichtbar peinlich und unangenehm, was die Kindesmutter nicht zu bemerken scheine. Diese
sei kaum in der Lage, ihr Verhalten selbst zu reflektieren, eigene Schwächen und Defizite
wahrzunehmen und kritisch zu hinterfragen. Eine Übernahme von Verantwortung sei nicht
zu spüren, stattdessen herrschten weiterhin kindlich unreife Rechtfertigungsmechanismen
vor. Auf Grund dieser mangelnden Einsicht würden die Änderungsbereitschaft der
Kindesmutter und ihre Kooperation mit unterstützenden und therapierenden Einrichtungen
gering eingeschätzt. Sie verfüge über kein positives inneres Modell elterlicher Fürsorge.
Den Kindesvater hat die Sachverständige als im Umgang mit J. warmherzig und
wohlwollend dargestellt. Er habe in unmittelbarem Kontakt mit den Kindern gute
Ressourcen. Die Versorgung einer Familie mit Kleinkind und Baby würde den Kindesvater
allerdings überfordern und ihm nicht in ausreichendem Maß gelingen. Kognitive, die
Betreuung und Versorgung eines Kleinkindes anbetreffende Defizite hätten zwar durch die
Einrichtung einer sozial-pädagogischen Familienhilfe beseitigt werden können. Jedoch sei der
Vater nicht in der Lage, sich gegen die Kindesmutter durchzusetzen, die dominiere. Er
überschätze diesbezüglich seine Möglichkeiten und insbesondere seinen Einfluss auf seine
Frau. Seine Bagatellisierungen bezüglich des Zustandes der alten gemeinsamen Wohnung
deuteten auf eine unkritische und unrealistische Haltung hin. In wenigen
Interaktionsbeobachtungen sei schon deutlich geworden, dass der Kindesvater nicht in der
Lage sei, gegenüber der Kindesmutter seine Meinung zu vertreten oder gar durchzusetzen.
Die bisherigen Hilfen seien aus Sicht der Sachverständigen nicht genügend in ihrer
Bedeutung für das Funktionieren des Familienlebens seitens des Kindesvaters erkannt
worden.
Im Ergebnis hat die Sachverständige die Kindesmutter als weiterhin nicht erziehungsfähig
beurteilt. Wenn es auch innerhalb der Betreuung in der Mutter-Kind-Einrichtung zu
deutlichen Verbesserungen im Umgang mit J. und in der Bewältigung des Alltags
gekommen sei, seien diese Fähigkeiten ohne engmaschige Betreuung nicht stabil. Auf
Grund der Persönlichkeitsstruktur der beiden Ehegatten scheine auch die mögliche positive
Unterstützung des Kindesvaters nicht ausreichend, um das Wohl der Kinder ohne
engmaschige, professionelle Betreuung zu sichern. Der Kindesvater verfüge zwar über
deutlich bessere Erziehungskompetenzen als die Mutter, müsse jedoch innerhalb des
bestehenden Familiensystems auch als nicht ausreichend erziehungsfähig beurteilt werden.
Diese überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U. werden insbesondere
durch die Bekundungen der Zeugin A2 im Termin vom 2. Juli 2009 gestützt, die erklärt hat,
die Kindesmutter sei wenig kooperativ im Annehmen von Rat-schlägen und halte beharrlich
an ihrer eigenen Auffassung von Kindererziehung fest. Selbst Kleinigkeiten wie das
erbetene Unterlassen der Mitgabe eines Kakaofläschchens beim Zubettgehen, obwohl J.
bereits faule Zähne habe, hätten sich trotz mehrfacher Anläufe hierzu nicht durchsetzen
lassen. Soweit die Kindeseltern in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die
Zähne nicht deswegen gefault seien, kann dies dahinstehen. Denn jedenfalls ist
allgemeinkundig, dass solche Verhaltensweisen zahnschädlich sind. Außerdem hat der
Vater bei der Sachverständigen erläutert, die Zahnprobleme beruhten darauf, dass J. sich
die Schneidezähne nicht putzen lasse. Dies lässt die Erziehungskompetenzen beider Eltern
nicht in gutem Licht erscheinen; denn ordentliches Zähneputzen gehört zur
Grundversorgung des Kindes, die diesem gegenüber erzieherisch durchgesetzt werden
muss. Nicht anderes gilt hinsichtlich der Beschuhung J.. Dabei kann offen bleiben, ob deren
Fußfehlstellung hierauf beruht; denn einem Kind Schuhe anzuziehen, die – wie das
Jugendamt im Beschwerdeverfahren von den Eltern unwidersprochen vorträgt – zwei
Schuhgrößen zu klein für es sind, stellt in jedem Fall eine Vernachlässigung der Gesundheit
des Kindes dar. Erhebliches Gewicht hat auch der – von den Kindeseltern nicht in Abrede
gestellte – Vorfall mit L. J2. Wenn die Kindesmutter den Säugling nur einmalig an den
Händen hochgezogen hätte, ohne sein Köpfchen zu stützen, wäre dies schon bedenklich
genug, hält man sich vor Augen, dass sie schon mehrfach Säuglinge betreut hat. Sie hat
dies aber mehrfach getan, also trotz entsprechender Hinweise des Personals der Mutter-
Kind-Einrichtung. Einer Mutter, die solch zentrale Hinweise – wie die Kindesmutter es
darstellt – „vergisst“, kann man auch zeitweise ein kleines Kind nicht anvertrauen. Wenn es
der Mutter in den über anderthalb Jahren, während derer sie sich in der Mutter-Kind-
Einrichtung befunden hat, nicht gelungen ist, solche kindeswohlschädlichen
Verhaltensweisen einzustellen, gibt es keine Anhaltspunkte, dass ihr dies in Zukunft
gelingen würde, zumal – was das Familiengericht zutreffend auf die Darstellung der
Vertreterin des Jugendamts Bezug nehmend ausführt – es keine Form öffentlicher Hilfe
gibt, die diese Defizite der Mutter ausgleichen könnte.
Eine solche Kompensation könnte auch nicht im Wege des vormals von der Mutter-Kind-
Einrichtung angedachten Rollentauschs erreicht werden.
Soweit allerdings das Jugendamt in diesem Zusammenhang rechtliche Hindernisse sieht,
weil der Kindesvater nicht Vater von J. ist, wären diese – seine Erziehungsfähigkeit im
bestehenden Familiensystem vorausgesetzt – überwindbar gewesen; falls die Mutter dem
Rollentausch nicht ohnehin dauerhaft zugestimmt hätte, hätte man ihm die elterliche Sorge
als Vormund oder deren Teile als Pfleger übertragen können.
Der Senat tritt den Ausführungen des Familiengerichts allerdings auch insoweit bei, als es
den Vater im bestehenden Familiensystem als nicht zur Erziehung der beiden Kinder fähig
beurteilt hat.
Diese auf das auch insoweit überzeugende Sachverständigengutachten gestützte Prognose
stellen die Kindeseltern ohne Erfolg in Frage. Auch wenn der Vater in seltenen Einzelfällen
seiner Frau – vorsichtig – widersprochen hat, hat er doch selbst angemessenen Umgang
mit J. sofort eingestellt, wenn die Mutter ihn gerügt hat. Eine Änderung seines Verhaltens
konnte in der gesamten Zeit der Unterbringung der Mutter mit J. und später L. J2 in der
Einrichtung nicht erreicht werden, obwohl er intensiv in die Maßnahme einbezogen war und
dort auch übernachtet hat, abgesehen davon, dass er schon erhebliche Probleme hat,
seine eigenen Angelegenheiten geregelt zu bekommen, worauf das Jugendamt im
Beschwerdeverfahren zutreffend hinweist. Die Einrichtung hat erfolglos versucht, den Vater
anstelle der Mutter in die Hauptverantwortung für die Kinder zu bringen; dies ist stets an
dem dominanten Verhalten der Mutter gescheitert.
Derzeit rechtfertigt daher nichts die Annahme, dass sich der Vater gegen die Mutter
durchsetzen und so die Gefährdung der Kinder abwenden könnte, zumal er sich von der
Mutter nicht trennen will.
Dass die Eltern nunmehr nach eigenem Vorbringen therapeutisch an sich arbeiten, ist zu
begrüßen, führt aber derzeit zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Kindeseltern
insoweit einwenden, die Umstände hätten sich geändert, weil die Kindeseltern eine
funktionierende Ehe führten und die nach dem angefochtenen Beschluss erfolgte
Wegnahme der Kinder zu einer Bewusstwerdung bei ihnen geführt habe, ist jedenfalls in
Bezug auf die Kindesmutter eine solche Bewusstwerdung gerade aufgrund der Trennung
der Kinder von der Familie unglaubhaft, weil sie eine solche Trennung schon bei ihren drei
anderen Töchtern erlebt hatte und dies ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen
Dr. U. nicht dazu geführt hat, dass sie ihr Erziehungsverhalten erheblich geändert hat. Aber
auch hinsichtlich des Vaters geht die Bewusstwerdung nicht so weit, dass er sich – bis zur
Stärkung seiner Durchsetzungsfähigkeit im Verhältnis zur Mutter – für eine Trennung von
dieser und damit zugleich dafür entschieden hätte, J. und sein Kind L. J2 selbst erziehen zu
können.
Auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich angezeigten strikten Prüfung der
Verhältnismäßigkeit der Trennung der Kinder von ihrer Familie kann der Rollentausch bei
der gebotenen Abwägung der im vorliegenden Einzelfall zutage getretenen Umstände nicht
verantwortet werden. Die Sachverständige hat die Dynamik in der Beziehung der Eltern
zueinander eindrücklich dargestellt. Selbst wenn es der Einrichtung gelänge, mit dem Vater
unter der Woche fruchtbringend zu arbeiten, wäre die Mutter – mindestens – am
Wochenende in der Einrichtung und würde durch ihre dominante Persönlichkeit, der der
Vater umso weniger entgegenzusetzen hat, als er diesen Persönlichkeitszug sogar schätzt
(er hat der Gutachterin gegenüber ausgeführt, die Mutter würde ihm „Feuer unterm Arsch
machen“), positive Ansätze stets wieder zunichte machen. Hinzu kommt, dass der Vater
gegenüber der Sachverständigen geäußert hat, eigentlich viel lieber arbeiten gehen und die
Haushaltsführung und Kinderversorgung der Mutter überlassen zu wollen und Hilfen vom
Jugendamt nicht für erforderlich gehalten hat, so dass die Dauerhaftigkeit der Entscheidung
des Vaters, einen Rollentausch zu versuchen, zu hinterfragen ist. Vor diesem Hintergrund
teilt der Senat vollumfänglich die Prognose des sachverständig beratenen Familiengerichts,
dass nur eine längere Trennung der Kindeseltern die Hoffnung zugelassen hätte, dass
deren Rollentausch die Kindeswohlgefährdung abwenden könnte.
Freilich kommt stets, sollten die therapeutischen Bemühungen der Eltern zu einer
Veränderung ihrer den Kindern schädlichen Beziehungsdynamik und – damit einhergehend
– zu einer deutlichen Verbesserung ihrer Erziehungskompetenzen führen, eine künftige
Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts nach § 1696 Abs. 2 BGB in Betracht.
Das Jugendamt wird daher weiterhin dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kindeseltern
regelmäßigen Umgang mit den Kindern haben, um die Rückführungsperspektive
offenzuhalten, was von Verfassungs wegen – und zwar auch im Falle eingeleiteter
Dauerpflege – zwingend ist (siehe hierzu – grundlegend – BVerfGE 68, 176; vgl. auch
BVerfGE 75, 201 und 79,51).
Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der
Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt
erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer
erneuten Anhörung der Beteiligten bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden
Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3
KostO.
Den Kindeseltern ist die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde (§§ 14 FGG, 114 ZPO) zu verweigern.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§
621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).