Urteil des OLG Saarbrücken vom 07.02.2006
OLG Saarbrücken: verfügung, einzelrichter, rechtskraft, rüge, anfechtbarkeit, bindungswirkung, schmerzensgeld, verfahrensrecht
OLG Saarbrücken Beschluß vom 7.2.2006, 5 W 372/05; 5 W 372/05 - 113
Verfahrensrecht: Anfechtbarkeit eines Beschlusses, in dem sich das Landgericht für
sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht abgibt
Leitsätze
Ein Beschluss, durch den sich das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und das
Verfahren an das Amtsgericht abgibt, ist nicht mit einer Ausnahmebeschwerde wegen
greifbarer Gesetzeswidrigkeit anfechtbar.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 2.12.2005 gegen den Beschluss des
Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2005 - 16 O 543/05 - wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen eines Vorfalles vom 16.4.2005,
bei dem die Antragsgegner den Antragsteller grundlos angegriffen und
zusammengeschlagen haben sollen, auf Unterlassung (Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1
Gewaltschutzgesetz) sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat nach Erteilung eines Hinweises (Bl. 14 RS d.A.) mit Beschluss vom
23.11.2005 (Bl. 26, 27 d.A.) den Streitwert auf 3.500 Euro festgesetzt und hierzu
ausgeführt, dass die Klageanträge zu 1 a.- c. mit 1000 Euro, der Klageantrag zu 1 d. mit
500 Euro und der Klageantrag zu 2. (Schmerzensgeld) mit 2000 Euro zu bemessen seien.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung
Beschwerde eingelegt haben (Bl. 61 ff d.A.), haben sie diese nach einem Hinweis des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17.1.2006 (4 W 373/05-61), wonach die
Beschwerde mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen sei, zurückgenommen.
Weiterhin hat sich das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss für sachlich
unzuständig erklärt und auf den Hilfsantrag des Antragstellers die Sache an das
Amtsgericht Neunkirchen abgegeben (Bl. 28 d.A.).
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und eine Verletzung
rechtlichen Gehörs gerügt, weil eine Verweisung erst nach Rechtskraft des
Streitwertbeschlusses, gegen den Beschwerde eingelegt worden sei, zulässig gewesen sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Entscheidung ist durch den Einzelrichter zu treffen, weil auch der angefochtene
Beschluss von einem Einzelrichter erlassen wurde.
Die gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.11.2005, mit dem sich
das Landgericht für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht
Neunkirchen abgegeben hat, eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Denn der Beschluss
ist, unabhängig von seiner Bindungswirkung im Übrigen, unanfechtbar, § 281 Abs. 2 S. 2
ZPO. Insoweit ist er nach der Entscheidung des BGH vom 7.3.2002, IX ZB 11/02 (NJW
2002, 1577) auch nicht – mehr - mit der Ausnahmebeschwerde wegen "greifbarer
Gesetzwidrigkeit" anfechtbar (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 137).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein schwerer Verfahrensverstoß, wie ihn der
Antragsteller rügt, nicht festzustellen ist. Das Landgericht hat den Antragsteller mit
Verfügung vom 11.10.2005 auf die nach seiner Auffassung zutreffende
Streitwertbemessung und die hieraus folgende sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts
hingewiesen. Die Streitwertbemessung ist aus den vom Landgericht genannten Gründen,
die Rechtsfehler nicht erkennen lassen, auch nicht zu beanstanden (vgl. auch
Saarländisches OLG, Urt. v. 18.1.2006, 1 U 137/05-49). Soweit der Antragsteller
weiterhin geltend macht, über die Verweisung habe erst nach Rechtskraft des
Streitwertbeschlusses - hier wegen der eingelegten Beschwerde - entscheiden werden
dürfen, geht die Rüge ebenfalls fehl, weil weder dem Antragsteller selbst noch seinen
Verfahrensbevollmächtigten, worauf das Saarländische Oberlandesgericht mit Verfügung
vom 17.1.2006 hingewiesen hat, ein Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung durch
das Landgericht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 942).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.