Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.03.2010

OLG Saarbrücken: unterbringung, anhörung des kindes, wohl des kindes, freiheit der person, elterliche sorge, örtliche zuständigkeit, genehmigung, fortdauer, jugendhilfe, wechsel

OLG Saarbrücken Beschluß vom 18.3.2010, 6 UF 134/09
Tenor
1. Die Beschwerde des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarbrücken vom 20. November 2009 – 2 F 424/09 UB – wird
zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, die notwendigen
Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
3. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.
Gründe
I.
Der heute 16 Jahre alte M. ging – wie seine beiden in den Jahren 1990 und 1991
geborenen Schwestern – aus der geschiedenen Ehe der Beteiligten zu 1) mit dem
Kindesvater hervor. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für M. inne. Sie ist wieder
verheiratet und hat mit ihrem zweiten Ehemann vier gemeinsame Kinder, die bei ihr leben.
M. wuchs unter massiv eingeschränkten und belasteten frühkindlichen
Entwicklungsumständen auf. Bereits im frühen Grundschulalter zeigte er
Verhaltensstörungen; er schwänzte die Schule und war auch über Nacht aus der Familie
abgängig. Er akzeptierte keine Regeln, Grenzen und Autoritäten und war erzieherisch kaum
erreichbar.
Im September 2003 wurde er im P.haus untergebracht, wo eine zusätzliche
30%ige Stützkraft eingesetzt werden musste, da M. den Rahmen der normalen
pädagogischen Betreuung sprengte. Wegen eigen- und fremdgefährdenden Verhaltens
wurde M. im Oktober 2005 von der Einrichtung B. und B. in aufgenommen. Er
sollte dort zunächst eine drei- bis viermonatige Intensivmaßnahme auf dem Binnenschiff
"N." durchlaufen und danach in eine Wohngruppe der Einrichtung wechseln. Bereits nach
vier Wochen war M. nicht mehr an Bord zu halten, weswegen er in eine vierwöchige
Einzelmaßnahme nach verbracht wurde, die von einem Pädagogen der
Einrichtung begleitet wurde. Nach seiner Rückkehr nach lief M. im Januar 2006
weg und zu seiner Mutter nach . Aufgrund des Hinweises des Jugendamts an
diese und M., dass andernfalls die geschlossene Unterbringung von M. beantragt werde,
konnte dieser nach zurückgebracht werden. Da er für jüngere Kinder gefährlich
war, wurde er in einer Gruppe mit vorwiegend älteren Jugendlichen untergebracht und
erhielt zusätzlich Einzelbetreuung mit dem Ziel einer Rückkehr auf das Binnenschiff. Eine
Beurlaubung über Ostern 2006 bei seiner Mutter verlief nach deren Schilderung
katastrophal; M. habe sie und die übrigen Familienmitglieder übelst beschimpft, Diebstähle
begangen und Sachen zerstört. M. lebte sich danach gut in die Gruppe ein, zeigte sich
zugänglicher und reagierte auf klare pädagogische Maßnahmen. Allerdings kam es immer
wieder zu „Ausrastern“ wie körperlichen Übergriffen auf Pädagogen und Lehrer, was sich
nachfolgend häufte, so dass die Mutter am 12. Juli 2006 die Genehmigung der
geschlossenen Unterbringung von M. beantragte.
Nach Vorlage eines am 6. Juli 2006 ausgestellten Attests des Facharztes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. K., der M. eine hyperkinetische Störung des
Sozialverhaltens bescheinigte, genehmigte das Familiengericht mit vorläufiger Anordnung
vom 19. Juli 2006 – 2 F 268/06 UB – die beantragte geschlossene Unterbringung
einstweilen bis zum 29. August 2006. M. wurde in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
P.-A.> untergebracht. Im Oktober 2006 ging M. erneut an Bord der "N.", wo er bis Ende
Januar 2007 verbleiben sollte. Am 24. Januar 2007 war er von dort abgängig, kehrte zu
seiner Mutter zurück und weigerte sich mehrfach, zur "N." zurückzugehen. Am 22. März
2007 kehrte M. freiwillig in die Kinder- und Jugendpsychiatrie zurück, wo er am 1.
Mai 2007 entlassen wurde. Am 10. Mai 2007 ging er dorthin zurück. Bei einer Anhörung
beim Familiengericht zeigte sich M. einsichtig. Von der Einrichtung B. und B., in die er
daraufhin erneut wechselte, wurde er am 20. Juni 2007 in die Inobhutnahmestelle in
D.> verbracht. Eine ab dem 16. Juli 2007 für ein Jahr geplante, vom C.werk
getragene erlebnispädagogische Auslandsmaßnahme in kam erst ab Oktober
2007 zustande. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2008 wurde M. wegen eines
Alkoholexzesses (AAK 1,2 ‰) mit Gewaltausbrüchen am 6. September 2008 – auf der
Grundlage eines auf das Saarländische Unterbringungsgesetz gestützten Beschlusses des
Zentralen Bereitschaftsgerichts des Saarlandes vom selben Tage – geschlossen in der
Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie in
untergebracht. Bei seiner familienrichterlichen Anhörung vom 9. September 2008 erkannte
M. für sich keine Perspektiven und berichtete von einem Suizidversuch.
Mit vorläufiger Anordnung vom 9. September 2008 genehmigte das Familiengericht auf
Antrag der Mutter einstweilen die Unterbringung des Kindes im geschlossenen Bereich
einer pädagogischen Einrichtung der Jugendhilfe. M. wurde am 30. September 2008 von
der Klinik in in das P.klinikum für Psychologie und Neurologie in verlegt,
was das Familiengericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 genehmigt hat.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie
und -psychotherapie Dr. W. vom 20. Oktober 2008, in der M. eine schwere hyperkinetische
Störung des Sozialverhaltens attestiert und hinsichtlich einer Fremdgefährdung eine eher
ungünstige Prognose gestellt wurde, verlängerte das Familiengericht mit Beschluss vom
selben Tage die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes bis zum 1.
Dezember 2008 im P.klinikum .
Bei seiner Anhörung vom 27. Oktober 2008 lehnte M. eine weitere Mitarbeit bei einer
Therapie und schulische Anstrengungen ab. Mit Beschluss vom 26. November 2008
genehmigte das Familiengericht endgültig die von der Mutter beabsichtigte Unterbringung
des Kindes im geschlossenen Bereich des Therapeutischen Kinderzentrums H. GmbH bis
zum 25. November 2009. Dort wurde M. am 30. Oktober 2008 aufgenommen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter – nach vorangegangenem Antrag des
Jugendamts vom 22. Oktober 2009 für den Fall, dass die Mutter keinen Antrag stellen
sollte – beantragt, die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Kindes in dieser
Einrichtung zu verlängern.
Nach persönlicher Anhörung des Kindes, der Mutter, des dem Kind bestellten
Verfahrensbeistandes, der Sachbearbeiterin des Jugendamtes und Einholung eines
Sachverständigengutachtens des psychologischen Psychotherapeuten und
Psychoanalytikers U. S. vom 15. November 2009 hat das Familiengericht durch den
angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, die weitere Unterbringung des
Kindes bis längstens zum 23. November 2010 genehmigt.
Gegen diesen – ihm aktenersichtlich persönlich nicht zugestellten – Beschluss wendet sich
M. mit seiner Eingabe vom 29. November 2009, in der er zum Ausdruck bringt, dass er
mit einer weiteren geschlossenen Unterbringung nicht einverstanden ist.
Während sich die Mutter im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, verteidigen der
Verfahrensbeistand und das Jugendamt den angefochtenen Beschluss. Das Jugendamt hat
über einen Vorfall am 3. Januar 2010 –M. 16. Geburtstag – berichtet und mitgeteilt, das
der an diesem Tag stattgefundene Besuch bei seiner Mutter eine Vergünstigung gewesen
sei, die sich das Kind nach einem Verstärkerplan erarbeitet habe. Als M. von zwei
Mitarbeitern der Einrichtung wieder bei der Mutter habe abgeholt werden sollen, sei M.
stark alkoholisiert und aggressiv gewesen. Er habe die Mitarbeiter mit einem Messer
bedroht und beschimpft. Zwar habe seine Mutter ihn soweit beruhigen können, dass er
das Messer weggelegt habe. Er habe sich aber auf der Straße losgerissen und sei getürmt.
Erst gegen 20.00 Uhr sei er bei einer Polizeiinspektion in erschienen und habe
um seine Unterbringung gebeten. Während eines nachfolgenden Klärungsgespräches am
7. Januar 2010 sei M. außerdem zunächst nicht einsichtig gewesen und habe erklärt, dass
er die Abgängigkeit lange geplant habe und nicht mehr habe zurückkehren wollen.
Seit Anfang Februar 2010 ist M. geschlossen in einer anderen Einrichtung der H. GmbH in
untergebracht.
Der Senat hat eine – am 7. März 2010 erstellte – ergänzende Stellungnahme des
Sachverständigen eingeholt. Auf Veranlassung des Senats haben Frau H. – Teamleiterin
der H. GmbH – sowie Frau N. und Herr B. – Mitarbeiter der H. GmbH – schriftlich Stellung
genommen.
Der Senat hat M., seinen Bezugserzieher – Herr G. –, seinen Verfahrensbeistand und die
Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört und die Akten des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarbrücken 2 F 268/06 UB, 2 F 183/07 SO, 2 F 295/07 UB und 2 F
442/08 UB – sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder – 295 Js 6824/09 –
und der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 23 (09) Js 1718/08 (232/09) – zum
Gegenstand seiner mündlichen Anhörung gemacht.
II.
Die Senatsentscheidung richtet sich gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem seit
dem 1. September 2009 geltenden Recht.
Die Eingabe des Kindes ist als Beschwerde zu behandeln und mit dieser Maßgabe nach den
§§ 58 Abs. 1, 60 Abs. 1 S. 1, 167 Abs. 3, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG
zulässig. Ob das Familiengericht zu Recht seine örtliche Zuständigkeit angenommen hat,
hat der Senat gemäß § 65 Abs. 4 FamFG nicht zu prüfen.
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das
Familiengericht nach §§ 167 Abs. 1 S. 1, 151 Nr. 6, 312 Nr. 1, 323, 329 Abs. 1 und Abs.
2 S. 1 FamFG, § 1631 b S. 1 und S. 2 BGB die von der allein sorgeberechtigten Mutter
beabsichtigte weitere Unterbringung des Kindes im geschlossenen Bereich des
Therapeutischen Kinderzentrums H. GmbH über den 25. November 2009 hinaus bis
längstens zum 23. November 2010 genehmigt. Denn diese Unterbringung ist zum Wohl
des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbstgefährdung erforderlich
und der Gefahr kann nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen,
begegnet werden.
Die gerichtliche Genehmigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung ist
nur zu erteilen, wenn das – stets am Kindeswohl zu messende (§ 1697 a BGB) – wohl
verstandene Interesse des Kindes eine solche Maßnahme erfordert. Im Mittelpunkt des
Genehmigungsverfahrens steht die Frage, ob das Kind wegen seines körperlichen,
geistigen oder seelischen Zustandes gerade der Pflege, Erziehung oder Verwahrung in
einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Form bedarf. Indikatoren hierfür können
insbesondere Selbst- und unter Umständen auch Fremdgefährdung sein (Beschluss des 2.
Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 13. September 2007 – 2 UF 8/07
– m.w.N.; siehe auch § 42 Abs. 5 SGB VIII); in letzterem Fall steht der Gedanke im
Vordergrund, dass sich das Kind dem Risiko von Notwehrmaßnahmen und
Ersatzansprüchen Dritter sowie Zivil- und Strafprozessen aussetzt (vgl. Staudinger/Salgo,
BGB, Neubearbeitung 2007, § 1631 b, Rz. 24 f. m.w.N.; MüKo-BGB/Huber, 4. Aufl., §
1631 b, Rz. 13 m.w.N.; Anwaltkommentar-BGB/Rakete-Dombek, 1. Aufl., § 1631 b, Rz.
6).
Bei der Beantwortung der Frage, ob die geschlossene Unterbringung des Kindes aus
Kindeswohlgründen erforderlich ist, ist allerdings das in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG
verfassungsrechtlich verbriefte Freiheitsgrundrecht des Kindes besonders zu
berücksichtigen. Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtgut, dass sie nur aus
besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187). Die
Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. Dies schließt allerdings nicht von vornherein einen
staatlichen Eingriff aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, jemanden vor sich selbst in
Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Einrichtung
unterzubringen (vgl. BVerfGE 58, 208). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos, weil schon im
Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die geschlossene Unterbringung
unterbleiben muss, wenn die Gefahr durch andere Mittel als die freiheitsentziehende
Unterbringung abgewendet werden kann (vgl. dazu auch – zu § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB –
BGH FamRZ 2010, 365); bei weniger gewichtigen Fällen muss eine derart einschneidende
Maßnahme sogar generell unterlassen werden (vgl. BVerfGE 58, 208). Je länger die
Unterbringung andauert, umso strenger werden zudem die Anforderungen an die
Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs; das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich
verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des
Gerichts (vgl. BVerfGE 70, 297). Gerade bei Jugendlichen wirkt ein Freiheitsentzug in eine
Lebensphase ein, die noch der Entwicklung zu einer Persönlichkeit dient, die in der Lage ist,
ein rechtschaffenes Leben in voller Selbständigkeit zu führen. Indem der Staat in diese
Lebensphase durch Entzug der Freiheit eingreift, übernimmt er für die weitere Entwicklung
des Betroffenen eine besondere Verantwortung. Hinzu kommt, dass sich der
Freiheitsentzug für Jugendliche in besonders einschneidender Weise auswirkt. Das
Zeitempfinden Jugendlicher ist anders als das Erwachsener. Typischerweise leiden sie
stärker unter der Trennung von ihrem gewohnten sozialen Umfeld. In ihrer Persönlichkeit
sind Jugendliche weniger verfestigt als Erwachsene, ihre Entwicklungsmöglichkeiten sind
offener. Aus alledem ergeben sich spezielle Bedürfnisse, besondere Chancen und Gefahren
durch den Freiheitsentzug und eine diesbezüglich besondere Empfindlichkeit Jugendlicher
(vgl. BVerfGE 116, 69).
Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben, die intensiv auf die Auslegung von § 1631 b
BGB ausstrahlen, hält die im angefochtenen Beschluss der Mutter erteilte Genehmigung
zur weiteren geschlossenen Unterbringung des Kindes Stand. Der Senat ist davon
überzeugt, dass sich das Kind auf absehbare Zeit, endete seine geschlossene
Unterbringung, erheblich selbst gefährden würde.
Dabei hat sich der Senat insbesondere von dem überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen S. leiten lassen.
Dieser ist zur Erstellung des Gutachtens qualifiziert.
Gemäß § 167 Abs. 6 S. 2 FamFG kann das Gutachten im – hier vorliegenden – Verfahren
nach § 151 Nr. 6 FamFG von einem in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen
Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden.
Diese Vorschrift hat der Gesetzgeber in das FamFG aufgenommen, weil es sich zwar
gerade bei stark verhaltensauffälligen Kindern um eine psychiatrische Hochrisikogruppe
handele, für die im Regelfall eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei. In
bestimmten Fällen, etwa bei eindeutigen Erziehungsdefiziten, könne aber unter Umständen
von vornherein nur eine Unterbringung in einem Heim der Kinder- und Jugendhilfe in
Betracht kommen, ohne dass ein psychiatrischer Hintergrund bestehe (BT-Drucks.
16/6308, S. 243; vgl. auch Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 167, Rz. 23;
Friederici/Kemper/Völker/Clausius, Familienverfahrensrecht, § 167, Rz. 5; Keidel/Engelhardt,
FamFG, 16. Aufl., § 167, Rz. 12; Prütting/Helms/Stößer, FamFG, § 167, Rz. 11; Schulte-
Bunert/Weinreich/ Ziegler, FamFG, 2. Aufl., § 167, Rz. 9; Hoffmann, JAmt 2009, 473,
478).
So liegt der Fall hier. Die Unterbringung des Kindes soll vorliegend nicht aus psychiatrischen
Gründen erfolgen, die zudem bereits in den vorangegangenen Verfahren sachverständig
abgeklärt wurden, sondern es stehen pädagogische Gesichtspunkte im Vordergrund, zu
deren Beurteilung der Sachverständige S. besonders geeignet ist. Denn er hat auf
Rückfrage des Senats in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2010 erklärt, er
verfüge über eine große Erfahrung in der Heimerziehung, weil er über 25 Jahre lang in der
größten kinder- und jugendpsychiatrischen Klinik der Stadt B. gearbeitet habe, zuletzt als
Leitender Psychologe.
Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass eine Fortdauer der
geschlossenen Unterbringung M. erforderlich ist, um zu vermeiden, dass dieser sich selbst
gefährdet.
Bei M. habe sich bereits im Alter von neun Jahren auf den Boden einer schon frühkindlichen
Erziehungsschädigung mit Fehl- und Mangelerziehung und Bindungsstörung eine massive
Frühverwahrlosung manifestiert, wobei im Kern eine Trias aus besonderer Aggression,
fehlender Frustrationstoleranz und geringer Impulskontrolle vorliege. Das Kind habe sich im
Alter von neun bis vierzehn Jahren bis zum Zeitpunkt seiner geschlossenen Unterbringung
in der Einrichtung H. weder erzieherisch noch kinderpsychiatrisch erreichbar und
therapierbar gezeigt. Es habe eine Fülle von Fördermaßnahmen der Jugendhilfe,
Erziehungsheimen und kinderpsychiatrischen Kliniken ohne nachhaltige Besserung und
Korrektur seiner Verhaltens- und Anpassungsstörungen durchlaufen.
Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass das Kind seit seiner Aufnahme in die H.
am 30. Oktober 2008 eine Nachreifung durchlaufen und Fortschritte hinsichtlich seiner
Affektregulation, seiner Frustrationstoleranz und Impulskontrolle erworben habe. Der
Sachverständige hat jedoch das Kind im Zeitpunkt der Begutachtung im November 2009
noch nicht für so weit nachgereift und gefestigt gehalten, dass es problemlos die erreichten
Verhaltensfortschritte auf ein offeneres und freizügigeres Milieu transferieren könnte;
insofern zeige seine Labilisierung kurz vor einem möglichen Wechsel in die gelbe Phase
seine Entwicklungsdilemma auf. Prognostisch gibt der Sachverständige in seinem
Gutachten vom 7. März 2009 unter Berücksichtigung des frühen Zeitpunktes der
Verwahrlosung des Kindes, der Vielfältigkeit seiner Symptome und des Misserfolges
früherer Fördermaßnahmen zu bedenken, dass hier nur durch eine tatsächlich
längerfristige Nacherziehung und therapeutische Förderung eine anhaltende Besserung zu
erzielen sein werde. Er geht davon aus, dass im Falle einer vorschnellen Entlassung aus
dem geschlossenen Setting ein baldiger Rückfall des Jugendlichen und damit eine weitere
latente Selbstgefährdung zu gewärtigen sei und empfiehlt daher eine Verlängerung der
Maßnahme um ein weiteres Jahr.
Der Senat hat den Sachverständigen vor dem Hintergrund des Vorfalls vom 3. Januar 2010
um seine Einschätzung gebeten, ob es angesichts dieses Vorkommnisses, zu dem es
gekommen sei, obwohl die Unterbringung des Kindes bereits nahezu 15 Monate
angedauert habe, wahrscheinlich sei, dass der inzwischen 16-jährige M. im Falle einer
weiteren Fortdauer der Unterbringung erzieherisch so erreicht werden könne, dass eine
nachhaltige Besserung seines eigen- und fremdgefährdenden Verhaltens zu erwarten
stehe.
Der Sachverständige hat insoweit für die laufende intensivpädagogisch-therapeutische
Behandlung von M. in der Einrichtung H. GmbH zwar eine eher ungünstige Prognose
gestellt. Zugleich habe aber die Evaluation seines Unterbringungsverlaufs positive Hinweise
und Anhaltspunkte für eine Nachreifung und Fortschritte hinsichtlich seiner Affektregulation,
Frustrationstoleranz und Impulskontrolle ergeben. Der Vorfall vom 3. Januar 2010 erkläre
sich aus einer Überforderung des Kindes; gerade im häuslichen Milieu und Umfeld erscheine
M. ihm hochgradig rückfallgefährdet. Die sehr lange Zeitdauer der
Unterbringungsmaßnahme sei der diagnostizierten ausgeprägten
Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Frühverwahrlosung und Minderbegabung
angemessen. Ein schnellerer positiver Entwicklungsverlauf mit nachhaltiger Besserung sei
hier nicht zu erwarten gewesen. Diese könne zwar im Falle einer Fortdauer der
geschlossenen Unterbringung bis November 2010 nicht sicher vorausgesagt werden. Es
bedürfe dieser indes, weil andernfalls sowohl unter offenen sozialpädagogischen
Bedingungen als auch bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt mit einem prompten
Rückfall zu rechnen wäre. Dieser Rückfall würde mit größter Wahrscheinlichkeit mit einem
anhaltenden Schulversagen, erneuter Dissozialität und Alkohol- oder Drogenkonsum
einhergehen. M. bedürfe weiterhin einer intensivpädagogisch-therapeutischen Förderung
und Betreuung in einem geschlossenen Rahmen, auch wenn seine Prognose insgesamt
ungünstig und begrenzt bleibe.
Dieser sachverständigen Prognose, die mit dem auch aus den beigezogenen Akten der
vorangegangenen familien- und jugendrichterlichen Verfahren hervorgehenden Werdegang
des Kindes in Einklang steht, tritt der Senat bei, zumal sie durch den persönlichen Eindruck
bestätigt wird, den der Senat von M. in der mündlichen Anhörung gewonnen hat.
M. hat – durchaus eloquent – eingeräumt, die fünf Minuten, die ihm seitens seiner Begleiter
gewährt worden seien, um ins Internet-Café zu gehen, ausgenutzt zu haben, um zu
seinem Vater zu gehen und dort Unterschlupf zu finden. Dort habe er zwei bis drei
Flaschen Bier getrunken. Die Feststellung Herrn B. in seiner schriftlichen Stellungnahme
vom 10. März 2010, M. sei angetrunken gewesen, ist hiermit leicht in Einklang zu bringen,
da M. nach eigenem Bekunden zuvor 15 Monate lang keinen Alkohol getrunken hatte. Dass
M. im Senatstermin nicht einzusehen vermochte, dass er sich in der Einrichtung an einen
Tagesstrukturplan halten und die ihm dort aufgetragenen Dienste erledigen muss, und
dass er außerdem seine Zurückstufung in die 7. Klasse – trotz zugegebenermaßen
miserabler Noten in der 8. Klasse – nicht in Ordnung findet, zeigt ebenso deutlich seine
Reifedefizite wie seine im Termin geäußerte Vorstellung, er könne in ein betreutes Wohnen
wechseln, wo Erzieher für „einen vollen Kühlschrank und Taschengeld“ sorgten. Es steht
für den Senat außerhalb jedes Zweifels, dass M., würde die geschlossene Unterbringung
beendet, völlig überfordert wäre und sofort wieder in seine alten Verhaltensweisen
zurückfallen würde.
Dass er sich damit massiv selbst gefährden würde, hat nicht nur der Sachverständige –
unter Einbeziehung der Entwicklungsgeschichte des Kindes – anschaulich und überzeugend
dargelegt, sondern auch der bisherige Bezugserzieher von M. in seiner mündlichen
Anhörung verdeutlicht. Herr G. hat ausgeführt, M. neige zu selbstverletzenden Handlungen,
schlage mit der Faust gegen die Wand oder trete gegen Sachen. Bei Wutausbrüchen sei er
schwer zu kontrollieren. Auch dies kann der Senat aus eigener Anschauung bestätigen;
denn M. hat sich im Rahmen der ihm zu diesen Umständen eröffneten
Stellungnahmegelegenheit nicht äußern wollen, sondern nur gesagt, er sei derzeit einfach
nur wütend, und hat nach den – sehr sachlich gehaltenen – Aussagen der Sachbearbeiterin
des Jugendamts den Saal verlassen, weil er sich „doch nicht bloßstellen“ lasse. Dieses
Verhalten ist Spiegel seiner mangelnden Impulskontrolle.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine Zweifel, dass es des weiteren erzieherischen
Einwirkens auf das Kind in geschlossenem Rahmen – und zwar aller Voraussicht nach
jedenfalls bis zum 23. November 2010 – bedarf.
Bei seiner Abwägung hat der Senat berücksichtigt, dass er – ähnlich wie der
Sachverständige – die Aussichten einer nachhaltigen Besserung M. durch die Fortdauer der
geschlossenen Unterbringung eher zurückhaltend beurteilt, was nicht ohne Einfluss auf die
Verhältnismäßigkeitsprüfung bleiben kann, zumal die geschlossene Unterbringung nunmehr
bereits rund 18 Monate währt und nur noch rund ein dreiviertel Jahr Zeit bleibt, um M. zu
einer rechtschaffenen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
erziehen (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).
Der Senat sieht aber zum einen – auch bei der einfach- wie verfassungsrechtlich stets
angezeigten, strikten Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Freiheitsentziehung – keinerlei
Alternativen, die auch nur ansatzweise geeignet wären, die Selbstgefährdung von M. zu
verhindern. Innerfamiliäre Perspektiven bestehen angesichts der völligen Überforderung
seiner Mutter, die seinen Begehren nichts entgegenzusetzen hat, nicht; offene Maßnahmen
der Jugendhilfe sind in der Vergangenheit mannigfaltig versucht worden und allesamt
kurzfristig gescheitert. Entließe man M. in die Freiheit, würde er aller Voraussicht nach
kurzfristig massiv verwahrlosen und – wie ausweislich der beigezogenen Strafakten schon
in der Vergangenheit – erneut straffällig werden, zumal M. selbst in seiner Anhörung im
Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Januar 2010 und auf Personen – nicht auf Sachen
– bezogen eingeräumt hat, dass er zuschlage, wenn er aggressiv sei.
Zum anderen haben der Sachverständige und der bisherige Bezugserzieher von M. beim
Senat die Hoffnung aufrechterhalten, dass M. sich nunmehr dazu entschließt, die in seiner
geschlossenen Unterbringung liegenden Möglichkeiten zu nutzen und – wie der
Sachverständige – seinen Wechsel nach als neue Chance zu begreifen. Der Senat
hält M. weiterhin für erziehbar. Denn von einer völligen Nichterziehbarkeit – bei deren
Vorliegen die geschlossene Unterbringung den Charakter einer bloßen Verwahrung
annähme – kann tragfähig nur ausgegangen werden, wenn diese an rein medizinische,
nicht an pädagogische Voraussetzungen anknüpft (vgl. Hoffmann, JAmt 2009, 473, 474 f.
m.w.N.). Für erstere ist hier nichts ersichtlich; vielmehr sprechen die vom
Sachverständigen und allen anderen mit M. befassten Professionellen bestätigten
Fortschritte –unbeschadet seiner Rückfälle – dafür, dass M. weiterhin erzieherisch
erreichbar ist. Hierfür spricht gerade auch sein Verhalten seit seinem Wechsel nach
J.> Anfang Februar 2010. Ungeachtet seiner Impulsdurchbrüche ist es ihm nach seiner
eigenen Darstellung gelungen, sich so an die dortigen Bedingungen anzupassen, dass er in
neun Tagen die Voraussetzungen für die Gruppenbeschulung erreicht hat. Außerdem
wünscht sich M. selbst ausweislich seiner von Herrn G. im Termin mitgeteilten Äußerungen
ein Antiaggressionstraining. M. erkennt also durchaus, dass er an sich arbeiten muss.
Von einer erneuten persönlichen Anhörung der – vom Familiengericht angehörten, zum
Senatstermin ordnungsgemäß geladenen, aber unentschuldigt nicht erschienenen –
Kindesmutter hat der Senat abgesehen, da diese bei den gegebenen Umständen keine
weitergehenden Erkenntnisse erwarten ließ (§§ 68 Abs. 3 S. 2, 26 FamFG); neue
entscheidungserhebliche Gesichtspunkte, die für die Sachdienlichkeit ihrer erneuten
Anhörung hätten sprechen können, sind weder ersichtlich noch von M. vorgebracht worden
(vgl. – zu einem Fall der geschlossenen Unterbringung – BVerfG FamRZ 1984, 139; vgl.
auch VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848 und BGH, Beschluss vom 4. März 2010 – V ZB
222/09 –, juris).
Einer Anhörung des nicht sorgeberechtigten Kindesvaters – der weder nach § 7 Abs. 2 Nr.
2 i.V.m. §§ 167 Abs. 1 S. 1, 315 FamFG noch nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3
FamFG zu beteiligen war – bedurfte es bei den vorliegenden Gegebenheiten auch in
Ansehung von § 26 FamFG nicht; nach § 167 Abs. 4 FamFG ist sie weder erstinstanzlich
noch im Beschwerdeverfahren vorgeschrieben. § 160 FamFG findet keine Anwendung, weil
§ 167 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 151 Nr. 6 FamFG für das gesamte Verfahren – abgesehen von
der allein die Verfahrensbeistandschaft betreffenden Rückverweisung in § 167 Abs. 1 S. 2
FamFG – ausschließlich auf die für Unterbringungsverfahren nach § 312 Nr. 1 FamFG
geltenden Vorschriften verweist.
Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2 und Abs. 3 FamGKG.