Urteil des OLG Saarbrücken vom 27.06.2008

OLG Saarbrücken: zivilrechtliche streitigkeit, verpflegung, rückzahlung, auflage, dienstleistungsvertrag, schiedsstelle, rückgriff, heimbewohner, nahrung, öffentlich

OLG Saarbrücken Beschluß vom 27.6.2008, 5 W 74/08 - 29
Heimvertrag: zuständiges Gericht bei einer Entscheidung über die Erstattung überzahlter
Heimentgelte
Leitsätze
Zur Entscheidung über eine Pflicht zur Erstattung überzahlter Heimentgelte sind die
Zivilgerichte berufen, auch wenn im Heimvertrag bezüglich der Pflegeleistungen auf das
SGB XI verwiesen wird.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den am 06.02.2008 verkündeten
Beschluss des Landgerichts Saarbrücken (4 O 143/07) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.423,17 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen sog. „Wohn- und Dienstleistungsvertrag“ ab
(Bl. 5 d. A.), auf Grund dessen die Klägerin sich seit dem 02.03.2004 in dem von der
Beklagten betriebenen Altenpflegeheim Residenz H. in Ho. aufhält.
Zu den von der Beklagten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen gehört u. a. die
Verpflegung der Klägerin mit Speisen und Getränken, für die die Klägerin neben dem
Pflegesatz ein gesondertes Entgelt zu zahlen hat.
Seit dem 09.03.2004 ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, normale Nahrung
aufzunehmen und wird daher über eine PEG-Sonde mit künstlicher Nahrung versorgt. Die
Kosten hierfür trägt die Krankenkasse der Klägerin. Die Beklagte schreibt der Klägerin seit
dem 10.03.2004 täglich einen Betrag von 3,50 EUR für nicht in Anspruch genommene
Verpflegungsleistungen gut.
Mit ihrer am 11.05.2007 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, der Betrag von
3,50 EUR täglich entspreche nicht den tatsächlich ersparten Aufwendungen der Beklagten.
Sie beantragt daher Rückzahlung eines Betrages von 7.269,50 EUR nebst Zinsen für den
Zeitraum vom 10.03.2004 bis zum 31.03.2007.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 79 d. A.) die Zulässigkeit des
Zivilrechtswegs gerügt.
Mit am 06.02.2008 verkündetem Beschluss (Bl. 85 d. A.) – den Prozessbevollmächtigten
der Beklagten zugestellt am 11.02.2008 (Bl. 90 d. A.) -, auf dessen Gründe Bezug
genommen wird, hat das Landgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen
Gerichtsbarkeit für gegeben erklärt.
Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten
vom 20.02.2008 (Bl. 92 d. A.) – eingegangen am 25.02.2008 – sofortige Beschwerde
eingelegt, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht
gegeben ist (Bl. 92 d. A.).
Die Beklagte ist der Auffassung, es handle sich nicht um eine zivilrechtliche, sondern um
eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wobei streitentscheidend die Vorschriften des SGB XI
seien (Bl. 79 d. A.). Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich somit aus § 51 Abs. 1
Nr. 2 SGG (Bl. 93 d. A.).
In den zu Grunde liegenden Vergütungsvereinbarungen zwischen den Kostenträgern
(Krankenkassen) und der Beklagten vom 10.12.2004 und 16.01.2006 sei in Kenntnis der
Rechtsprechung des BGH vereinbart worden, dass das Entgelt für Unterkunft und
Verpflegung für alle Pflegebedürftigen eine einheitliche Höhe habe und zwar unabhängig
davon, ob diese normal oder über Sonde ernährt würden (Bl. 80 u. 93 d. A.). Dies sei für
alle Pflegekassen und Pflegeeinrichtungen verbindlich und hiervon könne weder zu Gunsten
noch zu Lasten der Heimbewohner abgewichen werden (Bl. 80 u. 94 d. A.). Das Begehren
der Klägerin laufe letztlich auf eine Änderung der Vergütungsvereinbarung hinaus. Da somit
die Bestimmungen des Sozialrechts streitentscheidend seien, seien die Sozialgerichte
zuständig (Bl. 80 u. 94 d. A.).
In den vom BGH früher entschiedenen Fällen sei dies anders gewesen, da seinerzeit noch
keine Vergütungsvereinbarungen bestanden hätten, durch die bewusst ein einheitlicher
Verpflegungssatz für normal- und sonderernährte Bewohner vereinbart gewesen sei (Bl. 80
u. 96 d. A.). Daher komme nun kein (direkter oder analoger) Rückgriff auf § 615 BGB mehr
in Betracht (Bl. 81 u. 96 d. A.).
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ergebe sich ferner aus §§ 87 Abs. 3, 85 Abs. 5 Satz 3
SGB XI, da sich die Klage gegen die Festsetzungen bzw. Abweichungen von den in den
streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen geregelten Entgelten richte (Bl. 94 d.
A.). Durch § 85 Abs. 5 Satz 3 SGB XI werde den gesetzlich an die Entgeltvereinbarung
gebundenen Bewohnern der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Dies ergebe sich
aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Bl. 95 d. A.).
Schließlich sei § 51 Abs. 2 SGG einschlägig, wonach die Sozialgerichte auch über
privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der sozialen Pflegeversicherung
entschieden. Dazu gehöre auch die Frage, ob die streitgegenständlichen
Vergütungsvereinbarungen die Entgelte sonderernährter Pflegebedürftiger abschließend
regelten (Bl. 95 d. A.).
Die Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung,
für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien sei ausschließlich der privatrechtlich zu
beurteilende Wohn- und Dienstleistungsvertrag maßgeblich. Die Klägerin greife auch nicht
die Pflegesatzvereinbarungen an, sondern die Tatsache, das die Beklagte ihren auf Grund
des privatrechtlich geschlossenen Vertrags eingegangenen Pflichten nicht genüge (Bl. 98 d.
A.). Dies beruhe darauf, dass die Beklagte einen Teil der vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht gewähre, sich aber weigere, dies durch eine Preisminderung zu
kompensieren (Bl. 99 d. A.).
Die Beklagte bestreitet, dass in den derzeit geltenden Vergütungsvereinbarungen das
Entgelt für Unterkunft und Verpflegung einheitlich für jeden Pflegebedürftigen geregelt
werde. Dies sei auch ohne Bedeutung, da der Vertrag zwischen den Parteien vor dem
Abschluss der Vereinbarungen geschlossen worden sei. Im Übrigen seien lediglich
Ansprüche zwischen den Parteien im Streit, nicht jedoch das Rechtsverhältnis zwischen der
Beklagten und den Kostenträgern (Bl. 99 d. A.). Schließlich sei der Gesetzgeber davon
ausgegangen, dass das Rechtsverhältnis zwischen Heimbetreibern und Pflegebedürftigen
rein privatrechtlich geregelt werden könne, so dass der Weg zu den Sozialgerichten bei
Streitigkeiten aus solchen Verträgen nicht eröffnet sei (Bl. 99 d. A.).
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 17a Abs. 3 Satz 3 GVG.
Sie ist innerhalb der Frist des § 17a Abs. 3 Satz 3 GVG i. V. m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO
eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Zuständig für die Entscheidung sind gemäß § 13 GVG die ordentlichen Gerichte. Es handelt
sich nämlich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, für die nicht entweder die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von
Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
1. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit und nicht um eine öffentlich-rechtliche
Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialrechts gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Dies folgt daraus, dass es sich nicht um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der sozialen
und der privaten Pflegeversicherung nach dem SGB XI handelt. Die Klägerin macht nämlich
keine sich aus dem SGB XI ergebenden Ansprüche geltend, sondern Ansprüche aus dem
zwischen ihr und der Beklagten bestehenden privatrechtlichen Wohn- und
Dienstleistungsvertrag (Heimvertrag).
Durch die Neuregelung des § 51 SGG wollte der Gesetzgeber eine umfassende
Rechtswegzuweisung in Angelegenheiten der sozialen und privaten Pflegeversicherung
vornehmen. Dies ergibt sich aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. hierzu im
Einzelnen: BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)). Jedoch sollten
nicht alle Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung privater Pflegeversicherer unabhängig von den
zu Grunde liegenden Rechtsfragen an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesen werden, sondern
nur Streitfragen nach dem SGB XI. Hierdurch sollten die besonderen Kompetenz und
Erfahrungen der Sozialgerichte in Fragen der Pflegeversicherung, die vor allem
medizinischer Natur sind, genutzt werden. Durch den einheitlichen Rechtsweg sollte ferner
eine einheitliche Rechtsprechung für die soziale und die private Pflegeversicherung
herausgebildet werden (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34
(35)). Hiervon umfasst sind Rechtsfragen des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts,
aber nur insoweit, als die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen
heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im SGB XI geregelt sind (vgl.
BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)).
Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche zwischen einem Heimbewohner und dem Pflegeheim.
Grundlage für diese ist der in § 5 HeimG geregelte Heimvertrag, aus dem sich die Rechte
und Pflichten des Trägers sowie der Bewohner, vor allem die vom Träger zu erbringenden
Leistungen und das dafür insgesamt zu entrichtende Heimentgelt ergeben (§ 5 Abs. 3 Satz
1 HeimG). Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG sind dabei im Heimvertrag die Leistungen des
Trägers ausdrücklich zu regeln, nämlich Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung
und Betreuung, ferner die von dem Bewohner für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
jeweils zu zahlenden Entgelte (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007,
34 (35)). Es handelt sich insoweit um einen zivilrechtlichen Vertrag, nämlich einen
gemischten Vertrag mit Elementen des Miet- und des Dienstvertrags, der an den
einschlägigen zivilrechtlichen Normen zu messen ist (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 – III ZR
371/03, NJW 2005, 824 (825); BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34
(35 f); Kunz/Butz Heimgesetz, 10. Auflage, § 5 HeimG, Rdnr. 10 m. w. N.).
Zur Entscheidung über eine eventuelle Pflicht zum Ersatz oder zur Erstattung überzahlter
Heimentgelte sind daher ausschließlich die Zivilgerichte berufen und zwar auch dann, wenn
bezüglich der Pflegeleistungen auf das SGB XI verwiesen wird. Das ändert nichts an der
Rechtsnatur des Heimvertrages als eines privatrechtlichen Vertrages (vgl. BSG, Beschl. v.
09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (36); ebenso für einen ambulanten
Pflegedienst: LG Neuruppin, VersR 2002, 591 (592); Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage, § 51 SGG, Rdnr. 27b).
Es ist daher unerheblich, dass die nach § 87 Satz 1 SGB XI zwischen den
Sozialversicherungsträgern und den Heimbetreibern ausgehandelten
Vergütungsvereinbarungen gemäß §§ 87 Satz 3, 85 Abs. 6 Satz 1 2. HS. SGB XI auch
unmittelbar und ohne einzelvertragliche Umsetzung für das Rechtsverhältnis zwischen
Heimbetreibern und Bewohnern verbindlich sind und nicht durch abweichende
Vereinbarungen in den Heimverträgen unterlaufen werden dürfen (vgl. BGH, Urt. v.
22.01.2004 – III ZR 68/03, NJW 2004, 1104 (1105); Gürtner in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, 57. Ergänzungslieferung, April 2008, § 85 SGB XI, Rdnr. 13).
Auch ist es insoweit nicht von Bedeutung, welche Maßstäbe zur Bemessung des
Verpflegungsentgelts zwischen den Sozialversicherungsträgern und den Heimbetreibern
vereinbart wurden, insbesondere ob die Höhe der Entgelte auf einer Mischkalkulation
beruht, die sowohl die seitens des Heims zu verpflegenden als auch die über Sonden zu
ernährenden Personen berücksichtigt. Dies ändert nämlich nichts daran, dass sich die
Frage, ob im Einzelfall das Entgelt zu kürzen ist, wenn die normale Verpflegung aus
gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen durch eine Sondenernährung
ersetzt werden muss, nach zivilrechtlichen Grundsätzen richtet. Hinsichtlich eventueller
Ansprüche auf Kürzung oder Rückzahlung des Verpflegungsentgelts enthalten die von der
Beklagten vorgelegten Vergütungsvereinbarungen keine Regelungen. Sie bestimmen nur,
dass die Entgelte einheitlich für alle Pflegebedürftigen festgesetzt werden. Die Frage der
Rückzahlung eines Teils des Verpflegungsentgelts richtet sich daher ausschließlich nach den
Regelungen im Heimvertrag sowie den ergänzend heranzuziehenden zivilrechtlichen
Normen (vgl. BGH, Urt. v. 22.01.2004 – III ZR 68/03, NJW 2004, 1104 (1106); BGH, Urt.
v. 04.11.2004 – III ZR 371/03, NJW 2005, 824 (825 f). Die Vereinbarung einer
pauschalierten Entgeltberechnung führt dabei nicht zwingend dazu, dass Bewohner auch
dann das voll Entgelt zu zahlen haben, wenn sie auf Grund ihrer Lebenssituation die
normale Verpflegung nicht entgegennehmen können. Durch die getroffenen
Vereinbarungen nach § 87 Satz 1 SGB XI ist daher insbesondere ein Rückgriff auf § 615
Satz 2 BGB nicht verschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 04.11.2004 – III ZR 371/03, NJW 2005,
824 (826); BGH, Urt. v. 13.12.2007 – III ZR 172/07, NJW 2008, 653). Es kann somit auch
keine Rede davon sein, dass die Klägerin die zwischen der Beklagten und den
Kostenträgern geschlossenen Vereinbarungen als solche angreift.
2. Es handelt sich ferner auch nicht um eine Streitigkeit, für die gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1
u. 3 SGG eine Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit begründet ist.
Dies folgt daraus, dass keine privatrechtliche Streitigkeit „in Angelegenheiten“ der
gesetzlichen Pflegeversicherung gegeben ist. Auch dies setzt voraus, dass es sich es sich
um eine Streitigkeit aus dem Pflegeversicherungsverhältnis selbst handelt (vgl. LG
Neuruppin, VersR 2002, 591 (592)) oder doch zumindest die Vorschriften des SGB XI zur
Klärung der maßgeblichen Rechtsfragen heranzuziehen sind (vgl. BSG, Beschl. v.
09.02.2006 – B 3 SF 1/05, NZS 2007, 34 (35)). Insoweit kann im Hinblick auf den vom
Gesetzgeber verfolgten Zweck im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 3 SGG nichts anderes
gelten als bezüglich § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Für eine Zuständigkeit der Sozialgerichte sprechen auch nicht die Gesichtspunkte der
Sachkunde, Sachnähe und des Sachzusammenhangs. Zur Prüfung von Ersatz- und
Erstattungsansprüchen auf Grund eines Heimvertrages ist eine besondere Sachnähe der
Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr gegeben, selbst wenn es als Vorfrage um die
Heimunterbringung eines Pflegeversicherten geht. Vielmehr spricht dieser Gesichtspunkt
für eine Zuständigkeit der Zivilgerichte (vgl. BSG, Beschl. v. 09.02.2006 – B 3 SF 1/05,
NZS 2007, 34 (36)).
3. Schließlich folgt eine Zuständigkeit der Sozialgerichte auch nicht aus §§ 87 Satz 3, 85
Abs. 5 Satz 3 SGB XI.
Die in dieser Vorschrift enthaltene Rechtswegzuweisung betrifft ausschließlich Klagen der
Kostenträger oder der Träger von Pflegeheimen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle
gemäß Satz 1 der Vorschrift, also die Festsetzung von Pflegesätzen sowie Unterkunfts-
und Verpflegungsentgelten (vgl. Gürtner in: Kasseler Kommentar, aaO., § 85 SGB XI, Rdnr.
12). Die Klägerin wendet sich jedoch nicht gegen die Entscheidung einer Schiedsstelle,
sondern sie verlangt die Rückzahlung des Verpflegungsentgelts auf Grund des zwischen ihr
und der Beklagten bestehenden Heimvertrags.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 3 ZPO auf ein Drittel des
Streitwerts in der Hauptsache festzusetzen (vgl. Zöller-Gummer, Zivilprozessordnung, 26.
Auflage, § 17a GVG, Rdnr. 20).
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 17a Abs. 3 Satz 4 u. 5 GVG zuzulassen, da die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO).