Urteil des OLG Saarbrücken vom 26.01.2009
OLG Saarbrücken: bruchteil, auskunft, stufenklage, leistungsklage, form, quote
OLG Saarbrücken Beschluß vom 26.1.2009, 9 WF 13/09
Streitwertfestsetzung: Bemessung des Streitwerts hinsichtlich des Auskunftsbegehrens im
Rahmen einer Stufenklage
Leitsätze
Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer
Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen
Geltendmachung eine erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er ist um so geringer
anzusetzen, je weit reichender die Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen
sind (hier: Vorliegen von Lohnbescheinigungen).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 22. Dezember 2008 – 41 F 205/08 UK
– in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss zutreffender Begründung, auf den Bezug
genommen wird (Bl. 59 d.A.), hat das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken den
Streitwert für die Auskunftsklage auf 500,00 EUR festgesetzt.
Der Wert des nach § 3 ZPO zu bemessenden Auskunftsbegehrens ist im Rahmen einer
Stufenklage mit einem Bruchteil desjenigen Anspruchs anzusetzen, dessen
Geltendmachung die erstrebte Auskunft vorbereitend dienen soll. Er beläuft sich in der
Regel auf eine Quote zwischen 1/10 und ¼. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die
Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs
maßgeblichen Tatsachen sind, und um so geringer anzusetzen, je weit reichender die
Kenntnisse des Klägers von den fraglichen Verhältnissen sind (BGH, FamRZ 2006, 619).
Geboten ist immer eine Schätzung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles. Sind
die zur Begründung des Leistungsanspruches maßgebenden Tatsachen im Wesentlichen
bekannt, so zum Beispiel bei Vorliegen von Lohnbescheinigungen, ist eine höhere
Wertfestsetzung als 1/10 nicht gerechtfertigt (vgl. hierzu auch
Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Anh. § 3, Rz. 24 „Auskunft“,
m.w.N.; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.11.1977, 8 WF 211/77, SchlHA 78, 22).
Im Streitfall waren der Klägerin die zur Vorbereitung einer Leistungsklage notwendigen
wesentlichen Umstände, wie das Familiengericht zu Recht ausgeführt hat, bekannt.
Insbesondere lagen Lohnabrechnungen aus der Vergangenheit vor, aus denen der
Verdienst zu ersehen war. Bei dieser Sachlage kann, entgegen der Auffassung des
Prozessbevollmächtigten der Klägerin, der Wert nicht mit ¼ des von ihm errechneten
Leistungsanspruchs bemessen werden, sondern erscheint eine an einem geringeren
Bruchteil orientierte Wertfestsetzung in Höhe von 500 EUR, wie vom Familiengericht
vorgenommen, sachgerecht.
Nach alledem ist die Streitwertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so
dass die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuweisen ist.
Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 68 Abs. 3 GKG.