Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2008
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OLG Saarbrücken Urteil vom 21.10.2008, 4 U 385/07 - 128
Rechtsscheinhaftung: Zahlungsanspruch gegen einen im Geschäftsverkehr für eine GmbH
Auftretenden auf Grund der Lieferung von Schotter und der Abfuhr von Bauschutt
Leitsätze
Der für eine GmbH im Geschäftsverkehr Auftretende haftet aus dem Gesichtspunkt der
Rechtsscheinshaftung, wenn er durch sein Handeln im Namen der Firma ohne Formzusatz,
das berechtigte Vertrauen des Geschäftspartners auf die Haftung mindestens einer
natürlichen Person hervorruft. Hierbei ist ein schriftliches Auftreten im Rechtsverkehr keine
zwingende Voraussetzung für das Entstehen des Rechtsscheins. Eine mündliche
Benennung der Firmenbezeichnung kann jedenfalls dann zur Begründung eines
Rechtsscheins ausreichen, wenn der Geschäftspartner ein erkennbares Interesse an der
Benennung der vollständigen Firmierung besitzt.
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1.7.2008 wird mit
folgender Maßgabe abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom
7.2.2007 – 11 O 8/07 – wird auf die Berufung der Klägerin unter Abänderung des Urteils
des Landgerichts Saarbrücken vom 28.6.2007 aufrechterhalten, soweit der Beklagte
verurteilt worden ist, 2.257,15 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 22.10.2005 sowie weitere 242,79 EUR nebst 5 Prozentpunkten
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.6.2006 an die Klägerin zu zahlen. Im Übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten der Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits
trägt die Klägerin 65 %, der Beklagte 45 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.021,13 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bauunternehmung den Beklagten auf
Zahlung von Kaufpreis für die Lieferung von Schotter sowie auf Zahlung von Werklohn für
die Abfuhr von Bauschutt in Anspruch. Diese Leistungen wurden für ein Bauvorhaben in E.
Straße, erbracht und mit den Rechnungen Nr. XXX (Bl. 33 d. A.) vom 2.8.2005 über
11.407,53 EUR, Nr. YYY (Bl. 6 d. A.) vom 16.8.2005 über 2.257,15 EUR und Nr. ZZZ (Bl.
4 f. d. A.) vom 10.9.2005 über 2.763,98 EUR fakturiert.
Rechnungsadressat lautet bei allen drei Rechnungen „S. (R.) Immobilien, ,
EUR bezahlt. Der Restbetrag wurde durch einen auf ein Konto der „S.. SARL“ bei der
Banque du L. bezogenen, am 10.8.2005 ausgestellten Scheck beglichen (Bl. 30 d. A.).
Die offen stehenden Rechnungen Nr. YYY und Nr. ZZZ bilden nebst einem
Kostenerstattungsanspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von
278,05 EUR den Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte sei persönlich Auftraggeber der Leistungen
gewesen. Er habe lediglich aus buchungstechnischen Gründen gebeten, die Rechnungen
auf die Rechnungsanschrift auszustellen. Das Anwesen, für welches die Leistungen
bestimmt gewesen seien, werde von der Tochter des Beklagten bewohnt.
Am 7.2.2007 hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin ein Versäumnisurteil gegen den
Beklagten erlassen, mit dem dieser zur Zahlung von 5.021,13 EUR nebst fünf
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2005 sowie 278,05 EUR
nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 verurteilt
worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt, das Versäumnisurteil vom 7.2.2007
aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Beklagte habe die Waren als Geschäftsführer der luxemburgischen
Gesellschaft bestellt. Diese Gesellschaft sei mit Urkunde des Notars B. in E.2 vom
22.2.2005 gegründet worden und unter der Handelsregisternummer B.... in das
Handelsregister eingetragen worden.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf den
Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin getroffenen
Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches
Klagebegehren weiterverfolgt. Die Berufung vertritt die Auffassung, das Landgericht habe
die Rechtsgrundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts nicht beachtet. Der
Beklagte habe im Sinne dieser Rechtsgrundsätze nicht zum Ausdruck gebracht, dass nicht
er, sondern ein Dritter Vertragspartner sein solle. Durch die Angabe einer vom Leistungsort
abweichenden Rechnungsadresse werde gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass es
sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft handeln solle. In diesem Zusammenhang
sei von Bedeutung, dass der Beklagte nach dem von ihm vorgelegten
Gesellschaftsgründungsvertrag nicht befugt gewesen wäre, die streitgegenständlichen
Aufträge im Namen der von ihm vertretenen Firma zu erteilen. Nach Art. 4 dieses
Gesellschaftsvertrages sei lediglich die Verwaltung, Verwertung und Vermietung von
eigenen Immobilien Gegenstand der Gesellschaft. Das Grundstück, für welches die
Leistungen erbracht worden seien, stünde nicht im Eigentum der luxemburgischen
Gesellschaft.
Der Beklagte habe bei Angabe der Rechnungsadresse nicht darauf hingewiesen, dass es
sich bei dem Rechnungsadressaten um eine andere Rechtspersönlichkeit, zum Beispiel eine
GmbH, handele. Für den Zeugen S. hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der
Rechnungsadressat nicht identisch mit dem Beklagten sei.
Schließlich – so die Rechtsauffassung der Berufung – habe das Landgericht unter Verstoß
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Vortrag der Klägerin zu den
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 263 StGB übergangen. Der Beklagte habe
persönlich unter Inkaufnahme der Nichtzahlung der beiden streitgegenständlichen
Rechnungen Aufträge an die Klägerin erteilt. Damit liege ein Eingehungsbetrug zum
Nachteil der Klägerin vor.
Die Berufung bestreitet, dass die luxemburgische Firma existiere. Es könne allenfalls sein,
dass diese Firma in der Vergangenheit existiert habe. Mehr könne aus dem vorgelegten
Handelsregisterauszug aus dem Jahre 2005 nicht hergeleitet werden. Aus den
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Verfahren 3 Js 2935/06 ergebe sich, dass der
Beklagte in R. nicht bekannt sei beziehungsweise keinen aktuellen Wohnsitz in Luxemburg
unterhalte. Dieser Wohnsitz sei bereits im März 2005 aufgegeben worden. Auch sei der
Beklagte nicht in den Datenbanken für Gesellschaften erfasst worden. Dies erlaube den
Schluss, dass es die luxemburgische Firma schon seit dem Jahr ihrer angeblichen Gründung
nicht mehr gebe. Diese Firma nehme in keiner Form am Wirtschafts- oder
Geschäftsverkehr teil.
Die Klägerin hat beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken
vom 28.6.2007 – 11 O 8/07 – das Versäumnisurteil vom 7.2.2007 aufrechtzuerhalten und
den Einspruch zurückzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat mit Versäumnisurteil vom 1.7.2008 auf die Berufung der Klägerin das Urteil
des Landgerichts Saarbrücken vom 28.6.2007 – 11 O 28/07 – mit der Maßgabe
abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.2.2007
aufrechterhalten wird. Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 7.7.2008 zugestellt
worden. Hiergegen hat der Beklagte am 21.7.2008 Einspruch eingelegt.
Der Beklagte behauptet, die Firma S. SARL habe im Zeitpunkt der Erteilung der
streitgegenständlichen Aufträge existiert und existiere noch heute. Das Landgericht habe
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die den streitgegenständlichen Rechnungen zu Grunde
liegenden Bestellungen im Namen der Firma aufgegeben worden seien. Nach Auffassung
des Beklagten hafte der Beklagte auch nicht aus Rechtsscheinsgesichtspunkten, da der
Beklagte den Willen habe erkennen lassen, in fremdem Namen zu handeln, indem er die
Anschrift der Immobilienfirma angegeben habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 1.7.2008 die Berufung
zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil des Senats vom 1.7.2008 aufrechtzuerhalten
und den Einspruch des Beklagten zurückzuweisen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 28.8.2007
(Bl. 105 ff d. A.), den Schriftsatz des Klägervertreters vom 24.9.2008 (Bl. 194 ff. d. A.)
sowie Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 10.7.2008 (Bl. 167 ff. d. A.) und vom
11.8.2008 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen. Auf das Protokoll der mündlichen
Verhandlung vom 30.9.2008 (Bl. 198 ff. d. A.) wird verwiesen.
II.
A.
Durch den zulässigen Einspruch wurde der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er
sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat
teilweise Erfolg. Der Klägerin steht entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts unter
dem rechtlichen Gesichtspunkt der Rechtsscheinhaftung ein Anspruch auf Ausgleich des
Rechnungsbetrages vom 16.8.2005 sowie der anteiligen vorprozessualen
Rechtsanwaltsgebühren zu.
1. Allerdings ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden, soweit das
Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beklagte nicht Vertragspartner der die
streitgegenständlichen Ansprüche begründenden Verträge geworden ist.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Kläger, der vertragliche Ansprüche geltend
macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der in Anspruch genommene Schuldner
sein Vertragspartner geworden ist. Im Fall des Vertreterhandelns werden diese Grundsätze
nach Maßgabe des § 164 Abs. 2 BGB modifiziert: Ist streitig, ob eine Vertragserklärung in
eigenem oder in fremdem Namen abgegeben worden ist, so muss der Handelnde
beweisen, dass er entweder ausdrücklich oder aus den Umständen erkennbar im Namen
eines anderen aufgetreten ist. Hierbei kann es nach den Grundsätzen des so genannten
unternehmensbezogenen Geschäfts für die Annahme eines konkludenten
Vertreterhandelns genügen, wenn das Geschäft einen Unternehmensbezug aufweist und
der Wille des Handelnden, im Namen des Unternehmens aufzutreten, hinreichend deutlich
zum Ausdruck kommt.
b) Diese Rechtsgrundsätze hat das Landgericht beachtet. Auch soweit das Landgericht die
Auffassung vertreten hat, dass sich der erforderliche Unternehmensbezug aus der
zwischen dem Beklagten und dem Zeugen S. getroffenen Absprache ergebe, die Rechnung
an die Firma S. zu richten, hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung
stand:
Zunächst steht gemäß § 529 ZPO für den Senat bindend fest, dass der Beklagte auf
Nachfrage, welches die Rechnungsadresse sei, sagte, die Rechnung solle an seine
Immobilienfirma in R. gehen. Dieser Firmenbezug ist für die Rechtsanwendung von
maßgeblicher Bedeutung: Entgegen der Schilderung der Berufungsbegründung beschränkte
sich der Beklagte nicht darauf, lediglich eine postalische Adresse zu benennen. Vielmehr
stellte der Beklagte einen ausdrücklichen Unternehmensbezug her, indem er gegenüber
dem Zeugen erläuternd erklärte, dass „die S. seine Immobilienfirma sei … die Rechnung
solle auf seine Firma lauten“ (Bl. 56). In dieser Situation besaß die Angabe der
Rechnungsadresse nicht lediglich die Funktion, die technischen Modalitäten des
Zahlungsverkehrs zu regeln. Hinzu kommt, dass auch die erbrachten Leistungen Bezüge
zum Geschäftsbetrieb einer Immobilienfirma besaßen. Dies berücksichtigend musste die
Klägerin, vertreten durch den Zeugen S., die Aussage des Beklagten so verstehen, dass
das Unternehmen auch materiell rechtlich Vertragspartner der Klägerin werden sollte.
2. Dennoch erscheint die Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Landgericht
eine Rechtsscheinhaftung des Beklagten nicht für gegeben erachtet hat.
a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der für eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Geschäftsverkehr Auftretende wegen Verstoßes
gegen § 4 GmbHG aus dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung analog § 179 BGB
dann haftet, wenn er durch sein Zeichnen mit der Firma ohne Formzusatz das berechtigte
Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person
hervorgerufen hat (BGHZ 62, 216, 220; Urt. v. 5.2.2007 – II ZR 84/05, NJW 2007, 1529;
ebenso Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., § 164 Rdnr. 20; MünchKomm(BGB)/Schramm, 4.
Aufl., § 164 Rdnr. 24; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, § 164 Rdnr. 25).
b) Hierbei steht es der Haftung des Beklagten für einen gesetzten Rechtsschein nicht
bereits entgegen, dass der Beklagte keine von ihm selbst verfassten schriftlichen
Erklärungen im Namen der Firma ohne Formzusatz abgegeben hat, folglich nach der
vorzitierten Rechtsprechung nicht im Namen der Firma „gezeichnet“ hat. Denn das
fehlende schriftliche Auftreten im Rechtsverkehr ist keine zwingende Voraussetzung für die
Entstehung eines Rechtsscheins. Vielmehr sind mündliche Erklärungen lediglich im Regelfall
nicht geeignet, das den Rechtsschein begründende Vertrauen zu begründen (so wohl auch
BGH, Urt. v. 8.7.1996 – II ZR 258/95, NJW 1996, 2645; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl.,
§ 164 Rn 3; Erman/Palm, aaO., Rdnr. 20). In der Kasuistik wird eine Rechtsscheinhaftung
zumindest dann in Betracht gezogen, wenn der Handelnde eine Visitenkarte mit einer
irreführenden Geschäftsbezeichnung oder eine andere Karte ohne einen Firmenzusatz
vorlegt (Naumburg, NJW-RR 1997,1324).
Die aufgezeigten restriktiven Voraussetzungen für die Anerkennung eines Rechtsscheins
beruhen auf der Erfahrungstatsache, dass der Geschäftsverkehr auf die Vollständigkeit und
Richtigkeit mündlicher Firmenangaben im Regelfall nicht vertraut. Der Geschäftsverkehr
neigt stattdessen dazu, Firmenbezeichnungen in einer die Merkbarkeit und
Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2.
Aufl., § 15 Rdnr. 46; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1253). Er legt insbesondere auf
die Angabe der Rechtsform kein entscheidendes Gewicht, solange die mündliche
Firmenbezeichnung dem Zweck dient, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu
unterscheiden. So tritt nach anerkannten Grundsätzen bei der Prüfung der
Verwechslungsgefahr am Maßstab des § 15 Abs. 2 MarkenG ein GmbH-Zusatz im Regelfall
zurück (BGH, Urt. v. 21.2.2002 – I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 – de facto).
c) Dennoch stehen diese Erwägungen einer Rechtsscheinhaftung vorliegend nicht
entgegen. In dem vom Zeugen S. beschriebenen Telefonat zielte die Frage nach der
Rechnungsadresse auf die Benennung einer vollständigen und richtigen Adressenangabe
ab. Hier stand gerade nicht die im mündlichen Geschäftsverkehr anzutreffende
Unterscheidungsfunktion der Firmenbezeichnung im Vordergrund: Die Firmenangabe diente
nicht lediglich dazu, das vom Beklagten repräsentierte Unternehmen mit einer verkürzten
Wiedergabe der Firmenbezeichnung von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Vielmehr
sollte die Adressenangabe zum einen sicherstellen, dass das im Ausland zuzustellende
Schriftstück den „richtigen“ Empfänger finden würde. Allein zum Erreichen dieses
postalischen Zwecks war es geboten, die korrekte und vollständige Firmenbezeichnung
unter Einschluss des Gesellschaftszusatzes anzufügen. Zum anderen zielte die Benennung
der Rechnungsadresse im vorliegenden Fall nach den Grundsätzen des
unternehmensbezogenen Geschäfts darauf ab, den Vertragspartner zu bezeichnen. Auch
aus diesem Grund besaß die Klägerin ein erkennbares Interesse, die vollständige Firmierung
zu erfahren. Diesem Verständnis wurde insbesondere dadurch Ausdruck verliehen, dass
der Zeuge S. die ihm telefonisch genannten Daten schriftlich festhielt. Darin zeigt sich, dass
der Zeuge S. die ihm telefonisch genannte Rechnungsadresse nicht lediglich mit der
Aufmerksamkeit der mündlichen Kommunikation wahrnahm, sondern den Angaben ein
ähnliches Gewicht beimaß, wie er es einer ihm vorgelegten schriftlich verkörperten
Firmenbezeichnung entgegengebracht hätte.
Schließlich – auch dies stützt das hier vertretene Ergebnis – beschränkt sich der
Rechtsschein im Sachverhalt der vorliegenden Entscheidung nicht lediglich auf die
unterlassene Benennung des haftungsbeschränkenden Zusatzes: Der Beklagte hat nach
der Aussage des Zeugen S. ergänzend erklärt, dass es sich bei der von ihm bezeichneten
Firma um seine (erg.: eigene) Immobilienfirma handele. Mit dieser Aussage hat der
Beklagte den Rechtsschein verstärkt, dass die von ihm verwandte Firmenangabe ein
Einzelunternehmen sei.
d) Jedoch darf – worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – bei der Beurteilung
des Rechtsscheins der Umstand nicht außer Betracht bleiben, dass die Rechnung vom
2.8.2005 mit einem von der Firma S. unter korrekter Firmenbezeichnung ausgestellten
Scheck beglichen wurde. Spätestens nach Erhalt dieses Schecks war der Rechtsschein,
dass der Beklagte für eine von ihm selbst gehaltene Einzelfirma auftrat, zerstört. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin beziehungsweise der Zeuge S. die Bedeutung
des Zusatzes kannten: Die Voraussetzungen eines Rechtsscheins sind aus Sicht des
objektiven Erklärungsempfängers nachzuweisen. Der Geschäftsverkehr darf erwarten, dass
ein im Saarland tätiges Unternehmen den durchaus gebräuchlichen Zusatz SARL kennt.
aa) Damit besitzt die Frage entscheidendes Gewicht, wann der Scheck bei der Klägerin
vorgelegt wurde. Zum genauen Datum schweigt der beiderseitige Sachvortrag. Da die
Rechnung vom 16.8.2005 jedoch Leistungen abrechnet, die im Zeitraum 8.8. bis
10.8.2005 erbracht wurden, spricht alles dafür, dass der am 10.8.2005 ausgestellte
Scheck nicht vor der Auftragserteilung hinsichtlich der mit Rechnung vom 16.8.2005
abgerechneten Leistungen vorgelegt wurde. Mithin ist der Beklagte aus dem Gesichtspunkt
der Rechtsscheinhaftung zum Ausgleich des Rechnungsbetrages von 2.257,15 EUR
verpflichtet.
bb) Hinsichtlich der Rechnung vom 10.9.2005 ist es der Klägerin nicht gelungen, die
Zweifel am Fortbestand des Rechtsscheins auszuräumen: Alle in dieser Rechnung
abgerechneten Leistungen wurden in dem Zeitraum von 19.8. bis 23.8.2005 erbracht. Es
liegt nicht fern, dass der Scheck vom 10.8.2005 zum Zeitpunkt der korrespondierenden
Auftragserteilung bereits in den Händen der Klägerin lag. Da die Klägerin aus der
Rechtsscheinhaftung Ansprüche geltend machen will, trägt sie den prozessualen Nachteil
daraus, dass das Bestehen eines Rechtsscheins zum Zeitpunkt der relevanten
Auftragserteilung zweifelhaft erscheint.
3. Auch stehen die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin nicht unter dem
rechtlichen Gesichtspunkt des § 179 Abs. 1 BGB zu: Zunächst war der Beklagte nach dem
Inhalt des Gesellschaftsvertrags zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden und
berechtigt, die Gesellschaft durch seine alleinige Unterschrift rechtsgültig zu verpflichten
(Bl. 80 d. A.). Es kann hierbei dahinstehen, ob die Angabe des Gegenstandes der
Gesellschaft in Art. 4 des Gesellschaftsvertrags zugleich geeignet war, die
Vertretungsmacht des Geschäftsführers zum Abschluss der streitgegenständlichen
Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis zu beschränken. In Anbetracht des in Art. 4 des
Gesellschaftsvertrages enthaltenen Zusatzes, wonach die Gesellschaft alle Tätigkeiten
ausführen darf, die sich direkt oder indirekt auf den Gesellschaftszweck beziehen oder
denselben fördern, ist überdies zweifelhaft, ob sich die streitgegenständlichen Aufträge
außerhalb des Gesellschaftszwecks bewegten. Selbst wenn die Verträge ohne
Vertretungsmacht für die Firma S. abgeschlossen worden wären, so ist der Beklagte nach
Maßgabe des § 179 Abs. 1 S. 1 BGB nur dann zur Erfüllung verpflichtet, wenn der
Vertreter die Genehmigung des Vertrags verweigert. Dieses ist nicht vorgetragen.
4. Soweit die Klägerin ihr Klagebegehren ergänzend auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263
StGB stützt, ist die Klage nicht schlüssig:
a) Die Klägerin stützt den deliktsrechtlichen Anspruch zunächst auf die Behauptung, der
Beklagte sei für eine nicht existente Gesellschaft aufgetreten. Mithin leitet die Klägerin aus
einer negativen Tatsache Rechte her; sie ist nach allgemeinen Grundsätzen der
Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Umstände, demnach auch für
die Nichtexistenz der Gesellschaft, darlegungs- und beweispflichtig. Zwar sind für
Darlegung und Beweis negativer Tatsachen Darlegungs- und Beweiserleichterungen
anerkannt: So kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren zunächst verlangt
werden, dass er sich nicht mit bloßem Bestreiten begnügt, sondern darlegen muss, welche
tatsächlichen Umstände für das Vorliegen der positiven Tatsache sprechen. Erfüllt die
Gegenpartei ihre Darlegungslast, so genügt der Beweispflichtige der ihm obliegenden
Beweispflicht, wenn er die gegnerische Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft
infrage stellt. (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., v. § 284 Rdnr. 24; BGH, Urt. v. 8.10.1992 – I
ZR 220/90, NJW-RR 1993, 746 – fehlende Lieferfähigkeit).
b) Der Beklagte hat den Anforderungen an seine Darlegungslast Rechnung getragen: Er hat
die Existenz der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht lediglich behauptet, sondern durch
Vorlage eines Handelsregisterauszugs belegt, dass die Gesellschaft am 2.3.2005 im
Handelsregister in Luxemburg eingetragen wurde. Die Gründung der Gesellschaft wird
überdies durch die Urkunde des Notars B. vom 28.2.2005 bestätigt. In Anbetracht dieses
substantiierten Bestreitens war es nunmehr Sache der Klägerin, die Nichtexistenz der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auftragserteilung durch konkreten
Sachvortrag zu widerlegen. Dies ist der Klägerin nicht gelungen: Soweit die Klägerin
mutmaßt, dass der Fortbestand der Gesellschaft über das Datum der
Handelsregistereintragung hinaus nicht feststehe, ist das Vorbringen ohne Substanz. Die
Scheckausstellung beweist, dass die Gesellschaft noch am 10.8.2005 am
Geschäftsverkehr teilnahm. Auch die Tatsache, dass zu einem späteren Zeitpunkt die
Gesellschaft unter der angegebenen Adresse postalisch nicht mehr zu erreichen war, stellt
ihren Fortbestand nicht zwingend in Zweifel.
c) Ebenso wenig ist es der Klägerin gelungen, die Voraussetzungen eines
Eingehungsbetrugs schlüssig darzulegen: Der Annahme, dass der Geschäftsführer bereits
anlässlich der Auftragserteilung damit rechnen musste, die Rechnungen nicht begleichen zu
können, steht entgegen, dass die erste, mit Abstand höchste Rechnung vom 2.8.2005,
anstandslos beglichen wurde. Noch am 10.8.2005, also in unmittelbarem Zusammenhang
mit der streitgegenständlichen Auftragserteilung, ist es der Gesellschaft gelungen, die
ausstehende Rechnung mit einer Restzahlung zu begleichen.
B.
Daneben steht der Klägerin aus Verzugsgesichtspunkten (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 4 BGB)
ein Anspruch auf Ausgleich der nicht anrechenbaren vorprozessualen Geschäftsgebühr zu.
Die Teilabweisung der Hauptforderung besitzt bei Tenorierung des Verzugsschadens nur
eine geringe rechnerische Relevanz, da die Klägerin nur die Hälfte der Geschäftsgebühr als
Nebenforderung einklagt, obwohl nach der Formulierung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr.
3100 des Vergütungsverzeichnisses die Anrechnung der Geschäftsgebühr zur Ermäßigung
nur der gerichtlichen Verfahrensgebühr zwingt (BGH, Urt. v. 7.3.2007 – VIII ZR 86/06, NJW
2007, 2049; Beschl. v. 25.7.2008 – IV ZB 16/08, zit. nach juris). Es hätte der Klägerin
demnach freigestanden, die volle außerprozessuale Geschäftsgebühr als Verzugsschaden
einzufordern. Die volle, aus einem Geschäftswert von 2.257,15 EUR berechnete
Geschäftsgebühr beläuft sich incl. Mehrwertsteuer auf 242,79 EUR. Die Zinsentscheidung
folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97, § 344 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.