Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.10.2008

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OLG Saarbrücken Urteil vom 21.10.2008, 4 U 454/07 - 154
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch nach einem Verkehrsunfall: Beweislast
hinsichtlich einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Form einer fortdauernden
unfallursächlichen psychischen Erkrankung
Leitsätze
Auch nach dem abgeschwächten Beweismaß des § 287 ZPO ist der dem Geschädigten
obliegende Beweis für die Unfallursächlichkeit dauerhafter psychischer Beeinträchtigungen
nicht erbracht, wenn der Verlauf einer bereits vor dem Schadensereignis manifesten
Grunderkrankung (im Fall: eine depressive psychopathologische Erkrankung) nicht sicher
beurteilt werden kann, die für eine beschränkte Dauer in Gestalt einer
schadensursächlichen Anpassungsstörung von einer eigenständigen Erkrankung überlagert
wurde.
Tenor
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der
Klägerin das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12.7.2007 – 11 O 166/05 – mit der
Maßgabe abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die
Klägerin weitere 100 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
6.2.2004 zu zahlen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der
Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit
leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.791,55 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagten aus einem Verkehrsunfall,
der sich am 2.9.2002 in der Ortslage in M. ereignete, auf Ersatz materieller und
immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrrad eine bevorrechtigte Einbahnstraße entgegen der
Fahrtrichtung und stieß mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten, von der
Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw zusammen und stürzte. Im zweiten Rechtszug steht
außer Streit, dass die Beklagten auf der Grundlage einer hälftigen Haftungsquote zur
Erstattung der der Klägerin entstandenen Schäden verpflichtet sind.
Die Klägerin, die im Wintersemester 2000 an der Universität T. ein Studium begonnen hat,
hat behauptet, sie habe sich infolge des Sturzes ein Schleudertrauma, Prellungen und
Distorsionen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule zugezogen. Bereits am nächsten
Tag hätten sich starke Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule eingestellt. Es seien
Kopfschmerzen, Schwindel und Übelkeit aufgetreten. Diese Schmerzzustände hätten sich
verfestigt. Eine schon vor dem Unfall bestehende depressive Symptomatik habe sich durch
den Unfall verschlimmert. Sie habe sich wegen rezidivierender depressiver Symptome und
Anpassungsstörungen seit Mai 2003 in die Behandlung eines Facharztes für Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie begeben müssen. Die depressive Erkrankung der Klägerin
habe zusammen mit den objektiven körperlichen Beschwerden zu einer Einschränkung ihrer
Gesamtbelastbarkeit von 40% geführt. Sie habe keine Kraft, den Alltag zu bewältigen und
könne nur an 6 bis 8 Vorlesungsstunden in der Woche teilnehmen. Dieser Zustand habe
sich chronifiziert, weshalb insgesamt ein Schmerzensgeld von 25.000 EUR angemessen
erscheine.
Weiterhin hat die Klägerin für Vergangenheit und Zukunft einen Haushaltsführungsschaden
geltend gemacht und hierzu vorgetragen, in dem von ihr bewohnten Appartement (33 m²)
sei ein wöchentlicher Zeitbedarf von 20 Stunden für Haushaltstätigkeiten angemessen. Da
sie diese Tätigkeit nur noch zu 60% ausüben könne, resultiere ein auszugleichender
Haushaltsführungsschaden von 1,143 Arbeitsstunden pro Kalendertag. Der monatliche
Haushaltsführungsschaden belaufe sich auf 324 EUR, den sie für die Zeit vom September
2002 bis einschließlich Juli 2005, insgesamt also für 35 Monate, in Höhe eines Betrages
von 11.340 EUR geltend gemacht hat. Daneben begehrt die Klägerin im Klageantrag zu 2)
Schadensersatz für die Beschädigung ihres Fahrrades in Höhe von 300 EUR.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein
Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 11.640 EUR
nebst Zinsen zu zahlen;
3. die Beklagten darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an die Klägerin eine Rente in Höhe von monatlich 324 EUR beginnend
mit den Monat August 2005, jeweils im Voraus, rückständige
Beträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz verzinslich, zu zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr
künftig aus dem Unfall vom 2.9.2002 noch entstehen werde, soweit
der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehe.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage als
Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 EUR sowie zur Zahlung
eines Schadensersatzes von 198,45 EUR verurteilt. Auf den Inhalt der angefochtenen
Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs.
1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Klägerin auf der Grundlage einer
hälftigen Haftungsquote eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Berufung rügt zunächst, dass das Landgericht die Zuerkennung des materiellen
Schadensersatzanspruchs für die Beschädigung des Fahrrades in Höhe von 100 EUR bei
der Tenorierung nicht berücksichtigt habe.
Sodann wendet sich die Berufung gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts und
rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den im Schriftsatz vom 17.10.2006
gestellten Antrag, die Sachverständige Dr. B. zur mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens
zu laden, nicht beschieden. Dem Landgericht sei nicht zu folgen, wonach die unfallbedingte
Verschlechterung lediglich für einen Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen und
darüber hinaus auch nur in einem Umfang von 20% begründet sei. Hierbei sei weiterhin zu
beanstanden, dass die Sachverständige den detaillierten Entlassungsbericht der
Rehabilitationseinrichtung … Klinik im Rahmen ihrer Begutachtung verwertet habe, ohne
diesen Krankenbericht dem Gericht zur Verfügung zu stellen. Mithin habe die
Sachverständige ihre Feststellungen auf eine Tatsachengrundlage gestützt, die nicht
prozessrechtskonform geschaffen worden sei.
Schließlich habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt zur
Angemessenheit des geltend gemachten Haushaltsführensschadens übergangen und
stattdessen völlig aus der Luft gegriffen einen wöchentlichen Zeitbedarf von 20 Stunden für
angemessen erachtet.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
12.7.2007 – 11 O 166/05 – teilweise abzuändern und
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
a. an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000
EUR sowie
b. weitere 5.571,55 EUR, jeweils nebst 5 Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie
c. eine Rente in Höhe von 162 EUR monatlich, beginnend mit den
Monat August 2005, jeweils im Voraus, rückständige Beträge mit
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verzinslich, zu
zahlen sowie
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin 50% ihres jeglichen weiteren Schadens zu
ersetzen, der ihr künftig aus dem Unfall vom 2.9.2002 noch
entstehen werde, soweit der Anspruch nicht auf einen
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sei.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom
18.10.2007 (Bl. 217 ff. d. A.) und auf die Berufungserwiderung vom 22.11.2007 (Bl. 227
ff. d. A.) verwiesen. Bezüglich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das
Protokoll (Bl. 258 ff. d. A.) Bezug genommen.
II.
A.
Die zulässige Berufung hat lediglich insoweit Erfolg, als das Landgericht in der Tenorierung
den zugesprochenen Sachschadensersatz hinsichtlich des Fahrrades (100 EUR), dessen
Höhe die Klägerin akzeptiert (Bl. 220 d. A.), übergangen hat. Die weitergehende Berufung
unterlag der Zurückweisung, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für eine über die
vom Landgericht als unfallursächlich anerkannte gesundheitliche Beeinträchtigung in Form
einer fortdauernden unfallursächlichen psychischen Erkrankung auch nach der im
Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbracht hat.
1. Die Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG (das neue Recht ist anwendbar, weil
sich der Unfall entgegen LG-Urteil S. 5 nicht am 2.7., sondern am 2.9.2002 ereignete), § 3
PflVG a.F. steht außer Streit. Hierbei ist es – dies ist ergänzend anzumerken – für die
rechtliche Beurteilung ohne Belang, ob die Klägerin körperlich mit dem Kraftfahrzeug
zusammenstieß. Der Unfall ereignete sich bereits deshalb i.S. des § 7 Abs. 1 StVG „beim
Betrieb“ des Fahrzeugs der Beklagten zu 1), weil unstreitig geblieben ist, dass jedenfalls
das Fahrrad der Klägerin mit dem PKW kollidierte: Die Beklagte zu 1) hat in ihrer
persönlichen Anhörung im Termin vom 7.11.2005 (Bl. 64 d. A.) zugestanden, dass sie die
Klägerin erst bemerkt gehabt habe, als diese mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in der
Höhe des vorderen linken Scheinwerfers gegen „mein" (also gegen das der Beklagten zu 1)
gehörende) Fahrzeug gefahren sei. Mithin steht fest, dass der Sturz der Klägerin eine
unmittelbare Folge des Zusammenstoßes mit dem PKW der Beklagten zu 1) war. In
solchen Fallkonstellationen besteht kein Anlass, den Betriebsbegriff zu problematisieren.
Weiterhin geht das Landgericht frei von Rechtsfehlern und von der Berufung unangegriffen
bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG von einer hälftigen Haftung der Klägerin
und der Beklagten zu 1) aus.
2. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellungen zu Umfang und Fortdauer der durch
das Unfallereignis entstandenen psychischen Beeinträchtigungen. Die Berufung bleibt im
Ergebnis ohne Erfolg, da die Klägerin auch im Berufungsrechtszug den ihr obliegenden
Beweis dafür, dass sie länger als sechs Monate an unfallbedingten
Gesundheitsbeeinträchtigungen litt, nicht führen konnte. Auch unter dem abgeschwächten
Beweismaß des § 287 ZPO ist der Beweis nicht erbracht, dass die fortdauernde psychische
Erkrankung der Klägerin eine adäquat kausale Unfallfolge ist.
a) Der Senat ist nicht an die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts gebunden, da die
Tatsachenfeststellungen nicht verfahrensfehlerfrei getroffen wurden (§ 529 Abs. 2; § 513
Abs. 1 1. Alt. ZPO). Mit Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht den am
17.10.2006 (Bl. 146 d. A.), also acht Monate vor dem Termin, gestellten Antrag, die
Sachverständige zur Erläuterung ihres Gutachtens persönlich zu laden, verfahrensfehlerhaft
übergangen hat: Auf Antrag einer Partei ist das Gericht unabhängig von den
Voraussetzungen des § 411 Abs. 3 ZPO zur Vorladung des Sachverständigen verpflichtet
(BGH, Urt. v. 7.10.1997 – VI ZR 252/96, NJW 1998, 162; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., §
411 Rdnr. 5a). Auch die weitere Verfahrensrüge, die Sachverständige Dr. B. habe sich auf
den Bericht der … Klinik gestützt, diesen aber dem Gutachten nicht beigefügt, ist
begründet: Zwar begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Sachverständige
den für die BfA erstellten Abschlussbericht unmittelbar angefordert hat, nachdem die
Klägerin der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung gegenüber
offengelegt hatte, dass eine solche Behandlung stattgefunden hatte. Allerdings ist der
Abschlussbericht im ersten Rechtszug nicht zu den Verfahrensakten gelangt. Damit konnte
im ersten Rechtszug nicht nachvollzogen werden, inwieweit sich der im
Sachverständigengutachten lediglich referierte Inhalt des Abschlussberichts und die darin
enthaltenen Erkenntnisse der Rehabilitationseinrichtung mit den Feststellungen der
Sachverständigen decken. Auch zeigt die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten
nicht frei von einem Interpretationsspielraum auf, ob sie sich dieses fremde Ergebnis zu
eigen macht oder ob die Beantwortung der Beweisfrage, wonach die Klägerin unter einer
schweren depressiven Episode (ICD 10: F 32.3) leide, vom eigenen Untersuchungsbefund
getragen wird.
Im zweiten Rechtszug ist der Abschlussbericht zu den Prozessakten gelangt und den
Parteien zur Kenntnisnahme übersandt worden. Sodann hat die Sachverständige ihre
gutachterlichen Feststellungen vor dem Senat erläutert.
b) Unter Berücksichtigung der ergänzten Beweisaufnahme ist der Senat zunächst zu der
Überzeugung gelangt, dass die Klägerin unabhängig und zeitlich vor dem Unfall beginnend
an einer schweren depressiven Grunderkrankung litt:
Die Sachverständige hat in ihrer Anhörung ausgeführt, sie habe bei der Untersuchung der
Klägerin aussagekräftige Symptome einer schweren psychopathologischen Erkrankung
festgestellt. Dies habe sich in ihren körperlichen Bewegungen und ihrer Mimik gezeigt. Die
Klägerin habe den Eindruck vermittelt, dass sie sich regelrecht eingemauert fühle. Sie habe
Wochen nach dem Unfallereignis ein Morgentief gehabt, welches es ihr erst mittags erlaubt
habe, aus dem Bett aufzustehen und zur Uni zu gehen. Diese Symptomatik, die schon vor
dem Unfallereignis begonnen habe, sei – so die Sachverständige weiter – typisch für eine
schwere Depression mit überdauerndem Charakter, die phasenweise auftrete.
Diese Ausführungen überzeugen. Sie decken sich mit dem ärztlichen Abschlussbericht der
… Kliniken. Auch dieser ärztliche Befund bestätigt, dass bei der Klägerin deutliche
depressive Symptome im Vordergrund stünden. Für die Allgemeine Depressionsskala
ergebe sich ein Stanine-Wert von 8 (Bl. 252 d. A.). In der mündlichen Verhandlung hat die
Sachverständige klargestellt, dass sie diesen Befund aufgrund der geschilderten
persönlichen Untersuchung der Klägerin inhaltlich teile und sich nicht darauf beschränkt
habe, die ärztlichen Erkenntnisse der Rehabilitationseinrichtung zu referieren. Hinsichtlich
des Beginns ihrer depressiven Erkrankung hat die Klägerin im Rahmen einer gutachterlichen
Nachuntersuchung durch den Sachverständigen Dr. M. selbst angegeben, dass bei ihr im
Alter von etwa 15 Jahren unter einer familiären Belastung, die sie auch gegenüber der
Sachverständigen Dr. B. beschrieb, eine depressive Symptomatik mit Antriebsschwäche
begonnen habe, die sich nach dem Abitur gebessert habe, nachdem sie von zuhause
weggezogen sei (Bl. 88 d. A.).
Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung der Sachverständigen, dass der Unfall nicht
Auslöser der depressiven Grunderkrankung war. Die Sachverständige hat die Frage des
Klägervertreters überzeugend beantwortet, dass die bei der Klägerin festgestellte schwere
depressive Erkrankung nicht durch äußerliche Ereignisse, sondern zwingend durch
Störungen des Stoffwechsels hervorgerufen würde. Auch gebe es keinen Auslöser für eine
solche schwere depressive Erkrankung.
c) Allerdings hat das Unfallereignis eine Anpassungsstörung hervorgerufen, die die
depressive Grunderkrankung überlagerte und verstärkte. Auch diese Diagnose hat die
Sachverständige überzeugend begründet. Sie wird von der medizinischen
Erfahrungstatsache getragen, dass posttraumatische Belastungsstörungen ein ganz
erhebliches psychisches Trauma – die Sachverständige erwähnte in diesem
Zusammenhang exemplarisch Ereignisse von der Schwere des Unglücks von Eschede –
voraussetzen. Diese Grenze hat das vorliegend zu beurteilende Ereignis bei Weitem nicht
erreicht. Dennoch hat sich durch den Unfall bei der Klägerin das Gefühl eingestellt, „den
Boden unter den Füßen zu verlieren“, gewissermaßen umgeworfen zu werden. Der Unfall
wurde zum Zentrum ihres Denkens. Diese Entwicklung zwingt aus der überzeugenden
Sicht der Sachverständigen zu dem Schluss, dass sich bei der Klägerin eine unfallbedingte
Anpassungsstörung manifestierte, deren Auftreten nach dem bei objektiver Betrachtung
geringfügigen Unfallereignis allerdings nur mit der Grunderkrankung zu erklären ist.
d) Auch soweit die Sachverständige die unfallbedingte Anpassungsstörung allenfalls für
einen vorübergehenden Zeitraum von sechs Monaten als eigenständiges Krankheitsbild
anerkennen will, folgt der Senat den Ausführungen der Sachverständigen. Die
Sachverständige hat sich auf das ärztliche Erfahrungswissen gestützt, dass
Anpassungsstörungen nach einer gewissen Zeit abklingen. Die Sachverständige hat sich
festgelegt, dass dieser Zeitraum trotzt der Grunderkrankung der Klägerin mit sechs
Monaten sehr hoch gegriffen sei. Soweit die Klägerin im Mai 2003 ärztliche Hilfe in
Anspruch genommen habe, könne dies nicht mehr auf die psychischen Unfallfolgen der
Anpassungsstörung, sondern nur auf ihre bereits vorher vorhandene Grunderkrankung
zurückzuführen sein. Sie halte es für ausgeschlossen, dass die unfallbedingte
Anpassungsstörung länger als ein halbes Jahr gedauert habe. Die Sachverständige, deren
Sachkunde auf dem Gebiet der Psychiatrie unumstritten ist, hat über einen Zeitraum von
über 30 Jahren Erfahrungen bei der Behandlung von Patienten mit schweren depressiven
Erkrankungen gesammelt. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Richtigkeit der
medizinischen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen.
Insbesondere wird die Plausibilität der Schlussfolgerung nicht dadurch eingeschränkt, dass
die Sachverständige zu Anfang ihrer Anhörung über die zeitliche Dauer der unfallbedingten
Beeinträchtigungen ausgeführt hat, es sei spekulativ, die Frage zu beantworten, ob der
heute vorhandene depressive Krankheitsgrad auch ohne Unfallereignis aufgetreten wäre.
Die Sachverständige hat die Wahrscheinlichkeit, dass es auch ohne Unfall zu dem heutigen
Krankheitsbild und seiner Entwicklung in den vergangenen Jahren gekommen wäre, als sehr
hoch eingeschätzt. Diese Feststellungen beziehen sich nicht auf die Dauer der eigenständig
zu beurteilenden Anpassungsstörung. Vielmehr nimmt die Sachverständige zur Frage
Stellung, welchen Verlauf die depressive Grunderkrankung genommen hätte, wenn das
Krankheitsbild der Grunderkrankung durch die Anpassungsstörung keine vorübergehende
Verschlechterung erfahren hätte.
e) Letztlich lässt sich der Verlauf der Grunderkrankung ohne Unfallereignis nicht sicher
beurteilen. Die Antwort der Sachverständigen erlaubt jedoch die Schlussfolgerung, dass
nach überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfallereignis eine gravierende
Verschlechterung der Grunderkrankung eingetreten wäre. Damit ist selbst nach dem
Beweismaß des § 287 ZPO der erforderliche Beweis dafür nicht erbracht, dass die sechs
Monate nach dem Unfall fortdauernden Beeinträchtigungen der Klägerin durch ihre
Grunderkrankung adäquate Folgen des Unfallereignisses sind.
aa) Ein Schadensereignis ist dann für den Eintritt eines Erfolges kausal, wenn es nicht
hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Darüber hinaus muss ein
adäquater Zusammenhang bestehen, der die Verantwortlichkeit des Schädigers von
solchen Folgen ausschließt, die nur unter ganz besonders eigenartigen, gänzlich
unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu
lassenden Umständen zur Herbeiführung des Erfolges geeignet sind (zum Maßstab der
Adäquanz: BGHZ 57, 137, 141; Urt. v. 9.101997 – III ZR 4/97, NJW 1998, 138, 140;
Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., vor § 249 Rdnr. 59).
Der prozessuale Nachweis des adäquaten Kausalzusammenhangs obliegt dem
Anspruchssteller.
Hierbei hat die Rechtsprechung zugunsten des Geschädigten Beweiserleichterungen
anerkannt: Steht nämlich fest, dass der Geschädigte eine Primärverletzung erlitten hat, so
ist die Frage, ob der Unfall über diese Primärverletzung hinaus auch für die weiteren
Beschwerden des Klägers ursächlich ist, eine Frage der am Maßstab des § 287 ZPO zu
prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität (st. Rspr. seit BGHZ 4, 192, 196, aus der
neueren Rspr. vgl. nur BGH, Urt. v. 16.4.2004 – VI ZR 138/03, NJW 2004, 1945; Urt. v.
4.11.2003 – VI ZR 28/03, VersR 2004, 118; Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 139/02, VersR
2003, 474, 476; vgl. auch Zöller/Greger, aaO., § 287 Rdnr. 3; Musielak/Foerste, ZPO, 5.
Aufl., § 287 Rdnr. 4 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die
Überzeugungsbildung des Gerichtes gestellt. Im Gegensatz zum Vollbeweis des § 286 ZPO
kann der Beweis nach § 287 ZPO je nach Lage des Einzelfalles bereits dann erbracht sein,
wenn eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der zu
beweisenden Tatsache spricht. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, den Beweis am
Maßstab des § 287 ZPO als geführt anzusehen, wenn das Gericht im Wege des
Ausschlusses anderer Ursachen zu der Überzeugung gelangt, dass der Unfall als einzige
realistische Ursache für die Beschwerden in Betracht kommt (BGH, VersR 2003, 476). Ein
solcher Rückschluss verbietet sich jedoch, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass
sich die Krankheit schicksalhaft entwickelt hat. Denn dann reichen allein die zeitliche Nähe
zwischen dem Unfallereignis und der Entstehung der Beschwerden und die daran
anknüpfende „gefühlsmäßige" Wertung, dass beide Ereignisse irgendwie miteinander in
Zusammenhang stehen, nicht aus (Senat, OLGR 2006, 186; 2005, 740; 489, 490 f.; Urt.
v. 11.10.2005 – 4 U 566/04 -51/05; BGH, VersR 2004, 119; zu den
Beweisanforderungen im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO vgl. auch Thomas/Putzo,
ZPO, 25. Aufl., § 287 Rdnr. 10 ff.).
bb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt kann der Senat auch
unter den erleichterten Voraussetzungen des § 287 ZPO die erforderliche Überzeugung
von der Unfallursächlichkeit der fortdauernden Beschwerden nicht gewinnen: Nach der
Einschätzung der Sachverständigen hätte sich das heutige Krankheitsbild der Klägerin mit
sehr hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfallereignis entwickelt. Hierbei zwingt die seit
dem Unfallereignis fortdauernde Beschwerdesymptomatik nicht zu der Annahme, dass die
Gesundheitsbeeinträchtigungen Ausdruck des identischen medizinischen Krankheitsbildes
sind. Vielmehr kann nach der Beurteilung der Sachverständigen die seit dem Unfall
andauernde, bei laienhafter Betrachtung identische Symptomatik Erscheinungsform von
unterschiedlichen Krankheitsbildern sein. Dies impliziert die Schlussfolgerung, dass der
Krankheitsverlauf der Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit spätestens sechs Monate nach
dem Unfallereignis allein Ausdrucksform der nicht unfallbedingten schweren depressiven
Grunderkrankung gewesen ist.
1. Im Einzelnen sind folgende Ansprüche zuzuerkennen:
a) Soweit das Landgericht der Klägerin zum Ausgleich der nachgewiesen unfallbedingten
immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zuerkannt hat, bleibt die
Berufung ohne Erfolg.
aa) Das Schmerzensgeld verfolgt vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen
angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden zu bieten, die nicht vermögensrechtlicher
Art sind (Ausgleichsfunktion). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe,
Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien
(vgl. BGHZ 18, 149; 154). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der
Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein
besonderes Gewicht (Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 17). Hierbei zählen das
Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten
Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren. Auch das Mitverschulden des Verletzten
bildet einen wichtigen Bewertungsfaktor bei der Berechnung des Schmerzensgeldes
(Palandt/Heinrichs, aaO., § 253 Rdnr. 21).
bb) Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sind folgende Bemessungsfaktoren von
Belang: Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts hatte die Klägerin in Gestalt
von Prellungen des Rückens, ihres rechten Gesäßes und ihres rechten Unterarms
Primärverletzungen von begrenztem Umfang erlitten. Auch diese bei objektiver
Betrachtung durchaus geringfügigen Verletzungen waren nach den bindenden
Feststellungen des Landgerichts spätestens nach vier Wochen ausgeheilt. Darüber hinaus
waren für die Dauer von sechs Monaten die beschriebenen, durch die Anpassungsstörung
ausgelösten psychischen Beeinträchtigungen in die Bewertung einzubeziehen. Die von der
Klägerin im Rahmen ihrer Untersuchung durch die Sachverständige geschilderte
Antriebsschwäche (sog. Morgentief) stellt durchaus eine spürbare Beeinträchtigung ihres
körperlichen Wohlbefindens dar. Allerdings war die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis
depressiv erkrankt, weshalb die Sachverständige den unfallbedingten Anteil an der durch
die Anpassungsstörung hervorgerufenen Verschlechterung ihrer psychischen Situation
nachvollziehbar mit 20% bemaß. Das zuerkannte Schmerzensgeld musste schließlich auch
der hälftigen Mithaftungsquote Rechnung tragen. Zusammenfassend stellt die Höhe des
zuerkannten Schmerzensgeldes von 2.500 EUR einen angemessenen Ausgleich dar.
b) Hinsichtlich des zugesprochenen Haushaltsführungsschadens enthält die angefochtene
Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin:
aa) Der Verletzte kann gem. § 843 Abs. 1 BGB, § 11 StVG unter dem rechtlichen Aspekt
der Vermehrung der Bedürfnisse auch für den Verlust der Fähigkeit, den eigenen Haushalt
zu führen, Schadensersatz verlangen. Allerdings ist nicht für jede noch so geringfügige
Beeinträchtigung in der Haushaltsführung Schadensersatz zu gewähren. Vielmehr tritt eine
durch die Zuerkennung von Schadensersatz auszugleichende Mehrung der Bedürfnisse
zum einen dann ein, wenn der Verletzte aufgrund des schädigenden Ereignisses die zuvor
erbrachten Haushaltsleistungen zumindest teilweise nicht mehr ausüben kann. Dem steht
es zum andern gleich, wenn die Ausübung der Haushaltstätigkeit bei wertender
Betrachtung aufgrund der erlittenen Verletzungen unzumutbar ist. Unter diesen
Voraussetzungen ist der Haushaltsführungsschaden auch erstattungsfähig, wenn der
Verletzte von der Anstellung einer Haushaltshilfe absieht (vgl. BGH, Urt. v. 8.10.1996 – VI
ZR 247/95, NJW 1997, 256; Palandt/Sprau, aaO. § 843 Rdnr. 8).
bb) Soweit das Landgericht den auf die Haushaltsführung entfallenden täglichen
Arbeitsaufwand unter Ausschöpfung des in § 287 ZPO eröffneten Rechtsrahmens auf 90
Minuten pro Tag geschätzt hat, begegnet die Entscheidung keinen Bedenken: Auch nach
der Einschätzung des Senats reicht diese Zeit aus, um einen studentischen Haushalt einer
Einzelperson in einem 33 m² großen Appartement zu bewältigen.
cc) Allerdings hat das Landgericht die zeitliche Grenze für den zuerkannten Anspruch zu
weit gezogen: Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht
bekundet, sie könne im Prinzip alle Arbeiten erledigen, die in ihrem Haushalt anfallen,
brauche hierfür nur „ewig lange Zeit“ und habe Schmerzen dabei. Diese Aussage impliziert,
dass es keine Haushaltstätigkeiten gab, zu deren Erledigung die Klägerin aufgrund der
unfallbedingten Verletzungen psychisch oder physisch außerstande war. Zwar bedingte die
mit der psychischen Erkrankung einhergehende Antriebsschwäche, dass die Klägerin für die
Erledigung der Haushaltstätigkeit mehr Zeit einplanen musste. Dennoch ist nicht ersichtlich,
dass diese Verlängerung der für die tägliche Hausarbeit aufzuwendenden Zeit in
Anbetracht der persönlichen Situation der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit
überschritt. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin durch die nicht näher
substantiierte Verlängerung der für die Haushaltsführung aufgewendeten Zeit in
relevantem Umfang an der Bewältigung anderer, bei wertender Betrachtung vorrangiger
Aufgaben gehindert wurde.
dd) Eine abweichende Beurteilung verlangt lediglich der Zeitraum von vier Wochen ab dem
Unfall: Innerhalb dieses Zeitraums war die Klägerin aufgrund der unfallbedingten
körperlichen Verletzungen und Beschwerden nach den bindenden Feststellungen des
Landgerichts arbeitsunfähig. Da die Arbeitsunfähigkeit auch aus den Bewegungsschmerzen
herzuleiten war, liegt der Rückschluss nahe, dass die Klägerin im vorgenannten Zeitraum –
unabhängig von ihrer psychischen Situation – auch in der Fähigkeit zur Haushaltsführung zu
40 Prozent beeinträchtigt war. Der hieraus resultierende Schadensersatzanspruch (36
Minuten am Tag für 28 Tage ergibt einen Zeitaufwand von ca. 17 Stunden; dies entspricht
bei einem Stundensatz von 9,45 EUR einem Betrag von ca. 160 EUR) liegt unter dem
tenorierten Zahlungsanspruch.
c) Soweit die Klägerin in dem Berufungsantrag Ziff. 1 b) die Zahlung eines materiellen
Schadensersatzes für die Beschädigung des Fahrrades begehrt, bedarf die landgerichtliche
Entscheidung einer Korrektur: Das Landgericht hat den auf Seite 10 des Urteils
zugesprochenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 EUR, dessen Höhe im
Berufungsrechtszug nicht angegriffen wird, bei der Tenorierung übersehen.
d) Der Klageantrag Ziff. 1 c) unterliegt in vollem Umfang der Abweisung, da die Klägerin
aus den unter Ziff. 2 genannten Gründen den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen
konnte, später als sechs Monate nach dem Unfallereignis an unfallursächlichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden.
e) Ebenso wenig steht der Klägerin der unter Ziff. 2 gestellte Feststellungsantrag zu. Die
Erhebung einer Feststellungsklage setzt gem. § 256 Abs. 1 ZPO ein Feststellungsinteresse
voraus. Dieses ist – sofern die Feststellungsklage bei der Verletzung eines absoluten
Rechtsgutes die Einstandspflicht bezüglich künftiger Schadensfolgen betrifft –
nachgewiesen, wenn der Eintritt künftiger Schadensfolgen möglich, nicht notwendigerweise
wahrscheinlich ist (BGH, Urt. v. 16.1.2001 – VI ZR 381/99, NJW 2001, 1432, vgl. BGHZ
116, 60, 75; Zöller/Greger, aaO., § 256 Rdnr. 8a). Dieser Schluss kann im vorliegenden
Rechtsstreit nicht gezogen werden. Aus den unter Ziff. 2 dargelegten Gründen besteht bei
verständiger Würdigung kein Grund, mit dem Eintritt unfallbedingter Dauerschäden zu
rechnen.
Die Hauptforderung war gem. § 288 Abs. 1, § 291 BGB zu verzinsen.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Streitwert war
hinsichtlich des Feststellungsantrags mit 1.500 EUR und hinsichtlich des Klageantrags zu 1
c) gem. § 42 Abs. 2 GKG mit 9.720 EUR festzusetzen. Die Revision war nicht zuzulassen,
da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).