Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.04.2002
OLG Saarbrücken: anschlussberufung, berufliche fähigkeit, lebensstellung, arbeitsmarkt, unternehmen, schutzwürdiges interesse, zukunft, rente, qualifikation, firma
OLG Saarbrücken Urteil vom 10.4.2002, 5 U 562/01 - 38
Berufsunfähigkeitsversicherung: Bedeutung des Rechts auf Arbeitszeitgestaltung bei
Berufsverweisung einer Selbstständigen auf Angestelltentätigkeit im Empfang; keine Pflicht
zum Erlernen von PC-Kenntnissen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4.7.2001
in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 27.8.2001 und 1.10.2001 - 14 0 203/97
- wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere
2044,74 Euro (= 3.999,16 DM) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes seit dem 23.8.2001 bis zum 31.12.2001 sowie nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 1.1.2002 zu
zahlen.
Es wird festgestellt, dass die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin erledigt ist.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 115 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Beklagten durch dieses Urteil beträgt 52.869,03 Euro (= 103.402,83
DM). Das ist zugleich der Streitwert für das Berufungsverfahren.
Gründe
Die Klägerin begehrt Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer bei der Beklagten seit 1983
bestehenden Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
(Versicherungsschein Nr. 4556579). Dem Versicherungsverhältnis liegen allgemeine
Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ, Bl. 88 ff d. A)
zugrunde.
Die 1949 geborene Klägerin absolvierte nach ihrem Hauptschulabschluss keine
Berufsausbildung und arbeitete bis zu ihrer Hochzeit 1968 in einem fremden Haushalt.
Danach betreute sie bis 1976 ihren 1968 geborenen Sohn und ihre 1970 geborene geistig
behinderte Tochter. Von ihrer Scheidung im Jahr 1976 an bis 1980 war sie als Putzfrau
tätig. 1980 übernahm sie eine Bäckereiverkaufsstelle im bis dieser 1992 abgerissen
wurde. Seit 1992 war die Klägerin selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger der
Firma
1979 war die Klägerin nach einem ersten Bandscheibenvorfall operiert worden. 1989 erlitt
sie einen erneuten Bandscheibenvorfall, der konservativ behandelt wurde. Im November
1993 wurde sie mit der Diagnose Rezidivbandscheibenvorfall im Segment L4/L5 und L5/S1
arbeitsunfähig geschrieben. Im Juni 1995 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie
berufsunfähig sei und Leistungen aus dem Versicherungsvertrag beanspruche. Nachdem
die Beklagte einen ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes Dr. vom 30.10.1995 (Bl. 15
ff. d. A) eingeholt hatte, lehnte sie Berufsunfähigkeitsleistungen mit Schreiben vom
8.1.1996 (Bl. 23 ff d. A) ab mit der Begründung, nach dem Bericht könne die Klägerin eine
leichte Bürotätigkeit weiterhin vollschichtig verrichten und deshalb auf die Mithilfe in einem
Büro oder in einer Registratur, aber auch auf eine Tätigkeit am Empfang eines großen
Unternehmens oder einer Verwaltungsbehörde verwiesen werden.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin rückständige Berufsunfähigkeitsrente von 63.702,30 DM
für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000 (61 x 1044,30 DM), einen Anspruch auf
Rückzahlung der für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000 von ihr geleisteten
Versicherungsbeiträge (16.246,49 DM), laufende monatliche Berufsunfähigkeitsrente von
1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis 1.11.2009 sowie die Befreiung von ihrer
Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zukunft geltend (Bl. 210 d. A.). Die Klägerin hat
behauptet, sie sei in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Handelsvertreterin für
Staubsauger infolge ihrer Bandscheibenproblematik zu mindestens 50 % berufsunfähig. Sie
sei auch gesundheitlich nicht in der Lage, einer Tätigkeit als Telefonistin nachzugehen.
Außerdem habe sie die Selbständigkeit gewählt, um sich in den Ferien und an den
Wochenenden um ihre behinderte Tochter kümmern zu können. Im übrigen handele es sich
bei den von der Beklagten aufgezeigten Verweisungsberufen um Schonarbeitsplätze, die
von den betreffenden Unternehmen oder Behörden nahezu ausschließlich mit bereits dort
beschäftigen, gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmern besetzt würden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 79.948,79 DM
nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung (18. 6.1997) zu zahlen,
2. darüber hinaus an die Klägerin für die Zeit ab 01.07.2000 und längstens bis zum
01.11.2009 eine monatliche Rente in Höhe von jeweils 1.044,30 DM zzgl. 4 % Zinsen
hieraus jeweils ab dem 3. Werktag eines jeden Monats zu zahlen,
3. darüber hinaus festzustellen, dass die Klägerin von der Verpflichtung zur Beitragszahlung
für die unter der Versicherungsscheinnummer 4556519 bei der Beklagten bestehende
Versicherung für die Zukunft befreit ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Berufsunfähigkeit der Klägerin in deren zuletzt ausgeübtem Beruf bestritten und
die Klägerin außerdem auf die Tätigkeit einer Telefonistin bei
oder einem anderen Unternehmen und auf eine Empfangstätigkeit in einem Unternehmen
oder in der öffentlichen Verwaltung verwiesen (Bl. 168 f., 250 d. A.).
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 4.7.2001 (Bl.
279 ff. d. A.) - der Tenor in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 1.10.2001 (Bl.
307 d. A.) - zur Zahlung von 79.948,79 DM (rückständige Rente und Erstattung von
Beitragsleistungen für die Zeit vom 1.6.1995 bis 30.6.2000) sowie einer monatlichen
Berufsunfähigkeitsrente von 1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis
1.11.2009 jeweils nebst gestaffelter Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Klägerin für
die Zukunft von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit ist. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu dem Beruf der
Klägerin als selbständiger Handelsvertreterin für Staubsauger und dem Ergebnis des
eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens sei die Klägerin in ihrem zuletzt
ausgeübten Beruf seit Juni 1995 berufsunfähig, weil sie infolge ihres Bandscheibenleidens
zum Heben und Tragen der bis zu knapp 18 kg schweren Gerätekoffer der Firma die sie
bei ihren Kundenbesuchen regelmäßig mit sich geführt habe, nicht mehr in der Lage sei.
Auf die Tätigkeit einer Telefonistin könne die Klägerin nicht verwiesen werden, weil diese
Tätigkeit nach dem Ergebnis des eingeholten berufskundlichen Gutachtens von der Klägerin
nicht ausgeführt werden könne. Sie erfülle nicht das von dem Sachverständigen dargelegte
Anforderungsprofil an Bewerber in Callcentern, das neben der Bereitschaft zur
Schichtarbeit und Kenntnissen der EDV zunehmend Fremdsprachenkenntnisse sowie eine
kaufmännische bzw. technische Ausbildung voraussetze. Vermittelnde Telefontätigkeiten
seien nicht länger der Schwerpunkt der Tätigkeiten, sondern der direkte Kundenkontakt.
Den dafür geltenden hohen Qualifikationsanforderungen werde die Klägerin ohne
Weiterbildung nicht gerecht. Auch eine über das reine Telefonieren hinausgehende
Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in einer öffentlichen Verwaltung könne die
Klägerin ohne Weiterbildungsmaßnahmen nicht ausführen, weil sie weder einen Computer
bedienen könne noch Erfahrungen in der Repräsentation eines Unternehmens bzw. einer
Verwaltung gegenüber Besuchen aufweise. Weiterbildungsmaßnahmen seien der Klägerin
nicht zumutbar, weil sie nach Darstellung des Sachverständigen aufgrund ihres
Gesundheitszustandes ohnehin keine Chance habe, eingestellt zu werden. Für die wenigen,
nicht intern vergebenen Stellen hätten Bewerber, die körperlich nur bedingt belastbar
seien, keine Einstellungsaussicht.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte beanstandet,
dass sie die Klägerin nicht auf eine Tätigkeit in einem Callcenter, sondern auf die Tätigkeit
einer Telefonistin verwiesen habe, deren Hauptaufgabe darin bestehe, ankommende
Telefonate entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Sowohl diese Tätigkeit als auch eine
darüber hinausgehende Empfangstätigkeit könne die Klägerin nach dem Ergebnis des vom
Landgericht eingeholten berufskundlichen Gutachtens aufgrund ihrer beruflichen
Fähigkeiten und Erfahrungen ausüben. Soweit sie nicht in der Lage sei, einfache
Bedienungen eines PC vorzunehmen, könne sie diese Fähigkeit im Rahmen einer ihr
zumutbaren internen Einweisung erwerben. Im übrigen habe das erstinstanzliche Gericht
die Frage der Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit mit dem in der
Berufsunfähigkeitsversicherung nicht versicherten allgemeinen Arbeitsplatzrisiko vermengt.
Die Beklagte beantragt,
- das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2001 (14 O 203/97) abzuändern
und die Klage abzuweisen sowie
- die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
- die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
- ihre eigene Berufung wegen eines Teilbetrages von 1000,06 DM für erledigt zu erklären
sowie
- das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2001 (14 O 203/97) abzuändern
und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag von
79.948,79 DM hinaus weitere 3.999,16 DM nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Gegenüber der Berufung der Beklagten verteidigt die Klägerin das erstinstanzliche Urteil
und bestreitet, dass sie zur Ausübung der von der Beklagten aufgezeigten
Verweisungstätigkeiten gesundheitlich in der Lage wäre. Ihre eigene Berufung hat die
Klägerin wegen eines Teilbetrages von 1.000,06 DM für erledigt erklärt, nachdem der
Tenor des landgerichtlichen Urteils durch Beschluss vom 01.10.2001 dahingehend
berichtigt worden ist, dass die Beklagte statt zur Zahlung von 78.948,73 DM zur Zahlung
von 79.948,79 DM verurteilt worden ist. Im übrigen macht die Klägerin geltend, die ihrem
erstinstanzlichen Klageantrag zu 1 zugrundeliegende Addition der bis Juni 2000 gezahlten
Beiträge sei fehlerhaft, für diesen Zeitraum stehe ihr ein weiterer Betrag von 44,24 DM zu.
Außerdem hätte das Landgericht ihren erstinstanzlichen Klageantrag zu 3 dahin auslegen
müssen, dass sie in die Feststellung der Befreiung von ihrer Verpflichtung zur
Beitragsleistung nicht nur für die Zukunft, d.h. ab Erlass des angefochtenen Urteils,
sondern für die Zeit ab dem 1.7.2000 begehrt habe. In dem Zeitraum zwischen dem
1.7.2000 und dem 4.7.2001 habe sie weitere Beiträge in Höhe von insgesamt 3954,92
DM gezahlt, die sie nunmehr im Wege der Leistungsklage geltend mache.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des vom Landgericht beauftragten
berufskundlichen Sachverständigen Dipl. Ing. Wegen des Ergebnissen der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.3.2002 (Bl. 375 ff. d. A.) verwiesen. Im übrigen
wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 279 ff. d. A.) und die im Berufungsrechtszug
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 1 Nr. 1, 2 und 4, § 2 Nr. 1 und 2 B-BUZ Anspruch auf eine
Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 1044,30 DM und Befreiung von ihrer Beitragspflicht
für den Versicherungsvertrag Nr. 4556579 seit dem 1.6.1995 bis längstens zum
1.11.2009 sowie auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge für die Zeit von Juni 1995 bis
Juni 2000 in Höhe von 16.246,49 DM.
I. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist die Klägerin infolge
einer ärztlich nachgewiesenen Krankheit jedenfalls seit Juni 1995 dauernd außerstande,
ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als selbständige Handelsvertreterin für Staubsauger der
Firma zu mehr als 50 % nachzugehen (§ 2 Nr. 1, 1. Halbsatz B-BUZ). Dieser Beruf war
dadurch geprägt, dass die Klägerin an jedem Arbeitstag neben ein bis zwei Stunden
Gruppenbesprechungen der Firma acht Stunden lang Kunden aufgesucht hat und dabei
Gerätekoffer der Firma mit sich führen und in die Wohnungen tragen musste, die ein
Gewicht von bis zu 18 kg aufwiesen. Das ergibt sich aus den Angaben der Zeugen (Bl. 114
d. A.) und Maas (B1. 115 d. A.) sowie den Schreiben der Firma vom 18.8.1998 (Bl. 131f
d. A.) und 4.9.1998 (Bl. 133 d.
A.), durch die der entsprechende Vortrag der Klägerin bei ihrer Anhörung durch das
Landgericht (Bl. 120 f. d. A) bestätigt worden ist.
Nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens des
Orthopäden Dr. vom 15.12. 1998 (Bl. 136 ff. d. A.) steht fest, dass die Klägerin diesen
Beruf wegen eines chronischen Bandscheibenleidens jedenfalls seit Juni 1995 nicht mehr
ausüben kann. Der Sachverständige hat ausgeführt (Bl. 148 f. d. A.), das vorliegende
chronische Bandscheibenleiden in Form eines Rezidivbandscheibenvorfalls L4/5 sowie eines
Bandscheibenvorfalls L5/S 1 habe durch seine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit seit
November 1993 zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit
der Klägerin geführt, insbesondere im Hinblick auf Hebe- und Tragetätigkeiten, das
Verharren in gebückter Haltung und längeres Stehen. Die der Klägerin maximal zumutbare
Last liege für Heben bei 15 kg und für Tragen bei 10 kg. Sie habe deshalb ihren Beruf
wegen der damit verbundenen Notwendigkeit, Koffer von einem Gewicht von bis zu knapp
18 kg zu heben und zu tragen, seit Juni 1995 nicht mehr ausüben können. Die weitere
Ausübung wäre mit dem Risiko einer zusätzlichen Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes einhergegangen. Damit ist eine seit Juni 1995 bestehende
mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit der Klägerin in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf als
selbständige Handelsvertreterin für Staubsauber bewiesen. Insoweit greift die Beklagte das
erstinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung auch nicht an.
II. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann die Klägerin auch keine andere Tätigkeit
ausüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer
bisherigen Lebensstellung entspricht (§ 2 Nr. 1, 2. Halbsatz B-BUZ).
1. Soweit die Beklagte die Klägerin auf die Tätigkeit einer reinen Telefonistin verweisen
möchte, deren Aufgabe im wesentlichen darin besteht, ankommende Telefonate
entgegenzunehmen und weiterzuleiten, scheitert dies daran, dass es eine solche Tätigkeit
nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten berufskundlichen Gutachtens des
Sachverständigen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gibt. Zwar muss bei der Feststellung,
ob Berufsunfähigkeit vorliegt, die Lage auf dem Arbeitsmarkt grundsätzlich unberücksichtigt
bleiben, Voraussetzung für eine Verweisung ist jedoch, dass es die dem
Versicherten angesonnene Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt überhaupt und nicht nur in
unbedeutendem Umfang gibt. Denn anderenfalls fehlt für den Versicherten schon von
vornherein - und ohne dass es auf die Frage nach freien Stellen noch ankommen könnte -
die Aussicht darauf, der ihm aufgezeigten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Deshalb
scheiden Verweisungen auf Tätigkeiten aus, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer
Zahl bereitstehen, dass von einem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr die Rede sein kann
(BGH, Urteil vom 3.6.1999 - IV ZR 211/98, VersR 1999, 1134, 1135; OLG Düsseldorf,
VersR 2001, 972).
In seinem Gutachten vom 20.11.2000 (Bl. 224 ff d. A.) hat der Sachverständige
ausgeführt, die Zahl der als Schonarbeitsplätze angebotenen Telefonistinnentätigkeiten sei
in den letzten Jahren sehr deutlich zurückgegangen. Zunehmend würden an die
Telefonistinnen weitere betriebliche Aufgaben delegiert, die ursprüngliche Tätigkeit der
Vermittlung von Telefongesprächen, d.h. die einfache Weiterleitung, entfalle durch die
technische Ausstattung modernster Telekommunikationsanlagen. Die wenigen
Telefonistinnenstellen, die Unternehmen noch zur Verfügung stellten, würden im Regelfall
durch interne Mitarbeiter besetzt, welche Anspruch auf Schonarbeitsplätze hätten, so dass
auf dem freien Markt diese Arbeitsplätze gar nicht oder nur noch selten angeboten würden
(S. 8 f. des Gutachtens, Bl. 232 f. d. A.). Diese Einschätzung hat der Sachverständige bei
seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht bestätigt (Bl. 248 f. d. A.) und in
seinem Ergänzungsgutachten vom 19.3.2001 (Bl. 252 ff. d. A.) hinzugefügt, dass Stellen,
bei welchen sich die Tätigkeit auf das Entgegennehmen bzw. die Weiterleitung von
Telefonaten beschränke, nur noch dort vorhanden seien, wo insbesondere sehbehinderte
Mitarbeiter eingesetzt würden; bei Freiwerden dieser Stellen würde jedoch keine
Neubesetzung mehr erfolgen (S. 2 f. des Ergänzungsgutachtens, Bl. 254 f. d. A.). Danach
kann von einem Arbeitsmarkt für reine Telefonistinnen praktisch nicht mehr die Rede sein.
2. Die Verweisung auf eine kombinierte Telefon- und Empfangstätigkeit in einem
Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung hat ebenfalls keinen Erfolg.
a. § 2 Nr. 1 B-BUZ beschränkt die Verweisungsmöglichkeit auf Tätigkeiten, die der
Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann. Voraussetzung ist,
dass der Versicherte aufgrund seiner vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten den
Aufgabenbereich des Vergleichsberufs im wesentlichen beherrscht. Etwaige Defizite
müssen nach Art und Umfang im Rahmen einer angemessenen Einarbeitung, wie sie jeder
Antritt einer neuen Arbeitsstelle mit sich bringt, ausgeglichen werden können. Zu einer
darüber hinausgehenden Fortbildung ist der Versicherte nach § 2 Nr. 1 B-BUZ nicht
verpflichtet (BGH, Urteil vom 11.12.1996 - IV ZR 238/95, VersR 1997, 436, 438; Urteil
vom 3.11.1999 - IV ZR 155/98, VersR 2000, 171, 173; OLG Hamm, VersR 1997, 479).
Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung nicht über alle für eine
Telefon- und Empfangstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 19.3.2001
werden von einer Empfangskraft ein kundenorientiertes Verhalten, darüber hinaus im
Regelfall aber auch Grundkenntnisse in der Bedienung eines PC verlangt (S. 4 f. des
Gutachtens, Bl. 256 f. d. A.). Es sei zwar - so der Sachverständige bei seiner Anhörung
durch den Senat (Bl. 375 ff d. A.) - nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber auch einmal
eine Bewerberin ohne solche Grundkenntnisse anstelle und bereit sei, sie innerhalb weniger
Tage einzuarbeiten. Entscheidend sei die Gesamtqualifikation. Das Fehlen von PC-
Kenntnissen werde der Arbeitgeber hinnehmen und die Bewerberin einarbeiten, wenn er
deren Qualifikation im übrigen besonders hoch schätze. Der Bewerberüberhang sei jedoch
so groß sei, dass auf dem Arbeitsmarkt im Regelfall neben der Fähigkeit zu
kundenorientiertem Verhalten PC-Grundkenntnisse vorausgesetzt würden. Die Klägerin
mag aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Handelsvertreterin für
Staubsauger in kundenorientiertem Verhalten geschult und erfahren sein; über
Grundkenntnisse in der Bedienung eines PCs verfügt sie unstreitig nicht. Dass ihre
Qualifikation für die Tätigkeit einer Empfangskraft auf dem Arbeitsmarkt als so
ungewöhnlich eingeschätzt würde, dass das Fehlen der PC-Kenntnisse dadurch
kompensiert werden könnte, kann angesichts der Tatsache, dass sie über keine spezifische
Vorbildung für die Tätigkeit einer Empfangskraft verfügt, ausgeschlossen werden.
Der Erwerb von PC-Grundkenntnissen würde für die Klägerin eine echte Fortbildung
bedeuten, die über eine angemessene Einarbeitung im Sinne eines Sichvertrautmachens
mit den speziellen betrieblichen Gegebenheiten einer neuen Arbeitsstelle (vgl. Rüther,
NVersZ 1999, 497, 501) hinausgeht und zu der sie nicht verpflichtet ist. Zwar werden PC-
Grundkenntnisse nach den mündlichen Angaben des Sachverständigen gegenüber dem
Senat in ganztägigen Seminaren mit einer Dauer von lediglich drei bis vier Wochen,
eventuell sogar nur von zwei bis drei Wochen, vermittelt. Die Klägerin, die bisher überhaupt
nicht mit EDV gearbeitet hat, würde damit aber eine ganz neue berufliche Fähigkeit
erwerben. Es geht nicht nur darum, dass sie sich in ein für sie neues System oder
Programm einarbeiten müsste, sondern sie müsste zunächst die bei allen Anwendungen
gleichermaßen erforderlichen Grundfertigkeiten im Umgang mit einem PC erlernen. Für
diesen Lernprozess mögen wenige Wochen oder sogar Tage genügen; ihm mag auch aus
der Sicht desjenigen, der ihn abgeschlossen hat, gegenüber den für den Umgang mit
verschiedenen Systemen und Programmen erforderlichen Kenntnissen keine eigenständige
Bedeutung mehr zukommen. Dennoch vermittelt er Fertigkeiten, die nicht der Anpassung
bereits erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten an die Bedürfnisse eines neuen
Arbeitsplatzes dienen, sondern eine neue Stufe in der beruflichen Qualifikation darstellen.
Die Klägerin würde nach einer solchen Fortbildung über eine neu- und andersartige
berufliche Fähigkeit verfügen als bisher.
Dass gilt unabhängig davon, dass nach den Angaben des Sachverständigen die
erforderlichen Grundkenntnisse nicht nur im Rahmen einer externen Schulung, sondern
theoretisch auch vom Arbeitgeber in der beruflichen Praxis vermittelt werden könnten,
wenn die Arbeitgeber nicht aus Gründen eines arbeitsmarktbedingten Bewerberüberhangs
diese Qualifikation voraussetzen könnten. Die Verweisung setzt voraus, dass der
Versicherte über die zur Aufnahme der Verweisungstätigkeit erforderliche Ausbildung und
Erfahrung bereits verfügt. Dem steht die Möglichkeit, die erforderliche Qualifikation im
Rahmen der beruflichen Praxis erst zu erwerben, nicht gleich. Es geht deshalb nicht zu
Lasten des Versicherten, wenn diese Möglichkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht
gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. 12.1996, a.a.0.).
b. Davon abgesehen kann die Klägerin nicht auf eine kombinierte Telefon- und
Empfangstätigkeit in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung verwiesen
werden, weil dies nicht ihrer bisherigen Lebensstellung entspräche.
Zwar werden dem die Verweisung begrenzenden Gesichtspunkte der "Lebensstellung"
herkömmlich vor allem das erzielbare Einkommen und die soziale Wertschätzung
zugeordnet. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann, darf ihm keinen
wirtschaftlichen und/oder gesellschaftlichen "Abstieg" abverlangen (BGH 11.11.1987 IVa
ZR 240/86 VersR 1988, 234; Senatsurteil vom 31.1.1996 5 U 374/95-26- NJW-RR 1997,
791, 792; Voit Rdn. 356 ff, 372 ff). Wäre dies eine erschöpfende allgemeine
Umschreibung der bedingungsgemäß hinzunehmenden Nachteile einer Verweisung, so
wäre - jedenfalls ohne weitere Aufklärung - offen, ob die Klägerin als berufsunfähig
betrachtet werden könnte: Es ist nicht auszuschließen, dass das erzielbare Einkommen
einer Telefonistin und Empfangskraft über demjenigen liegt, das sie als selbständige
Handelsvertreterin erzielt hat. Auch kann nicht von vornherein das allgemeine Ansehen, das
einer Telefonistin und Empfangskraft, die immerhin den Zugang zu Produkten und
Dienstleistungen vermittelt und von deren Qualifikation gewissermaßen der "erste Eindruck"
von dem privaten oder öffentlichen Unternehmen abhängt, geringer gewichtet werden als
jenes, das mit einer von Tür zu Tür reisenden Handelsvertreterin für Haushaltsgeräte -
ohne deren Arbeit abzuwerten - verbunden wird.
Die "Lebensstellung" eines Berufstätigen wird aber zunehmend nicht nur von seinem
Verdienst und - ohnehin in geringerem Maße - von der Bedeutung bestimmt, die die
Gesellschaft seiner Arbeit zuspricht. Auch bisher hat die Rechtsprechung andere Kriterien -
Aufstiegschancen (BGH 30.5.1990 IV ZR 43/89 VersR 1990; OLG Hamm 5.6.1992 NJW-
RR 1993, 34), Selbständigkeit (differenzierend BGH 19.11.1985 IVa ZR 23/84 VersR
1986, 278; 11.11.1987 IvV ZR 240/86 VersR 1988, 234), Arbeitsort (Senat U. v.
10.1.2001 - 5 U 720/99-48-) oder auch Arbeitszeit (LG Stuttgart VersR 1985, 254) - im
Rahmen ihrer Wertung berücksichtigt, ob eine vom Versicherer vorgenommene
Verweisung die Lebensstellung des Versicherten wahren würde.
Mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Gestalt, die sie auch im Streitfall
vereinbarungsgemäß hat, will der Versicherungsnehmer sich nicht - nur - vor dem Risiko
des gesundheitsbedingten Verlustes (oder der Verringerung) seines Einkommens schützen.
Verspricht ein Versicherer Leistungen bei gesundheitsbedingten erheblichen
Beeinträchtigungen des Berufs des Versicherten, so kann sein Versprechen nicht außer
Acht lassen, dass ein „Beruf“ nicht nur die individuelle Existenz in wirtschaftlicher Hinsicht
sichert, sondern - wie es auch den Erkenntnissen der Verfassungsrechtsprechung
entspricht - Grundlage der Lebensführung und der freien Entfaltung der Persönlichkeit im
Bereich der individuellen Leistung insgesamt ist. Daher können im Einzelfall auch nicht
kommerzialisierte persönlichkeitsbezogene Vor- und Nachteile einer beruflichen Tätigkeit
selbst die Lebensstellung mitbestimmen. Das gilt vor allem für die
einkommensunabhängige Freiheit, über das Verhältnis von beruflicher Inanspruchnahme
und Freizeit nach eigenem Belieben zu disponieren. Die "Lebensstellung" eines
Berufstätigen kann maßgeblich davon beeinflußt werden, ob er seine Arbeitsleistung tags
oder nachts, vormittags oder nachmittags, Teile des Jahres oder ganzjährig erbringen
muss, weil sich seine gesamte Lebensführung im übrigen nach diesen, zur Sicherung seiner
wirtschaftlichen Existenz notwendigen Vorgaben richten muss. Der Wechsel aus einer
Tätigkeit mit selbst bestimmter, weithin frei wählbarer in eine Tätigkeit mit fremd
bestimmter Arbeitszeit kann im Einzelfall zu gewichtigen, die bisherige Gestaltung des
Lebens belastenden Nachteilen führen, gegen deren gesundheitsbedingten Eintritt in einer
Berufsunfähigkeitsversicherung, die keine bloße Verdienstausfallversicherung ist,
Versicherungsschutz besteht.
Dazu ist allerdings wenigstens Voraussetzung, dass die Disposition über die Arbeitszeit den
bisherigen Beruf mehr als nur beiläufig geprägt hat und ihr Verlust für den Fall einer
Verweisung nachweisbare, rechtlich erhebliche Beeinträchtigungen von Gewicht nach sich
zieht. Verwehrt eine Verweisung einer Versicherten - unstreitig wie hier oder
nachgewiesenermaßen - die von ihr bislang wahrgenommene und von ihr in plausibler
Weise für richtig gehaltene Betreuung eines behinderten Kindes, so kann eine auch die
grundrechtlichen Wertentscheidungen beachtende Auslegung des in den
Versicherungsbedingungen enthaltenen Begriffs der Lebensstellung dazu führen, dass eine
Verweisung ausgeschlossen ist.
Im Fall der Klägerin hat dieses zeitliche Element aufgrund ihrer persönlichen Situation die
durch den Beruf gewährte Lebensstellung besonders geprägt. Als selbständige
Handelsvertreterin stand es ihr frei, aufgrund einer autonomen Entscheidung jeweils zwei
Wochen während der Osterferien; drei Wochen in den Sommerferien, eine Woche in den
Herbstferien und zwei Wochen über Weihnachten sowie zusätzlich jeweils an einem Freitag
zwischen den Ferien nicht zu arbeiten, um ihre erwachsene behinderte Tochter, die in
einem Wohnheim mit angeschlossener Behindertenwerkstatt lebt, in den Ferien und an
sog. Abholwochenenden zu sich zu nehmen und persönlich zu betreuen. Diese Freiheit, die
ihr ihre berufliche Stellung als Selbständige gewährte, würde die Klägerin bei der
Verweisung auf eine abhängige Tätigkeit als Empfangskraft einbüßen. Sie hätte in diesem
Fall nach den Angaben des Sachverständigen Müller nur dreißig Tage Urlaub im Jahr. Schon
um diesen Urlaub stets in den Schulferien nehmen zu können, müsste sie das Wohlwollen
des Arbeitgebers und der Kollegen in Anspruch nehmen. Für die darüber hinausgehende
Zeit wäre sie darauf angewiesen, dass ihr ein Arbeitgeber unbezahlten Urlaub oder eine
Teilzeitbeschäftigung gewährt. Eine - uneingeschränkte - Verpflichtung des Arbeitgebers
dazu besteht auch unter Berücksichtigung des Gesetzes über Teilzeitarbeit vom
21.12.2000 (BGBl 2000, 1966) nicht. Anspruch auf Verringerung und auf eine bestimmte
Verteilung der Arbeitszeit hat nach § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit nur der
Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und dessen
Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Voraussetzung ist
außerdem, dass nicht betriebliche Gründe der Verringerung der Arbeitszeit
entgegenstehen.
Die für die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen Situation mit einer Einschränkung ihrer
zeitlichen Dispositionsfähigkeit verbundenen Nachteile werden nicht durch Vorteile in
anderer Hinsicht kompensiert. Dass das Ansehen und die Wertschätzung einer angestellten
Empfangskraft spürbar über dem Niveau des Berufs einer selbständigen Handelsvertreterin
für Staubsauger der Firma liegt, macht auch die Beklagte nicht geltend. Sie trägt allerdings
vor, das Einkommen einer Telefonistin - gleiches soll wohl für eine kombinierte
Telefonistinnen- und Empfangstätigkeit gelten - betrage monatlich 2000 DM brutto bei 29
Stunden pro Woche, während die Klägerin als selbständige Handelsvertreterin 1992 nur ein
zu versteuerndes Einkommen von 12.813 DM und 1993 von 6.492 DM bezogen habe.
Danach wäre das Einkommen der Klägerin bei der Verweisungstätigkeit deutlich höher als
ihr früher erzieltes Einkommen. Die Nachteile, die eine abhängige Verweisungstätigkeit im
Hinblick auf die zeitliche Dispositionsfähigkeit für die Klägerin mit sich bringt, lassen sich
aber ihrer Art nicht durch ein höheres Einkommen aufwiegen. Bei ihrer Anhörung durch den
Senat hat die Klägerin - unwidersprochen - vorgetragen, eine Rücknahme der bisher
geübten persönlichen Betreuung ihrer Tochter sei ihr nicht deshalb unmöglich oder
unzumutbar, weil ihre Tochter nicht auch in den Ferien oder an den Abholwochenenden im
Wohnheim bleiben könnte oder weil ihr dafür zusätzliche Kosten entstünden. Es sei
vielmehr so, dass ihre Tochter schon seit dreißig Jahren ganz verstört reagiere, wenn sie
die Betreuung zeitlich zurücknehme oder nur Minuten zu spät komme. Ihre Tochter sei sehr
stark auf sie fixiert. Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund selbständig gearbeitet hat,
um sich aus eigenem Entschluss und unter Inkaufnahme von Einkommensverlusten
zeitliche Freiräume für die Betreuung ihrer Tochter verschaffen zu können, ist es ihr nach
Ansicht des Senats nicht zumutbar, zum Zwecke der Vermeidung einer Berufsunfähigkeit
eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen, die ihre zwar einhöheres Einkommen, aber
keine vergleichbare zeitliche Dispositionsfähigkeit gewährt.
III. Der Höhe nach hat das Landgericht der Klägerin zu Recht einen Betrag von 79.948,79
DM für rückständige Rente und geleistete Beiträge sowie eine monatliche
Berufsunfähigkeitsrente von 1044,30 DM für die Zeit vom 1.7.2000 bis 1.11.2009
zuerkannt. Der Betrag von 79.948,79 DM setzt sich wie folgt zusammen:
Rente vom 1.6.95 bis 30.6.200061 x 1044,30 DM= 63.702,30 DM
Geleistete Beiträge für die Zeit
von
06/95-10/95
5 x 219,33 DM
= 1096,65 DM
11/95-12/95
2 x 221,94 DM
= 443,88 DM
01/96-12/96
12 x 235,84 DM = 2830,08 DM
01/97-10/97
10 x 256,74 DM = 2567,40 DM
11/97-10/98
12 x 279,36 DM = 3352,32 DM
11/98-06/00
20 x 300,02 DM = 6000,40 DM
gesamt
16.290.73 DM
79.993,03 DM
Da die Klägerin an geleisteten Beiträgen mit ihrer Klage insgesamt nur 16.246,49 DM
zurückgefordert hatte, war die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt
79.948,79 DM zu verurteilen.
Soweit das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 4 % Zinsen aus den in der Zeit von
Juni 1995 bis Juni 2000 fällig gewordenen monatlichen Renten von 1044,30 DM und den
für die entsprechenden Monate gezahlten Beiträgen jeweils ab dem 1. Werktag des
Fälligkeitsmonats der Rente bzw. des Beitrags verurteilt hat, ging die Verurteilung
entgegen § 308 ZPO über den Antrag der Klägerin hinaus, die in erster Instanz lediglich 4
% Zinsen aus 79.948,79 DM seit Klageerhebung gefordert hatte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88,
BGHZ 111, 158 unter I2; Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125
unter III 2) kann jedoch der Antrag der Klägerin auf Zurückweisung der Berufung der
Beklagten als Genehmigung der über ihren Antrag in erster Instanz hinausgehenden
Verurteilung ausgelegt und als zulässige Erweiterung ihres Klagebegehrens in der
Berufungsinstanz angesehen werden. Der vom Landgericht zuerkannte Zinsanspruch
beruht - ebenso wie der von der Klägerin weiter geltend gemachte Anspruch auf 4 %
Zinsen aus den ab dem 1.7.2000 fällig werdenden monatlichen Renten von 1.044,30 DM
ab dem 3. Werktag des jeweiligen Fälligkeitsmonats - auf § 288 BGB.
B. Die Berufung der Klägerin ist als Anschlussberufung zulässig und begründet.
I. Allerdings war die von der Klägerin am 13.8.2001 eingelegte selbständige Berufung
gemäß § 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO unzulässig, weil der Wert des
Beschwerdegegenstandes 1500 DM nicht übersteigt. Beschwerdegegenstand ist der
Betrag, um den der Berufungskläger durch das Urteil der ersten Instanz in seinem Recht
verkürzt zu sein behauptet und in dessen Höhe er mit seinem Berufungsantrag
Abänderung des Urteils beantragt (Zöller-Gummer, ZPO 21. Aufl., § 511 a Rn 4). Dieser
Betrag betrug hier lediglich 1000,06 DM.
Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Rückerstattung weiterer
Beiträge für die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 in Höhe von 44,24 DM (= Differenz
zwischen 16.290,73 DM und 16.246,49 DM) geltend macht, die in ihrer Addition der für
die Zeit von Juni 1995 bis Juni 2000 gezahlten Beiträge in erster Instanz gefehlt hatten, ist
sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, weil dieser Teil in erster Instanz nicht
beantragt war.
Im Ergebnis gilt das gleiche, soweit die Klägerin mit ihrer Berufung darüber hinaus die für
die folgende Zeit vom 1.7.2000 bis 3.7.2001 gezahlten Beiträge in Höhe von 3.954,92
DM zurückfordert. Dieser Leistungsantrag ersetzt zwar die in erster Instanz begehrte
Feststellung auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für diesen Zeitraum.
Denn der mit Schriftsatz vom 7.6.2000 formulierte Klageantrag zu 3 (Feststellung der
Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für die Zukunft) war dahin auszulegen,
dass die Klägerin Feststellung der Befreiung ab dem 1.7.2000 begehrte, weil sie die
Beitragsleistungen bis zu diesem Zeitpunkt beziffert geltend gemacht hat, so dass kein
Zweifel bestehen konnte, dass der Feststellungsantrag den gesamten sich anschließenden
Zeitraum ab Juli 2000 umfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 6.6.2000 - VI ZR 172/99,
VersR 2000, 1521 unter II 2). Die Rechtshängigkeit dieses Feststellungsantrag ist jedoch
entfallen, nachdem das Landgericht den Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Juli 2000
bis 3. Juli 2001 nicht beschieden und die Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2
ZPO die Ergänzung des Urteils beantragt hat. Das Landgericht hat eine Auslegung des
Feststellungsantrags zu 3 dahin, dass er auch die Beitragspflicht für die Zeit zwischen dem
1.7.2000 und dem 3.7.2001 umfasst, in seinem (ersten) Berichtigungsbeschluss vom
27.8.2001 (Bl. 297 f. d. A.) abgelehnt, indem es ausgeführt hat, der Tenor
(Betragsbefreiung für die Zukunft = ab Verkündung des Urteils am 4.7.2001) entspreche
dem Antrag der Klägerin. Das bedeutet, dass das Landgericht den darüber
hinausgehenden Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil nicht abweisen wollte,
sondern irrtümlich als nicht gestellt angesehen hat. Damit hat es diesen Teil des von der
Klägerin geltend gemachten Anspruchs im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO übergegangen. Die
Klägerin hätte deshalb innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils (§ 321 Abs.
2 ZPO) Urteilsergänzung beantragten müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die
Rechtshängigkeit des Befreiungsanspruchs für die Zeit von Juli 2000 bis zum 3.Juli 2001
inzwischen entfallen. Die Klägerin kann den Anspruch in der Berufung nur noch im Wege
der Klageerweiterung einführen (BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89; NJW 1991,
1683, 1684; Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 321 Rn 8; Zöller-Gummer, a.a.O., § 537
Rn 3), die ihrerseits eine zulässige Berufung voraussetzt (BGH, Urteil vom 11.10.2000 - VIII
ZR 321/99, NJW 2001, 226).
(Scheinbar) beschwert war die Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil also nur dadurch,
dass das Landgericht vor der Urteilsberichtigung unter Nr. I des Tenors statt der
geforderten 79,948,79 DM nur 78.948,73 DM, d.h. 1000,06 DM zu wenig ausgeurteilt
hatte. Mit dieser Beschwer wurde der für eine zulässige selbständige Berufung
erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von Anfang an nicht erreicht.
II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch als unselbständige Anschlussberufung zulässig und
begründet.
1. Die unselbständige Anschlussberufung setzt keine (Mindest-)Beschwer voraus und kann
auch allein zum Zwecke der Klageerweiterung eingelegt werden (BGH, Urteil vom
25.11.1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; Musielak-Ball, ZPO 2. Aufl., § 521 Rn. 9).
Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 13.09.2001 kann in eine unselbständige
Anschlussberufung umgedeutet werden. Auch im Verfahrensrecht gilt analog § 140 BGB
der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame
umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem
mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners
entgegensteht (BGHR ZPO § 522 a Abs. 1 Umdeutung 1). Die Auslegung nach dem
mutmaßlichen Parteiwillen darf in Fällen der vorliegenden Art nur nicht ergeben, dass die
Partei ausschließlich ein selbständiges Rechtsmittel einlegen und keinesfalls - etwa als ein
Weniger oder hilfsweise - auch die Abhängigkeit von dem Rechtsmittel des Gegners gewollt
hat. In aller Regel wird aber eine Partei eine unzulässige Hauptberufung als zulässige
Anschlussberufung retten wollen (BGH, Urteil vom 6.5.1987 - IV b ZR 51/86, NJW 1987,
3263). Daran besteht auch hier kein Zweifel, nachdem die Klägerin noch nach den in der
mündlichen Verhandlung vom 9.1.2002 vom Senat geäußerten Bedenken gegen die
Zulässigkeit ihrer selbständigen Berufung ihr Berufungsbegehren weiter verfolgt hat. Zwar
kann nicht schon ihre Berufungsschrift vom 13.08.2001 nachträglich in eine
(unselbständige) Anschlussberufung umgedeutet werden, weil sie keinen Anhaltspunkt
dafür enthält, dass lediglich Anschlussberufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH,
Beschluss vom 6.7.2000 - VII ZB 29/99, NJW 2000, 3215), wohl aber ihr
Berufungsbegründungsschriftsatz vom 13.9.2001, aus dem sich ergab, dass die
selbständige Berufung der Klägerin wegen Fehlens der erforderlichen Beschwer unzulässig
war.
2. Die Anschlussberufung ist in vollem Umfang begründet.
a. In Höhe eines Betrages von 1000,06 DM hat sich die Anschlussberufung nach ihrer
Einlegung dadurch erledigt, dass das Landgericht den Tenor des angefochtenen Urteils
durch Beschluss vom 1.10.2001 entsprechend berichtigt hat. Auf den dahingehenden
Antrag der Klägerin war deshalb in diesem Umfang die Erledigung der Anschlussberufung
festzustellen.
Die Frage, ob auch ein Rechtsmittel Gegenstand einer (einseitigen) Erledigungserklärung
sein kann, ist allerdings umstritten. In einem Sonderfall, in dem der Rechtsmittelführer im
angefochtenen Urteil irrtümlich als Partei bezeichnet war und sich die ursprünglichen
Parteien am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hatten, hat der Bundesgerichtshof eine
einseitige Erledigungserklärung nach Berichtigung des angefochtenen Urteils nicht
zugelassen (Urteil vom 14.7.1994 - IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832, 2834). Auch nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998,
2453, 2454; ebenso Zöller-Vollkommer, ZPO 22. Aufl., § 91 a Rn 19; Musielak-Wolst, ZPO
2. Aufl., § 91 a Rn 8, jeweils m. w. Nachw. zum Streitstand) besteht aber jedenfalls dann
ein Bedürfnis für eine solche Erledigungserklärung, wenn nur auf diese Weise eine
angemessene Kostenentscheidung möglich ist. So liegt der Fall hier. Es erscheint unbillig,
die Klägerin mit den Kosten zu belasten, die auf den durch die Berichtigung des
landgerichtlichen Urteils gegenstandslos gewordenen Teil ihrer Anschlussberufung entfallen.
Die Beklagte ist der Berufung der Klägerin entgegen getreten, obwohl der damit
weiterverfolgte Anspruch in vollem Umfang begründet war. Die Klägerin hat keine andere
Möglichkeit als die Erledigungserklärung, um der auf den erledigten Teil ihrer
Anschlussberufung entfallenden Kostenlast zu entgehen, weil eine Erledigung der
Hauptsache nicht eingetreten ist. Es bliebe ihr also nur die Berufungsrücknahme mit der
Kostenfolge des § 515 Abs. 3 ZPO. Deshalb ist es hier geboten, eine einseitige, auf die
Anschlussberufung beschränkte Erledigungserklärung der Klägerin zuzulassen.
Der in der Erledigungserklärung liegende Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung
der (Anschluss-)Berufung ist auch begründet. Die Anschlussberufung war hinsichtlich des
Betrages von 1000,06 DM zunächst zulässig und begründet, wie sich aus den
Ausführungen oben (siehe unter B I A und unter A III) ergibt. Durch die Berichtigung des
landgerichtlichen Urteils ist sie bezogen auf den Betrag von 1000,06 DM unzulässig
geworden, denn eine Anschließung kann nicht mit einem Antrag erfolgen, der dem bereits
in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH, Urteil vom 2.10.1987 - V ZR
42/86, NJW-RR 1988, 185 unter I).
b. Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung geltend macht, sie habe in der Zeit von
Juni 1995 bis Juni 2000 Beitragsleistungen von 16.290,73 DM und damit 44,24 DM mehr
erbracht als sie in erster Instanz gefordert hatte, ergibt sich die Begründetheit ihrer
Berufung ebenfalls bereits aus den Ausführungen zur Berufung der Beklagten (oben unter A
III).
Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 1 Nr. 4 B-BUZ ein Anspruch auf Rückerstattung
weiterer Beitragszahlungen in der Zeit vom 1.7.2000 bis 3.7.2001 in Höhe von 3954,92
DM zu. In dieser Zeit hat die Klägerin unstreitig folgende Beitragsleistungen erbracht:
07/00-10/00
4 x 3 00, 02 DM= 1.200,08 DM
11/00-06/01
8 x 338,89 DM = 2.711,12 DM
01. bis 03.07.00
43.72 DM
3.954,92 DM
Insgesamt hat die Klägerin danach Anspruch auf Erstattung weiterer Beiträge in Höhe von
3.999,16 DM = 2044,74 Euro.
c. Gemäß §§ 291, 288 ZPO in der seit dem 1.5.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1
Satz 3 EGBGB) hat die Klägerin außerdem Anspruch auf 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetz aus 2044,74 Euro für die Zeit
zwischen Eintritt der Rechtshängigkeit, das heißt, seit Zustellung ihrer Berufungsschrift am
23.8.2001, und dem 31.12.2001 sowie auf 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch aus 2044,74 Euro seit dem 1.1.2002 (Art. 229 § 7 Abs. 1 Nr. 1
EGBGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert ( 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten beruht auf § 26
Nr. 8 EGZPO. Der festgesetzte Betrag von 103.402,83 DM (52.869,03 Euro) setzt sich
wie folgt zusammen
Wert der Rente gemäß § 9 ZPO
1044,30 DM x 12 x 3,5= 43.860,60 DM
Wert der Beitragsbefreiung für die Zukunft
338,89 DM x 12 x 3,5 = 14.233,38 DM
Rückständige Rente bei Klageeinreichung 05/971044,30 DM x 24
= 25.063,20 DM
Anspruch auf Beitragsrückerstattung
Juni 1995 - Juni 2000
16.290,73 DM
Juli 2000 - Juli 2001
3.954.92 DM
103.402,83 DM