Urteil des OLG Saarbrücken vom 14.12.2005
OLG Saarbrücken: streitgenosse, anwaltskosten, unterliegen, anteil, entlastung, gegenpartei, innenverhältnis, einfluss, aufteilung, widerklage
OLG Saarbrücken Beschluß vom 14.12.2005, 2 W 353/05 - 63
Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden mittellosen
Streitgenossen
Leitsätze
Zum Kostenerstattungsanspruch des obsiegenden - mittellosen - Streitgenossen bei
gleichzeitigem Unterliegen des anderen -vermögenden - Streitgenossen
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juni 2005 -
14 O 66/98 - wird teilweise dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin an die
Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten der ersten und zweiten Instanz über die bereits
zuerkannten Beträge hinaus auf weitere 971,97 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.
August 2004 festgesetzt werden.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 971,97 Euro.
4. Der Beklagten zu 1) wird mit Wirkung vom 20. Juni 2005 ratenfreie Prozesskostenhilfe
für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Gründe
I.
Die Klägerin verklagte die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung. Diese verteidigten
sich gegen die Klage und erhoben in zweiter Instanz Widerklage. Nach dem Urteil des
Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2003 - 7 U 418/99-112 - wurden der
Klägerin die der Beklagten zu 1) entstandenen Kosten der ersten Instanz ganz sowie der
zweiten Instanz zu 2/3 auferlegt und die Beklagte zu 1) hat u. a. 1/6 der zweitinstanzlichen
Kosten der Klägerin zu tragen. Mit Schriftsatz vom 5. August 2004 haben die Beklagten
insgesamt 12.029,15 Euro zum Kostenausgleich angemeldet. In dem angefochtenen
Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von
der Klägerin an die Beklagte zu 1) zu erstattenden Kosten auf 1.530,80 Euro nebst Zinsen
festgesetzt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit ihrem als Erinnerung bezeichneten
Rechtsmittel, mit dem sie die Kostenfestsetzung auf der Basis eines kopfteiligen Anteils der
beiden Beklagten begehrt und für das sie um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bittet.
Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Der Rechtspfleger des
Landgerichts hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht
abgeholfen.
II.
Das nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde
Rechtsmittel ist begründet und führt zur Abänderung des angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend, dass die Klägerin der Beklagten zu 1) weitere
971,97 Euro - nebst Zinsen - zu erstatten hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt folgendes: Wenn Streitgenossen in
einem Prozess durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten wurden und ein
Streitgenosse obsiegt hat, während ein anderer unterlegen ist, so kann der obsiegende
Streitgenosse grundsätzlich den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden
Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (BGH, MDR 2003,
1140, m.w.N.). Dem trägt das Begehren der Beklagten zu 1) Rechnung, indem sie die
Festsetzung der Kosten unter Berücksichtigung eines auf sie entfallenden Hälfteanteils an
den auf der Beklagtenseite entstandenen Gesamtkosten verlangt.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kommt der Ansatz einer geringeren Beteiligung
der Beklagten zu 1) an den Gesamtkosten vorliegend nicht in Betracht. Von der Aufteilung
nach Kopfteilen wird zwar nach der wohl herrschenden Rechtsprechung dann eine
Ausnahme gemacht, wenn der obsiegende Streitgenosse im Innenverhältnis mehr Kosten
zu tragen hat, als es seinem nach Kopfteilen bestimmten Haftungsanteil entspräche, etwa
weil der unterlegene Streitgenosse mittellos ist und daher von ihm ein Ausgleich nach §
426 BGB nicht erlangt werden kann (vgl. hierzu: BGH, a.a.O.; s. auch OLG Hamm, JurBüro
2005, 91).
Von einem solchen Sachverhalt ist hier jedoch gerade nicht auszugehen, denn vorliegend
hat der mittellose und nicht der - nach Ansicht des Landgerichts - vermögende
Streitgenosse obsiegt. Dass indes der obsiegende Streitgenosse weniger erstattet
verlangen kann, als es seinem kopfteiligen Anteil an den Gesamtkosten entspricht, weil nur
der andere Streitgenosse über die Mittel verfügt, um die Anwaltskosten aufzubringen, wird
soweit ersichtlich nirgends vertreten und ist auch nicht zu rechtfertigen; denn dies hätte
zur Konsequenz, dass der grundsätzlich erstattungspflichtige Prozessgegner nur deswegen
geringere Kosten zu tragen hätte, weil die mittellose und nicht die vermögende Partei
obsiegt hat. Zu einer solchen Entlastung des Prozessgegners besteht jedoch kein Anlass.
Dies gilt umso mehr, als im Hinblick auf einen den Kopfteilen entsprechenden
Kostenerstattungsanspruch der mittellosen Partei ein Gesamtschuldnerausgleich nach §
426 BGB anders als bei deren Unterliegen nicht an deren sonstigen Vermögenslosigkeit
scheitern würde. Dieser Erwägung steht auch nicht die insoweit vom Rechtspfleger
angeführte "Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO" entgegen, denn diese kommt hier
nicht zum Tragen, weil sie das Verhältnis zur unterliegenden Gegenpartei nicht betrifft (§
123 ZPO).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1) die Kosten der
Revisionsinstanz in einem von der Kopfteilhaftung abweichendem, ungünstigerem
Verhältnis geltend gemacht hat, weil diese Kosten nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens sind. Unter den gegebenen Umständen kommt es auch nicht darauf an, welche
Kosten von der Landeskasse wegen der bewilligten Prozesskostenhilfe direkt an den
Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) gezahlt wurden, denn auf die
Kostenfestsetzung hat dies lediglich insofern Einfluss, als der nach § 130 BRAGO erfolgte
Anspruchsübergang auf die Landeskasse zu berücksichtigen ist, wie es in dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auch zu Recht - in Höhe eines die
erstinstanzlichen Kosten betreffenden Betrages von 136,07 Euro (vgl. Kostenfestsetzung
vom 9. Mai 2005) - geschehen ist.
Nach alledem sind die auf der Beklagtenseite angefallenen Anwaltskosten nach Kopfteilen
und somit hälftig bei der Kostenberechnung in Ansatz zu bringen. Dem trägt der
angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss in Bezug auf die Kosten der zweiten Instanz
Rechnung, so dass lediglich hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten eine Korrektur
vorzunehmen ist.
Diese Kosten der Beklagten in der ersten Instanz belaufen sich nach den unangefochten
gebliebenen und letztlich auch zu keinen Bedenken Anlass gebenden Berechnungen in dem
angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss auf 2.621,83 Euro; die Hälfte hiervon entfällt
auf die Beklagte zu 1), so dass insoweit ein Betrag in Höhe von 1.310,92 Euro statt der
vom Landgericht angesetzten 338,95 Euro zu berücksichtigen ist. Damit erhöht sich der
Kostenerstattungsanspruch der Beklagten zu 1) um 971,97 Euro nebst Zinsen (= Hälfte
der Kosten erster Instanz: 1.310,92 Euro + erstattungsfähige Kosten zweiter Instanz:
2.495,52 Euro - an die Klägerin zu erstattende Kosten: 1.167,70 Euro - auf die
Landeskasse übergegangen: 136,07 Euro - im Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt:
1.530,80 Euro). Entsprechend ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zu
ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Beklagten zu 1) war antragsgemäß für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe
zu bewilligen (§§ 114 ff ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574
Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).