Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.12.2003
OLG Saarbrücken: unterhalt, eheliche wohnung, getrennt leben, leistungsfähigkeit, pflegeheim, altersrente, verfügung, renteneinkommen, rechtskraft, ehescheidung
OLG Saarbrücken Urteil vom 4.12.2003, 6 UF 38/03
Nachehelicher Unterhalt: Dauerhafte Unterbringung des Unterhaltspflichtigen im
Pflegeheim; Unterhaltsausschluss bei im vorgerückten Alter geschlossener, nur drei Jahre
dauernder Ehe
Leitsätze
Zur Versagung des Unterhaltsausschlusses nach Scheidung einer im vorgerückten
Lebensalter geschlossenen, nur drei Jahre bestehenden Ehe.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 1. April 2003 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen - 8 F 567/01 - teilweise abgeändert und im 3.
Absatz der Entscheidungsformel (nachehelicher Unterhalt) wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt, an die
Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in
Höhe von (Elementarunterhalt: 401,75 EUR + Krankenvorsorgeunterhalt: 85,25 EUR =)
487 EUR und beginnend mit dem vierten Jahr ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von
246 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller 45 % und die
Antragsgegnerin 55 %. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der
Entscheidung des Familiengerichts.
Gründe
I. Der am 1918 geborene, 85 Jahre alte Antragsteller und die am 1937 geborene, 66 Jahre
alte Antragsgegnerin haben am 1998 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Anfang
Oktober 2000 hat der Antragsteller die eheliche Wohnung in verlassen. Seither haben die
Parteien getrennt gelebt.
Beide Parteien sind Rentner. Der Antragsteller verfügt über ein monatliches
Renteneinkommen in Höhe von insgesamt 1.817,27 EUR. Seine vormalige Wohnung in
einem Wohnhaus in ..., an dem er ein Nießbrauchsrecht innehat, hat er seit der
Eheschließung vermietet. Nach der trennungsbedingten Rückkehr hat er ein Zimmer im
Erdgeschoss des Hauses sowie eine "Sommerküche" im Keller ohne eigene sanitäre
Einrichtungen bezogen. Der Antragsteller ist mittlerweile pflegebedürftig. Seit 20. März
2003 lebt er - zunächst in Kurzzeitpflege, mittlerweile dauerhaft - in einem Pflegeheim. Mit
Wirkung vom 2. Mai 2003 ist er in Pflegestufe II eingestuft. Durch Beschluss des
Amtsgerichts in Völklingen vom 13. November 2002 – 2 VII W 135/02 - ist eine Betreuung
mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und
Vertretung im vorliegenden Scheidungsverfahren angeordnet.
Die Antragsgegnerin ist gelernte Krankenpflegerin. Vor der Eheschließung mit dem
Antragsteller hat sie zuletzt als Hauswirtschafterin gearbeitet. Mit Bescheid vom 23.
Dezember 1998 wurde ihr auf Antrag vom 8. Oktober 1998 eine Erwerbsunfähigkeitsrente
- beginnend am 1. Oktober 1998 - zuerkannt. Seit Vollendung ihres 64. Lebensjahres
bezieht sie eine Altersrente in Höhe von monatlich 483,72 EUR netto.
Der Antragsteller hat erstmalig mit Eingang am 7. Dezember 2000 beim Amtsgericht -
Familiengericht - in Völklingen - die Ehescheidung begehrt. Das Familiengericht hat diesen
Antrag durch Urteil vom 10. April 2001 - 8 F 653/00 - mit der Begründung abgewiesen,
dass die Voraussetzungen für eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht
vorlägen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Antragstellers ist durch Senatsurteil vom
27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig zurückgewiesen worden.
Mit Eingang am 11. Oktober 2001 - der Antragsgegnerin am 28. November 2001
zugestellt - hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren erneut auf Ehescheidung
angetragen. Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich um Zurückweisung dieses Antrages
gebeten. Mit Eingang am 7. Februar 2002 hat sie den Antragsteller im Verbund auf
gebeten. Mit Eingang am 7. Februar 2002 hat sie den Antragsteller im Verbund auf
nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 916,26 EUR in Anspruch genommen. Der
Antragsteller hat erstinstanzlich insoweit auf Klageabweisung angetragen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das
Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, dass ein
Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat es
die Klage abgewiesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch.
Daneben verfolgt sie einen nachehelichen Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich
753,61 EUR Elementarunterhalt sowie 100,06 EUR Krankenvorsorgeunterhalt weiter.
Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Berufung.
Die Akten des Trennungsunterhaltsverfahrens der Parteien - 9 UF 26/02 - waren
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig. In der Sache hat sie teilweise Erfolg und
führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der angefochtenen
Entscheidung.
Der Berufung der Antragsgegnerin gegen den Scheidungsausspruch ist nicht begründet.
Nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert
ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht
und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1
Satz 2 BGB). Das Scheitern der Ehe wird hier unwiderlegbar vermutet, weil die Parteien
zum Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung unstreitig seit mehr als drei Jahren -
nämlich seit Oktober 2000 - getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Härtegründe i.S. von § 1568 BGB liegen nicht vor. Danach soll eine Ehe u.a. dann nicht
geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den
Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere
Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung
der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Eine derartige
Ausnahmesituation wird von der Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung ihres - nach
ihrem eigenem Vorbringen als Folge der Vorstellung, geschieden zu werden - angegriffenen
Gesundheitszustandes nicht schlüssig aufgezeigt. Die vorgetragenen körperlichen
Beschwerden rechtfertigen ohne Hinzutreten besonderer Umstände die Annahme einer
besonderen Härte nicht. Von einer i.S. von § 1568 BGB beachtlichen psychischen
Ausnahmesituation kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn der
scheidungsunwillige Ehegatte sein eigenes Verhalten nicht mehr in einem ausreichenden
Maße verantwortlich steuern kann, so dass die Gefahr von Kurzschlusshandlungen besteht
(Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1568 BGB, Rz. 27, m.w.N.), wofür hier
aber nichts ersichtlich ist. Für die Einholung des mit der Berufung beantragten
medizinischen Sachverständigengutachtens ist bei dieser Sachlage kein Raum.
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen die vollständige Abweisung der Klage auf
nachehelichen Unterhalt hat dagegen nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen
teilweisen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller - wovon das Familiengericht in dem
angefochtenen Urteil unangegriffen ausgegangen ist - dem Grunde nach einen Anspruch
auf nachehelichen Unterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB, weil im Zeitpunkt der Scheidung
wegen ihres Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr von ihr erwartet werden kann.
Die Höhe des nachehelichen Unterhaltsanspruches bestimmt sich in erster Linie nach den
ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien (§ 1578 Abs. 1 BGB). Diese waren hier im
Wesentlichen geprägt von den beiderseitigen Renteneinkommen und den Einnahmen des
Antragstellers aus der Vermietung des bis zur Eheschließung selbst genutzten Wohnhauses
in.
Die von der Antragsgegnerin mit Beginn ihres 64. Lebensjahres bezogene Altersrente hat
das Familiengericht unbeanstandet mit monatlich 483,72 EUR netto festgestellt. Das
monatliche Renteneinkommen des Antragstellers beträgt nach den unangegriffen
gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts insgesamt (1.441,50 EUR + 345,07 EUR
+ 30,70 EUR =) 1.817,27 EUR. Im Hinblick auf die vorliegende und dies bestätigende
schriftliche Erklärung der Mieterin, der die Antragsgegnerin bisher nicht mit substantiiertem
Vorbringen entgegen getreten ist, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das
Familiengericht die Höhe der dem Antragsteller derzeit tatsächlich zufließenden
Mieteinnahmen unabhängig von den ursprünglich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen
mit monatlich 400 EUR festgestellt hat. Auf den Abzug hiermit in Zusammenhang
stehender Belastungen durch Steuern, Gebühren und Beiträge beruft der Antragsteller sich
allerdings ohne Erfolg, weil er diese nach dem bei den beigezogenen Akten des
Trennungsunterhaltsprozesses - 9 UF 26/02 - befindlichen Mietvertrag im Wesentlichen auf
die Mietpartei abgewälzt hat.
Weiteres - fiktives - Einkommen ist dem Antragsteller nicht zuzurechnen. Denn eine
selbständige Vermietbarkeit der nach der Trennung zunächst von ihm innegehaltenen
Räumlichkeiten in dem Haus in ist nach deren in der Berufungsinstanz nicht bestrittenen
Zuschnitt - es handelt sich um ein Zimmer im Erdgeschoss und eine "Sommerküche" im
Keller ohne eigene sanitäre Einrichtungen, Bad und WC müssen mit der mehrköpfigen
Mietpartei geteilt werden - nach Überzeugung des Senats auszuschließen .
Die für die Beurteilung des nachehelichen Unterhaltsanspruches der Antragsgegnerin
maßgebende Sachlage hat sich in der Zeit nach Schluss der mündlichen Verhandlung
erster Instanz allerdings insofern grundlegend geändert, als der Antragsteller seit Ende
März 2003 zunächst in Kurzzeitpflege und seit Mai 2003 dauerhaft vollstationär in einem
Pflegeheim untergebracht werden musste. Die hiermit im Zusammenhang stehenden
regelmäßigen finanziellen Belastungen sind als krankheitsbedingter Mehraufwand (dazu
Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 1, Rz. 507; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 982) bei der Unterhaltsbemessung
sowohl auf der Bedarfsebene (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rz. 167 ff) als auch im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu berücksichtigen.
Nach § 1581 Satz 1 BGB braucht der Verpflichtete, der nach seinen Erwerbs- und
Vermögensverhältnissen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen
angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, nur insoweit
Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und
Vermögensverhältnisse des geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Ist der
Unterhaltspflichtige - wie hier der Antragsteller - dauerhaft in einem Pflegeheim
untergebracht und werden die Heimkosten durch Leistungen der Pflegeversicherung und
sein Einkommen gedeckt, so kann seine Leistungsfähigkeit konkret danach bestimmt
werden, welcher Betrag nach Abzug des von ihm zu tragenden Eigenanteils an den
Pflegekosten und seines sonstigen Lebensbedarfs für Unterhaltszwecke zur Verfügung
steht (Wendl/Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 2, Rz. 270).
Den durch die Leistungen der Pflegeversicherung nicht gedeckten Eigenanteil des
Antragstellers an den Heimpflegekosten bei Pflegestufe II bei vollstationärer Unterbringung
einschließlich der zusätzlich zu vergütenden variablen Aufwendungen für
Krankengymnastik, Medikamente pp. schätzt der Senat ausgehend von den bei den Akten
befindlichen Abrechnungen auf rund 1.200 EUR monatlich (§ 287 ZPO). Die
Inanspruchnahme eines Einzelzimmers durch den Antragsteller ist unterhaltsrechtlich hier
nicht zu beanstanden, zumal ausweislich der bei den Akten befindlichen schriftlichen
Bestätigung der Heimleitung feststeht, dass - unabhängig vom Vorliegen medizinischer
Gründe - auf Grund der Belegungssituation zum Zeitpunkt der vollstationären Aufnahme
des Antragstellers ein Doppelzimmer nicht zur Verfügung gestanden hat. Zum gesondert
abzugsfähigen krankheitsbedingten Mehrbedarf des unterhaltspflichtigen Antragstellers
rechnen weiterhin die - von der Antragsgegnerin unbeanstandeten - Aufwendungen für die
Betreuerin in Höhe von monatlich 30 EUR. Den von den Heimleistungen nicht gedeckten
Eigenbedarf des Antragstellers für Kleidung, Körperpflege, Getränke u. dgl. einschließlich
eines angemessenen Taschengeldes (dazu Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rz. 349
a, m.w.N.) veranschlagt der Senat unter den hier gegebenen Umständen mit monatlich
rund 500 EUR.
Hiervon ausgehend steht vom Einkommen des Antragstellers ein Betrag in Höhe von
monatlich (2.217,27 EUR ./. 1.200 EUR ./. 30 EUR ./. 500 EUR = gerundet) 487 EUR für
Unterhaltszwecke zur Verfügung.
Zu keinem signifikant hiervon abweichenden Ergebnis - nämlich einem Betrag in Höhe von
monatlich (2.217,27 EUR ./. <1.200 EUR ./. 400 EUR => 800 EUR ./. 30 EUR ./. 895 EUR
= gerundet) 492 EUR - gelangt man im Übrigen auch dann, wenn man entsprechend der
übereinstimmenden Handhabung der Parteien den krankheitsbedingten Mehrbedarf des
Antragstellers dergestalt ermittelt, dass der Eigenanteil an den Heimkosten um eine
ebenfalls nur zu schätzende Eigenersparnis an Wohn- und Lebenshaltungskosten bereinigt -
unter den gegebenen Umständen namentlich im Hinblick auf die ersichtlich bescheidenen
Wohn- und Lebensverhältnisse des Antragstellers jedenfalls nicht mehr als der Betrag in
Höhe von monatlich 400 EUR, die der Antragsteller sich "freiwillig" anrechnen lassen will -
und dem Antragsteller zusätzlich der regelmäßige Selbstbehalt gegenüber einem allein
unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des
Saarländischen Oberlandesgerichts verbleibt. Eine Korrektur des o.g. Betrages ist unter
diesen Umständen auch aus Billigkeitsgründen nicht angezeigt.
Ein weiter gehender Abzug für Prozesskosten ist hierauf im Rahmen der Leistungsfähigkeit
nicht vorzunehmen. Die in dem vom Antragsteller angeführten Gesamtbetrag von
10.282,77 EUR enthaltenen Kosten des laufenden Verfahrens beider Instanzen in Höhe
von (2.661,04 EUR + 1.850,90 EUR =) 4.511,94 EUR sind schon deswegen nicht zu
berücksichtigen, weil insoweit noch keine Kostengrundentscheidung getroffen ist. Auf den
verbleibenden Betrag von (10.282,77 EUR ./. 4.511,94 EUR =) 5.770,83 EUR sind nach
dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung "über 5.000
EUR" gezahlt. Die danach noch verbleibende Differenz kann der Antragsteller unabhängig
von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob und inwieweit er diese Kosten der
Antragsgegnerin unterhaltsrechtlich überhaupt einkommensmindernd entgegen halten
kann, in maßvollen Raten aus dem ihm belassenen Einkommensanteil bestreiten.
Der eheangemessene Bedarf der Antragsgegnerin einschließlich ihres unangegriffen mit
100,06 EUR bezifferten Krankenvorsorgebedarfs beträgt demgegenüber mindestens
(Einkommen M: 2.217,27 EUR ./. krankheitsbedingter Mehrbedarf M: <800 EUR + 30 EUR
=> 830 EUR ./. Krankenvorsorgeunterhalt F: 100,06 EUR = 1.287,21 EUR ./. Rente F
483,72 EUR = 803,49 EUR, Elementarbedarf F: <: 2 => 401,75 EUR +
Krankenvorsorgebedarf F: 100,06 EUR =) 501,81 EUR und kann vom Antragsteller
mangels weiter gehender Leistungsfähigkeit nur in Höhe des o.g. Betrages von monatlich
insgesamt 487 EUR getragen werden.
Der Handhabung des Familiengerichts, das den nachehelichen Unterhaltsanspruch der
Antragsgegnerin nach § 1579 Nr. 1 BGB insgesamt versagt hat, vermag der Senat unter
den hier gegebenen Umständen nicht beizutreten. Nach § 1579 Nr. 1 BGB kann ein
Unterhaltsanspruch versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden, soweit die
Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil die Ehe nur von kurzer Dauer
war. So liegt der Fall hier aber nicht.
Die Ehedauer - also die Zeit zwischen der Eheschließung und der Rechtshängigkeit des zum
Scheidungsausspruch führenden vorliegenden Scheidungsantrages (BGH, FamRZ 1995,
1405, 1407) - beträgt hier rund drei Jahre und zwei Monate; auf die Zustellung des durch
das Senatsurteil vom 27. September 2001 - 6 UF 58/01 - rechtskräftig abgewiesenen
Scheidungsantrages kommt es - wie das Familiengericht zu Recht und unangegriffen
angenommen hat - insoweit nicht an. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind
die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe von kurzer oder von nicht mehr kurzer
Dauer ist, im Interesse einer praktischen Handhabung dahin konkretisiert, dass eine nicht
mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von - wie hier -
mehr als drei Jahren hingegen im Regelfall nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, was indes
Ausnahmen nicht ausschließt, sofern sie wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles
eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (BGH, FamRZ 1999, 710, 712,
m.w.N.). Entscheidend kommt es dabei auf das Maß der Verflechtung der beiderseitigen
Lebensdispositionen und den Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des
unterhaltsbedürftigen Ehegatten an, weil die Lebenssituation der Partner in der Ehe durch
den gemeinschaftlichen Lebensplan entscheidend geprägt wird und mit der Zunahme der
Ehedauer auch eine zunehmende Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen
sowie im Allgemeinen auch eine wachsende wirtschaftliche Abhängigkeit des
unterhaltsbedürftigen Ehegatten einhergeht, gegenüber der sich dieser Ehegatte durch die
unterhaltsrechtliche Solidarität des Ehepartners abgesichert zu fühlen pflegt. In aller Regel
hat die Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen nach einer Ehedauer von drei
Jahren einen Grad erreicht, der die Beurteilung der Ehe als nicht mehr kurz i.S. von § 1579
Nr. 1 BGB rechtfertigt. So auch hier. Durchschlagende Gründe, von diesem allgemeinen
Erfahrungssatz (BGH, FamRZ 1999, 710, 712) abzuweichen, sind unter den hier
gegebenen Umständen nicht ersichtlich. Ebenso wenig wie der Umstand, dass die Parteien
erst in einem vorgerückten Lebensalter die Ehe geschlossen haben einen durchgreifenden
Grund bilden kann, andere Maßstäbe anzulegen als bei Ehen zwischen jüngeren Partnern
(BGH, FamRZ 1981, 140), kommt es dabei auf die Zeit des tatsächlichen
Zusammenlebens an (BGH, FamRZ 1980, 981, 982; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess,
3. Aufl., Rz. 1587, 1590). Im Übrigen beruft sich die Antragsgegnerin unwiderlegt auch
darauf, dass sie ihre vorehelich innegehaltene und gut dotierte Arbeitsstelle als
Hauswirtschafterin jedenfalls auch auf Wunsch des Antragstellers aufgegeben habe, zumal
der Antragsteller dem in der Berufungsinstanz nicht substantiiert entgegen getreten ist und
die Antragsgegnerin ihre Erwerbsunfähigkeitsrente ausweislich des mittlerweile
vorliegenden Rentenbescheides erst nach der Eheschließung beantragt hat.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB wie aus der Urteilsformel ersichtlich zu begrenzen, weil eine zeitlich unbefristete
Bemessung nach den Maßstäben des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB - namentlich im Hinblick
darauf, dass die Parteien erst im vorgerückten Alter geheiratet haben und nur wenig mehr
als drei Jahre verheiratet sind - nach Überzeugung des Senats hier unbillig wäre, zumal
auch die gewählte Aufgabenverteilung in der Ehe auf Seiten der Antragsgegnerin, die bei
Eheschließung bereits kurz vor dem Rentenalter gestanden hat, hier jedenfalls nicht zu
einer spezifisch ehebedingten Verschärfung ihrer Bedürftigkeit geführt hat. Unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände ist es im Streitfall danach gerechtfertigt, den
Unterhaltsanspruch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung nach dem -
anhand der weiteren Entwicklung fortzuschreibenden - vorehelichen Lebensstandard der
Antragsgegnerin, die auch ohne die Eheschließung mit dem Antragsteller zwischenzeitlich
Altersrente beziehen würde, zu bemessen (Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., § 1578
BGB, Rz.63). Unter Berücksichtigung des nicht zu unterschreitenden Existenzminimums
der Antragsgegnerin (Johannsen/Henrich/Büttner, a.a.O., m.w.N.) hat es dann bei einem
monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von (730 EUR ./. Rente F 483,72 EUR = 246,28
EUR, gerundet) 246 EUR zu verbleiben.
In diesem Umfang hat die Berufung der Antragsgegnerin Erfolg. Im Übrigen ist ihr
Rechtsmittel unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit entfällt (§ 704 Abs. 2 ZPO).
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs.
1 ZPO).