Urteil des OLG Saarbrücken vom 21.03.2007

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 21.3.2007, 5 W 56/07 - 17; 5 W 56/07-17
Abschiebung nach konkludenter Rücknahme eines Asylantrages
Leitsätze
Zur Annahme einer konkludenten Rücknahme eines Asylgesuchs, wenn ein Betroffener sich
der Vorgabe, sich zu einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung zu begeben, durch den
Versuch der Ausreise entzieht.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts
Saarbrücken vom 05.02.2007 (5 T 645/06) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Betroffene ist kubanischer Staatsangehöriger. Er war am 21.11.2006 zusammen mit
einer weiteren Person - nach eigenen Angaben mit seiner Stieftochter - von Kuba
kommend über Deutschland mit dem Reiseziel Moskau (Russland) über den Frankfurter
Flughafen nach Deutschland eingereist. Zu diesem Zeitpunkt war er im Besitz eines
gültigen kubanischen Personalausweises, der ein Transitvisum nach Moskau enthielt (Bl. 7
d. A.).
Auf dem Frankfurter Flughafen stellten der Betroffene und seine Begleiterin bei einer
Kontrolle gegenüber Beamten der Bundespolizei ein Asylbegehren, woraufhin ihnen eine
Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (Tagebuch-Nr. … – Bl. 11 d. A.)
ausgestellt wurde. Unter anderem wurde der Betroffene über seine Pflichten und über aus
der Missachtung derselben resultierenden Folgen hinsichtlich ihres Asylbegehrens belehrt,
was der Betroffene mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Bl. 13 d. A.). Zugleich wurden
sie an die für sie zuständige hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge in Gießen
verwiesen. Ihnen wurden Bahntickets für die Anreise dorthin ausgehändigt und sie wurden
von der Bundespolizei in den entsprechenden Zug gesetzt. Die Pässe wurden einbehalten.
Beide wurden sodann am 24.11.2006 gegen 17.40 Uhr auf französischem Hoheitsgebiet
im EC 55 im Besitz einer Bahnfahrkarte von Frankfurt nach Paris von den französischen
Behörden aufgegriffen und am 25.11.2006 nach Deutschland zurückgeschoben und an die
Bundespolizeiinspektion Saarbrücken, Goldene Bremm, übergeben.
Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion Saarbrücken vom selben Tag ordnete das beim
Amtsgericht Saarbrücken eingerichtete Zentrale Bereitschaftsgericht zur Sicherung der
Zurückschiebung mit Beschluss vom 25.11.2006 unter gleichzeitiger Anordnung der
Wirksamkeit der Entscheidung die Abschiebungshaft für die Dauer von drei Monaten an (Bl.
14 d. A.). Der Betroffene wurde daraufhin der Gewahrsamseinrichtung für
Ausreisepflichtige in Ingelheim überstellt. Gegen den ihm am 30.11.2006 zugestellten
Beschluss (Bl. 18 a d. A.) legte der Betroffene mit Faxschreiben vom 08.12.2006 sofortige
Beschwerde ein und beantragte, den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken aufzuheben
und ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen
(Bl. 19 d. A.).
Am 28.11.2006 stellte der Betroffene aus der Haft heraus einen Antrag auf Durchführung
des Asylverfahrens. Der Antrag wurde von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
mit Bescheid vom 27.12.2006 unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Folgeantrag im
Sinne von § 71 Abs. 1 AsylVerfG handele und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
erneute Sachprüfung nicht gegeben seien, abgelehnt. Zugleich wurde er aufgefordert, die
Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu verlassen, und ihm wurde die
Abschiebung nach Kuba für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist angedroht (Bl. 80
d. A.). Ein von dem Betroffenen gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung einer gegen die Androhung der Abschiebungshaft erhobenen Anfechtungsklage
wurde von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 15.01.2007 - 2 L
105/07- zurückgewiesen.
Der Betroffene wurde am 05.02.2007 nach Kuba abgeschoben.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 05.02.2007 die sofortige Beschwerde des
Betroffenen zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG vorlägen, weil die Betroffene, statt nach ihrer Einreise nach Deutschland die für
sie zuständige Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen, unerlaubt nach Frankreich ausgereist
sei. Hiermit habe die Betroffene dokumentiert, dass sie das Asylgesuch nur zum Schein
gestellt habe. Auch hätten weder dieses Asylgesuch noch der aus der Haft heraus gestellte
Asylantrag zu einer Aufenthaltsgestattung geführt (Bl. 113 ff d. A.).
Gegen den ihm am 13.02.2007 zugestellten Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat
der Betroffene mit am 16.02.2007 eingegangenem Faxschreiben sofortige weitere
Beschwerde eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des
Amtsgerichts und des Landgerichts Saarbrücken festzustellen, die Kosten des Verfahrens
der antragstellenden Behörde aufzuerlegen und ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er
rügt, dass die Vorinstanzen zu Unrecht vom Vorliegen des Haftgrundes des § 62 Abs. 2 Nr.
5 AufenthG ausgegangen seien, weil keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass
sich der Betroffene der Abschiebung habe entziehen wollen. Soweit das Landgericht der
Sachverhaltsdarstellung des Betroffenen nicht geglaubt habe, hätte es durch Bewilligung
der beantragten Prozesskostenhilfe eine anwaltliche Begleitung, die zur Klarstellung des
Sachverhalts hätte beitragen können, sicherstellen können. Im Übrigen habe in Folge des
Erstasylantrags eine Aufenthaltsgestattung vorgelegen. Die Anordnung der Haft sei aber
auch deshalb rechtswidrig gewesen, da eine Möglichkeit zur Abschiebung nach der
Zurückschiebung aus Frankreich ohne vollziehbare Ausreisepflicht nicht vorgelegen habe.
Eine Zurückschiebungshaft habe nur vom Frankfurter Flughafen aus erfolgen können. Eine
Umdeutung der angeordneten Zurückschiebungshaft in eine Sicherungshaft oder in eine
Vorbereitungshaft sei nicht möglich; im Übrigen lägen auch deren Voraussetzungen nicht
vor. Darüber hinaus habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Abschiebungsandrohung mit einer freiwilligen Ausreise verbunden, so dass auch von daher
die Haftanordnung rechtwidrig gewesen sei.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig und auch im Übrigen in
verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG, §§ 3
Satz 2, 7 FEVG, §§ 22,29 FGG).
Die Zulässigkeit wird insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die
ursprüngliche Haftanordnung nach Einlegung des Rechtsmittels dadurch erledigt hat, dass
der Betroffene aus der Haft in sein Heimatland abgeschoben worden ist, bzw. die
angeordnete Haftdauer nach der zulässigen Erstbeschwerde im Verfahren der sofortigen
weiteren Beschwerde, nämlich am 24.02.2007 ablief. Denn von Verfassungs wegen
besteht ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen wegen des Gewichts des Eingriffs in
das Grundrecht der Freiheit der Person, das der Inhaftierung unter Berücksichtigung der
mit ihr verbundenen diskriminierenden Wirkung inne wohnt, fort und kann dieser nach der
Abschiebung - wie geschehen - bzw. nach zeitlicher Überholung beantragen, die
Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaftbeschlüsse festzustellen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
24.7.2002, 2 BvR 2266/00; Senat, Beschl. v. 11.5.2006, 5 W 68/06-24, m.w.N., sowie
Beschl.v. 20.7.2005, 5 W 199/05-58).
2. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
darstellenden Sach- und Streitstandes kann nicht festgestellt werden, dass ein begründeter
Anlass zur Stellung des Haftantrages gefehlt hat. Denn die Anordnung der Abschiebung
war rechtsmäßig, so dass die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - und nur
hierüber ist im Verfahren der sofortigen Beschwerde zu befinden - nicht auf einer
Rechtsverletzung beruht.
Die Voraussetzungen für die von dem beim Amtsgericht Saarbrücken eingerichteten
Zentralen Bereitschaftsgericht mit Beschluss vom 25.11.2006 angeordnete
Abschiebungshaft liegen vor. Soweit diese ihre gesetzlichen Grundlagen in §§ 57 Abs.1, 2,
62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG finden, sind sie sämtlich erfüllt.
2.1. Der Betroffene war vollziehbar ausreisepflichtig.
Die Ausreisepflicht setzt voraus, dass der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel
nicht oder nicht mehr besitzt und sein Aufenthalt somit unrechtmäßig ist. Diese
Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage, Anm. 57.2./ 1., 2.).
a. Zwar war der Betroffene zunächst nicht gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise
verpflichtet. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer, der ohne erforderlichen
Aufenthaltstitel im Sinne dieser Vorschrift unerlaubt eingereist ist, kraft Gesetzes
ausreisepflichtig.
Unerlaubt ist nach dieser Regelung die Einreise eines Ausländers dann, wenn er (1) einen
erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt, (2) den nach § 4
erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt oder (3) nach § 11 Abs. 1 nicht einreisen darf,
es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann nicht festgestellt werden. Denn der
Betroffene war, als er sich auf dem Frankfurter Flughafen befand, im Besitz eines gültigen
Nationalpasses und eines gültigen Transitvisums nach Moskau (Russland).
Allerdings hat der Betroffene gegenüber Bundespolizeibeamten auf dem Frankfurter
Flughafen um Asyl nachgesucht. Damit hat er seine Absicht bekundet, nicht vom
Transitbereich des Frankfurter Flughafens aus weiterzureisen, sondern nach Deutschland
zwecks Durchführung eines Asylanerkennungsverfahrens einzureisen. Mit der Stellung des
Asylgesuchs hat der Betroffene indes ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Form eines
Bleiberechts erworben. Denn bereits ein bloßes Asylgesuch muss unabhängig von seiner
Form als Antrag auf asylrechtlichen Schutz gewertet und behandelt werden und führt
ebenso wie ein förmlicher Asylerkennungsantrag zu einer gesetzlichen
Aufenthaltsgestattung (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., AsylVfG § 13, Rdnr.3 ff, 8, §
55, Rdnr. 6; anders § 19 Abs. 1 AsylVfG 1982, hierzu BayObLG, Beschl.v. 19.9.2006, 5 B
05.1398).
b. Die in Folge des Asylgesuchs bestehende Aufenthaltsgestattung hat der Betroffene
jedoch vor Stellung des Haftantrages wieder verloren.
aa. Zwar hat der Umstand, dass der Betroffene gegen die ihm gemäß §§ 18, 19 AsylVfG
obliegenden Folgepflichten verstoßen hat, noch nicht zu einem Verlust der
Aufenthaltsgestattung geführt.
Der Betroffene war, worüber er belehrt worden ist, verpflichtet, sich unverzüglich zu der
ihm benannten zuständigen Aufnahmeeinrichtung in Gießen zu begeben, an die er
weitergeleitet worden ist (§§ 18, 19 AsylVfG). Dem ist der Betroffene vorsätzlich, jedenfalls
aber grob fahrlässig nicht nachgekommen, Hiervon ist auf der Grundlage des sich im
Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde unter Berücksichtigung der Entscheidung
des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.12.2006 sowie der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 15.1.2007 - 2 L 107/07- und
unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, auf die
Bezug genommen wird, auszugehen. Vielmehr ist er, ohne seiner Folgepflicht
nachgekommen zu sein und einen förmlichen Asylantrag gestellt zu haben, nach Frankreich
gereist, wo er von französischen Beamten auf dortigem Hoheitsgebiet aufgegriffen und
nach Deutschland zurückgeschoben worden ist.
§ 20 Abs. 2 AsylVfG sieht als Sanktion eines solchen Verstoßes vor, dass der erstmals aus
der Haft heraus gestellte Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens wie ein
Asylfolgeantrag entsprechend § 71 AsylVfG zu behandeln ist. Da der Betroffene nach
Stellung seines Asylgesuchs gegenüber Beamten der Bundespolizei auf dem Frankfurter
Flughafen seiner Verpflichtung, der Weiterleitung an die nächstgelegene
Aufnahmeeinrichtung unverzüglich Folge zu leisten, vorsätzlich, zumindest jedoch grob
fahrlässig nicht nachgekommen ist, ist sein aus der Haft am 28.11.2006 gestellter
Asylantrag als Asylfolgeantrag zu behandeln. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts ist indes auf
der Grundlage von § 20 AsylVfG nicht eingetreten.
bb. Ein Erlöschen der Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 AsylVfG, insbesondere gemäß §
67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG ist ebenfalls nicht eingetreten, da der Betroffene bereits am
28.11.2006 und somit innerhalb der Zwei-Wochen-Frist aus der Haft heraus einen
Asylantrag gestellt hat.
cc. Die durch das Asylgesuch bereits entstandene Aufenthaltsgestattung ist jedoch durch
Rücknahme des Asylgesuchs erloschen.
Der Betroffene hat eine Rücknahme seines Asylgesuchs hinreichend dadurch zum Ausdruck
gebracht, dass er seiner Folgeverpflichtung vorsätzlich, jedenfalls aber grob fahrlässig nicht
nachgekommen, sondern nach Frankreich ausgereist ist.
Anerkanntermaßen kann eine Rücknahmeerklärung je nach den Umständen des Einzelfalles
zum Beispiel in der Erklärung gesehen werden, der Ausländer betrachte die Sache als
erledigt, verzichte auf Asyl oder wolle Deutschland ohne Asyl wieder verlassen (vgl. Renner,
aaO., § 32 AsylVfG, Rdnr. 4). Durch eine solchermaßen artikulierte Rücknahme des
Asylgesuchs vor Stellung eines förmlichen Asylantrags endet die bereits entstandene
Aufenthaltsgestattung vor deren Bescheinigung (vgl. Renner, aaO, § 13 AsylVfG, Rdnr. 7).
Vorliegend hat der Betroffene nicht nur erklärt, Deutschland vor Stellung eines förmlichen
Asylantrages verlassen zu wollen, sondern hat dies bereits in die Tat umgesetzt. Bei dieser
Sachlage bestehen, insbesondere unter Berücksichtigung der von dem Landgericht
herangezogenen Gesamtumstände, keine Zweifel, dass der Betroffene durch die
Weiterreise nach Frankreich sein Asylgesuch zurückgenommen hat.
Hat der Betroffene jedoch die Aufenthaltsgestattung durch Rücknahme seines Asylgesuchs
verloren, war er zum Zeitpunkt der Zurückschiebung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels
und damit – da auch nicht mehr im Besitz ihres Nationalpasses - vollziehbar
ausreisepflichtig.
c. Auch der von dem Betroffenen gestellte Asylfolgeantrag, als der der aus der Haft heraus
gestellte Asylantrag zu behandeln ist (s. o.), stellte kein Hindernis für die Anordnung der
Abschiebungshaft dar (§ 71 Abs. 8 AsylVfG). Der Asylfolgeantrag verleiht kein
Aufenthaltsrecht. Zu einem Aufenthaltsrecht des Asylbewerbers führt lediglich ein erster
Asylantrag (§ 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Dass ein Asylfolgeantrag - vorbehaltlich der
Durchführung eines weiteren Asylverfahrens - der Anordnung der Abschiebungshaft nicht
entgegensteht, ergibt sich ausdrücklich aus § 71 Abs. 8 AsylVfG. Diese Vorschrift
unterscheidet nicht nach den einzelnen Haftgründen des § 62 Abs. 2 AufenthG. Es wird
auch keine Differenzierung nach der Dauer der zwischen der Vollziehbarkeit der nach
Stellung des früheren Asylantrages ergangenen Abschiebungsandrohung oder -anordnung
und dem Folgeantrag verstrichenen Zeit vorgenommen (§ 71 Abs. 4 und 5 AsylVfG).
Insoweit besteht nur zeitweise der besondere Schutz des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG,
wonach grundsätzlich die Abschiebung ihrerseits erst nach Mitteilung des Bundesamtes
vollzogen werden darf, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht
vorliegen. Das ändert aber nichts daran, dass nach § 71 Abs. 8 AsylVfG Haft zur Sicherung
der Abschiebung angeordnet werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 08.09.2004, aaO.;
OLG Zweibrücken, aaO., jeweils m. w. N.).
2.2. Auf der Grundlage des sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
darstellenden Sach- und Streitstandes unterliegt es keinem Zweifel, dass, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des
Haftgrundes des § 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind. Auf Grund des Verhaltens des
Betroffenen bestand der begründete Verdacht, dass dieser sich einer Abschiebung
entziehen wollte.
Ein Abschiebungshindernis bestand nicht. Die Voraussetzungen von § 62 Abs. 2 Satz 4
AufenthG liegen nicht vor. Soweit nach dieser Bestimmung die Sicherungshaft unzulässig
ist, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die
Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann, liegen
keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die diesen Ausnahmetatbestand zu begründen
geeignet sind. Insbesondere lag der Nationalpass der Betroffenen vor.
3. Da mithin die Voraussetzungen für eine Haftanordnung gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 2, 62
Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erfüllt sind und eine Zurückschiebung der von Frankreich
zurückgeschobenen Betroffenen nach Kuba zu erfolgen hatte (vgl. Renner, aaO, § 57
AufenthG, Anm. 57.2./3), liegt ungeachtet dessen, dass selbst im Beschwerderechtszug
unter bestimmten Voraussetzungen noch von einer Haftform in die andere übergegangen
werden kann (vgl. BGH, Beschl.v. 6.12.1979, VII ZB 11/79, BGHZ 75, 375), eine
Umdeutung der angeordneten Zurückschiebungshaft in eine andere Haftform nicht vor.
4. Mangels Begründetheit des Rechtsmittels im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
nicht vor.
5. Bei dieser Sachlage ist für eine Kostenentscheidung zu Lasten der antragstellenden
Behörde, wie von der Betroffenen beantragt, kein Raum.
Im Falle der Erledigung eines Freiheitsentziehungsverfahrens ist über dessen Kosten in
entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 FEVG zu entscheiden. Danach sind die
notwendigen Auslagen eines Betroffenen der antragstellenden Behörde dann aufzuerlegen,
wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrages
nicht vorgelegen hat. Diese Frage ist nach dem Sachverhalt zu beurteilen, wie er sich der
antragstellenden Behörde bei Ausnutzung aller ihr nach den Umständen des Einzelfalles
zumutbaren Erkenntnisquellen im Zeitpunkt der Antragstellung dargestellt hat (vgl. Senat,
Beschluss vom 8.9.2004, 5 W 209/04-68, m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
22.1.2001, Az. 3 W 7/01; BayObLG, Beschluss vom 28.1.1998, Az. 3 Z BR 23/98,
j.m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 22.9.1994, Az. 3 Z BR 253/94).
Aus Sicht der antragstellenden Behörde hat ein begründeter Anlass zur Stellung des
Haftantrags aber nicht gefehlt (s. o.).