Urteil des OLG Saarbrücken vom 12.07.2010

OLG Saarbrücken: internationale zuständigkeit, befristung, rechtliche qualifikation, erlass, beschwerdeinstanz, hauptsache, beschränkung, haus, bedürfnis, rüge

OLG Saarbrücken Beschluß vom 12.7.2010, 6 UF 42/10
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts –
Familiengericht – in Saarbrücken vom 5. März 2010 – 39 F 477/09 EAGS – wird mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die in diesem Beschluss getroffenen
Gewaltschutzanordnungen bis zum 5. September 2010 befristet werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Bezüglich
der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
4. Beiden Beteiligten wird – der Antragstellerin mit Wirkung vom 3. Mai 2010 unter
gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin Kunz, Saarbrücken, dem Antragsgegner mit
Wirkung vom 25. März 2010 unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt Akkaya,
Saar-brücken – ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes
erlassene einstweilige Anordnung.
Aus der am 4. September 2002 geschlossenen Ehe der türkischen Antragstellerin und des
deutschen Antragsgegners sind die Kinder B, geboren am …, und E, geboren am …,
hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus erster Ehe zwei weitere Kinder, M, geboren
am …, und Me, geboren am …. Die Beteiligten trennten sich im Herbst 2008. Das
Scheidungsverfahren ist sowohl beim Familiengericht Saarbrücken als auch bei einem
türkischen Gericht anhängig.
In dem vorliegenden, am 23. Dezember 2009 eingeleiteten einstweiligen
Anordnungsverfahren hat die Antragstellerin auf den Erlass vorläufiger Schutzmaßnahmen
nach dem Gewaltschutzgesetz angetragen. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des
Antrags gebeten.
Durch den nach umfangreicher Beweisaufnahme aufgrund mündlicher Verhandlung
erlassenen angefochtenen Beschluss vom 5. März 2010, auf den Bezug genommen wird,
hat das Familiengericht dem Antragsgegner – ohne Befristung – untersagt, Kontakt zur
Antragstellerin aufzunehmen, das von ihr bewohnte Haus zu betreten oder sich auf der
Straße vor diesem Haus aufzuhalten, sich der Antragstellerin auf eine Entfernung von
weniger als 50 Metern zu nähern; sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen
kommen, wurde der Antragsgegner verpflichtet, unverzüglich diesen Abstand herzustellen
und einzuhalten. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde dem Antragsgegner ein
Ordnungsgeld von bis zu 3.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Geltung dieser
Anordnungen wurde ausgeschlossen, soweit eine Kontaktaufnahme und räumliche Nähe
zwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Umgangs des
Antragsgegners mit den beiden gemeinsamen Kindern der Beteiligten erforderlich ist.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung dieses Beschlusses.
Die Antragstellerin trägt unter dessen Verteidigung auf Zurückweisung der Beschwerde an.
Beide Beteiligten suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren nach.
Dem Senat haben die Akten 39 F 14/09 GS, 39 F 180/09 UG und 39 F 387/09 S des
Amtsgerichts Saarbrücken sowie die Akten 8 Js 1926/09, 4 Js 1903/09 = 16 Js 275/09
und 4 Js 1469/09 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vorgelegen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft (§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1, 57 S. 2 Nr. 4 FamFG) und
auch im Übrigen zulässig (§§ 63 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 1, 65, 59 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat die Beschwerde des Antragsgegners nur insoweit Erfolg, als sie zu einer
Befristung der im angefochtenen Beschluss ausgesprochenen Gewaltschutzanordnungen
führt; im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Zu Recht hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit
angenommen, die in Ermangelung einschlägiger Regelungen in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder Regelungen in ratifizierten völkerrechtlichen
Vereinbarungen (§ 97 Abs. 1 S. 2 bzw. S. 1 FamFG) aus §§ 105 i.V.m. 211 Nr. 1 und Nr.
3 FamFG folgt. Zutreffend hat das Familiengericht auch – konkludent – in Abwesenheit
anwendbarer internationaler Rechtsinstrumente(Art. 3 EGBGB) deutsches Sachrecht
angewandt, wobei dahinstehen kann, ob die einzelnen vom Familiengericht erkannten
Schutzmaßnahmen nach Art. 17 a EGBGB oder nach Art. 40 EGBGB zu qualifizieren sind
(vgl. zum Streitstand etwa Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2003, Art. 17a EGBGB,
Rz. 17 bis 26 m.w.N.; jurisPK-BGB/Ludwig, 4. Aufl., Art. 17a EGBGB, Rz. 13 f.), nachdem
hier beide Normen das deutsche Recht zur Sachentscheidung berufen.
Zu Recht und auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens hat das
Familiengericht die im angefochtenen Beschluss enthaltenen Gewaltschutzanordnungen im
Wege – nach §§ 214 Abs. 1 S. 1, 49 FamFG i.V.m. § 1 GewSchG statthafter –
einstweiliger Anordnung erlassen.
Zur im einstweiligen Anordnungsverfahren ausreichenden Glaubhaftmachung einer
Tatsachenbehauptung – auch im Sinne von §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG – bedarf es nicht
der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern genügt nach allgemeinem Verständnis ein
geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei
freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffs eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
dafür besteht, dass sie zutrifft (BGH MDR 2007, 669; 2004, 172; Senatsbeschluss vom
10. Juni 2010 – 6 UF 36/10 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen
Oberlandesgerichts vom 26. April 2010 – 9 UF 18/10 – m.w.N.).
An diesem Maßstab gemessen hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass der
Antragsgegner sie vorsätzlich und widerrechtlich körperlich misshandelt, sie beleidigt sowie
ihr gedroht hat, sie umzubringen, und ihr nachgestellt hat.
Zwar bestehen erhebliche Bedenken dagegen, ob sich das Familiengericht hinsichtlich der
Beleidigungen auf die Aussagen der Zeugen P A, G Y und M Y stützen durfte, die bekundet
haben, sie hätten in verschiedenen Fällen telefonisch durch den Antragsgegner gegenüber
der Antragstellerin geäußerte Beleidigungen – "Nutte" – mitgehört.
Ob im Lichte des dem Antragsgegner grundrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1
GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Gestalt des Rechts am
gesprochenen Wort, das verfassungsgerichtlich (vgl. BVerfG 106, 28; NJW 2003, 2375;
Beschluss vom 10. Juni 2003 – 1 BvR 2080/02 –) und höchstrichterlich (siehe BGH NJW
2003, 1727; FamRZ 2005, 340; BB 2010, 1175) ausgeprägt wurde, ein
Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist, kann indes dahinstehen. Denn das übrige,
unbedenklich verwertbare Ergebnis der Beweisaufnahme genügt, um die – für die
Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichende – überwiegende Wahrscheinlichkeit der
Richtigkeit der vorstehenden Vorwürfe der Antragstellerin zu begründen.
Gegen die insoweit vom Familiengericht vorgenommene Würdigung der Aussagen der
Zeugen M und Me bestehen keine Bedenken. Das Familiengericht hat die Nähe dieser
Zeugen zur Antragstellerin ausführlich gewürdigt und berücksichtigt. Wenn das
Familiengericht auf dieser Grundlage und gestützt auf den von ihm gewonnenen
persönlichen Eindruck die Überzeugung gewonnen hat, dass diese Zeugen glaubwürdig
sind, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal beide Aussagen durchaus differenziert sind.
Soweit der Antragsgegner erinnert, die Antragstellerin habe zu keinem Zeitpunkt eine
konkrete Handlung des Antragsgegners substantiiert dargelegt, geht diese Rüge ins Leere.
Der Antragsgegner verkennt, dass jedenfalls der tätliche Übergriff vom 3. Mai 2009 von
der Antragstellerin mit eidesstattlicher Versicherung vom 21. Dezember 2009 auch
hinsichtlich des Datums des Vorfalls glaubhaft gemacht worden ist. Außerdem hat die
Antragstellerin eine Liste zahlreicher Anrufe des Antragsgegners vorgelegt, die dieser nicht
gehaltvoll in Frage gestellt hat.
Die vom Familiengericht auf der Grundlage des von ihm festgestellten Sachverhalts
vorgenommene rechtliche Bewertung und die hiernach im Einzelnen getroffenen
Gewaltschutzanordnungen nach § 1 Abs. 1 S. 4 GewSchG begegnen keinen Bedenken und
werden von der Beschwerde im Hinblick auf die rechtliche Qualifikation der Vorfälle auch
nicht bekämpft.
Das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung außerdem vorausgesetzte dringende
Bedürfnis (§ 49 Abs. 1 FamFG) liegt, nachdem hier eine schwerwiegende Tat nach § 1
GewSchG begangen wurde, bereits gemäß § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.
Soweit der Antragsgegner beanstandet, das Familiengericht habe zu Unrecht seinen
Beschluss nicht befristet, kann dieser Rüge ein Erfolg allerdings nicht versagt bleiben. Sie
führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Ergänzung des angefochtenen Beschlusses um
eine Befristung der darin zu Gunsten der Antragstellerin erkannten
Gewaltschutzanordnungen bis zum 3. September 2010.
Nach § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG, auf den auch § 1 Abs. 2 GewSchG verweist, sollen
Gewaltschutzanordnungen befristet werden; die Frist kann verlängert werden.
Die Sollvorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 GewSchG – grundsätzlich Befristung – ist
Ausfluss des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; denn die gerichtliche
Anordnung greift stets – jedenfalls – in die grundgesetzlich geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit des Täters ein. Steht nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung in
Rede, gilt das Befristungserfordernis umso mehr, weil das Familiengericht bereits nach
dem gesetzlichen Wortlaut des § 214 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten durch
einstweilige Anordnung nur eine „vorläufige“ Regelung nach § 1 oder § 2 GewSchG treffen
kann, sofern ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Von einer
„vorläufigen“ Regelung kann aber nur dann gesprochen werden, wenn diese von ihrem
Regelungsgehalt her hinter der im Hauptsacheverfahren möglichen Regelung zurückbleibt.
Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 214 FamFG vorgenommene Beschränkung
der einstweiligen Anordnung auf eine bloß vorläufige Regelung ist Ausfluss des auch in
Ansehung der Neuregelung des § 51 Abs. 3 FamFG weiterhin geltenden Grundsatzes, dass
der Erlass der einstweiligen Anordnung – auch wenn diese nun nicht mehr von der
Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens abhängig ist – in der Regel nicht zu
einer Vorwegnahme der Hauptsache führen darf und sich auf eine aufgrund summarischer
Prüfung zu treffende, vorläufige Regelung zu beschränken hat. Die Richtigkeit dieses – vom
Senat geteilten – Verständnisses zeigt sich auch darin, dass der Gesetzgeber in § 49 Abs.
1 FamFG am grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ausdrücklich
festhalten wollte (siehe dazu BT-Drucks. 16/6308, S. 199 und BT-Drucks. 16/10144, S.
92) und dass das FamFG Ausnahmen von diesem Verbot jeweils gesondert regelt, so etwa
für die einstweilige Unterhaltsanordnung in § 246 Abs. 1 FamFG.
Damit steht die vom Gesetzgeber – sowohl bezüglich einstweiliger Anordnungen als auch
hinsichtlich von Hauptsacheentscheidungen – in § 1 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 GewSchG
eröffnete Möglichkeit der – erforderlichenfalls mehrmaligen – Fristverlängerung, wenn auch
nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Frist weitere Verletzungen der Rechtsgüter des
Verletzten zu befürchten sind (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 28), in Einklang, zumal der
Gesetzgeber durch den Begriff der „Vorläufigkeit“ in § 49 Abs. 1 FamFG den Gesichtpunkt
des Außerkrafttretens der einstweiligen Maßnahme besonders betonen wollte (so
ausdrücklich BT-Drucks. 16/6308, S. 199), was auch in § 56 Abs. 1 FamFG Niederschlag
gefunden hat.
Die grundsätzlich erforderliche Befristung einer einstweiligen Anordnung trägt aber nicht nur
dem – bereits der Verhältnismäßigkeit gerichtlicher Maßnahmen geschuldeten –
Hauptsachevorwegnahmeverbot Rechnung, das darauf beruht, dass einstweilige
Anordnungen leicht vollendete Tatsachen schaffen und regelmäßig auf der Grundlage eines
noch nicht zuverlässig aufgeklärten Sachverhalts ergehen, weshalb bereits die Frage, ob
und gegebenenfalls inwieweit mit der Eingriffsmaßnahme nicht bis zu einer besseren
Aufklärung des Sachverhalts abgewartet werden kann, am Maßstab der
Verhältnismäßigkeit zu messen ist (vgl. dazu BVerfGE 67, 43; 69, 315). Sie ist vielmehr
auch und gerade in Gewaltschutzsachen von besonderer Bedeutung. Denn die im Wege
einstweiliger Anordnung getroffenen Schutzmaßnahmen kommen aus Gründen des
gebotenen effektiven Opferschutzes in ihrer persönlichen, örtlichen und gegenständlichen
Reichweite meist den in einer deckungsgleichen Hauptsache zu erlassenden zumindest
sehr nahe, wenn nicht gleich. Das verfassungsrechtliche Übermaßverbot kann daher
zumeist nur (noch) im Wege der Befristung der vorläufigen Maßnahmen überhaupt
Wirkkraft entfalten. Bleibt aber nur dieser Weg, um die erforderlichen Einschränkungen der
Grundrechte des Täters möglichst gering zu halten, bedarf es von Verfassungs wegen
umso dringenderer Gründe, um gleichwohl von einer zeitlichen Beschränkung abzusehen
(siehe zum Ganzen Senatsbeschluss vom 19. Mai 2010 – 6 UF 38/10 – m.z.w.N.).
Ob hiernach für das Absehen von einer Befristung etwa im Falle schwerster Gewalt-delikte
Raum bleiben kann (vgl. dazu Senatsbeschluss a.a.O. m.w.N. zum Streit-stand), zumal im
Rahmen einer einstweiligen Anordnung, kann jedoch dahinstehen.
Denn ein solcher Ausnahmefall, der nach der Gegenauffassung bei besonderen
Einzelfallumständen – jedenfalls im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung – eine
unbefristete Gewaltschutzanordnung zu rechtfertigen vermag – wofür auch die
Gesetzesmaterialien streiten, denen zufolge der Gesetzgeber zumindest die Möglichkeit
eines unbefristeten Verbotes nicht ausgeschlossen sehen wollte (BT-Drucks. 14/5429, S.
28: „Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit wird es daher geboten sein, die
ausgesprochenen Verbote zu befristen“; siehe auch hierzu Senatsbeschluss a.a.O.) –, lag
weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor, noch ist er nach
dem sich in der Beschwerdeinstanz darbietenden Sach- und Streitstand gegeben.
Muss folglich die vom Familiengericht erlassene einstweilige Anordnung befristet werden,
so ist bei der Bestimmung der Frist zu berücksichtigen, ob der Täter schon wiederholt die
Rechtsgüter des Opfers verletzt oder dieses über einen längeren Zeitraum unzumutbar
belästigt hat. In diesen Fällen kann eine längere Dauer der Schutzmaßnahmen angeordnet
werden als bei einer einmaligen Rechtsgutsverletzung, deren Schwere ebenfalls eine
längere Dauer der Verbote rechtfertigen kann. Je geringer die Intensität und Dauer der
Verletzungshandlungen ist, desto kürzer wird in der Regel die Frist zu bemessen sein (vgl.
Senatsbeschluss a.a.O.).
Die Geltungsdauer der einstweiligen Gewaltschutzanordnung des Familiengerichts bemisst
der Senat bei den gegebenen Umständen auf sechs Monate seit ihrem Erlass. Dabei hat
sich der Senat von der Annahme leiten lassen, dass unbeschadet der erheblichen
Rechtsverstöße des Antragsgegners dieser sich in Ansehung der wechselseitig geführten
Strafverfahren die erlassene einstweilige Anordnung zur Warnung gereichen lassen wird.
Sollte der Antragsgegner gegen die einstweilige Anordnung verstoßen, steht es der
Antragstellerin frei, auf eine Verlängerung der hier angefochtenen einstweiligen Anordnung
anzutragen oder beizeiten das Hauptsacheverfahren anhängig zu machen.
Nach alledem ist die Beschwerde mit der Maßgabe der aus der Entscheidungsformel
ersichtlichen Befristung zurückzuweisen.
Der Senat hat von einer erneuten mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz
abgesehen, weil hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren (§ 68 Abs. 3
S. 2 FamFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs. 4 i.V.m. § 81 FamFG. Es entspricht
angesichts der Gesamtumstände billigem Ermessen, die Kosten gegeneinander
aufzuheben, nachdem die Beschwerde einen Teilerfolg hat.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes in der Beschwerdeinstanz folgt aus §§ 40 Abs. 1
und Abs. 2, 41 S. 2, 49 Abs. 1 Fall 1 FamGKG.
Beiden Beteiligten ist für den zweiten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung
ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen (§§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §
114 ZPO und § 78 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 4 Nr. 1 FamFG).
Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).