Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.09.2003

OLG Saarbrücken: rücknahme der klage, vertrag zu lasten dritter, vergleich, klagerücknahme, kostenregelung, ausnahmefall, ausschluss, anpassung, abweisung, prozessrecht

OLG Saarbrücken Beschluß vom 30.9.2003, 4 W 193/03 - 19
Klagerücknahme: Beachtlichkeit der in einem gerichtlichen Vergleich enthaltenen
Kostenregelung
Leitsätze
Zur Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme aufgrund eines außergerichtlichen
Vergleichs.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Streitverkündete trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin hat in dem Rechtsstreit 8 O 47/02 des Landgerichts Saarbrücken die
Beklagten auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von ca. 2.700 000 DM sowie auf
Absicherung ihrer Ansprüche durch Bewilligung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in
Anspruch genommen. Die Parteien haben im wesentlichen über die Art und Weise der
Abrechnung sowie über Inhalt und Umfang von Nachtragsleistungen gestritten. Umstritten
waren insbesondere Berechtigung und Höhe der von der Klägerin beanspruchten
Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung. Die Beklagten, nach deren Auffassung die
Klägerin die Bauzeitverlängerung zu vertreten hatte, hatten geltend gemacht, ihnen sei
durch die Bauzeitverzögerung ein Schaden in Höhe von ca. 1.500 000 DM entstanden.
Die Beklagten hatten der Fa. des Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten
der Beklagten beigetreten (Bl. 401 d.A.).
Durch Beschluss vom 28.3.2003 hat das Landgericht gemäß § 279 Abs. 6 S. 2 ZPO
festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich im Sinne des § 279 Abs. 6 S. 1 ZPO
zustande gekommen ist (Bl. 470 ff. d.A.). Dieser Vergleich enthält eine
Zahlungsvereinbarung bezüglich der strittigen Werklohnansprüche, eine Vereinbarung zu
den Zahlungsmodalitäten, die Vereinbarung, dass hinsichtlich nicht abgegoltener Ansprüche
- gegenseitig geltend gemachter Ansprüche aus Bauzeitverlängerung wegen
Bauablaufstörungen und Ansprüche gemäß § 648 BGB - die Beurteilung aus
Bauzeitverlängerung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einer beigefügten
(nicht unterschriebenen) Schiedsgerichtsvereinbarung unterstellt werde sowie die Erklärung
der Klägerin, dass sie spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung "dieser Vereinbarung"
die unter dem Aktenzeichen 8 O 47/02 rechtshängige Klage zurücknehme. Darüber hinaus
enthält der Vergleich folgende Vereinbarung über die Kosten:
"AN (= Klägerin) und AG (= Beklagte) vereinbaren, dass AG gegenüber AN die
Gerichtskosten des Hauptsacheverfahrens AZ: 8 O 47/02 auf der Grundlage des vom
Landgericht Saarbrücken noch festzusetzenden Streitwerts trägt und im Übrigen die
Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Eventuell Dritten aufgrund
Streitverkündung durch den AG entstandene und vom Gericht zugunsten des Dritten
festgesetzte Kosten trägt AG. ..."
Mit am 14.5.2003 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin entsprechend Nr. 2.3 des
festgestellten Vergleichs die Klage zurückgenommen (Bl. 491 d.A.). Die Streitverkündete,
die an dem Vergleich nicht beteiligt war, hat daraufhin beantragt, der Klägerin die Kosten
des Rechtsstreits aufzuerlegen, soweit diese ihr, der Streitverkündeten, entstanden sind.
Das Landgericht hat den Antrag auf "Festsetzung der Kosten" abgewiesen. Dagegen
richtet sich die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten.
II. Die sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sie ist
jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat den Antrag, die außergerichtlichen Kosten der
Streitverkündeten der Klägerin aufzuerlegen, zu Recht abgewiesen.
1. Zutreffend ist allerdings die Auffassung der Streitverkündeten, dass der durch Beschluss
vom 28.3.2003 bestätigte Vergleich den Rechtsstreit 8 O 47/02 nicht beendet hat. Der
Vergleich der Parteien erledigte lediglich einen Teil der in dem Rechtsstreit geltend
gemachten Ansprüche; ausgenommen waren der Anspruch der Klägerin aus § 648 BGB
und die Ansprüche, die beide Parteien wegen der Bauzeitverzögerung geltend gemacht
hatten. Die Ansprüche, die die Parteien jeweils aus der Verzögerung des Baus herleiteten,
sollten mit der in Nr. 1.1 des Vergleichs genannten Zahlung nicht ausgeglichen, sondern,
wie sich aus Nr. 2.2 des Vergleichs ergibt, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs
der dem Vergleichstext beigefügten Schiedsgerichtsvereinbarung unterstellt werden. Die
Vereinbarung, dass ein Schiedsgericht über die Ansprüche wegen Bauverzögerung
entscheiden solle, beseitigte aber deren Rechtshängigkeit nicht, sondern begründete
lediglich eine Einrede gegen die weitere Durchsetzung dieser Ansprüche vor einem
staatlichen Gericht. Das Klagerücknahmeversprechen der Klägerin in Nr. 2.3 des Vergleichs
und die Klagerücknahme am 14.5.2003 waren deshalb nicht nur deklaratorischer Natur.
Der Rechtsstreit wurde vielmehr erst durch die Klagerücknahme in vollem Umfang
beendet.
2. Die Rücknahme der Klage führt vorliegend jedoch nicht dazu, dass das Landgericht die
der Streitverkündeten entstandenen außergerichtlichen Kosten gemäß § 269 Abs. 3, Abs.
4 ZPO der Klägerin aufzuerlegen hatte.
Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Kläger nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO
verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über
sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus anderem Grund aufzuerlegen sind. Durch die
Neufassung der Vorschrift ist damit klargestellt, dass die Klagerücknahme den Kläger nicht
in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ihm dürfen die Kosten
vielmehr dann nicht auferlegt werden, wenn ein schon bisher von der Rechtsprechung
anerkannter Ausnahmefall vorliegt (vgl. die Begründung des Referentenentwurfs zum ZPO-
RG vom 23.12.1999, S. 109 f.). Ein solcher Ausnahmefall war bereits vor Inkrafttreten des
ZPO-Reformgesetzes anerkannt, wenn die Parteien einen (außergerichtlichen) Vergleich
geschlossen hatten, in dem sich der Kläger zur Rücknahme der Klage und der Beklagte zur
(teilweisen) Kostentragung verpflichtet hatte (vgl. BGH NJW 1961, 460; KG VersR 1974,
979): In einem solchen Fall wurde zutreffend angenommen, dass der zwischen den
Parteien geschlossene Vergleich der gesetzlichen Bestimmung über die
Kostentragungspflicht bei Klagerücknahme (früher: § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO) vorgeht. Zur
Begründung wurde angeführt, dass die (auch außergerichtlich) vereinbarte Verpflichtung
zur Rücknahme der Klage als bindend zu beachten sei und deshalb die Fortsetzung des
Rechtsstreits hindere (Abweisung durch Prozessurteil). Es sei deshalb folgerichtig, bei einer
aufgrund Vergleichsverpflichtung erklärten Klagerücknahme auch die im Vergleich
enthaltene Kostenregelung gegenüber der Vorschrift des § 271 Abs. 3 S. 2 ZPO
durchgreifen zu lassen, weil die getroffene Kostenregelung mit der Verpflichtung zur
Rücknahme in untrennbarem Zusammenhang stehe und es keinen Unterschied machen
könne, über welchen Teil der Verpflichtung aus dem Vergleich sich die Notwendigkeit einer
Entscheidung ergebe (BGH a.a.O.). Für die Unanwendbarkeit der gesetzlichen
Kostenregelung spreche zudem, dass auch der Grundgedanke dieser Regelung nicht mehr
zutreffe, wenn der Kläger die Klage aufgrund eines Vergleichs zurücknehme; denn der
Kläger begebe sich nicht - was eine Kostenüberbürdung rechtfertige - freiwillig in die Rolle
des Unterliegenden, sondern aufgrund eines Vergleichs, der gegenseitiges Nachgeben
voraussetze (BGH a.a.O.; KG a.a.O.; vgl. auch MünchKomm - Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 269
Rn. 44, 55 f.; Zöller - Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rn. 18 a, 19). Diese Rechtsprechung
hat bei der Neuregelung des § 269 ZPO Berücksichtigung gefunden. Die Bestimmung des §
269 Abs. 3 S. 2 ZPO hat zur Folge, dass eine gesetzliche Grundlage für die begehrte
Kostenentscheidung fehlt. Die Klägerin hat die Klage aufgrund des zwischen ihr und der
Beklagten geschlossenen Vergleichs zurückgenommen. Der Vergleich enthält in Nr. 2.3
eine Kostenregelung dahin, dass die Beklagten die Gerichtskosten des Rechtsstreits 8 O
47/02 trägt und dass die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Diese Kostenregelung, die eine von § 269 Abs. 3 ZPO abweichende - zulässige -
Parteivereinbarung darstellt, hat das Gericht bei seiner Entscheidung vorrangig zu
berücksichtigen. Das Landgericht konnte angesichts der vergleichsweisen Regelung trotz
Rücknahme der Klage daher keine Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin treffen.
3. Die Streitverkündete kann die begehrte Kostengrundentscheidung auch nicht auf der
Grundlage von § 101 Abs. 1 ZPO beanspruchen. Die Streitverkündete teilt nach § 101 Abs.
1 ZPO das prozessuale Schicksal der von ihr unterstützten Hauptpartei auch in Ansehung
der Kosten. Dieser Grundsatz der Kostenparallelität führt zur Bindung an die Regelung, die
die unterstützte Hauptpartei mit dem Gegner über die Kosten des Rechtsstreits trifft.
Vorliegend bedeutet das, dass ein Kostenerstattungsanspruch nicht besteht, nachdem die
Parteien entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 98 ZPO vereinbart haben, dass die
außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben werden (vgl. dazu im einzelnen BGH
NJW 2003, 1948 f.). Ein materiell-rechtlich unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter liegt in
dieser Anpassung der Streithelferkosten an die Kostenregelung im Prozessvergleich nicht,
weil das Prozessrecht in § 101 Abs. 1 ZPO eine eigenständige Regelung geschaffen hat
und neben dem Verteilungsmaßstab der §§ 101, 98 ZPO materiell-rechtliche Erwägungen
zur Kostenentscheidung ausscheiden (Schneider MDR 1983, 801, 802 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des
Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Er beläuft sich ausgehend von
einem Streitwert in Höhe von 1.822.176,90 EUR (vgl. Beschluss des Landgerichts vom
26.6.2003) auf die voraussichtliche Höhe der außergerichtlichen Kosten, deren
Festsetzung die Streitverkündete verlangen könnte, wenn die begehrte
Kostengrundentscheidung ergangen wäre.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2
ZPO nicht vorliegen.