Urteil des OLG Saarbrücken vom 17.02.2004

OLG Saarbrücken: fahrzeug, widerklage, akustisches signal, herausgabe, zerlegung, garantiefall, sachverständigenkosten, firma, baustelle, rechtshängigkeit

OLG Saarbrücken Urteil vom 17.2.2004, 4 U 163/00 - 46
Haltbarkeitsgarantie für Gebrauchtwagen: Beweislast für unsachgemäßen Gebrauch
Leitsätze
Der Garantiegeber muss darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass der Schaden an
einem Kraftfahrzeug des Garantienehmers durch einen unsachgemäßen Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht worden ist. Dieser Beweis ist nicht geführt, wenn im Falle eines
Motorschadens, der durch Überhitzung des Motors entstanden ist, nicht festgestellt
werden kann, dass der Zeitraum der Erkennbarkeit der Überhitzung des Motors so lange
war, dass der Fahrer die Überhitzung hätte erkennen können, wenn er in gewissen
Abständen auf die Anzeige im Armaturenbrett geachtet hätte.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2000 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken – Az. 12 O 63/98 – teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.904,63 EUR nebst jeweils 9 % Zinsen
aus 14.603,36 EUR vom 14.03.1998 bis zum 09.06.2001 und aus 15.904,63 EUR seit
dem 10.06.2001 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 63 % und der
Klägerin zu 37 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte
44 % und die Klägerin 56 %.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede Partei darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende
Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im April 1997 einen gebrauchten Pkw Porsche zu
einem Preis von 63.500,- DM. Die Parteien trafen u.a. folgende Sondervereinbarung: „6
Monate uneingeschränkte Garantie auf das gesamte Fahrzeug. Reparatur nur in unserer
Werkstatt im Garantiefall„. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die
Kaufvertragsurkunde vom April 1997 Bezug genommen„ (Bl. 8 d.A.).
Anfang September 1997 kam es während einer Fahrt auf der Autobahn M.- S. in der Nähe
von K. innerhalb einer Baustelle zu einem schweren Motorschaden. Der Zeuge K., der das
Fahrzeug steuerte, nahm plötzlich ein rasselndes Geräusch wahr, wollte jedoch, da eine
Standspur nicht vorhanden war, nicht innerhalb der Baustelle anhalten, weswegen er etwa
1 km bis zum Ende der Baustelle weiterfuhr. Von dort wurde das Fahrzeug zur Werkstatt
des Beklagten abgeschleppt. Dieser verweigerte nach Ausbau und Zerlegung des Motors
eine Reparatur auf Garantiebasis mit der Begründung, dass der Schaden auf eine
unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin bzw. den Fahrer ihres
Fahrzeugs zurückzuführen sei. Die Klägerin gab daraufhin ein technisches Gutachten des
Sachverständigen H. in Auftrag, der zu dem Ergebnis gelangte, dass Ursache des
Motorschadens eine thermische Überhitzung gewesen sei, dass der Thermostat, der den
großen Ölkreislauf von dem kleinen trennt, defekt gewesen sei, dass jedoch die
Öltemperaturanzeige einwandfrei gearbeitet habe, so dass die überhöhte Temperatur
ersichtlich gewesen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, in welchem Zeitraum die
Temperatur vom Normalwert bis in den kritischen Bereich angestiegen sei (vgl. das
Gutachten vom 17.10.1997, Bl. 14 ff, 22 d.A.).
Da die Parteien eine Einigung nicht erzielen konnten, stellte der Beklagte der Klägerin die
Kosten für den Ausbau des Motors mit 1.311,- DM in Rechnung (vgl. die Rechnung vom
10.12.1997, Bl. 93 d.A.). Wegen dieser Forderung verweigerte er unter Berufung auf sein
Werkunternehmerpfandrecht die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin (Bl. 25 d.A.).
Erst im Juli 1998 gab er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand heraus.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von 70.441,25 DM verlangt (= 27.000,- DM voraussichtliche Reparaturkosten,
zuzüglich 22.650,- DM Nutzungsausfall für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum 28.2.1998
[= kalendertäglich 150,- DM], zuzüglich Nutzungsausfall von 19.200,- DM für die Zeit vom
01.03.1998 bis zum 06.07.1998 sowie zuzüglich 1.045,- DM und 546,25 DM
Sachverständigenkosten, vgl. hierzu Bl. 6 f, 31, 32, 80 d.A.). Hinsichtlich des zunächst
angekündigten weiteren Klageantrags auf Herausgabe des Fahrzeugs (Bl. 2 d.A.) haben die
Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 94 d.A.). Die Klägerin hat
die Auffassung vertreten, dass der Garantiefall eingetreten sei und dass der Beklagte zum
Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet sei, weil er die Reparatur endgültig verweigert
habe. Da er das Fahrzeug erst im Juli 1998 an die Klägerin herausgegeben habe, sei er
ferner zum Ersatz des geltend gemachten Nutzungsausfalls verpflichtet. Schließlich habe er
auch die Kosten für die beiden Gutachten des Sachverständigenkosten H. vom
17.10.1997 (Bl. 14 ff d.A.) und vom 26.01.1998 (Bl. 27 ff d.A.) zu ersetzen.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt (Bl. 81, 94, 159 d.A.)
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 70.441,25 DM nebst 9
% Zinsen seit dem 15.09.1997 aus 27.000,- DM und aus den
restlichen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Garantiefall nicht gegeben sei. Der Motorschaden
sei allein darauf zurückzuführen, dass das Fahrzeug trotz Anzeige der überhöhten
Öltemperatur über mindestens 1 Stunde, wahrscheinlich sogar länger, weitergefahren
worden sei. Da der Motorschaden somit die Folge einer unsachgemäßen Benutzung des
Fahrzeugs gewesen sei, habe die Klägerin keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur.
Vielmehr sei sie zum Ersatz der Kosten für die vom Beklagten veranlasste Zerlegung des
Motors in Höhe von 1.311,- DM gemäß der Rechnung vom 10.12.1997 (Bl. 93 d.A.)
verpflichtet.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt (Bl. 151, 159 d.A.),
die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.311,- DM nebst 4 %
Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt (Bl. 159 d.A.),
die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen H. S. vom 23.08.1999 (Bl. 113 ff d.A.) sowie mündlicher Erläuterung
dieses Gutachtens (Bl. 156 ff d.A.) durch das am 17.01.2000 verkündete Urteil - Az. 12 O
63/98 - die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es hat einen Garantiefall
mit der Begründung verneint, dass der Motorschaden vom Fahrer des Fahrzeugs der
Klägerin schuldhaft herbeigeführt worden sei. Nach dem Ergebnis der eingeholten
Gutachten sei die Öltemperaturanzeige in Ordnung gewesen. Folglich sei dem Fahrer des
Fahrzeugs bei Beobachtung des betreffenden Anzeigefeldes die Überhitzung erkennbar
gewesen sei. Er hätte deshalb nicht weiterfahren dürfen, sondern anhalten müssen und
dadurch den Motorschaden verhindern können. Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls
stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwischen den Parteien sei nämlich ein zu vergütender
Werkvertrag zur Untersuchung der Ursache des Schadens zu Stande gekommen. Wegen
der Werklohnforderung von 1.311,- DM habe dem Beklagten ein
Werkunternehmerpfandrecht zugestanden. Der Beklagte sei auch nicht zum Ersatz der
Gutachterkosten verpflichtet. Dagegen sei die Widerklage auf Zahlung der üblichen
Vergütung für den Ausbau und die Zerlegung des Motors begründet.
Gegen dieses ihr am 24.01.2000 (Bl. 196 d.A.) zugestellte Urteil hat die Klägerin am
24.02.2000 (Bl. 197 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.04.2000 (Bl. 206 d.A.) am 18.04.2000 (Bl. 208
d.A.) begründet. Die Klägerin ist unter ergänzender Bezugnahme auf den Vortrag und die
Beweisantritte erster Instanz (Bl. 217 d.A.) der Ansicht, dass der insoweit beweisbelastete
Beklagte nicht bewiesen habe, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs das Ansteigen der
Öltemperatur bemerkt habe bzw. hätte bemerken können und dennoch vorwerfbar
weitergefahren sei. Insbesondere sei völlig offen, wie lange sich der Öltemperaturanzeiger
im roten Bereich des Anzeigefeldes befunden habe. Der Sachverständige S., dem im
Übrigen die erforderliche Erfahrung gefehlt habe (Bl. 213 d.A.), habe diesen Zeitraum nicht
konkret und nicht nachvollziehbar feststellen können (Bl. 209 ff d.A.).
Die Klägerin hat den Motor zwischenzeitlich reparieren lassen und die – der Höhe nach nicht
bestrittene und nach ihrem Vortrag bezahlte - Reparaturrechnung vom 29.01.1999 über
29.545,06 DM vorgelegt (Bl. 248 ff d.A.). Da sie mit der vorliegenden Klage nur 27.000,-
DM geltend gemacht hat, hat sie den Nutzungsausfallschaden hilfsweise mit dem
Differenzbetrag von 2.545,06 DM begründet (Bl. 247 d.A.).
Die Klägerin beantragt (Bl. 208, 255, 526 d.A.),
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 70.441,25 DM nebst
9 % Zinsen aus 27.000,- DM seit dem 15.09.1997, aus weiteren
26.611,95 DM seit dem 13.02.1998 sowie aus dem Restbetrag seit
dem 02.07.1998 zu zahlen,
2. die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 227, 255, 526 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt ebenfalls auf den Sachvortrag und die
Beweisantritte erster Instanz Bezug (Bl. 227 ff d.A.) und trägt ergänzend vor, dass sich die
Höhe des Nutzungsausfalls allenfalls auf 6.632,35 DM belaufe (Bl. 237 f d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung der Stellungnahmen der Firma Porsche
vom 03.08.2001 (Bl. 311 d.A.), vom 14.09.2001 (Bl. 318 d.A.) und vom 30.11.2001 (Bl.
333 d.A.), durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 25.03.2003 (Bl.
411 ff d.A.) sowie durch die ergänzende Stellungnahme dieses Sachverständigen vom
22.09.2003 (Bl. 492 ff d.A.). Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Berufung, auf die die Vorschriften der ZPO alter Fassung anzuwenden waren, ist
gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Reparatur- und Sachverständigenkosten (unter I) und der
Widerklage (unter III) begründet. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist sie nur insoweit
begründet, als dieser hilfsweise auf den Restbetrag aus der Reparaturkostenrechnung
gestützt wird (unter II).
I. Gegenstand der Berufung ist entsprechend der überschlägigen Schätzung des
Privatsachverständigen H. ein Betrag von 27.000,- DM an zu erwartenden Kosten im Falle
der Reparatur des beschädigten Motors (Ergänzungsgutachten vom 26.01.1998, Bl. 29
d.A.). Die Klägerin hat das Fahrzeug zwischenzeitlich mit einem Aufwand von 29.545,06
DM reparieren lassen (vgl. die Reparaturrechnung Bl. 248 ff d.A.). Mit dem
überschießenden Betrag von 2.545,06 DM hat sie die Klage hilfsweise begründet (Bl. 247
d.A.). Damit ist davon auszugehen, dass sie nunmehr entgegen ihrem ursprünglichen
Vortrag in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) keinen Vorschuss, sondern Schadenersatz verlangt.
Als Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch kommt allein § 635 BGB in
Betracht. Unstreitig hat der Beklagte für 6 Monate die uneingeschränkte Garantie auf das
gesamte Fahrzeug übernommen (Bl. 8 d.A.). Diese Garantiezusage hat das Landgericht
zutreffend dahin ausgelegt, dass sich der Beklagte während der Garantiezeit zur
kostenlosen Beseitigung aller Mängel verpflichtet hat, die trotz ordnungsgemäßen
Gebrauchs auftreten (sog. Haltbarkeitsgarantie, vgl. hierzu BGH NJW 1995, 516, 517 li.
Sp.). Auf einen sich aus der Garantiezusage ergebenden Nachbesserungsanspruch des
Käufers sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die werkvertraglichen
Gewährleistungsregeln, insbesondere § 634 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 635 BGB,
entsprechend anzuwenden (BGH a.a.O., Seite 518). Da der Schadensfall unstreitig
innerhalb der Garantiezeit auftrat und die Garantiezeit zusätzlich innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist lag (§ 477 BGB), hat der Beklagte als Garantiegeber im Streitfalle
darzulegen und zu beweisen, dass der Motorschaden vom Käufer durch einen
unsachgemäßen Gebrauch des Wagens verursacht worden ist (BGH a.a.O., Seite 517 li.
Sp.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnrn. 1692 - 1694).
Diesen Beweis hat der Beklagte nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen durchgeführten
Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senates nicht geführt:
1. Nach den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen H. und S. ist der
Motorschaden durch Überhitzung eingetreten. Ursache dieser Überhitzung war ein Defekt
des Ölthermostates, der zur Folge hatte, dass der große Ölkreislauf, der vom kleinen
Ölkreislauf getrennt ist, nicht geöffnet bzw. zugeschaltet wurde, so dass die zusätzliche
Kühlung über den großen Ölkreislauf nicht erfolgen konnte (Bl. 22, 120 f, 124 d.A.). Dies
wird von den Parteien nicht angegriffen. Damit steht fest, dass von einem Garantiefall
auszugehen ist, sofern nicht der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin die Überhitzung des
Motors hätte erkennen und den Eintritt des Motorschadens durch geeignete Maßnahmen
hätte verhindern können (§ 254 BGB).
2. Die Überhitzung konnte der Fahrer des Fahrzeugs allein an der Skala der
Motoröltemperaturanzeige in einem runden Feld am Armaturenbrett ablesen bzw.
erkennen. An der linken Seite dieses Feldes befinden sich ein Zeiger und eine Skala, die in
einem roten Bereich endet (vgl. hierzu Bl. 137, 147, 397 d.A.). Laut Betriebsanleitung
sollte, falls der Zeiger in den roten Bereich steigt, die Geschwindigkeit reduziert und, wenn
die Temperatur dabei nicht zurückgeht, unverzüglich ein Porsche-Vertragshändler
aufgesucht werden (Bl. 147 d.A.). Auf eine andere als die dargelegte Art wurde die
Überhitzung des Motors nicht angezeigt. Insbesondere wurde der Fahrer weder durch ein
optisches noch durch ein akustisches Signal auf das Ansteigen der Temperatur des
Motoröls aufmerksam gemacht.
3. Der Sachverständige H. ist in dem von ihm erstatteten Privatgutachten vom
17.10.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden könne, in welchem
Zeitraum die Öltemperatur von der normalen Temperatur bis hin zum kritischen Bereich
ansteigen konnte (Bl. 22 d.A.). Auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige S.
hat in dem Beweissicherungsgutachten vom 23.08.1999 wiederholt darauf hingewiesen,
dass ihm Angaben zur Länge dieser Zeitspanne nicht möglich seien (Bl. 125, 128 d.A.).
Allerdings hat er anlässlich der mündlichen Erörterung die Auffassung vertreten, dass die
Öltemperaturanzeige jedenfalls so lange im roten Bereich gewesen sein müsse, dass der
Fahrer dies normalerweise hätte bemerken müssen (Bl. 158 d.A.). Dem ist das
Landgericht - mit längerer Begründung – gefolgt (Bl. 188 - 190 d.A.).
4. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn ein Sachverständiger
einerseits keinerlei Angaben zu dem Zeitraum machen kann, der als Minimum zwischen
dem Eintreten des Motorölanzeigers in das rote Feld und dem Entstehen des
Überhitzungsschadens liegt, ist die Schlussfolgerung nicht plausibel, dass dieser Zeitraum
jedenfalls ausreichend gewesen sei, um die Überhitzung erkennen zu können. Es bedarf
vielmehr der Feststellung, ob dieser Zeitraum so lange war, dass der Fahrer den Eintritt
des Zeigers in das rote Feld hätte bemerken können, wenn er in gewissen Abständen auf
die Motoröltemperatur geachtet hätte. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Klägerin ist
das Fahrzeug vor dem Schadenseintritt mit einer Geschwindigkeit bis zu etwa 220 km/h
gefahren worden (Bl. 2 d.A.). Für einen derartigen Geschwindigkeitsbereich ist das
streitgegenständliche Fahrzeug, in dem sich ein 6-Zylinder-Boxer-Motor befand und das
184 KW bzw. 250 PS hatte (Bl. 120 d.A.), zugelassen. Bei derart hohen
Geschwindigkeiten hat der Fahrer in erster Linie auf den Straßenverkehr zu achten. Ihm ist
die Beobachtung der verschiedenen Anzeigenfelder im Armaturenbrett allenfalls in
gewissen Zeitabständen zuzumuten, die nach der Auffassung des Senates keinesfalls
geringer als etwa 5 Minuten zu bemessen sind. Eine noch häufigere Beobachtung der
Anzeigenfelder ist schon aus Sicherheitsgründen nicht zu vertreten. Geht man
beispielsweise von einer vierstündigen Fahrt aus, müsste der Fahrer rund 50 mal allein die
Temperaturanzeige beobachten. Eine noch häufigere Beobachtung der Anzeigenfelder
würde - jedenfalls in einem hohen Geschwindigkeitsbereich, der höchste Aufmerksamkeit
und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr erfordert – zu einer Gefährdung der
Sicherheit führen.
Auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Klärung des (Mindest-)Zeitraums, in dem
sich der Zeiger im roten Bereich befunden hat, bevor der Überhitzungsschaden eingetreten
ist, hat der Senat die Parteien hingewiesen (vgl. III des Beweisbeschlusses vom
08.01.2002 = Bl. 346 d.A.). Hierüber hat der Senat sodann Beweis erhoben (vgl. die
Beweisbeschlüsse vom 12.06.2001 [Bl. 263 d.A.], vom 08.01.2001 [Bl. 344 d.A.] und
vom 27.06.2003 [Bl. 486 d.A.]). Es konnte jedoch mit der erforderlichen Gewissheit nicht
festgestellt werden, dass der Zeitraum so groß war, dass der Fahrer des Fahrzeugs der
Klägerin die Überhitzung rechtzeitig hätte erkennen können. Dies geht zu Lasten des
beweispflichtigen Beklagten:
a. Bereits die Firma Porsche hat in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2001 ausgeführt, dass
eine sinnvolle Antwort auf die Frage des Zeitraums der Erkennbarkeit der Überhitzung des
Motors allenfalls bei Berücksichtigung aller Randbedingungen wie beispielsweise Fahrprofil,
Ölstand, Viskosität des Öls, Art des aufgetretenen Systemfehlers (Defekt des
Ölthermostats/Motor-Kühlgebläse-Funktion, Zustand der Kettengleitschienen etc) sowie
unter der Voraussetzung, dass alle anderen Motorzustandsdaten bekannt sind, gegeben
werden könne (Bl. 312 d.A.).
In ihren weiteren Stellungnahmen vom 14.09.2001 und vom 30.11.2001 hat sie selbst
nach Rücksprache und intensiver Erörterung mit ihren Fachabteilungen (Bl. 318 d.A.) keine
näheren Angaben zum (Mindest-)Zeitraum der Erkennbarkeit der Überhitzung des Motors
bzw. des Motoröls machen können. Sie hat sich auf die dritte Anfrage des Senats zwar
dahingehend geäußert, dass der Schluss gerechtfertigt sei, dass der Pkw „anhaltend„ im
roten Bereich gefahren worden sei (Bl. 333 d.A.). Welcher Zeitraum unter „anhaltend„ zu
verstehen ist, hat sie jedoch nicht erläutert. Mangels Angabe eines Mindestzeitraums aber
ist es dem Senat nicht möglich festzustellen, ob die Zeitspanne so lang war, dass der
Fahrer die zu hohe Temperatur des Motoröls hätte erkennen können, wenn er in
regelmäßigen Abständen auf die Ölanzeige geschaut hätte.
b. Da die Firma Porsche in ihren Stellungnahmen wiederholt eine Annäherung an die
Beweisfrage durch einen Fahrversuch angesprochen hat, hat der Senat die Einholung eines
entsprechenden Gutachtens angeordnet (Beweisbeschluss vom 08.01.2002, Bl. 344
d.A.). Der Sachverständige M. hat einen Fahrversuch mit einem vergleichbaren Porsche
durchgeführt, wobei er zuvor den Defekt des Thermostatventils absichtlich herbeigeführt
hat (Bl. 424 d.A.). Er ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich ein gesicherter Zeitraum
zwischen dem Erreichen des Anzeigers im roten Feld und dem Schadenseintritt nicht
angeben lasse (Bl. 432 d.A.). Bei einer konstanten Geschwindigkeit von 200 km/h betrage
der Zeitraum etwa 28 Minuten, bei konstant 210 km/h 7 bis 10 Minuten und bei konstant
230 km/h 4 – 7 Minuten (Bl. 436 d.A.).
c. Der vom Sachverständigen ermittelte Mindestzeitraum von 4 Minuten kann im Streitfalle
sogar noch geringer gewesen sein. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass das
Versuchsfahrzeug mit einer neuen Ölfüllung und einem neuen Ölfilter versehen war und
dass die Ölfüllung ordnungsgemäß war (Bl. 436 d.A.). Ob diese Idealbedingungen im
streitgegenständlichen Schadensfall vorlagen, ist offen. Zwar hat die Klägerin (unwiderlegt)
behauptet, einige Tage vor dem Schadensfall Öl bis zum Gesamtvolumen von 11 Liter
nachgefüllt zu haben (Bl. 70, 72 d.A.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die
Ölmenge am Schadentag, ohne dass das Minimum unterschritten war und der Klägerin ein
Vorwurf gemacht werden kann, nicht mehr optimal war. Dies ist angesichts des Defekts
des Thermostats, der selbst in einem niedrigeren Geschwindigkeitsbereich zu einer
erhöhten Motoröltemperatur und einem dadurch bedingt erhöhten Ölverbrauch geführt
haben kann, nicht bloß theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Feststellung
des Mindestzeitraums sowohl nach den Schreiben der Firma Porsche als auch den
Ausführungen des Sachverständigen M. das tatsächliche Fahrprofil von besonderer
Bedeutung ist. Dieses Fahrprofil kann heute nicht mehr zuverlässig geklärt bzw.
nachvollzogen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht folglich eine Unsicherheit
in der Feststellung des Mindestzeitraums. Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine längere
Bergauffahrt zu einer schnelleren Überhitzung mit der Folge einer Verringerung des vom
Sachverständigen M. ermittelten Mindestzeitraums geführt haben kann (Bl. 494 f d.A.).
Schließlich hat der Sachverständige die Vergleichsfahrt bei einer Außentemperatur von 3 °
Celsius durchgeführt (Bl. 426 d.A.), während die Temperatur im Schadenszeitpunkt nach
dem Vortrag der Klägerin bei 25 ° Celsius gelegen hat (Bl. 471 d.A.). Wenn auch nach dem
Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M. eine erhöhte
Außentemperatur nur zu einer geringen Änderung des Anstiegsverhaltes der
Motoröltemperatur führt (Bl. 493 d.A.), ist es jedoch dennoch in Zusammenschau mit allen
weiteren Unsicherheitsfaktoren, die ebenfalls zu einer Verringerung des Mindestzeitraums
geführt haben können, nicht ausgeschlossen und auch nicht unwahrscheinlich, dass der
Mindestzeitraum sogar unter vier Minuten gelegen hat. Der Senat ist deshalb auf Grund
der dargelegten Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass die Zeitspanne, in der sich
der Anzeiger der Motoröltemperatur im roten Feld befunden hat, so lange war, dass der
Fahrer des Fahrzeugs dies hätte erkennen können, wenn er in gewissen Abständen (von
beispielsweise etwa fünf Minuten) auf das Anzeigenfeld geachtet hätte, § 286 Abs. 1 ZPO.
5. Von einem Verschulden der Klägerin bzw. des Fahrers ihres Fahrzeugs unter dem
Gesichtspunkt, dass das Fahrzeug mit zu wenig Motoröl gefahren worden sei, kann nicht
ausgegangen werden. Zwar hat der Beklagte behauptet, beim Ausbau des Motors
festgestellt zu haben, dass 5 Liter Öl gefehlt hätten (Bl. 40 d.A.), was die Klägerin
allerdings bestritten hat (Bl. 72 d.A.). Die Klägerin hat jedoch unwidersprochen behauptet,
wenige Tage vor dem Schadensfall Öl (bis zum Gesamtvolumen von 11 Litern) nachgefüllt
zu haben (Bl. 69 f, 72 d.A.). Dass ihr Fahrzeug vor dem Schadensfall mit zu wenig Motoröl
gefahren worden ist, lässt sich auf Grund der Überhitzung des Motors, des eingetretenen
Motorschadens und dem dadurch möglicherweise bedingten Ölmehrverbrauch bzw.
Ölverlust nachträglich nicht mehr beweiswürdig feststellen. Einen entsprechenden Beweis
hat der Beklagte auch nicht angetreten.
Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2003 auf Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens (zur Behauptung eines etwa hälftiger Anteils der bergauf- und
bergabführenden Fahrstrecke sowie zur Unmöglichkeit, ständig über 200 km/h zu fahren,
vgl. Bl. 499 f d.A.) war nicht stattzugeben, da sich die Gesamtumstände, wie sie zum
Schadenszeitpunkt geherrscht haben, nicht mehr beweiswürdig nachvollziehen bzw.
nachstellen lassen.
6. Der Klägerin kann nicht angelastet werden, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs bei dem
ersten Auftreten des rasselnden Geräuschs nicht sofort angehalten hat, sondern bis zum
Ende der Baustelle weitergefahren ist. Denn nach den insoweit nicht beanstandeten
Ausführungen des Sachverständigen S. war das Weiterfahren nicht schadensursächlich,
weil der Schaden im Zeitpunkt des Auftretens der Geräusche bereits eingetreten war (Bl.
158 d.A.).
7. Aus den dargelegten Gründen hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass der
Motorschaden von der Klägerin bzw. dem Fahrer ihres Fahrzeug durch einen
unsachgemäßen Gebrauch des Wagens verursacht worden ist. Folglich liegt ein von dem
Beklagten zu behebender Garantieschaden vor. Da der Schaden auf einem Umstand
beruht, den der Beklagte auf Grund der übernommenen Garantie zu vertreten hat, ist der
Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
nach § 634 Abs. 1 BGB (a.F.) bedurfte es nicht, weil der Beklagte eine für die Klägerin
kostenlose Reparatur des Schadens ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (Schreiben vom
07.11.1997 [= Bl. 53 f = Bl. 301 = Bl. 305 d.A.]).
8. Zur Schadenshöhe:
a. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, die der Höhe nach nicht
bestritten sind und die sich gemäß der Rechnung vom 29.01.1999 auf 29.545,06
belaufen. Hiervon hat die Klägerin 27.000,- DM mit der Klage geltend gemacht. Mit dem
Restbetrag von 2.545,06 DM hat sie hilfsweise den verlangten Nutzungsausfall begründet
(Bl. 247 d.A.).
Dass die Reparatur des Fahrzeugs zu einem Vorteil geführt hat, den sich die Klägerin
anrechnen lassen müsste (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., § 635 Rdnr. 6
a), kann nicht festgestellt werden. Dies hat der Beklagte weder dem Grunde noch der
Höhe nach schlüssig vorgetragen.
b. Außerdem hat der Beklagte der Klägerin die Kosten für die beiden vorprozessual
eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros H. in Höhe von 1.015,45 DM
(Liquidation vom 17.10.1997, Bl. 32 d.A.) und 546,25 DM (Liquidation vom 26.01.1998,
Bl. 31 d.A.) zu ersetzen. Die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Parteien
vereinbart haben, dass der Beklagte die Gutachtenkosten übernimmt, falls ein Fehler der
Klägerin nicht nachgewiesen werden sollte (Bl. 4, 258 d.A.). Dies ist, wie ausgeführt, der
Fall. Ob die Einholung der Gutachten der unmittelbaren Beseitigung der Schadensursache
bzw. Schadensfolgen diente und deshalb in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Mangel mit der Folge einer Schadenersatzpflicht aus § 635 BGB stand (BGHZ 54,
352 [358]; BGHZ 92, 308 [310]), kann dahinstehen.
II. Die Klage auf Ersatz des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 01.10.1997 bis zum
28.02.1998 in Höhe von 22.650,- DM (= 151 Tage zu je 150,- DM, Bl. 6 f d.A.) sowie für
die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 06.07.1998 in Höhe von 19.200,- DM (= 128 Tage zu
je 150,- DM, Bl. 80 d.A.) ist nur insoweit begründet, als die Klägerin diesen Anspruch
hilfsweise mit dem Restbetrag von 2.545,06 DM aus der Reparaturkostenrechnung vom
29.01.1999 begründet. Hinsichtlich des weitergehenden Nutzungsausfallschadens ist sie
dagegen nicht begründet, weil die Klägerin diesen Schaden selbst verschuldet hat, § 254
Abs. 2 BGB. Die übrigen Streitpunkte hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs können
dahinstehen.
1. Der Beklagte hat die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin unstreitig allein davon
abhängig gemacht, dass die Klägerin die Kosten für den Ausbau und die Zerlegung des
Motors zur Überprüfung der Schadensursache in Höhe von 1.311,- DM zahlt (vgl. die
Rechnung vom 10.12.1997 [= Bl. 52 d.A. = Bl. 261 d.A.]). Der Beklagte, der bereits mit
Schreiben vom 07.11.1997 einen unter die Garantie fallenden Schaden verneint und eine –
für die Klägerin kostenlose - Reparatur des Fahrzeugs endgültig abgelehnt hat (Bl. 53 d.A.),
hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.12.1997 erklären lassen, bis zur
Bezahlung der Rechnung von seinem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen (Bl. 25
d.A.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Zahlung des
Rechnungsbetrages von 1.311,- DM die Herausgabe des Fahrzeugs jederzeit hätte
erreichen und damit die Entstehung des Nutzungsausfallschadens, der sich für den geltend
gemachten Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 06.07.1998 auf insgesamt 41.850,- DM
beläuft (= 279 Tage zu je 150,- DM pro Tag), durch den Einsatz geringer finanzieller Mittel
hätte verhindern können. Angesichts des hohen Entschädigungsbetrages von täglich 150,-
DM war ersichtlich, dass der Nutzungsausfallschaden bereits nach etwas mehr als einer
Woche den vom Beklagten verlangten Rechnungsbetrag übersteigen wird. Da der
Rechnungsbetrag mit 1.311,- DM relativ niedrig war, wäre der Klägerin die Bezahlung
möglich und zumutbar gewesen. Gegenteiliges hat sie jedenfalls nicht behauptet.
Außerdem hätte sie unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen können. Eine solche
Leistung hätte der Beklagte nicht zurückweisen dürfen (BGH, NJW 1982, 2301 [2302 re.
Sp.]; BGH, NJW 1984, 2826 [re. Sp.]; BGHZ 139, 357 [367 f]; Senatsurteil vom
19.08.2003, Az. 3 U 109/03 - 10 -; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., §
362 Rdnr. 11). Er hätte sie auch nicht zurückgewiesen, weil er die Herausgabe des
Fahrzeugs gerade von der Zahlung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht hat.
2. Wegen der geringen Höhe des Betrages von 1.311,- DM sowie der Möglichkeit der
Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung war der Klägerin die Zahlung auch
angesichts des Umstandes zumutbar, dass nach dem Ergebnis der vorliegenden
Entscheidung ein unter die Garantie fallender Schaden vorgelegen und der Beklagte sich
somit zu Unrecht auf ein Unternehmerpfandrecht berufen hat. Zwar hätte auch der
Beklagte den Schaden durch Verzicht auf sein Zurückbehaltungsrecht abwenden können.
Die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB obliegt jedoch dem Geschädigten, der
Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangt. Er ist nach § 254 BGB in den Grenzen
des Möglichen und Zumutbaren gehalten, den Schaden abzuwenden bzw. gering zu halten.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 257 f d.A.) steht ihr ein Anspruch auf
Nutzungsausfall auch nicht zumindest für die Zeit vom 15.11.1997 bis zum 15.12.1997
zu. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls entstand nämlich erst ab dem Zeitpunkt,
in dem der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert hat. Ab diesem Zeitpunkt
hätte die Klägerin die Herausgabe jederzeit durch Zahlung des Rechnungsbetrages von
1.311,- DM erreichen können.
4. Die mit dem Ersatz des Nutzungsausfalls begründete Klage ist deshalb nur insoweit
begründet, als sie hilfsweise auf den Restbetrag von 2.545,06 DM aus der Rechnung vom
29.01.1999 gestützt worden ist.
5. Die Nebenforderungen sind in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt. Verzug des
Beklagten vor Rechtshängigkeit (14.03.1998, Bl. 34 d.A.) hat die Klägerin weder
hinsichtlich des Vorschusses bzw. des Schadenersatzes noch hinsichtlich der
Sachverständigenkosten darlegt. Von den Reparaturkosten hat sie in der Klageschrift nur
einen Betrag von 27.000,- DM geltend gemacht. Hinsichtlich des Restbetrags von
2.545,06 DM, der erst mit Schriftsatz vom 07.06.2001 verlangt wurde, sind Zinsen erst
ab dem Zugang dieses Schriftsatzes bei dem Beklagten, der mit dem 10.06.2001
angenommen werden kann, begründet. Die Höhe des Zinssatzes von 9 % durch
Inanspruchnahme von Bankkredit hat der Beklagte nicht bestritten.
III. Die Widerklage ist nicht begründet. Da ein Garantieschaden vorliegt, hat der Beklagte
keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau und die Zerlegung des Motors zur
Feststellung der Schadensursache. Die erteilte Garantiezusage schließt auch diese Kosten
ein.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO war
nicht anzuwenden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Voraussetzungen,
unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für die Parteien unzweifelhaft
nicht gegeben sind. Zwar war die Revision nicht zuzulassen. Jedoch ist die
Nichtzulassungsbeschwerde für die Klägerin gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO (n.F.) zulässig, da
deren Beschwer im Berufungsverfahren mehr als 20.000,- EUR beträgt.
Der Berufungsstreitwert wird auf 37.987,61 EUR festgesetzt (= 70.441,25 DM +
2.545,06 DM Restbetrag aus der Rechnung vom 29.01.1999 + 1.311,- DM Widerklage =
insgesamt 74.297,31 DM = 37.987,61 EUR). Der Restbetrag von 2.545,06 DM war gem.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwertmäßig zu berücksichtigen. Zwar hat die Klägerin die
Klageforderung mit diesem Betrag hilfsweise begründet (Bl. 247 d.A.). In der Sache
handelt es sich jedoch um einen Hilfsantrag (anstatt Ersatz des Nutzungsausfallschadens
hilfsweise 2.545,06 DM Reparaturkostenersatz). Da über den Hilfsantrag entschieden
worden ist, war er streitwertmäßig zu berücksichtigen, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.).