Urteil des OLG Saarbrücken vom 18.01.2007

OLG Saarbrücken: neues vorbringen, arglistige täuschung, anfechtung, urkunde, rückführung, unterzeichnung, abgabe, verrechnung, abrede, grundbuch

OLG Saarbrücken Urteil vom 18.1.2007, 8 U 298/05 - 86
(Beweislast des Sicherungsgebers für den nachträglichen teilweisen Untergang der
grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderungen; Verrechnung bei Zahlungen im
Rahmen eines grundpfandrechtlich gesicherten Forderungskreises)
Leitsätze
a. Sind die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen bei Abgabe der Zweckerklärungen
bereits voll valutiert, hat der Sicherungsgeber darzulegen und zu beweisen, dass die
gesicherten Forderungen nachträglich teilweise untergegangen sind.
b. Bei Sicherung eines ganzen Forderungskreises soll eine Zahlung, solange der Gläubiger
noch nicht aus dem dinglichen Recht vorgeht, interessengerecht noch nicht auf die
Grundschuld erfolgt sein.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Mai 2005 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken – 6 O 384/02 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten (hinsichtlich der Kosten)
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden,
es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Wert der Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,- EUR.
Gründe
A.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten und von ihr
selbst genutzten Grundstückes in W. gegen die Zwangsvollstreckung durch die beklagte
Bank aus zwei notariellen Grundschuldbestellungsurkunden und begehrt außerdem die
Herausgabe des Grundschuldbriefs hinsichtlich der einen (Brief-) Grundschuld sowie die
Einwilligung der Beklagten in die Löschung im Grundbuch hinsichtlich beider Grundschulden.
Das in Rede stehende Grundstück ist zugunsten der Beklagten aufgrund notarieller
Urkunde vom 31. Januar 1969 mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 55.000,- DM und
aufgrund notarieller Urkunde vom 23.11.1999 mit einer Buchgrundschuld in Höhe von
250.000,- DM belastet, bezüglich der die Parteien, nachdem die ursprünglichen
Sicherungszwecke weggefallen waren, am 26. April 2001 zwei neue Sicherungsverträge
abgeschlossen haben (vgl. die von der Beklagten vorformulierten, von der Klägerin in den
Geschäftsräumen der Beklagten unterzeichneten Zweckerklärungen, Blatt 31 f. und 33 f.).
Nach der einen Zweckerklärung sollten die beiden Grundschulden nun zur Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen den –
zwischenzeitlich verstorbenen – Sohn der Klägerin, J. T., aus Krediten in laufender
Rechnung in Höhe eines Betrages von 100.000,- DM (bestehend) dienen. Nach der
anderen Zweckerklärung sollten die beiden genannten Grundschulden zur Sicherung aller
bestehenden, künftigen und bedingten Forderungen der Beklagten gegen die W. GmbH,
deren (Mit-) Geschäftsführer der Sohn der Klägerin damals war, aus Krediten in laufender
Rechnung in Höhe eines Betrages von 200.000,- DM (bestehend) dienen. Nach Ziff. 1.2
Satz 1 beider Zweckerklärungen werden Zahlungen auf die durch die Grundschuld
gesicherten Forderungen verrechnet, soweit nicht im Einzelfall auf die Grundschuld
geleistet wird.
Am 23.5.2001 überwies die Klägerin auf das bei der Beklagten bestehende
Kontokorrentkonto ihres Sohnes (Konto-Nr.) einen Betrag in Höhe von 100.353,58 DM,
ohne hierbei eine ausdrückliche Zahlungsbestimmung zu treffen, wodurch das auf diesem
Konto bestehende Soll bis auf einen Betrag von 8.387,44 DM zurückgeführt wurde. In der
Folge war das Kontosoll durch Scheckeinreichungen und Abbuchungen wieder im früheren
Umfang angestiegen, als der Sohn der Klägerin am 30.12.2001 einer seit März 1999
bestehenden Krebserkrankung erlag. Dessen Ehefrau, die Zeugin A. T., seine Kinder sowie
die Klägerin schlugen das gesetzliche Erbe wegen Überschuldung aus.
Nachdem die Beklagte die sowohl mit dem Sohn der Klägerin als auch mit der W. GmbH
bestehenden Girovertragsverhältnisse gekündigt hatte, nahm sie die Klägerin als
Sicherungsgeber auf Zahlung der offenen Verbindlichkeiten in Anspruch, woraufhin diese
bezüglich der das Konto der W. GmbH betreffenden Zweckerklärung mit Anwaltschreiben
vom 28.8.2002 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Sittenwidrigkeit erklären
ließ und auch hinsichtlich des im Soll befindlichen Kontos ihres Sohnes unter Verweis auf die
Zahlung vom 23.5.2001 Zahlung verweigerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.10.2002
(Blatt 19 f.) kündigte die Beklagte die Einleitung der Zwangsversteigerung des
streitgegenständlichen Grundstücks an.
Die Klägerin hat behauptet, sie sei zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung unter die beiden
Zweckerklärungen zumindest in Bezug auf den durch die Zweckerklärungen gegenständlich
abgegrenzten Kreis von Angelegenheiten geschäftsunfähig gewesen. Ihre Zahlung vom
23.5.2001 sei zudem auf die Grundschuld erfolgt. Die Beklagte habe ihr auch bewusst
unter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit und der bekanntermaßen gesundheitlich wie
wirtschaftlich desaströsen Situation ihres einzigen Sohnes und in Kenntnis der damaligen
hoffnungslosen Überschuldung der W. GmbH das Engagement W. GmbH zur Sicherung
untergeschoben. Die Abgabe der diesbezüglichen Zweckerklärung sei von ihr gar nicht
gewollt gewesen.
Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, die formularmäßige Vereinbarung zur
Verrechnung von Zahlungen sei überraschend. Zudem müsse sie sich nicht zurechnen
lassen, wenn nach der Zahlung vom 23.5.2001 das Kreditlimit des Kontos ihres Sohnes –
von 50.000,- DM – erneut überschritten worden sei. Schließlich habe es nach dieser
Zahlung auch an einem Anspruch der Beklagten auf Sicherheitengestellung gefehlt (§ 6
VerbrKrG).
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe die in Rede stehenden Zweckerklärungen
auf Veranlassung ihres Sohnes unterzeichnet. Dem sei eine ausführliche Unterredung mit
der Klägerin in der Bank vorausgegangen, bei der ihr Grund, Umfang und Tragweite der
Sicherungsverträge dargelegt worden seien. Hinsichtlich des Kontos des Sohnes der
Klägerin, das keinem Aufvalutierungsverbot unterlegen habe, habe der Schuldsaldo zum
30.6.2002 49.790,34 EUR betragen, hinsichtlich des Kontos der W. GmbH 91.238,68
EUR.
Durch das angefochtene Urteil (Blatt 277-298), auf dessen tatsächliche und rechtliche
Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen
wird, hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die gesicherten Darlehensansprüche seien nach Grund und Höhe
nachgewiesen, die Einwendungen gegen die beiden Zweckerklärungen letztlich nicht
durchgreifend und der Wegfall des Sicherungszweckes nicht dargetan, so dass weder die
Vollstreckungsgegenklage noch das ferner geltend gemachte Herausgabe- und
Löschungseinwilligungsbegehren begründet seien. Die in Rede stehenden
Kontokorrentverbindlichkeiten seien durch die Zeugin W. und die von dieser vorgelegten
Kontenunterlagen bewiesen. Dass der Sollstand des Kontos des Sohnes der Klägerin aus
nach der Zahlung der Klägerin vom 23.5.2001 datierenden Belastungen – über die offizielle
Kreditlinie von 50.000,- DM hinaus – resultiere, sei unbeachtlich, da für dieses Konto
gemäß den übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenbekundungen W. und S. kein
Aufvalutierungsverbot bestanden habe und jedenfalls von einer intern vereinbarten bzw.
zumindest geduldeten Erweiterung des Kreditlimits auf 100.000,- DM auszugehen sei.
Die Zweckerklärungen vom 26.4.2001 seien wirksam, da eine – auch nur partielle –
Geschäftsunfähigkeit der Klägerin aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens –
zu deren Lasten – nicht nachgewiesen sei, eine formularmäßige Ausdehnung der dinglichen
Haftung des Sicherungsgebers auch auf künftige Verbindlichkeiten eines Dritten bei
Krediten in laufender Rechnung – wie hier – unbedenklich sei und die erklärte Anfechtung
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht durchgreife. Hinsichtlich letzterer sei eine
arglistige Täuschung in Form des Verschweigens aufklärungsbedürftiger Tatsachen
gegenüber der Klägerin nicht nachgewiesen. Nach den übereinstimmenden und
glaubhaften Zeugenbekundungen S. und H., denen die Aussage der bei den
Besprechungen nicht anwesend gewesenen Zeugin T. im entscheidenden Punkt des
Aufklärungsumfangs nicht entgegenstehe, habe eine umfassende Aufklärung der Klägerin
stattgefunden, sei dieser ausreichend Bedenkzeit eingeräumt worden und habe eine
Überschuldung der W. GmbH zum Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerklärung nicht
bestanden bzw. sei der Bank zumindest nicht bekannt gewesen oder habe ihr bekannt sein
müssen. Andere Anhaltspunkte für ein arglistiges oder sittenwidriges Verhalten der
Beklagten seien nicht dargetan. Weder habe die Beklagte der Klägerin nachweislich eine
hoffnungslose wirtschaftliche Lage der W. GmbH verschwiegen noch sonst wie einen
Wissensvorsprung gehabt noch unter Ausnutzung klägerischer Arglosigkeit und
Überforderung dieser die Besicherung des Engagements der W. GmbH untergeschoben.
Insoweit bestünden auch keine Anhaltspunkte für einen Inhaltsirrtum der Klägerin oder
einen versteckten Einigungsmangel. Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft
seien auf eine Sicherungsgrundschuld nicht übertragbar. Ebensowenig sei § 6 Abs. 2 Satz 6
VerbrKrG hier anwendbar.
Der Klägerin komme schließlich auch die Zahlung vom 23.5.2001 im Zusammenhang mit
der übernommenen Grundschuld nicht zugute, da diese Zahlung ohne ausdrückliche
Bestimmung des Zahlungszwecks und damit gemäß der – bei Absicherung eines Kredits
aus laufender Rechnung nicht im Sinne von § 3 AGBG überraschenden – Regelung gemäß
Ziff. 1.2 der Zweckerklärung auf die gesicherte Forderung, mithin gerade nicht auf die
Grundschuld erfolgt sei.
Hiergegen wendet sich sie Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Klagebegehren
weiterverfolgt. Sie macht geltend, der Erstrichter habe hinsichtlich der in Rede stehenden
Grundschulden zu Unrecht das Zugrundeliegen von Krediten in laufender Rechnung für
bewiesen erachtet, ohne dass je Kreditverträge – die, wenn überhaupt, noch mit der
abgeschlossen worden seien – vorgelegt worden seien. Das
Landgericht habe ferner rechtsfehlerhaft die Wirksamkeit der mit Anwaltsschreiben vom
28.8.2002 erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint und hierbei
insbesondere Inhalt und Reichweite der Beweislast bei der Prüfung der Aufklärungspflicht
verkannt. Insoweit habe die Beklagte ins Blaue hinein eine sichere Auftragslage der W.
GmbH der Klägerin gegenüber dargestellt. Zu bestreiten sei in diesem Zusammenhang,
dass die Beklagte überhaupt Auskünfte über die wirtschaftliche Situation der W. GmbH
eingeholt habe, wie von dem Zeugen H. bekundet, ebenso, dass der von dem Zeugen S.
angesprochenen Auftragsliste überhaupt verbindliche Aufträge der W. GmbH zugrunde
gelegen hätten. Zu ersterem habe es der Erstrichter verabsäumt, den Zeugen W. F. (Seite
9 des Schriftsatzes vom 9.5.2005; Blatt 201) zu vernehmen. Zu letzterem sei darauf
hinzuweisen, dass die Beklagte die langjährige Kreditbeziehung zur W. GmbH in der Folge
selbst gekündigt und den Kredit schon im Januar 2002 als uneinbringlich eingeschätzt habe.
Getäuscht habe die Beklagte die Klägerin ferner über die Gesellschafter- sowie die
Bürgenstellung ihres Sohnes hinsichtlich der W. GmbH. Die abweichenden
Zeugenbekundungen S. und H. zur Aufklärung der Klägerin seien hingegen in sich
widersprüchlich und unglaubhaft.
Bei der Zahlung vom 23.5.2001 habe die Klägerin den Willen gehabt, mit ihrem
freigewordenen Festgeld, d. h. einer limitierten Summe die Grundschuld abzulösen, was
der Beklagten aufgrund des Schreibens vom 3.5.2001 (Blatt 318; Original in Hülle, Blatt
506) bekannt gewesen sei. In diesem erst jetzt aufgefundenen Schreiben habe der Sohn
der Klägerin eindeutig hierauf hingewiesen.
Völlig unberücksichtigt geblieben sei ferner eine Rückführung der gesicherten Forderung
gegen die W. GmbH durch Verwertung von durch diese gestellte Sicherheiten.
Letztlich müsse auch der Eintritt des Sicherungsfalls bestritten werden, da die Kündigungen
der Kontokorrentverhältnisse nicht einmal belegt seien.
Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 19.5.2006 (Blatt 491) hat die Klägerin auch die im
Zusammenhang mit dem Konto ihres Sohnes abgegebene Zweckerklärung wegen
arglistiger Täuschung und sittenwidriger Schädigung angefochten und außerdem gekündigt.
Die Klägerin beantragt (Blatt 312, 502, 556),
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
1. die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden UR.-Nr.: vom
23.11.1999, Notar M., , sowie UR.-Nr.: vom 31.1.1969, Notar G., , für
unzulässig zu erklären;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Grundschuldbrief Grundbuch von H. Band 28,
Blatt 1202, 3. Abteilung, laufende Nummer 4 an die Klägerin herauszugeben
und in die Löschung der Grundschulden Grundbuch von H. Band 28, Blatt 1202,
3. Abteilung, laufende Nummer 4 und 5 einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt (Blatt 310, 502, 556),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens und rügt neuen Vortrag der Klägerin ausdrücklich als
verspätet.
Zum Schreiben vom 3.5.2001, dessen Echtheit sie mit Nichtwissen bestreitet, trägt sie
vor, dieses sei inhaltlich unzutreffend, soweit dort auf eine „Verrechnungsvereinbarung“
mit ihr Bezug genommen sei, und ihr zudem niemals zugegangen.
Zum Vorwurf ihrer Kenntnis von einer schlechten wirtschaftlichen Situation der W. GmbH
verweist sie darauf, dass sie noch am 19.7.2001 gegenüber der auf
Anfrage insoweit eine positive Bankauskunft gegeben habe (vgl. Blatt 375-377) und die
Verschlechterung der Lage der W. GmbH Anfang 2002 wesentlich auf den Tod des Sohnes
der Klägerin, der der “führende Kopf“ dieser Firma gewesen sei, zurückzuführen sei.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien in der
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschriften vom 29.6.2006 (Blatt 502 ff.), vom 5.10.2006 (Blatt 530 ff.) und
vom 23.11.2006 (Blatt 549 ff.) verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.8.2006 (Blatt
518/519) und vom 23.11.2006 (Blatt 550). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf die Sitzungsniederschriften vom 5.10.2006 (Blatt 531-534) und vom 23.11.2006
(Blatt 550-556) Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist nach den § 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie
form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht
weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die
nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die vorab vollumfänglich Bezug genommen
werden kann, ist der Erstrichter auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes davon ausgegangen, dass der Klägerin materiellrechtliche Einwendungen
gegen den in den beiden in Rede stehenden Grundschuldbestellungsurkunden titulierten
Anspruch der Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der
Klägerin nicht zustehen und das Klagebegehren deshalb insgesamt unbegründet ist; eine
abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund neuen Vorbringens in der
Berufungsinstanz, soweit es zuzulassen war.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht die gesicherten
Forderungen gegenüber dem Sohn der Klägerin sowie der W. GmbH dem Grunde und der
Höhe nach für gegeben erachtet hat. Ausweislich des unstreitigen Tatbestandes der
angefochtenen Entscheidung, dessen Berichtigung die Klägerseite nicht veranlasst hat,
haben Girovertragsverhältnisse zwischen der Beklagten und dem Sohn der Klägerin sowie
der W. GmbH bestanden (vgl. Seite 4 Mitte; Blatt 280). Hieran ist der Senat gebunden.
Abgesehen davon hat die Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens die entsprechenden
Kontoeröffnungsunterlagen vorgelegt (vgl. Anlagen B10-B15; Blatt 472 ff.). Mit solchen
Girovertragsverhältnissen sind in aller Regel Kontokorrentabreden verknüpft (BGH WM
1982, 838/839). Dass dies vorliegend nicht anders war, ergibt sich aus dem vorgelegten
Schriftverkehr (vgl. Anlagen B11, B14, B15; Blatt 474/478/479). Soweit diese
Rechtsverhältnisse ursprünglich mit der e.G. bestanden haben, sind
sie jedenfalls auf die Beklagte übergegangen, nachdem am 31.5.2000 eine Verschmelzung
der beiden Banken stattgefunden hat, wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat.
Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus, dass das Landgericht aufgrund der Aussage der
Zeugin W. und der von dieser vorgelegten Kontoauszüge sowie Kontenschreibungen die
beklagtenseits behaupteten Kontostände zum 30.9.2002 für erwiesen erachtet hat, zumal
die Klägerseite während der Beweisaufnahme und bei der anschließenden Erörterung des
Beweisergebnisses keine Einwände hinsichtlich deren Richtigkeit erhoben hat. Soweit sie
die Kontenschreibungen erstmals in der Berufungsinstanz in Frage stellt, ist sie damit
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung ausgeschlossen.
Unabhängig davon kann in diesen Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die
grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ursprünglich – bei Abgabe der klägerischen
Zweckerklärungen vom 26.4.2001 – bereits voll valutiert waren (vgl. Ziff. 1.1 der
Zweckerklärungen: „... 100.000,00 DEM ( bestehend ) ...“ bzw. „... 200.000,00 DEM (
bestehend ) ...“). Damit hat es ohnehin der Klägerin oblegen, darzulegen und zu beweisen,
dass die gesicherten Forderungen inzwischen – teilweise – untergegangen und die
beklagtenseits angegebenen – unter den Ausgangskontenständen vom 26.4.2001
liegenden – Kontenstände unzutreffend sind (vgl. BGH NJW 2000, 1108/1109). Mit dem
bloßen Einwand der Unvollständigkeit der vorgelegten „Historienkonten“ bzw. dem
unsubstantiierten Hinweis auf „Erträgnisse der Beklagten aus dem Engagement W.“
genügt sie indessen diesen sie treffenden Darlegungserfordernissen ersichtlich nicht.
Ebensowenig hat sie darzutun vermocht, dass seitens der Hypo-Vereinsbank
treuhänderisch überwiesene Geldbeträge (vgl. Schreiben vom 8. März 2002; Blatt 372)
auf die Schuld der W. GmbH gutzuschreiben sind. Denn hierzu hat die Beklagte unwiderlegt
vorgetragen, sie habe diese Gelder schon wegen der ungerechtfertigten Zug-um-Zug-
Bindung („... gegen Löschung der Ihnen dienenden Grundschulden ...“) nicht vereinnahmen
können und letztlich wieder an die zurückgezahlt (vgl. auch
Schreiben vom 5. August 2002, Blatt 373).
2. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass die in Rede stehenden
Zweckerklärungen wirksam zustande gekommen sind und auch Bestand haben. Eine
Geschäftsunfähigkeit der Klägerin hat das Landgericht zutreffend für nicht erwiesen
erachtet, ohne dass die Klägerin in der Berufungsinstanz hiergegen noch etwas erinnert
hätte. Und auch einen Verstoß gegen §§ 9, 3 AGB-Gesetz hat der Erstrichter mit
zutreffender, hiermit in Bezug genommener Begründung verneint. Mag eine
formularmäßige Erweiterung der Zweckbestimmung auf alle künftigen Forderungen nicht
generell unbedenklich sein, folgt vorliegend die AGB-rechtliche Unbedenklichkeit – worauf
auch der Erstrichter hingewiesen hat – schon daraus, dass der Sache nach gar keine
Erweiterung vorliegt. Denn von einer Erweiterung kann nur gesprochen werden, wenn die
zu bestellende Grundschuld zunächst nur die Sicherung eines bestimmten Kredits oder
Kreditverhältnisses bezweckt (vgl. BGH NJW 1988, 588/595 f.); hieran fehlt es, wenn
Anlass für eine Grundschuldbestellung die Absicherung von Forderungen aus laufender
Geschäftsverbindung (offene Kreditlinie u.ä.) ist (vgl. BGH NJW 1987, 1885; NJW 1992,
1822/1823; NJW 1993, 2043/2044). So liegt der Fall hier (vgl. Ziff. 1.1 der
Zweckerklärungen: „... aus Krediten in laufender Rechnung ...“).
Hingegen kann es letztlich offen bleiben, ob die Verrechnungsklausel gemäß Ziff. 1.2 der
Zweckerklärungen gegen das AGB-Gesetz verstößt, mag sie auch jedenfalls bedenklich
sein, soweit sie den Eindruck erwecken würde, der Eigentümer werde durch sie zur
Erfüllung der persönlichen Forderung verpflichtet (vgl. Münch.-Komm.-Eickmann, 4. Aufl.,
Rn. 59 zu § 1191 BGB), bzw. – bei Auseinanderfallen von Sicherungsgeber und
persönlichem Schuldner – keinen rechten Sinn ergeben (vgl. Gaberdiel, Kreditsicherung
durch Grundschulden, Rn. 806 a.E.). Denn eine Unwirksamkeit der Verrechnungsklausel
würde die Wirksamkeit der Zweckerklärung im Übrigen nicht in Frage stellen. Zudem
kommt diese Klausel hier – wie noch darzulegen sein wird – überhaupt nicht zum Tragen.
Entgegen der Ansicht der Klägerin greift auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
nicht durch. Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt
hat, worauf Bezug genommen wird, ist die diesbezügliche Beweiswürdigung des
Erstrichters zur Risikoaufklärung sowie zum Kenntnisstand der Beklagten bei Beratung der
Klägerin in keiner Weise zu beanstanden. Diese – auf einer ausführlichen Beweisaufnahme
beruhende – Beweiswürdigung ist, wie der Senat meint, sehr sorgfältig, in sich schlüssig
und nachvollziehbar. Sie gehört zu der dem Erstrichter obliegenden Tatsachenfeststellung
und kann gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur angegriffen werden durch das Aufzeigen
konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen und
deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Damit sind bloße subjektive Zweifel, lediglich
abstrakte Erwägungen und Vermutungen der Unrichtigkeit seitens des Berufungsführers
ohne greifbare Anhaltspunkte von vornherein unbeachtlich und ausgeschlossen; nur
objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen erstinstanzliche Feststellungen
stellen in diesem Sinne einen „konkreten Anhaltspunkt“ dar (vgl. BGH BGH-Report 2004,
1375/1376 m.w.N.). Dahingehende Anhaltspunkte sind vorliegend aber weder dargetan
noch sonst wie ersichtlich. Beweisfehler des Landgerichts sind nicht erkennbar, die weiter
vorgetragenen Indizien des Berufungsführers nicht stichhaltig, schon gar nicht in dem
Sinne, dass damit zugunsten der beweisbelasteten Klägerin der Voll-Beweis einer
arglistigen Täuschung zu führen wäre. Was den Ablauf der Beratungsgespräche mit der
Klägerin anbelangt, so hat der Senat keinen Anlass, dem Erstrichter nicht zu folgen und der
Darstellung der Zeugen S. und H. keinen Glauben zu schenken. Denn der Erstrichter hat im
Einzelnen dargelegt, dass und warum er die beiden Zeugen für glaubwürdig und ihre
Bekundung für glaubhaft erachtet, ohne dass die Klägerin hinreichende
Glaubwürdigkeitsbedenken in der Berufungsinstanz zu begründen vermochte. Damit ist
davon auszugehen, dass die Klägerin vor Unterzeichnung der Zweckerklärungen über
Grund, Umfang und Tragweite der Sicherungsverträge durch den Zeugen S. umfassend
aufgeklärt worden ist, dies – jedenfalls nach dem Eindruck der beiden Zeugen – auch
verstanden hat und zudem unter keinem Zeitdruck stand. Entgegen der Ansicht der
Klägerseite kann in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sich die Klägerin nach den
Zeugenbekundungen das Ganze nach dem ersten Beratungsgespräch nochmals überlegen
sollte, keinesfalls als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Klägerin die
Zusammenhänge und Konsequenzen etwa nicht verstanden hätte; ersichtlich sollte ihr
hierdurch vielmehr nur eine angemessene Bedenkzeit – auch zur Rücksprache mit ihrem
Sohn – eingeräumt werden. Ob sie diese Rücksprache mit ihrem Sohn tatsächlich
genommen hat – was die Klägerin nach wie vor bestreitet –, ist hingegen unbeachtlich.
Jedenfalls durfte die Bank unter den angegebenen Umständen annehmen, dass dies auch
tatsächlich geschehen ist, und deshalb im „Unterzeichnungstermin“ von weiterer
Aufklärung über die zu sichernden Engagements absehen, ohne sich dem Vorwurf eines
„Unterschiebens“ einer Sicherung aussetzen zu müssen.
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ferner keine stichhaltigen Indizien dafür anführen
können, dass ihr seitens der Bank – arglistig oder vorsätzlich – Wissen über die W. GmbH,
insbesondere deren wirtschaftliche Situation, verschwiegen worden wäre. Mit Recht hat
das Landgericht insoweit jedenfalls eine Kenntnis der Beklagten von einer schlechten
wirtschaftlichen Lage der W. GmbH bereits zur Zeit der Unterzeichnung der
Zweckerklärungen aufgrund der Zeugenaussagen S. und H. nicht für bewiesen erachtet.
Soweit die Klägerin nunmehr demgegenüber auf die unter Umständen
Überschuldungsprobleme der W. GmbH erkennen lassende Bilanz vom 14.8.2001
verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil diese Bilanz der Beklagten am 26.4.2001 noch
nicht bekannt sein konnte. Soweit sie ferner von den Zeugen bestätigte Nachfragen bei
dem Wirtschaftsprüfer in Abrede stellt und hierzu den Zeugen W. F. vernommen wissen
will, kann sie auch damit nicht mehr gehört werden, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Da das
Landgericht den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 9.5.2005 (Blatt 193 ff.), in dem der
Zeuge F. erstmals benannt ist, nicht mehr berücksichtigt hat (vgl. Seite 22 des Urteils,
Zeuge F. erstmals benannt ist, nicht mehr berücksichtigt hat (vgl. Seite 22 des Urteils,
unter Ziff. III.; Blatt 298), handelt es sich hierbei eindeutig um neues Vorbringen bzw.
neues Beweiserbieten. Dieses war als verspätet auszuschließen, nachdem nicht dargetan
ist, dass und warum die Klägerin ohne Nachlässigkeit hierzu nicht bereits früher hat
vortragen können.
Und auch der Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 1.2.2002 (Blatt 14 ff.), worin
mitgeteilt wird, dass der der W. GmbH gewährte Kredit fällig gestellt und eine Rückführung
aus Unternehmensmittel nicht zu erwarten sei, ist nicht stichhaltig. Denn die Beklagte hat
hierzu plausibel und nachvollziehbar vorgetragen, dass die zuletzt dramatische
wirtschaftliche Entwicklung der W. GmbH entscheidend auch darauf zurückzuführen
gewesen ist, dass mit der schweren Krankheit und dem anschließenden Tod des Sohnes
der Klägerin der „führende Kopf“ nicht mehr zur Verfügung stand. Dass die Beklagte noch
im Sommer 2001, d. h. nach Unterzeichnung der Zweckerklärungen, von einer soliden
Wirtschaftslage der W. GmbH ausgegangen ist, zeigt im Übrigen die von ihr der
auf Anfrage erteilte – durchaus positive – Bankauskunft vom
19.7.2001 (Blatt 376/377).
Alle weiteren Einwände der Klägerin hinsichtlich der Auftragsliste vom 13.11.2000 (Blatt
387) und der Sicherheitensituation bzgl. der W. GmbH sind unsubstantiiert und vage und
legen letztlich Zeugnis dafür ab, dass das Berufungsvorbringen im Ergebnis den Versuch
der Klägerin darstellt, die subjektive eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des
Landgerichts zu setzen, was unzulässig ist und deshalb nicht zum Erfolg führen kann.
Unabhängig von allem erscheint dem Senat die Begründung der Anfechtung vom
28.8.2002 schon deshalb nicht überzeugend, weil die Klägerin in Bezug auf die
wirtschaftliche Situation der W. GmbH ersichtlich die einfache und naheliegende Möglichkeit
hatte, sich bei ihrem Sohn, der sie als Sicherungsgeberin vorgeschlagen hatte und als
Geschäftsführer zweifelsohne detailliertere Kenntnisse hiervon als die Bank besaß, aus
erster Hand hierüber zu informieren, wobei nach den Umständen eine Irreführung nicht zu
besorgen war.
Soweit nach allem die Anfechtungsvoraussetzungen hinsichtlich der Anfechtung vom
28.8.2002 keinesfalls bewiesen sind, gilt dies auch und erst recht für die Anfechtung vom
19.5.2006 (Blatt 491), abgesehen davon, dass diese ersichtlich verfristet und verspätet
ist.
3. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz den Eintritt des Sicherungsfalls –
und damit die Fälligkeit – bestritten hat, ist dies verspätet und deshalb nicht mehr zu
berücksichtigen, da sie nicht gehindert war, diesen Einwand bereits erstinstanzlich
vorzubringen. Abgesehen davon ist nach dem unstreitigen Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung (vgl. Seite 4 Mitte; Blatt 280), an den der Senat gebunden ist, auch davon
auszugehen, dass die beiden in Rede stehenden Girovertragsverhältnisse bereits
vorgerichtlich seitens der Beklagten gekündigt worden sind.
4. Zutreffend ist das Landgericht schließlich davon ausgegangen, dass die Klägerin auf die
die Kreditverbindlichkeiten ihres Sohnes betreffende Grundschuld keine Zahlungen geleistet
hat, insbesondere ihre Zahlung vom 23.5.2001 – in Höhe von 100.353,58 DM – nicht
nachweislich auf diese Grundschuld erfolgt ist. Dass die Klägerin bei Zahlung bzw. auf dem
Überweisungsträger eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben hätte,
behauptet sie auch in der Berufungsinstanz nicht. Soweit sie vielmehr vorträgt, jedenfalls
den für die Beklagte erkennbaren Willen, auf die Grundschuld zu zahlen, gehabt zu haben,
und sich zum Beweis hierfür in der Berufungsinstanz erstmals auf ein jetzt vorgelegtes
Schreiben vom 3.5.2001 (Blatt 318; Original: Hülle, Blatt 506) beruft, verhilft auch dies der
Berufung im Ergebnis nicht zum Erfolg. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung im
Einzelnen bereits dargelegt hat, bestehen zwar keine Bedenken, diese Urkunde noch zu
berücksichtigen, da auch zum „neuen“ Berufungsrecht zwischenzeitlich anerkannt ist, dass
unbeschadet der Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO neue, unstreitige Urkunden ebenso wie
neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag in das Berufungsverfahren noch eingeführt werden
können (vgl. BGH BGH-Report 2005, 318/319), und die Beklagte die Echtheit dieses
Schreibens nicht unverzüglich bestritten hat – vielmehr nur den Zugang (vgl. Seite 3 der
Berufungserwiderung; Blatt 344) –, so dass die Urkunde als anerkannt anzusehen war, §
439 Abs. 3 ZPO. Soweit die in diesem Schreiben enthaltene Bitte, das fällig werdende
Festgeld zur Zahlung auf die Grundschuld zu buchen, als solche eine ausdrückliche
Verrechnungsbestimmung darstellte, ist diese indessen jedenfalls deshalb unbeachtlich,
weil die Klägerin nicht, wie erforderlich, ihren – bestrittenen – Zugang bei der Beklagten
nachgewiesen hat.
Darüber hinaus ist letztlich auch nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass
zwischen den Parteien im Vorfeld diesen Schreibens eine solche Vereinbarung getroffen
worden ist. Mag ein Verständnis der Formulierung „vereinbarungsgemäß“ dahingehend,
dass damit eine vorausgegangene entsprechende Abrede in Bezug genommen wird, auch
– wie der Senat schon in der mündlichen Verhandlung näher ausgeführt hat, worauf Bezug
genommen wird – nahe liegen, so hat die vor dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme
ergeben, dass eine solche Interpretation des Schreibens vom 3.5.2001 nicht gerechtfertigt
ist, dieses mithin im Ergebnis nicht hinreichend beweisgeeignet ist. Insoweit hat der Zeuge
S. bekundet, dass eine Vereinbarung wie die behauptete in jedem Fall mit dem gesamten
Bankvorstand, und nicht nur mit Herrn K., geschlossen worden und darüber hinaus in
jedem Fall auch zu seiner Kenntnis gelangt wäre, weshalb er ihr Vorliegen ausgeschlossen
hat. Nach der Bekundung des Zeugen W2 war auch bei Tätigung der fraglichen
Überweisung seitens der Klägerin von einer Grundschuldablösung keine Rede, was
indessen bei tatsächlichem Vorliegen einer vorausgegangenen Verrechnungsabrede
nahegelegen hätte. Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, Herr K., schließlich hat das
Zustandekommen einer solchen Abrede anlässlich seiner Vernehmung ebenfalls
nachdrücklich verneint, wobei er zugleich darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin
erstmals Anfang 2002 überhaupt eine Verrechnung der betreffenden Zahlung auf die
Grundschuld verlangt habe, auch der enge Zeitablauf zwischen Unterzeichnung der
Zweckerklärungen und dem Datum des Schreibens gegen eine solche Vereinbarung
spreche, der Sohn der Klägerin hinsichtlich der Rückgabe von (Teil-) Sicherheiten nie „etwas
habe anbrennen lassen“ und zudem regelmäßig Bankangelegenheiten persönlich oder
telefonisch, nicht schriftlich, geregelt habe. Nach diesen Bekundungen kann von einer
ausdrücklichen Verrechnungsabrede der Parteien nicht ausgegangen werden , zumal der
Senat keinen Anlass hat, diesen Aussagen keinen Glauben zu schenken, nicht nur
angesichts des gewonnenen persönlichen Eindrucks, sondern auch unter Berücksichtigung
der dargelegten Plausibilitätserwägungen. Als entscheidend sieht der Senat in diesem
Zusammenhang nicht zuletzt auch den Umstand an, dass die Gestellung der Grundschuld
durch die Klägerin einerseits und die fragliche Zahlung andererseits bei Lichte besehen
einen völlig unterschiedlichen Hintergrund haben: Während die Zahlung dem Sohn der
Klägerin nach deren eigenen Angaben Liquidität insbesondere zur Anschaffung teurer
Medikamente zur Bekämpfung der Krebserkrankung verschaffen sollte, diente die
Grundschuld der Beklagten erkennbar als Sicherheit hinsichtlich des bereits
ausgeschöpften, vorhandenen Kreditrahmens, ohne zusätzliche Liquidität zu schaffen.
Ersteres Anliegen konnte die Klägerin aber nur bei Rückführung des Sollstandes, nicht
jedoch bei Ablösung der Grundschuld verwirklichen. Und auch der weitere Hinweis der
Beklagten, bei Ablösung der Grundschuld in jedem Fall auf eine kurzfristige Rückführung der
dem Sohn der Klägerin und der W. GmbH eingeräumten Kredite gedrängt zu haben – was
unstreitig gerade nicht geschehen ist –, ist vor diesem Hintergrund ohne weiteres plausibel.
Soweit hiernach eine ausdrückliche Verrechnungsbestimmung der Klägerin hinsichtlich ihrer
Zahlung vom 23.5.2001 nicht nachgewiesen ist und es deshalb, wie der Erstrichter
zutreffend ausgeführt hat, für die Frage, worauf gezahlt ist, entscheidend auf die
Interessenslage ankommt, ist anerkannt, dass diese maßgeblich auch vom vereinbarten
Sicherungszweck abhängig ist und folglich bei Sicherung eines ganzen Forderungskreises –
wie dies bei laufender Rechnung und Kontokorrent der Fall ist – eine Zahlung, solange der
Gläubiger noch nicht aus dem dinglichen Recht vorgeht, interessensgerecht noch nicht auf
die Grundschuld erfolgt sein soll (vgl. BGH BB 1969, 698; Soergel-Konzen, 13. Aufl., Rn. 42
zu § 1191 BGB; Münch.-Komm.-Eickmann, a.a.O., Rn. 119 zu § 1191 BGB). Von einer
Zahlung auf die Grundschuld kann hier somit auch unter Berücksichtigung der
Interessenlage und des Sicherungszweckes nicht ausgegangen werden; im Gegenteil
sprechen Interessenlage und Sicherungszweck eines Kredites in laufender Rechnung, wie
hier, für eine Zahlung auf die persönliche Forderung. Auf die Verrechnungsklausel gemäß
Ziff. 1.2 der Zweckerklärungen und ihre Wirksamkeit kommt es nach allem nicht mehr an.
Die Berufung der Klägerin hat hiernach keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige
Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i.V.m. 709, Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§
542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Wert der Beschwer der Klägerin wurde im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO
festgesetzt.