Urteil des OLG Saarbrücken vom 19.08.2009

OLG Saarbrücken: geschäftsführer, vertreter, sanktion, prozesspartei, form, zustellung, rechtsgrundlage

OLG Saarbrücken Beschluß vom 19.8.2009, 5 W 224/09 - 80
Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers einer GmbH: Verhängung
von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens im Termin
Leitsätze
Ein Ordnungsmittel kann nicht gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person,
sondern nur gegen die Partei selbst festgesetzt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der gegen ihn ergangene
Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 07.05.2009 - Az.: 3 O 80/08 -
aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vorlage von Unterlagen. Mit Ladungsverfügung
vom 14.01.2009 (Bl. 21 d.A.) ordnete das Landgericht zu dem auf den 07.05.2009
anberaumten Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung das persönliche
Erscheinen des Geschäftsführers der Beklagten an.
Der Geschäftsführer der Beklagten verwies in einem Telefax vom 06.05.2009 (Bl. 65a
d.A.) auf einen Krankenhaustermin und erschien zu dem Termin am 07.05.2009 nicht.
Das Landgericht verhängte durch Beschluss am 07.05.2009 wegen unentschuldigten
Nichterscheinens ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 EUR gegen den Geschäftsführer
der Beklagten.
Dieser Beschluss wurde nicht zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 26.05.2009 legte der
Geschäftsführer der Beklagten sofortige Beschwerde ein.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist nach § 380 Abs. 3 ZPO in
entsprechender Anwendung statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere
fristgemäß eingelegt. Wegen fehlender Zustellung des Ordnungsgeldbeschlusses lief keine
Zweiwochenfrist.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Ein Ordnungsgeld gegen den
Geschäftsführer der Beklagten persönlich konnte nicht festgesetzt werden.
Ist das persönliche Erscheinen der Partei - hier einer GmbH - gemäß § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO
in Form des Erscheinens ihres Geschäftsführers angeordnet und erscheint dieser nicht, so
ist das Ordnungsgeld gegen die Partei, und nicht gegen den Geschäftsführer persönlich,
festzusetzen.
§ 141 ZPO bietet keine Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Ordnungsgeldes
unmittelbar gegen den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Bereits der
Wortlaut deutet darauf hin, dass die Folgen eines unentschuldigten Nichterscheinens die
vertretene Partei treffen sollen. Außerdem trifft die Pflicht zur Verfahrensförderung nicht
den Vertreter persönlich, sondern die Prozesspartei, die er vertritt (KG Berlin, VersR 2008,
1234; OLG Frankfurt, MDR 2006, 170; LAG Düsseldorf, MDR 2007, 678).
Dagegen spricht auch nicht das von der Gegenauffassung (OLG Nürnberg, MDR 2001,
954) vorgetragene Argument, nur durch eine Sanktion gegen den gesetzlichen Vertreter
persönlich könne der Zweck der Sanktion erreicht werden. Auch die vertretene Partei – hier
die GmbH – spürt das Ordnungsgeld und kann den Geschäftsführer zur Rechenschaft
ziehen (KG Berlin, VersR 2008, 1234; OLG Frankfurt, MDR 2006, 170).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten der erfolgreichen Beschwerde
gemäß §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO gehen zulasten der nach dem Schlussurteil
kostenpflichtigen Partei (BGH, Beschl. v. 12.06.2007 – VI ZB 4/07 – VersR 2008, 231).