Urteil des OLG Saarbrücken vom 25.07.2006

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OLG Saarbrücken Urteil vom 25.7.2006, 4 U 395/05-174
(Amtshaftung: Hoheitliche Tätigkeit des von der Polizei beauftragten
Abschleppunternehmens; Wegfall der Fahrzeughalterhaftung beim Einsatz des Fahrzeugs
als Arbeitsmaschine)
Leitsätze
a. Beauftragt die Polizei ein Abschleppunternehmen mit der Bergung eines verunfallten
Fahrzeugs, so wird dieses Unternehmen hoheitlich tätig, so dass eine Haftung des
Abschleppunternehmers gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG
ausscheidet. Allerdings kommen Ansprüche gegen den Unternehmer aus § 7 Abs. 1 StVG
in Betracht.
b. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt, wenn das Fahrzeug als Arbeitsmaschine
eingesetzt wird und die Fortbewegungsfunktion keine Rolle spielt. Bei der gebotenen
wertenden Betrachtung kann ein und dasselbe Fahrzeug dabei sich gegenüber einem
Geschädigten im Betrieb befinden und gegenüber einem andern nur als Arbeitsmaschine
eingesetzt werden.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom
30.06.2005 (3 O 200/04) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.648,29 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I)
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus der Bergung eines verunfallten Pkw's.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Pkws Volvo V 70 mit dem
amtlichen Kennzeichen .... Mit diesem Fahrzeug verursachte er am 30.01.2004 in S. einen
Verkehrsunfall. Beim Abbiegen von der B.-straße in die D.-straße kollidierte er mit einem
Metallpfosten, der am rechten Fahrbahnrand stand. Der Pfosten wurde bei der Kollision
umgeknickt und schob sich unter das klägerische Fahrzeug, so dass dieses auf dem
Pfosten aufsaß. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten beauftragten die Beklagte
mit der Bergung des klägerischen Fahrzeugs. Daraufhin erschienen Mitarbeiter der
Beklagten mit einem Abschleppfahrzeug an der Unfallstelle, verbanden das verunfallte
Fahrzeug mit dem Abschleppwagen der Beklagten und bargen das klägerische Fahrzeug,
indem sie es von der Bürgersteigseite aus nach vorne über den Pfosten zogen.
Der Kläger hat behauptet, dass bei der Bergung des Fahrzeugs durch die Mitarbeiter der
Beklagten ein weiterer Sachschaden in Höhe von 11.005,70 EUR verursacht worden sei.
Darüber hinaus hat er eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage in Höhe von 708,-
EUR, Kosten für ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten in Höhe von
934,59 EUR sowie weitere 40,- EUR eingeklagt, die er an die Beklagte für die Verwendung
eines Ölbinders gezahlt hat. Er hat geltend gemacht, die vorgenannten Schäden und
Kosten seien darauf zurückzuführen, dass die Bergung des Fahrzeugs unsachgemäß
durchgeführt worden sei. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten das Fahrzeug mittels eines
Abschleppkranes anheben und von der Straßenseite aus bergen müssen. Auch der Einsatz
des Ölbindemittels sei allein durch die Beklagte verursacht worden. Die Ölwanne des
klägerischen Fahrzeugs sei nach der Kollision mit dem Pfosten noch intakt gewesen und
erst durch die Bergung beschädigt worden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.648,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 02.05.2004 sowie 40,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die Schäden am klägerischen Fahrzeug durch die Bergung
entstanden seien. Diese seien bereits bei der vorangegangenen Kollision mit dem Pfosten
verursacht worden. Im Übrigen sei eine Bergung von der Straße her mit einem
Abschleppkran nicht möglich gewesen. Zum einen habe sich das klägerische Fahrzeug
unter dem Vordach der dort ansässigen Videothek befunden und zum anderen habe die
Polizei es angesichts des herrschenden Verkehrs abgelehnt, die D.-straße für den Einsatz
eines Kranes zu sperren. Ein Absägen des Pfostens sei von der hinzugerufenen Feuerwehr
wegen der damit verbundenen Brandgefahr abgelehnt worden. Als einzige Möglichkeit sei
deshalb eine Bergung des Fahrzeugs vom Bürgersteig aus in der geschehenen Art und
Weise möglich gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und Anhörung des
Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche
Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 08.12.2004 (Bl. 70 ff. d.A.) sowie auf das
Sitzungsprotokoll vom 19.05.2005 (Bl. 134 ff.) verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte im Auftrag der Polizei
gehandelt habe. Diese wiederum habe bei der Sicherung der Unfallstelle und der
Beauftragung der Beklagten in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG
gehandelt und eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt. Damit sei die Beklagte
Verwaltungshelferin gewesen und ihr Handeln dem Staat zuzurechnen. Eine Haftung der
Beklagten scheide deshalb gem. §§ 839 BGB, Art. 34 GG aus. Aufgrund der in Art. 34 GG
angeordneten Haftungsüberleitung komme ausschließlich eine Haftung des Staates in
Betracht.
Gegen das Urteil des Landgerichts, welches dem Kläger am 05.07.2005 zugestellt worden
ist, hat dieser am 28.07.2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging
am 05.09.2005 ein.
Der Kläger macht geltend, die Entscheidung sei für ihn überraschend gewesen und das
Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte Verwaltungshelferin der
Polizei gewesen sei. Denn die konkrete Art der Bergung sei ihr von der Polizei nicht
vorgeschrieben worden.
Zudem sei sie aufgrund der polizeilichen Anweisung verpflichtet gewesen, das Fahrzeug
sachgemäß zu bergen. Dies habe sie nicht getan, so dass sie auch aus diesem Grund nicht
als Verwaltungshelferin tätig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn
12.648,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
02.05.2004 sowie
40,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen
Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 30.06.2005 (Bl. 140 ff. d.A.) verwiesen
(§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).
II)
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 I Alt. 1, 546
ZPO) noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder
Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 1
ZPO) noch sind neue Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 2,
530, 531 II ZPO zu berücksichtigen wären und eine andere Entscheidung rechtfertigen
würden.
Dem Kläger stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche unter keinem
rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat der Kläger gegen die Beklagten keine
Ansprüche aus §§ 280 I, 823 I, 839 I BGB, 7 I StVG.
1.
Vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte scheiden bereits deshalb aus, weil
nach seinem eigenen Vortrag kein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.
Bereits in der Klageschrift hat der Kläger vorgetragen, dass die den Unfall aufnehmenden
Polizeibeamten die Beklagte mit der Bergung des klägerischen Pkw beauftragt haben (Seite
3 der Klageschrift, Bl. 3 d.A.). Auch in seiner Berufungsbegründung hat der Kläger
nochmals bestätigt, dass die Beauftragung der Beklagten durch die Polizei erfolgt ist (siehe
Schriftsatz vom 05.09.2005, Seite 5 oben, Bl. 164 d.A.).
2.
Auch Ansprüche des Klägers aus §§ 823 I, 831 I, 839 I Satz 1 BGB scheiden nach Art. 34
Satz 1 GG aus. Denn die Beklagte hat in Ausübung eines ihr anvertrauten öffentlichen
Amtes gehandelt, so dass für ein etwaiges Fehlverhalten nach der in Art. 34 Satz 1 GG
gesetzlich verankerten Haftungsverlagerung allein der Staat haftet.
Im vorliegenden Fall hat der Staat nicht unmittelbar selbst gehandelt, sondern sich der
Beklagten als selbständiger privater Unternehmerin bedient. Die Rechtsprechung hat klar
gestellt, dass es für die hieraus folgende Rechtsstellung des selbständigen Unternehmens
nicht darauf ankommt, in welcher Rechtsform der Staat das betreffende Unternehmen zur
Erfüllung seiner Aufgaben herangezogen hat. Entscheidend ist allein der Charakter der
Aufgabe, welche von dem privaten Unternehmen wahrgenommen wird. Je stärker der
hoheitliche Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe in den Vordergrund tritt,
desto näher liegt es, den betreffenden Unternehmer als Beamten im haftungsrechtlichen
Sinne anzusehen. Der Staat muss sich das Handeln eines privaten Unternehmens somit
auch dann wie eigenes zurechnen lassen, wenn die Grundlage der Heranziehung des
Unternehmens ein privatrechtlicher Vertrag ist (so ausdrücklich BGH, Urteil vom
21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259).
Die Beauftragung eines Abschleppunternehmens mit dem Bergen und Abschleppen eines
verunfallten Fahrzeugs stellt sich rechtlich als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in
Gestalt einer Ersatzvornahme dar. Die Polizei wird hier im Interesse der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung tätig. Hätte die Polizei die Bergung mit eigenen Mitteln
durchgeführt, stünde der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren
rechtliche Beurteilung kann nicht davon abhängen, ob die Polizei selbst oder ein Dritter auf
Anordnung der Polizei die Maßnahme vornimmt. Vielmehr wird der Abschleppunternehmer
hier gleichsam lediglich als Erfüllungsgehilfe der Polizei tätig (so ausdrücklich BGH, Urteil
vom 21.01.1993, NJW 1993, 1258, 1259). Die Beklagte ist deshalb haftungsrechtlich als
Beamter im Sinne des § 839 I Satz 1 BGB hoheitlich tätig geworden, so dass hierfür gem.
Art. 34 Satz 1 BGB allein der Staat haftet. Entgegen der Meinung des Klägers hängt die
Anwendbarkeit von Art. 34 GG nicht davon ab, ob die Beklagte sachgemäß oder
unsachgemäß gehandelt hat. Entscheidend ist allein die Beauftragung der Beklagten durch
die Polizei und der hoheitliche Charakter der Maßnahme. Die Haftungsüberleitung des Art.
34 GG wäre sinnlos, wenn sie nur bei ordnungsgemäßen Handlungen eingreifen würde.
Denn dann besteht bereits keine Haftung des Handelnden und damit für eine
Haftungsüberleitung auf den Staat kein Raum.
3.
Auch eine Haftung der Beklagten aus § 7 I StVG kommt vorliegend nicht in Betracht.
Die Ersatzpflicht der Beklagten scheitert insoweit allerdings nicht schon an der
Haftungsverlagerung auf die öffentliche Hand gem. Art. 34 Satz 1 GG. Denn die
Halterhaftung nach § 7 I StVG wird anders als die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach §
18 I StVG nicht durch § 839 BGB verdrängt (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 21.01.1993,
NJW 1993, 1258, 1259).
Die streitgegenständlichen Beschädigungen fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich
des § 7 I StVG. Zwar befand sich das Fahrzeug der Beklagten im Betrieb. Wegen der
hohen Verkehrsgefahr ist der Begriff des Betriebs weit auszulegen (so Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, § 7 StVG RN 4; BGH, Urteil vom 05.07.1988,
VersR 1988, 1053 f.). Danach ist der Anwendungsbereich des § 7 I StVG für alle
Kraftfahrzeuge eröffnet, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder in
verkehrsbeeinflussender Weise darin ruhen. Der Betrieb eines Fahrzeugs beginnt deshalb
mit dem Ingangsetzen des Motors und endet erst mit dem Motorstillstand außerhalb des
öffentlichen Verkehrsbereichs (so Hentschel, a.a.O., § 7 StVG RN 5). Der Abschleppwagen
der Beklagten befand sich deshalb zum Zeitpunkt der Schadensverursachung im Betrieb.
Der Schaden muss sich jedoch auch bei dem Betrieb des Fahrzeugs ereignet haben. Das
setzt einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und der Verwendung des
Fahrzeugs gerade als Verkehrsmittel voraus. Entscheidend ist hier der Schutzzweck des §
7 I StVG. Danach ist der Schaden dann beim Betrieb entstanden, wenn er gerade durch die
dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende Gefährlichkeit verursacht worden
ist (Hentschel a.a.O., § 7 StVG RN 4). Es muss sich die von dem Kraftfahrzeug
ausgehende Gefahr ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen durch das
Kraftfahrzeug geprägt worden sein. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der
Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden
Maschine. Eine Haftung nach § 7 I StVG entfällt daher dort, wo die Fortbewegungsfunktion
des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine
eingesetzt wird (so BGH, Urteil vom 05.07.1988, VersR 1988, 1053 f.; Hentschel, a.a.O.,
§ 7 StVG RN 10). Anders als bei der Fallgestaltung der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 21.01.1993 (NJW 1993, 1258, 1260), wo ein unbeteiligtes
drittes Fahrzeug mit dem über die Straße gespannten Abschleppseil kollidierte, geht es im
vorliegenden Fall um eine Beschädigung des zu bergenden Fahrzeugs selbst. Die
behaupteten Schäden sind hier nicht durch eine Kollision zwischen dem Abschleppwagen
und dem klägerischen Fahrzeug entstanden, sondern bei dem Versuch, dieses von einem
abgeknickten Absperrpfosten zu ziehen, mit dem es zuvor kollidiert ist. Hierbei soll der
Absperrpfosten den Unterboden des klägerischen Fahrzeugs aufgerissen haben. Bei dieser
Konstellation erhält das Schadensgeschehen sein Gepräge allein durch den Einsatz des
Abschleppwagens als Arbeitsmaschine. Seiner Fortbewegungsfunktion und
Verkehrsbedeutung kommt demgegenüber keine Relevanz zu. Bei gebotener wertender
Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 7 I StVG kann ein und
dasselbe Fahrzeug sich durchaus gegenüber einem Geschädigten im verkehrsrechtlichen
Betrieb befunden und gegenüber einem anderen - wie vorliegend - nur als Arbeitsmaschine
eingesetzt worden sein. Sollte hierbei der vom Kläger umgefahrene Pfosten durch
unsachgemäßes Bergen den Unterboden des klägerischen Fahrzeugs aufgerissen haben,
dann hätte sich hierdurch keine dem Kraftfahrzeugbetrieb typischerweise innewohnende
Gefahr verwirklicht. Die Fahrzeugeigenschaft des Abschleppwagens tritt hier vollständig
hinter seiner Verwendung als Arbeitsmaschine zurück. Es fehlt in einem solchen Fall der
rechtliche Zurechnungszusammenhang zum Betrieb, so dass eine Haftung nach § 7 I StVG
ausscheidet (Hentschel a.a.O., § 7 StVG RN 10).
4.
Die Berufungsrüge, die Klage sei ohne richterlichen Hinweis überraschend abgewiesen
worden, greift ebenfalls nicht durch.
Wird die Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gerügt, muss der Rechtsmittelführer
konkret darlegen, welche Ausführungen er gemacht hätte, wenn der versäumte Hinweis
erfolgt wäre und inwieweit diese Ausführungen das Ergebnis des Prozesses zu seinen
Gunsten beeinflusst hätten (so Peters in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage
2000, § 139 RN 61; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage 2005, § 139
RN 120; BGH MDR 1988, 490, 491). Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch
ersichtlich, welche weiteren Angriffs- oder Verteidigungsmittel der Kläger im Falle eines
Hinweises vorgebracht hätte noch inwieweit die neuen Ausführungen zu einem anderen
Ergebnis des Prozesses geführt hätten. Zudem hätte der Kläger den unterlassenen Vortrag
in der Berufungsinstanz nachholen können, womit er bei Verletzung der Hinweispflicht gem.
§ 531 II Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht präkludiert gewesen wäre (Peters in Münchener
Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 139 RN 61; Leipold in Stein/Jonas, Kommentar
zur ZPO, 22. Auflage 2005, § 139 RN 120). Da der Kläger in der Berufungsinstanz keine
neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht hat, ist seine Aufklärungsrüge auch
unter diesem Aspekt unbeachtlich. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weitere
Rechtsansichten geäußert hat, war dies ohnehin jederzeit uneingeschränkt zulässig.
Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, für jede Partei
unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist
und gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO die Nichtzulassungsbeschwerde für jede der Parteien
unzulässig ist, da die Beschwer jeder der Parteien im Berufungsverfahren unter 20.000,-
EUR liegt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 II Satz 1 ZPO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.