Urteil des OLG Saarbrücken vom 15.01.2009

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OLG Saarbrücken Beschluß vom 15.1.2009, 9 W 2/09 - 1
Prozesskostenhilfe: Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung
wegen fehlender Darlegung der Beschwer
Leitsätze
Die Verweigerung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller es
versäumt, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist aufzuzeigen, inwieweit er durch den
die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss beschwert ist (hier: Erfüllung
eines Auskunftsbegehrens mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH-Antrag;
Auskunftsklage gegen die geschiedene Ehefrau über Identität des biologischen Vaters).
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde „Beschwerde“ des Antragstellers gegen den
Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2008 – 9 O 337/08 – wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Parteien sind seit 1995 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Während der Ehe wurde
das Kind M. Z., geboren am ... Dezember 1986, geboren.
Mit Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Saarlouis vom 23. Januar 2004 – 21 F
287/03 – wurde rechtskräftig festgestellt, dass der Antragsteller nicht der Vater des
Kindes M. ist.
Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegnerin gemäß dem am 23. Oktober 2008
eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Klageentwurf auf
Auskunft über die Identität des wirklichen Vaters in Anspruch zu nehmen.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, bereits
außerprozessual auf ein Schreiben der Rechtsanwälte S. vom 2. September 2008 (vgl. Bl.
6 d.A.) hin mitgeteilt zu haben, dass das Kind bei einem One-Night-Stand in einem Auto
gezeugt worden sei und sie weder den Namen des Erzeugers kenne noch sich an dessen
Aussehen oder PKW erinnern könne (Bl. 8, 9 d.A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2008, auf den Bezug genommen
wird (Bl. 14, 15 d.A.), den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des beabsichtigten Klageverfahrens mangels hinreichender Erfolgsaussicht
zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin, die sich spätestens in der Stellungnahme zum
PKH- Antrag des Antragstellers dahingehend eingelassen habe, der Sohn sei bei einem
One-Night-Stand in einem Auto gezeugt worden, sie kenne weder den Namen des
Erzeugers noch könne sie sich an dessen Aussehen oder PKW erinnern, die begehrte
Auskunft erteilt habe.
Gegen den ihm am 13. November 2008 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit
am 24. November 2008 eingegangenem Faxschreiben „Beschwerde“ eingelegt und
angekündigt, dass die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde (Bl.
18, 19 d.A.).
Mit Verfügung vom 25. November 2008 hat das Landgericht dem Antragsteller mitgeteilt,
dass einer Begründung der Beschwerde bis 9. Dezember 2008 entgegen gesehen werde.
Mit am 8. Dezember 2008 eingegangenem Faxschreiben (Bl. 22 d.A.) beantragte der
Antragsteller Fristverlängerung bis zum 20. Januar 2009.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 gewährte das Landgericht dem Antragsteller eine
Fristverlängerung bis zum 22. Dezember 2008.
Mit am 29. Dezember 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragte der Antragsteller, die
Frist bis zum 30. Januar 2009 zu verlängern (Bl. 24 d.A.).
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009, auf den Bezug genommen wird
(Bl. 25,26 d.A.), der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen
Oberlandesgerichts zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen,
dass der Antragsteller die Beschwerde bis heute nicht begründet habe, also weder
innerhalb der ursprünglich bis zum 9. Dezember 2008 gesetzten noch innerhalb der bis
zum 22. Dezember 2008 verlängerten Frist. Eine weitere Fristverlängerung gemäß dem
am 29. Dezember 2008 eingegangenen Antrag vom 19. Dezember 2008 sei wegen des
mittlerweile eingetretenen Fristablaufs nicht möglich gewesen.
II.
Das als gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen als zulässige
sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel des Antragstellers, dem das
Landgericht nicht abgeholfen hat, bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Dabei kann
offen bleiben, ob dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch gegen seine geschiedene
Ehefrau über die Identität des wirklichen Vaters des während der Ehezeit geborenen Kindes
M. zusteht (vgl. Diederichsen in: Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Einf. V. § 1591, Rz. 4,
m.w.N.; LG Heilbronn, FamRZ 2005, 474). Die mit dem Rechtsmittel angegriffene
Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der
Antragsteller nicht innerhalb der vom Landgericht gesetzten Fristen aufgezeigt hat,
inwieweit er durch den die beantragte Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des
Landgerichts vom 7. November 2008, in dem dieses die Verweigerung der
Prozesskostenhilfe damit begründet hat, dass die begehrte Auskunft spätestens mit der
Stellungnahme der Antragsgegnerin zum PKH- Antrag erteilt sei, beschwert ist, aus
welchen Gründe ihm also entgegen der von dem Landgericht angenommenen Erfüllung des
Auskunftsbegehrens weiterhin ein Auskunftsanspruch gegen die Antragsgegnerin zustehen
soll.
Das Landgericht hat dem Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 25. November
2008 zunächst eine Frist bis zum 9. Dezember 2008 gesetzt, die sofortige Beschwerde zu
begründen (§ 571 Abs. 3 ZPO). Sodann hat es auf den Antrag des Antragstellers vom 8.
Dezember 2008 mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2008 die Frist bis
zum 22. Dezember 2008 verlängert (§§ 571 Abs. 3, 224 Abs. 2 ZPO). Innerhalb dieser
vom Gericht verlängerten Frist ist eine Begründung des Rechtsmittels nicht erfolgt. Den
erneuten Antrag auf Fristverlängerung vom 19. Dezember 2008, der erst nach Ablauf der
mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 bis zum 22. Dezember 2008 verlängerten Frist,
nämlich am 29. Dezember 2008, eingegangen ist, brauchte das erstinstanzliche Gericht
nicht mehr zu berücksichtigen, denn ein Antrag auf Fristverlängerung muss vor Fristablauf
gestellt werden (Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224, Rz. 7; BGH Z 83, 217). Letztlich hat
der Antragsteller bis heute nicht erkennen lassen, aus welchen Gründen er durch den
Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2008 beschwert ist, die beabsichtigte
Rechtsverfolgung also hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Soweit der Antragsteller mit beim Landgericht am 14. Januar 2009 eingegangenen
Schriftsatz darauf verweist, der Fristverlängerungsantrag vom 19. Dezember 2008 sei
ausweislich des Übermittlungsprotokolls per Fax am 19. Dezember 2008 fristgerecht
eingegangen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen und nicht zu einer
Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen. Der am 29.
Dezember 2008 eingegangene Schriftsatz vom 19. Dezember 2008, der bereits am 19.
Dezember 2008 per Fax an das Landgericht übermittelt worden sein soll und sich nicht in
der Akte befindet, weist als Aktenzeichen „9 O 377/08“ statt –richtigerweise- das
Aktenzeichen 9 O 337/08 auf. Dem Vermerk des Vorsitzenden der 9. Zivilkammer vom
30. Dezember 2008 auf dem am 29. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz vom 19.
Dezember 2008 ist zu entnehmen, dass erst durch eine Nachfrage im Büro der
Prozessbevollmächtigten des Antragstellers das korrekte Aktenzeichen ermittelt werden
konnte (Bl. 24 d.A.) und – wie die Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Januar 2009 zeigt –
eine Zuordnung des Schriftsatzes zur Akte möglich war (Bl. 24 RS d.A.). Auf dem am 14.
Januar zur Akte gereichten Übermittlungsprotokoll war als Aktenzeichen ebenfalls zunächst
„9 O 377/08“ angegeben und erst nachträglich eine handschriftliche Abänderung in 9 O 3
3 7/08 erfolgt. Dafür, dass diese handschriftliche Abänderung bereits zum Zeitpunkt der
Übersendung an das Landgericht erfolgt war, liegen keine Anhaltspunkte vor. Der dem
Landgericht übermittelte (Original-) Schriftsatz, der diese Abänderung nicht aufweist, lässt
das Gegenteil vermuten. Von daher liegen insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür vor, dass ein Fristverlängerungsantrag betreffend das vorliegende Verfahren vor
Fristablauf am 22. Dezember 2008 beim Landgericht eingegangen ist bzw. der
zuständigen Richterin vorgelegen hat. Jedenfalls hätte die Nachfrage des Vorsitzenden der
9. Zivilkammer vom 30. Dezember 2008 betreffend das Aktenzeichen dem Antragsteller
(seinen Prozessbevollmächtigten) Veranlassung geben müssen, hinsichtlich des Eingangs
eines Faxschreibens vom 19. Dezember 2008 betreffend das vorliegende Verfahren
nachzufragen und gegebenenfalls die zivilprozessual gebotenen Schritte in die Wege zu
leiten.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Zuständigkeit des Landgerichts für das
vorliegende Verfahren und damit auch für eine Entscheidung über den
Prozesskostenhilfeantrag gegeben war.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden
Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung
nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).