Urteil des OLG Saarbrücken vom 06.02.2007

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OLG Saarbrücken Urteil vom 6.2.2007, 4 U 538/05 - 211; 5 U 538/05
Kraftfahrzeugvermietung: Haftung des Mieters für bei Rückgabe eines
haftpflichtversicherten Mietfahrzeugs beim Einparken leicht fahrlässig verursachter Schäden
an einem anderen Fahrzeug des Vermieters
Leitsätze
Zur Haftung von Mietern eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des
Mietfahrzeugs an anderen Fahrzeugen des Vermieters entstehen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Juli 2005 verkündete Urteil des
Amtsgerichts Saarbrücken – Az. 3 C 778/04 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.287,49 EUR.
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage die Rückzahlung eines Geldbetrages, den die
Beklagte von ihrem Kreditkartenkonto abbuchen ließ.
Die Beklagte betreibt eine Fahrzeugvermietung. Die Klägerin und der Zeuge S. mieteten bei
der Beklagten für den 21.7.2003 von 8.00 bis 16.00 Uhr einen LKW DB 814 mit
Hebebühne. In dem Mietvertrag ist die Klägerin als Erst- und der Zeuge S. ist als
Zweitmieter angeführt. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass neben der obligatorischen
Haftpflichtversicherung eine Voll- und Teilkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von
1.000 EUR abgeschlossen wird. Der Mietvertrag nimmt auf die AGB der Klägerin Bezug, die
auf der Vertragsrückseite abgedruckt sind (Bl. 20 d.A.).
Bei der Fahrzeugrückgabe - diese ist laut Rückgabeprotokoll (Bl. 21 d.A.) am 21.7.2993
gegen 16.10 Uhr erfolgt - beschädigte der Zeuge S. beim Einparken einen auf dem
Betriebsgelände abgestellten Mercedes Sprinter der Beklagten. Der Mercedes Sprinter war
mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 EUR vollkaskoversichert.
Die Beklagte stellte der Klägerin Schäden von insgesamt 2.098,19 EUR in Rechnung (Bl. 4
d.A.) und buchte diesen Betrag vom Kreditkartenkonto der Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe ihr 1.570,28 EUR zu Unrecht berechnet und
von ihrem Konto vereinnahmt. Sie begehrt Rückzahlung dieses Betrages. Von den zu
Beginn des Prozesses streitigen Schadenspositionen sind für das Berufungsverfahren
lediglich Folgende von Bedeutung:
Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei nicht zum Ersatz der Selbstbeteiligung von 1.000
EUR verpflichtet, welche die Beklagte aufgrund der Inanspruchnahme der
Vollkaskoversicherung des Mercedes Sprinter habe tragen müssen, nachdem der
Haftpflichtversicherer des gemieteten LKW die Regulierung der Schäden am Sprinter unter
Hinweis auf § 11 Nr.2 AKB abgelehnt hat. Die Klägerin meint weiter, die Beklagte habe ihr
zu Unrecht unter Hinweis auf Ziff. 10 Abs.2 der AGB einen reparaturbedingten Mietausfall
von einem Tag in Höhe von 287,49 EUR brutto in Rechnung gestellt. Eine entsprechende
Zahlungsverpflichtung ergebe sich auch nicht, wie von der Beklagten hilfsweise unter
Berufung auf Ziff.6 S.6 ihrer AGB geltend gemacht, als Schadensersatzanspruch wegen
verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs. Die Hilfsaufrechnung in Höhe eines Betrages von
150 EUR wegen eines Mietausfallschadens für den Mercedes Sprinter greife ebenfalls nicht
durch.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 1.332,54 EUR nebst Zinsen
stattgegeben.
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 Satz 1
Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte
strebt mit ihrem Rechtsmittel eine Abweisung der Klage an, soweit sie zur Zahlung von
mehr als 45,05 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Beklagte ist der Ansicht, das
Landgericht habe die Selbstbeteiligung von 1.000 EUR rechtsfehlerhaft als nicht ersatzfähig
angesehen. Auch den reparaturbedingten Mietausfallschaden des LKW von 287,49 EUR,
für dessen verspätete Rückgabe sie gemäß Ziff.6 der AGB hilfsweise den gleichen Betrag
geltend macht, müsse die Klägerin tragen. Die Hilfsaufrechnung in Höhe von 150 EUR
greife ebenfalls durch.
Die Beklagte beantragt (Bl. 101, 137, 156 d.A.),
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit sie
zur Zahlung von mehr als 45,05 EUR nebst Zinsen hieraus verurteilt wurde.
Die Klägerin beantragt (Bl. 122, 138, 156 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
21.11.2006 Bezug genommen.
B.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt sowie
ordnungsgemäß begründet worden und nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO
zulässig. Die Zuständigkeit des Saarländischen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 119
Abs.1 Nr.1 b GVG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos. Das Amtsgericht hat zu Recht
dahin entschieden, dass die Beklagte der Klägerin im zur Berufung angefallenen Umfang
unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 818
Abs.2 BGB) zur (Rück-) Zahlung verpflichtet ist. Die angefochtene Entscheidung beruht im
Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach §§
529,531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine der Beklagten vorteilhaftere
Beurteilung.
Zunächst kann offen bleiben, ob die ohne vorherige Betragsabsprache vom
Kreditkartenkonto der Klägerin bewirkte Vermögensverschiebung als Fall der Leistungs–
oder der Eingriffskondiktion zu werten ist. Fehlt es nämlich an einem Rechtsgrund, wäre die
Beklagte der Klägerin in jedem Fall nach § 818 Abs.2 BGB zu Wertersatz verpflichtet.
In dem Umfang, in dem das erstinstanzliche Urteil berufungsgerichtlicher Nachprüfung
unterliegt, ist die Beklagte ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert. In
Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagte von der
Klägerin weder Ersatz der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR (I.), noch reparaturbedingten
Nutzungsausfall für den gemieteten LKW oder den beschädigten Mercedes Sprinter
beanspruchen kann (II.). Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches
wegen verspäteter Rückgabe liegen nicht vor (III.).
I.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin und den Mitmieter kein Anspruch auf Ersatz des
Unfallschadens an dem Mercedes Sprinter zu. Ergibt sich aber keine Haftung der Mieter,
war die Klägerin der Beklagten nicht zur Erstattung der Selbstbeteiligung aus der
Vollkaskoversicherung verpflichtet und hat die Beklagte den Betrag von 1.000 EUR ohne
Rechtsgrund vom Kreditkartenkonto der Klägerin vereinnahmt.
1. Zwar haften Mieter im Falle fahrlässiger Beschädigung des Eigentums des Vermieters
unter dem Aspekt der Vertragspflichtverletzung (§ 280 Abs.1 BGB) prinzipiell auf
Schadensersatz. Mieter müssen mit dem Eigentum des Vermieters schonend umgehen.
Sie haben beim Gebrauch der Mietsache darauf zu achten, dass der Vermieter auch sonst
keinen Schaden erleidet. Der Zweitmieter S., dessen Verhalten sich die Klägerin als
Gesamtschuldnerin zurechnen lassen muss, hat dieser Verpflichtung zuwider gehandelt,
indem er als Fahrzeugführer anlässlich der Rückgabe des LKW beim Einparken leichtfertig
Schäden an einem anderen Fahrzeug der Beklagten verursachte. Ob die Klägerin und der
Zeuge S. darüber hinaus unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung (§§ 7,17,18 StVG)
oder auf deliktischer Grundlage als Gesamtschuldner zu Schadensersatz verpflichtet wären
(vgl. hierzu Palandt – Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rn. 10, 11 zu § 421), kann dahinstehen.
2. Der Streitfall weist nämlich die Besonderheit auf, dass der Fahrzeugschaden, den die
Beklagte in Höhe der Selbstbeteiligung von 1.000 EUR liquidieren will, beim Betrieb eines
gemieteten Fahrzeugs verursacht wurde, das haftpflichtversichert war. Bei
betriebsbedingten Schäden, die mit einem haftpflichtversicherten Fahrzeug an anderen
Fahrzeugen verursacht werden, besteht – sieht man von einer vorsätzlichen
Schadensherbeiführung ab (§ 152 VVG) – im Regelfall ein Direktanspruch des Geschädigten
gegen die Haftpflichtversicherung nach § 3 Nr.1 PflVG.
Der Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung durch die Beklagte als geschädigte
Eigentümerin steht im Streitfall allerdings der Haftungsausschluss des § 11 Nr.2 AKB
entgegen. § 11 Nr.2 schließt Haftpflichtansprüche wegen Sach– oder Vermögensschäden
des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen aus.
Als mitversicherte Person gilt, wer durch denselben Vertrag wie der Versicherungsnehmer
versichert ist (Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2.Aufl. Rn. 9 zu AKB 11).
Den Haftpflichtversicherungs -vertrag für das Mietfahrzeug hat die Beklagte als Vermieterin
abgeschlossen. Der Zeuge S. war als selbst fahrender Mieter nach § 10 Abs.2 c) AKB
mitversicherte Person. Der Ausschluss, der sich bei solchen Konstellationen auch aus § 11
Nr.3 AKB ergibt (Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl. Rn. 11 zu § 11 mwNw.), ist nicht auf das
versicherte Fahrzeug beschränkt. Er erstreckt sich nach den von Rechtsprechung und
Literatur aufgestellten Grundsätzen auf das ganze Vermögen des Versicherungsnehmers.
Das hat zur Folge, dass der Ausschluss auch beim Zusammenstoß zweier Fahrzeuge eines
Versicherungsnehmers gilt (OLG Hamm Vers R 1981, 825). Ob anderes gelten könnte,
wenn die Fahrzeuge bei verschiedenen Versicherern versichert sind, kann dahinstehen, da
dies im Streitfall nicht vorgetragen wird. Ergibt sich der Haftungsausschluss aber schon
daraus, dass der Zeuge S. als selbst fahrender Mieter in der Haftpflichtversicherung
mitversicherte Person war, kann offen bleiben, ob er und die Klägerin Mithalter des
Fahrzeugs waren und ob sich auch deshalb ein Haftungsausschluss ergeben würde (vgl.
hierzu BGHZ 116, 201,207).
3. Jedoch führt der Umstand, dass die Beklagte wegen § 11 Nr.2 AKB gehindert ist, den
Unfallschaden, den der Mieter und Fahrer an einem anderen im Eigentum der Beklagten
stehenden Fahrzeug verursacht hat, über die Haftpflichtversicherung zu liquidieren, bei
Unfällen, die wie hier nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden, nicht
dazu, dass sich die Beklagte bei den Mietern schadlos halten kann.
a. Der Haftungsausschluss des § 11 Nr.2 AKB kann nicht als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 1998,1232). Erst recht gilt das für die
sich hieraus bei der Anmietung von Fahrzeugen ergebenden Konsequenzen. Gewerblichen
Vermietern müsste die aus ihrer Sphäre stammende Problematik demgegenüber bekannt
sein. Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes
Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr.2 AKB ergebende Deckungslücke im
Haftpflichtversicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so
verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem
Mietfahrzeug Haftpflichtversicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen
Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist. Schließt der
Mieter zusätzlich eine Fahrzeugteil- und Vollversicherung ab, wähnt er sich
haftungsrechtlich auf der sicheren Seite.
b. Dieser Problematik tragen die AGB der Beklagten in Ziff. 10 Rechnung. Dort heißt es
unter der Überschrift „Haftung des Mieters“ in Absatz 1 :
„Der Mieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei
drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des
Zeichens 265STVO (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem
Vermieter zugefügten Unfallschäden. Im Übrigen haftet der Mieter für alle von
ihm zu vertretenden Schäden, die durch die Benutzung zu einem verbotenen
Zweck (Ziff.9-10) durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung
des Fahrzeuges entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort
entfernt (§ 142 StGB) oder seine Pflicht gemäß dieser Bedingung verletzt, so
haftet er ebenfalls in voller Höhe“.
Der nachfolgende Absatz 2 enthält Haftungsregelungen für bestimmte Arten von Schäden,
etwa durch das Ladegut verursachte, an den Aufbauten entstandene oder auch für
Mietausfallschäden.
Mieter können und werden Ziff. 10 Abs.1 der AGB der Klägerin nach den §§ 133, 157 BGB
so verstehen, dass eine Haftung für mit dem Mietfahrzeug unfallbedingt verursachte
Schäden am Eigentum des Vermieters, insbesondere für Schäden an anderen Fahrzeugen
des Vermieters, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden in
Betracht kommt, die bei der Benutzung des Fahrzeugs zu verbotenen Zwecken durch das
Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Aus dem
Umstand, dass fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am Eigentum des
Vermieters in Ziff.10 Abs.1 nicht erwähnt sind, wird der Mieter den Schluss ziehen, dass
für solche Schäden generell nicht gehaftet wird, sieht man von Schäden am Mietfahrzeug
ab, für die in Höhe der Selbstbeteiligung eine Einstandspflicht besteht.
Dieses Regelungsverständnis wird auch der Interessenlage der Parteien gerecht. Während
gewerbliche Vermieter gegen die sich aus § 11 Nr.2 der AKB ergebende Lücke im
Haftpflichtversicherungsschutz für Eigenschäden durch Abschluss von
Fahrzeugvollversicherungen Vorsorge treffen können, sind die Haftungsrisiken, die Mietern
wegen des ihnen nicht bekannten Ausschlusstatbestandes drohen, weder vorhersehbar
noch kalkulierbar. Mieter können sich gegen diesbezügliche Risiken auch nicht versichern.
Da die Klägerin und der Mitmieter S. den LKW nicht zu verbotenen Zwecken benutzt haben
und weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Unfall beim Einparken grob fahrlässig
oder gar vorsätzlich herbeigeführt wurde, sind die Klägerin und der Mitmieter nach dem
Vertragsinhalt nicht zum Ersatz des mit einfacher Fahrlässigkeit verursachten Schadens
am Mercedes Sprinter der Beklagten verpflichtet.
Wollte man Ziff.10 Abs.1 hingegen wie die Beklagte nach einem Rechtshinweis des Senats
mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.12.2006 (Bl. 152,153 d.A.) dahin
verstehen, dass eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am
Eigentum des Mieters nicht ausgeschlossen sein soll, würde die Klausel der Inhaltskontrolle
nicht standhalten; zumindest würde die Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB zur
Anwendung gelangen.
Bei „kundenfeindlicher“ Auslegung ergäbe sich aus den zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Einklang zu
bringende unangemessene Benachteiligung der Mieter (§ 307 BGB). Selbst wenn sich die
Klausel entgegen der Ansicht des Senats in diesem ersten Auslegungsschritt als wirksam
erweisen sollte, ergäbe sich bei direkter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c
Abs.2 BGB und kundenfreundlichster Auslegung der eingangs dargelegte Regelungsinhalt.
Haften die Mieter mithin nicht für mit dem Miet- LKW leicht fahrlässig verursachte
unfallbedingte Schäden am (sonstigen) Eigentum des Vermieters und bestand demzufolge
keine Rechtspflicht zum Ersatz der von der Beklagten getragenen Selbstbeteiligung von
1.000 EUR, hat die Beklagte den Betrag ohne Rechtsgrund vom Kreditkartenkonto der
Klägerin abgebucht, weshalb sie der Klägerin nach Bereicherungsrecht Wertersatz schuldet
(§§ 812, 818 Abs.2 BGB).
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in dem Zusammenhang auf ein Schuldanerkenntnis
der Klägerin. Es kann dahinstehen, ob die im Rückgabeprotokoll enthaltene Erklärung
„Kunde wünscht Abrechnung der Schäden an beiden Fahrzeugen per Kostenvoranschlag
über Kreditkarte“ (Bl. 21 d.A.) überhaupt als Anerkenntnis einer Ersatzpflicht für
unfallbedingte Schäden an dem Mercedes Sprinter zu werten ist. Hiergegen könnte
sprechen, dass die Schäden, die über Kreditkarte abgerechnet werden sollen, nicht näher
spezifiziert sind. Selbst wenn man von einem Schuldanerkenntnis ausginge, würde es sich,
worauf der Senat die Parteien mit Beschluss vom 29.11.2006 hingewiesen hat (Bl. 143,
144 d.A.), um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handeln, das nach ständiger
Rechtsprechung im Regelfall keinen Verzicht auf dem Erklärenden unbekannte
Einwendungen enthält (BGH WM 74, 410 ; Palandt – Sprau, BGB, 66. Aufl. Rn. 4 zu §
781). Ein Verzicht auf dem Erklärenden nicht bekannte oder zukünftige Einwendungen
kommt nur in Betracht, wenn dies in der Erklärung des Schuldners für den
Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung der Interessenlage unmissverständlich zum
Ausdruck gekommen ist (BGH NJW 83, 1903). Im Streitfall war bei Aufnahme und
Unterzeichnung des Protokolls weder der Klägerin noch der Beklagten bewusst, dass die
dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB in Ziff. 10 eine Haftung für vom Mieter leicht
fahrlässig verursachte unfallbedingte Schäden am Eigentum des Vermieters nicht
vorsehen. Dass die Beklagte die Klägerin vor Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls auf
diesen Gesichtspunkt hingewiesen und dass die Klägerin dessen ungeachtet einer
Abrechnung der Schäden an beiden Fahrzeugen über ihre Kreditkarte zugestimmt hätte,
behauptet die Beklagte selbst nicht.
II.
Ein Anspruch auf Ersatz reparaturbedingten Nutzungsausfalls steht der Beklagten weder in
Höhe von 287,49 EUR für das Mietfahrzeug noch in Höhe von 150 EUR für den Mercedes
Sprinter zu.
1. Eine Haftung ergibt sich schon dem Grunde nach nicht. Ziff.10 Abs.2 S.2, der die
Haftung für Mietausfallschäden regelt, enthält keine klaren Aussagen dazu, in welchen
Fällen der Mieter für Schäden dieser Art haftet. Zwei Auslegungen sind rechtlich vertretbar.
Die erste Auslegung geht dahin, dass Ziff.10 Abs.1 den Haftungsmaßstab für Schäden des
Vermieters allgemein festlegt und dass dieser Maßstab für alle dem Vermieter
entstandenen Schäden gilt, es sei denn, die AGB enthalten für bestimmte Schäden
ausdrücklich abweichende Regelungen. Da Abs.2 S.2 sich nicht zum Haftungsmaßstab
verhält, käme nach Abs.1 nur eine Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in
Betracht. Die Regelung könnte jedoch u.U. auch so verstanden werden, dass für den
Mietausfallschaden die allgemeine Verantwortlichkeitsregelung des § 276 BGB gelten soll.
Kommen aber zwei Auslegungen ernsthaft in Betracht, gilt wie unter I. dargestellt die
Unklarheitenregel des § 305 c Abs.2 BGB. Es kann schon nicht davon ausgegangen
werden, dass die in Ziff. 10 Abs.2 S.2 der AGB geregelte Art der Schadensermittlung bei
kundenfeindlicher Auslegung der Inhaltskontrolle nach §§ 307 f. BGB standhält (vgl. dazu
das Senatsurteil vom 30.11.1990 ; NJW - RR 1991, 313). Selbst wenn man die Klausel
dennoch für wirksam hielte, wäre in einem zweiten Auslegungsschritt die Unklarheitenregel
direkt anzuwenden und die kundenfreundlichere Interpretation der Beurteilung des
Haftungsmaßstabes zugrunde zu legen (vgl. hierzu Palandt – Heinrichs, BGB, 64. Aufl. Rn.
19,20 zu § 305 c mwNw.). Das wiederum hätte zur Folge, dass sich bei leicht fahrlässig
herbeigeführten Unfällen keine Haftung für Mietausfallschäden des Vermieters ergibt.
2. Im Übrigen hat die Beklagte aus den zutreffenden, vom Senat geteilten Gründen der
angefochtenen Entscheidung weder im ersten Rechtszug noch mit der Berufung für die
gewerblich genutzten Fahrzeuge einen Schaden in geltend gemachter Höhe in Form
konkret entgangenen Gewinns substantiiert dargelegt. Die Kosten der
Ersatzfahrzeugvorhaltung können schon deshalb nicht herangezogen werden, weil die
Beklagte in ihrem Kleinbetrieb nach eigener Sachdarstellung Ersatzfahrzeuge nicht vorhält.
Für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen.
III.
Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs kommt
ebenfalls nicht in Betracht. Dem Prozessvortrag der Beklagten lassen sich weder die
Voraussetzungen eines aufrechenbaren Schadensersatzanspruches nach § 546 a BGB
noch eines solchen nach Ziff.6 S.6 i.V.m. Ziff. 10 Abs.2 S.1 Hs 2 der AGB entnehmen.
1. Es unterliegt bereits Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen, ob im Streitfall von einer
„verspäteten Rückgabe“ i.S.v. § 546 a BGB bzw. Ziff. 6 der AGB der Beklagten
auszugehen ist. Der LKW wurde laut Rückgabeprotokoll (Bl. 21 d.A.) um 16.10 Uhr, also
10 Minuten nach dem Ende der vereinbarten Mietzeit zurückgebeben. Wegen der
Besonderheiten des Streitfalles erscheint der Hinweis auf die im Rückgabeprotokoll
vermerkte Uhrzeit für sich allein nicht ausreichend, um eine Verspätung einsichtig zu
belegen. Denn es ist unklar, worauf sich die im Protokoll vermerkte Uhrzeit 16.10 Uhr – so
sie mit einem präzisen Zeitmessgerät ermittelt wurde – bezieht. Das Rückgabeprotokoll
gibt hierzu keine Auskunft. Es könnte sich um den Zeitpunkt der Rückkehr des LKW auf das
Betriebsgelände der Beklagten handeln. Denkbar wäre auch, dass es der Zeitpunkt war, an
dem die Beklagte das schriftliche Rückgabeprotokoll und den Schadensbericht (Bl. 26 d.A.)
gefertigt hat. Da sich die Protokollaufnahme unfallbedingt verzögert haben dürfte, ist offen,
ob überhaupt eine verspätete Rückgabe vorliegt.
2. Die Frage kann jedoch auf sich beruhen. Eine Haftung der Klägerin scheitert jedenfalls
daran, dass die Beklagte weder einsichtig vorgetragen hat noch sonst erkennbar ist,
inwiefern die um wenige Minuten verzögerte Rückgabe zu einem konkreten Schaden der
Beklagten geführt hat. Die Beklagte war um 16.10 Uhr anwesend ; ihr Fahrzeugverleih war
geöffnet. Bei einer nur wenige Minuten verzögerten Rückgabe während der
Betriebsöffnungszeit ist nicht nachvollziehbar, welcher verspätungsbedingte Schaden
entstanden sein kann. Ein solcher wäre nur anzunehmen, wenn ein anderer Mieter den
LKW am gleichen Tag um exakt 16.00 Uhr übernehmen wollte und wenn der neue
Mietinteressent fortgeschickt worden wäre, weil die Rückgabe um 10 Minuten verspätet
erfolgte. Einen solchen Hergang behauptet die Beklagte nicht.
Auf Ziff.6 S.6 bzw. 10 Abs.2 S.1 Hs 2 ihrer AGB kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg
berufen. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Haftung wegen verspäteter Rückgabe zu
bejahen wären und unterstellt würde, dass die AGB hinsichtlich der Schadensberechnung
einer Inhaltskontrolle standhalten, bliebe der Klägerin sowohl nach Ziff. 6 als auch nach
Ziff.10 (jeweils letzter Satz) der Nachweis offen, dass der Beklagten kein Schaden
entstanden ist. Diesen Nachweis hätte die Klägerin im Streitfall mangels konkreter
Anhaltspunkte für einen verspätungsbedingten Schaden geführt.
Die Berufung der Beklagten erweist sich nach alldem nicht als begründet. Sie war daher
mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 713
ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, weil die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Berufungsurteil stattfindet, für die Beklagte unzweifelhaft nicht gegeben sind.
Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die in § 543 ZPO geregelten
Voraussetzungen nicht vorliegen. Dem Streitfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Es stehen Fragen der individuellen Vertragsauslegung nach den für AGB geltenden Regeln
im Vordergrund, wobei sich der Senat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert
hat.