Urteil des OLG Saarbrücken vom 13.07.2010

OLG Saarbrücken: wiedereinsetzung in den vorigen stand, fax, verschulden, zustellung, feiertag

OLG Saarbrücken Beschluß vom 13.7.2010, 6 UF 35/10
Leitsätze
Zur Frage, wann ein an das falsche Gericht übermittelter, fristgebundener Schriftsatz als
im ordentlichen Geschäftsgang an das richtige Gericht weitergeleitet anzusehen ist.
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 8. März 2010 verkündeten
Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel - 6 b F 213/09 RI - wird als
unzulässig verworfen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Beschwerdewert: 12.810,25 EUR.
5. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin
aufgegeben, an den Antragsteller 12.810,25 EUR - nebst Zinsen - zu zahlen. Der
Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 15. März 2010
zugestellt worden. Mit am 31. März 2010 beim Familiengericht eingereichten Schriftsatz
hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom
10. Mai 2010, der dem Familiengericht vorab per Fax übermittelt worden und dort
ausweislich des aufgedruckten Empfangsvermerks am Mittwoch, dem 12. Mai 2010 um
15.33 Uhr eingegangen ist, hat die Antragsgegnerin die Beschwerde begründet. Das
Familiengericht leitete am Montag dem 17. Mai 2010 die Beschwerdebegründung an das
Saarländische Oberlandesgericht weiter, wo sie am 18. Mai 2010 eingegangen ist.
Auf den der Antragsgegnerin am 25. Mai 2010 zugestellten Hinweis des Senats vom 19.
Mai 2010 auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat die Antragsgegnerin
mit am 7. Juni 2010 eingereichtem Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt mit der Begründung, die Beschwerdebegründung sei dem Familiengericht bereits
am 10. Mai 2010 per Fax vorab übermittelt worden, so dass damit habe gerechnet
werden können, dass der Schriftsatz bei einem normalen Geschäftsablauf rechtzeitig an
das Saarländische Oberlandesgericht weitergeleitet werde und dort spätestens am 17. Mai
2010 eingegangen wäre.
Der Antragsteller beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen und die
Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 111 Nr. 10, 117 Abs. 1 FamFG, § 522
Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der zweimonatigen
Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet worden ist. Die Frist begann gemäß
dieser Vorschrift mit der Zustellung des Beschlusses am 15. März 2010 und lief am
Montag dem 17. Mai 2010 ab. Eingegangen ist die Berufungsbegründung beim
Oberlandesgericht als Beschwerdegericht erst am 18. Mai 2010.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 113 Abs. 1, 117 Abs. 5 FamFG
i.V.m. §§ 233 ff ZPO wegen der Versäumung der Frist zur Einreichung einer
Beschwerdebegründung kommt nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin war nicht ohne
Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, das ihr gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 85
Abs. 2 ZPO zugerechnet wird, gehindert, die Beschwerdebegründungsfrist durch
rechtzeitige Einreichung einer Begründungsschrift zu wahren.
Die Beschwerdebegründung gelangte deshalb nicht rechtzeitig an das zuständige
Beschwerdegericht, weil sie entgegen § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht dort eingereicht
wurde, sondern beim erstinstanzlichen Familiengericht. Die fehlerhafte Einlegung der
Beschwerdebegründung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu
vertreten, hiergegen werden von dieser auch keine Einwände erhoben.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Ursächlichkeit dieses Verschuldens ihres
Verfahrensbevollmächtigten für die Fristversäumung auch nicht deshalb zu verneinen, weil
das Familiengericht die fehlerhaft an es adressierte Beschwerdebegründung pflichtwidrig
nur verzögert weitergeleitet hätte. Geht ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz statt
beim Rechtsmittelgericht bei dem in erster Instanz befasst gewesenen Gericht ein, ist
dieses allerdings verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das
Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache
befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das
Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann,
darf der Beteiligte darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig beim
Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden
der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH NJW-RR 2009, 408; OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2009 – I – 20 U 24/09 -; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl.,
§ 233, Rz. 22 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 233, Rz. 22 b).
Die Erwartung, dass die Beschwerdebegründung bei einer Weiterleitung im ordentlichen
Geschäftsgang noch rechtzeitig das Beschwerdegericht erreichen würde, war im
vorliegenden Fall aber nicht gerechtfertigt. Der betreffende Schriftsatz ging ausweislich des
auf ihm ausgedruckten Empfangsvermerks per Fax am Mittwoch, dem 12. Mai 2010 um
15.33 Uhr beim Familiengericht ein. Auch bei einem ordentlichen Geschäftsgang war eine
die Beschwerdebegründungsfrist wahrende Weiterleitung des Schriftsatzes nicht zu
erwarten. Denn im Hinblick auf den Zeitpunkt seines Eingangs am späten Nachmittag war
nicht davon auszugehen, dass der Schriftsatz noch am selben Tag dem zuständigen
Richter vorgelegt und von diesem bearbeitet werden würde. Da Donnerstag, der 13. Mai
2010 ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) war, konnte mit einer Bearbeitung des
Schriftsatzes frühestens am Freitag, dem 14. Mai 2010 gerechnet werden. Dass die
Weiterleitung des Faxschreibens jedoch bereits am Freitag veranlasst und so weit
ausgeführt werden würde, dass es am Montag beim Oberlandesgericht eingehen könnte,
war gleichfalls nicht zu erwarten. Denn es ist zu berücksichtigen, dass das zur
Entgegennahme des Schriftsatzes unzuständige Gericht zu besonderen Maßnahmen zur
Beschleunigung der Weiterleitung nicht verpflichtet ist. Andernfalls würde den Beteiligten
und ihren Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien
abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen (vgl. BGH a.a.O; OLG
Düsseldorf, a.a.O.; vgl. auch; Zöller/Greger, a.a.O.; Baumbach/Lauterbach/Albers/
Hartmann, a.a.O.). Dabei kann dahinstehen, ob eine andere Beurteilung geboten sein
könnte, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit aus dem fehlgeleiteten Schriftsatz selbst
ersichtlich ist, denn derartiges ergab sich aus der Beschwerdebegründung nicht.
Ebenso kann dahinstehen, ob die Sachlage anders zu bewerten wäre, wenn der
Sachvortrag der Antragsgegnerin zuträfe, wonach die Beschwerdebegründung bereits am
10. Mai 2010 dem Familiengericht zugeleitet worden sein soll. Denn dieses Vorbringen ist
nicht glaubhaft gemacht und steht im Widerspruch zu dem ausgedruckten
Empfangsvermerk auf der bei den Akten befindlichen per Fax übersandten
Beschwerdebegründung. Umstände, die gleichwohl die hiervon abweichende Behauptung
der Antragsgegnerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich, zumal diese trotz des
diesbezüglichen Hinweises des Senats vom 22. Juni 2010 hierzu nicht mehr Stellung
genommen hat.
Nach alledem ist der Antragsgegnerin die beantragte Wiedereinsetzung zu versagen. Die
Beschwerde ist damit unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 35 FamGKG.
Der Antragsgegnerin ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte
Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, weil, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen
ergibt, die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ff.
ZPO).
Der Beschluss kann, soweit darin die Beschwerde als unzulässig verworfen wird, mit der
Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie muss binnen eines Monats nach Zustellung
des Beschlusses beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe durch einen dort zugelassenen
Rechtsanwalt eingelegt werden.