Urteil des OLG Saarbrücken vom 04.05.2004

OLG Saarbrücken: wasser, verstopfung, haftung der gemeinde, öffentlich, anhörung, bauarbeiten, auflage, kellergeschoss, kanalisation, wiederherstellung

OLG Saarbrücken Urteil vom 4.5.2004, 4 U 8/03; 4 U 8/03 - 1
Rückstauschaden nach Offenstehen eines Kanaldeckels: Ansprüche gegen eine Gemeinde
Leitsätze
a) Gelangt über einen offen stehenden Kanaldeckel Sand und Unrat einer Straßenbaustelle
in einen städtischen Abwasserkanal (Schmutzwasserkanal eines Trennsystems) und
entsteht hierdurch ein Abflusshindernis, das bei Regenfällen zu einem Wasserrückstau im
Anwesen eines Anwohners führt, so steht diesem ein Schadensersatzanspruch gegenüber
der Kommune, sowohl aus pVV als auch aus Amtshaftung und nach den Vorschriften des
HaftpflG zu.
b) Dem steht im Wege der Besonderheit Trennsystems die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zu so genannten Rückstauschäden nicht entgegen.
c) Die Gemeinde haftet darüber hinaus für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter mittels nicht
sachgerechter Druckspülversuche zum Zweck der Beseitigung des Abflusshindernisses
verursacht werden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2002 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken (4 O 306/00) dahingehend abgeändert, dass in Ziffer I. des
Tenors die Worte „nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz“ durch die Worte „nebst 4 % Zinsen“ ersetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Wasserrückstaus in der
Schmutzwasserleitung des Hauses der Klägerin sowie auf Grund der Maßnahmen zu
dessen Beseitigung.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens Nr. in der Straße „...“ in. Die Beklagte ließ
im Februar 2000 in dieser Straße Straßenbauarbeiten durchführen (Bl. 3 d. A.).
Am 16.02.2000 trat aus den Abflüssen im Kellergeschoss des klägerischen Anwesens
Wasser in den Keller ein. Durch den Einsatz einer Abwasserpumpe wurde der Wasserstand
niedrig gehalten (Bl. 3 d. A.).
Am Morgen des 17.02.2000 schickte die Beklagte Mitarbeiter zum Haus der Klägerin.
Diese versuchten mittels einer Druckwasserspülung die Verstopfung zu beseitigen, wobei
sich der Wasserspiegel im Keller des klägerischen Hauses erhöhte (Bl. 3 d. A.).
Vorprozessual holte die Klägerin ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Architekt S.
vom 20.03.2000 (Bl. 6 d. A.) ein (Bl. 4 d. A.). Die Klägerin forderte die Beklagte mit
Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2000 (Bl. 23 d. A.) auf, an sie
innerhalb von 14 Tagen 20.733,86 DM zu zahlen (Bl. 5 d. A.).
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie Ersatz für die
durch die Überflutung entstandenen Schäden in Höhe von 20.733,86 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Sie hat behauptet, die Verstopfung des Kanals sei dadurch entstanden, dass im Laufe der
Bauarbeiten auf der Straße ein Schmutzwasserschacht – ebenso wie andere
Kanalschächte - längere Zeit offen gestanden habe, wodurch Quarzsand, Sand, Wasser
und Fäkalien in den Kanal und in ihr Kellergeschoss gelangt seien (Bl. 3, 4 u. 34 d. A.). Die
Kanalschächte lägen weit über dem Niveau ihres Grundstücks, welches im Vergleich zu den
Nachbargrundstücken am tiefsten liege (Bl. 34 d. A.). Durch die Durchspülversuche am
17.02.2000 sei der Schaden noch verstärkt worden, da hierdurch der Pegel von 10 cm auf
30 – 40 cm gestiegen sei (Bl. 4 u. 35 d. A.).
Durch die Überflutung sei im Keller ein Sachschaden in Höhe von 18.926,82 DM
entstanden (Bl. 4 d. A.). Des Weiteren hat die Klägerin die Auffassung vertreten, Anspruch
auf Ersatz der Kosten für den Sachverständigen S. in Höhe von 1.807,04 DM zu haben (Bl.
4 d. A.).
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, eine Verstopfung im Hauptkanal habe
nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um eine Verstopfung im Hauskanal der Klägerin
gehandelt, für die diese selbst verantwortlich sei (Bl. 29 f d. A.). Die Straße habe sich im
Endstufenausbau befunden (Angleichung der Schachtdeckel an das Straßenniveau), jedoch
habe durch diesen Arbeitsvorgang nur Wasser in zu vernachlässigender Menge in den
Schmutzwasserkanal DN 150 gelangen können (Bl. 29 d. A.). Beim Eintreffen der
Mitarbeiter der Beklagten habe im Kellergeschoss lediglich Wasser bis zu einer Höhe von 2
cm gestanden (Bl. 29 d. A.). Beim Freiklopfen des mit Beton und Estrich zugedeckten
Revisionsschachts sei das aufgestaute Wasser schnell in den Bodeneinläufen des
Hauskanals verschwunden (Bl. 29 f d. A.). Anschließend sei der Hauskanal vom
Waschkeller aus nachgespült worden. Daraus sei zu folgern, dass sich eine Verstopfung
des Hauskanals durch die Erschütterungen beim Aufmeißeln des Revisionsschachts gelöst
habe und weggespült worden sei (Bl. 30, 139 u. 192 d. A.). Ursache für die Verstopfung
sei das Eindringen von Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal gewesen,
welches infolge der Verstopfung nicht habe abfließen können (Bl. 30 d. A.).
Das Landgericht hat – nach Beweiserhebung durch richterlichen Augenschein (zum
Ergebnis vgl. Bl. 81 – 83 d. A.), Vernehmung der Zeugen B. (Bl. 83 d. A.), K. P. (Bl. 85 d.
A.), K. P. (Bl. 86 d. A.), H. (Bl. 88 d. A.), B. (Bl. 86 d. A.), G. (Bl. 91 d. A.) und O. (Bl. 93 d.
A.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom
02.05.2002 (Bl. 117 d. A.) nebst mündlicher Erläuterung am 25.10.2002 (Bl. 160 d. A.) -
mit dem am 22.11.2002 verkündeten Urteil (Bl. 165 d. A.) die Beklagte verurteilt, an die
Klägerin 4.265,33 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der
Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen
dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie beantragt, das Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das angefochtene Urteil beruhe auf fehlerhafter Rechtsanwendung,
einem Verstoß gegen Denkgesetze bei der Feststellung des Haftungsgrundes sowie einer
fehlerhaften Anwendung des § 287 ZPO bei der Feststellung der Schadenshöhe (Bl. 191 d.
A.).
Die Beweisaufnahme habe bezüglich des Ablaufs des Schadensereignisses sowie des
Ausmaßes der Überschwemmung ein völlig uneinheitliches Bild ergeben (Bl. 191 f d. A.).
Wenn entsprechend dem Sachvortrag der Klägerin das Wasser am 16.02.2000 im Keller
10 cm hoch gestanden habe, verstoße es gegen Denkgesetze, dass an diesem Tag kein
Schaden eingetreten sein solle, sondern erst am 17.02.2000 infolge der Druckspülungen
der Beklagten, durch die das Wasser auf 30 bis 40 cm Höhe angestiegen sein solle (Bl.
192 d. A.). Der Wassertank des Spülfahrzeugs fasse auch nicht genügend Wasser, um
eine Überflutung von 30 bis 40 cm zu verursachen. Ferner sei der Druckversuch sofort
abgebrochen worden, als erkannt worden sei, dass er keinen Erfolg gezeitigt habe. Der
Tank sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht leer gewesen (Bl. 193 d. A.).
Hätte das Wasser am 17.02.2000 10 cm hoch gestanden, so hätte der gleiche Schaden
nach dem Vortrag der Klägerin bereits am 16.02.2000 eingetreten sein müssen, da das
Wasser an diesem Tag ebenfalls 10 cm hoch gestanden habe (Bl. 193 d. A.).
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei durch das Sachverständigengutachten nicht
bewiesen, dass Abflusshindernisse im Hauptkanal infolge der durchgeführten Bauarbeiten
entstanden seien (Bl. 192 d. A.). Der vom Sachverständigen zur Sitzung am 25.10.2002
mitgebrachte Teerklumpen habe die Verstopfung nicht verursachen können, denn das
Wasser sei am 17.02.2000 bei dem Versuch, den Revisionsschacht im Keller zu öffnen,
spontan mit einem gurgelnden Geräusch oder mit einer Art „Blubb“ abgeflossen (Bl. 139 u.
192 d. A.). Aus diesem Umstand folge, dass sich die Verstopfung im Hauskanal der
Klägerin, nämlich im Revisionsschacht, befunden habe (Bl. 192 d. A.). Auch habe der
Sachverständige das Teerstück erst zwei Jahre nach dem Schadensereignis entfernt. Zu
diesem Zeitpunkt habe aber schon keine Verstopfung mehr vorgelegen (Bl. 192 d. A.).
Die landgerichtliche Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO hänge mangels
hinreichend konkreter, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte völlig in der Luft (Bl.
193 d. A.). Bezüglich des Schadens an der Saunaanlage habe die Klägerin in ihrer
persönlichen Anhörung vom 16.10.2001 angegeben, dass lediglich das Bodenholz
herausgenommen werden müsse. Dies verursache jedoch keine Kosten von 2.500,-- DM.
Weitere Maßnahmen bezüglich der Sauna seien nicht erforderlich, da das Wasser dort nur
2 bis 3 cm hoch gestanden habe (Bl. 31 u. 193 d. A.).
Bezüglich der auf 1.400,-- DM geschätzten Kosten für Reinigungsarbeiten durch Fachkräfte
fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Klägerin habe nicht behauptet, dass
Trocknungs- und Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien. Es sei auch nicht
ersichtlich, dass hierfür Kosten in Höhe von 1.400,-- DM angefallen seien (Bl. 31 u. 193 f d.
A.). Die Außenputzarbeiten am Kellerabgang seien nicht näher dargelegt (Bl. 32 u. 194 d.
A.).
Die vom Landgericht zugesprochenen 16 % Mehrwertsteuer seien nicht angefallen und
daher gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattungsfähig (Bl. 194 d. A.).
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt Zurückweisung der Berufung.
Sie trägt vor, die Verursachung der Überflutung des Hauptkanals ergebe sich nicht nur aus
dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W., sondern auch aus der Aussage der
Zeugen B., K. P. und K. P., wonach bereits das erste eindringende Wasser mit Sand
vermischt gewesen sei, welcher jedoch nur von den Bauarbeiten am Hauptkanal herrühren
könne (Bl. 200 d. A.). Am 16.02.2000 sei es noch nicht zu einem Schaden gekommen, da
der - vom Zeugen B. nur geschätzte – Wasserstand von ca. 20 cm mittels einer Pumpe
habe gesenkt werden können (Bl. 200 d. A.). Zu berücksichtigen sei auch, dass der
Sachverständige auf den Einstau fäkalienhaltigen Abwassers im Schacht des
Schmutzwasserkanals der Beklagten und auf die strömungsmechanisch ungünstigen
Anschlüsse nicht nur der Schmutzwasserleitung der Klägerin, sondern zweier weiterer
Anschlüsse hingewiesen habe, was in Verbindung mit dem eingedrungenen Sand den
Rückstau erkläre (Bl. 201 d. A.). Dass der Rückstau durch Hammerschläge gelöst worden
sei, sei nicht bewiesen (Bl. 201 d. A.).
Die Reinigungsarbeiten seien von der Beklagten nicht wirksam bestritten worden (Bl. 201
d. A.). Die Schätzung der Höhe der hierzu erforderlichen Kosten stütze sich auf das
Sachvorbringen der Klägerin, welches wiederum auf den Feststellungen des
Sachverständigen S. beruhe (Bl. 202 d. A.).
Die Malerarbeiten am Kellerabgang und der Kellereingangstür seien erforderlich gewesen,
weil sich das Fäkalienwasser durch den Bodeneinlauf des Treppenaufgangs vom Keller zum
Garten hochgedrückt und dort ebenfalls 30 bis 40 m gestanden habe, wodurch der
Außenputz reparaturbedürftig beschädigt worden sei (Bl. 202 d. A.).
Die Saunaanlage sei auf Grund mindestens 10 bis 20 cm hoch stehenden Fäkalienwassers
nicht mehr zu gebrauchen gewesen – schon aus hygienischen Gründen (Bl. 202 d. A.). Das
Landgericht habe den Zeitwert der Sauna allenfalls zu niedrig geschätzt (Bl. 203 d. A.). §
249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. finde keine Anwendung, da für den Schadensfall im Februar
2000 noch die frühere Regelung gegolten habe (Bl. 203 d. A.).
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen H.
(Bl. 228 d. A.) sowie mündliche Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. W. (Bl. 230 d.
A.). Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des
Ergebnisses der Beweisaufnahme beider Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen, das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. vom
02.05.2002 (Bl. 117 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 22.06.2001
(Bl. 58 d. A.), vom 16.10.2001 (Bl. 80 d. A.), vom 25.10.2002 (Bl. 161 d. A.), des Senats
vom 04.11.2003 (Bl. 208 d. A.) und vom 30.03.2004 (Bl. 229 d. A.) sowie auf das Urteil
des Landgerichts vom 22.11.2002 (Bl. 165 d. A.) Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung ist – mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - nicht begründet. Das
angefochtene Urteil beruht gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO nicht auf einer
Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer
Rechtsnorm, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine
andere Entscheidung.
I.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch auf Grund des Eindringens von Wasser in
ihre Kellerräume am 16.02.2000, welcher sich sowohl aus pVV infolge einer
Pflichtverletzung des öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnisses
als auch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG
ergibt.
1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Ursache für die primär schadensursächliche
Überschwemmung am 16.02.2000 in einer Verunreinigung bzw. Verstopfung des von der
Beklagten betriebenen Schmutzwasserkanals bestand. Es bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten:
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. ist das Wasser am
16.02.2000 dadurch in das Anwesen der Klägerin eingedrungen, dass ein Kanalschacht in
der Nähe des klägerischen Anwesens geraume Zeit offen stand und sich dadurch
Quarzsand, Sand, Teerstücke, Toilettenpapier, Hygieneartikel und Fäkalien in dem Kanal
festgesetzt und während der Regenfälle am 16.02.2000 zu einem Rückstau in den
Hauskanal der Klägerin hinein geführt haben (Bl. 122 f d. A.). Zu diesem Zeitpunkt sei ein
vom Sachverständigen im Kanal der Beklagten vorgefundenes Abflusshindernis aus
Teerstücken, Steinen und Sand bereits vorhanden gewesen. Seine Bestandteile wiesen
darauf hin, dass es vor Abschluss der Bauarbeiten entstanden sein müsse. Dadurch habe
sich das Regenwasser, vermischt mit häuslichem Schmutzwasser der Oberlieger, dort
angestaut. Dies habe einen Rückstau in die Schmutzwasserleitung der Klägerin mit
Wasseraustritt in deren Keller bewirkt (Bl. 122 d. A.). Da es bei Trennsystemen häufig zu
Fehlanschlüssen kommen könne, sei es nicht auszuschließen, dass zusätzliches
Regenwasser infolge von Fehlanschlüssen im Bereich der benachbarten und höher
liegenden Anwesen in den Schmutzwasserkanal der Klägerin gelangt sein könne (Bl. 122 d.
A.).
Die Überschwemmung im Keller der Klägerin sei also durch eine Verstopfung im
Kanalsystem der Beklagten unmittelbar unterhalb des Anschlusses der
Schmutzwasserleitung der Klägerin entstanden (Bl. 123 d. A.).
Dieses Ergebnis hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar begründet. Er hat
zunächst festgestellt, dass sich im Haus der Klägerin ein sog. Trennsystem befindet, bei
dem das häusliche Schmutzwasser in einer separaten Leitung dem öffentlichen
Schmutzwasserkanal und das Regenwasser über eine hiervon strikt getrennte
Entwässerungsleitung in den öffentlichen Regenwasserkanal geleitet wird (Bl. 120 d. A.).
Der Sachverständige hat die Entwässerungsleitungen im klägerischen Anwesen durch eine
Spezialfirma verfilmen lassen (Bl. 120 d. A.). Hierbei wurde festgestellt, dass kein
Regenwasser in die Schmutzwasserleitung gelangt, also kein Fehlanschluss vorliegt (Bl.
121 d. A.). Bei der Verfilmung wurde jedoch ein Abflusshindernis auf der Sohle direkt an der
Einmündung der Schmutzwasserleitung in den Schmutzwasserkanal der Beklagten
vorgefunden, welches aus Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen bestand und
den Rohrquerschnitt um ca. 50 % zusetzte (Bl. 121 d. A.). Da die Sohlhöhe der
Schmutzwasserleitung der Klägerin nur etwa 5 cm höher liegt als die Sohle des öffentlichen
Kanals, also im unteren Bereich des Rohrquerschnitts, und die Schmutzwasserleitung der
Klägerin an den Kanal der Beklagten in einem Winkel von etwa 900 angeschlossen ist und
rechtwinklig gegenüber von der anderen Seite ebenfalls eine Hausanschlussleitung in den
Hauptkanal einmündet, sind an dieser Stelle ungünstige strömungsmechanische
Verhältnisse gegeben (Bl. 122 d. A.). Der Sachverständige hat darüber hinaus unterhalb
des Anschlusses der Schmutzwasserleitung der Klägerin in der Leitung der Beklagten ein
großes Abflusshindernis aus Steinen, Sand und Teerstücken vorgefunden, welches sich mit
Toilettenpapier, Hygieneartikeln und Exkrementen zugesetzt hatte und bis in die
Schmutzwasserleitung der Klägerin hineinreichte. In diesem Abflusshindernis war auch ein
18 cm langes und 9 cm hohes Teerstück enthalten, welches der Sachverständige
sicherstellte (Bl. 122 d. A.).
Auf Grund dieser Situation ist es plausibel und nachvollziehbar, dass das Schmutz- und ggf.
auch Regenwasser, welches sich im Schmutzwasserkanal der Beklagten befand, an dieser
Stelle nicht abfließen konnte und daher in die Schmutzwasserleitung des Anwesens der
Klägerin eingedrungen und durch die zu dieser führenden Öffnungen (Einlaufroste, WC etc.)
in den Kellerraum gelangt ist. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch das in dem
Anwesen der Klägerin anfallende Schmutzwasser (Toilettenspülung, Bad etc.) infolge des
Hindernisses nicht abfließen konnte und ebenfalls zum Entstehen des Schadensereignisses
beigetragen hat.
Hingegen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verstopfung originär und
ausschließlich in der Schmutzwasserleitung der Klägerin befunden hat. Die diesbezüglich
gegen die Feststellungen des Sachverständigen seitens der Beklagten vorgebrachten
Einwände hat dieser bei seinen Anhörungen durch das Landgericht und den Senat zur
vollen Überzeugung des Senats ausgeräumt.
Bei seiner mündlichen Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige seine
Angaben dahingehend präzisiert, dass auch innerhalb der Hausanschlussleitungen der
Klägerin eine Materialansammlung vorhanden gewesen sein könnte, die ebenfalls einen
Stau bewirkt habe. Es könne aber auch sein, dass die im Hauptkanal vorgefundenen
Materialien einen Rückstau bewirkt hätten, der dann auch zur Ansammlung von Materialien
im Hausanschlusskanal geführt habe (Bl. 161 d. A.). Es sei eher unwahrscheinlich, dass ein
Hämmern auf den Revisionsschacht bewirken könne, dass die – von dem Sachverständigen
festgestellte – in 25 m Entfernung vorhandene Verstopfung im Hauptkanal aufgelöst
werde. Gänzlich ausgeschlossen sei dies aber nicht (Bl. 161 d. A.).
Bei seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige hierzu weiter präzisierend
erklärt, dass der Umstand, dass sich im Kellergeschoss der Klägerin Sand befunden habe,
darauf hindeute, dass sehr wahrscheinlich ein Rückstau aus dem gemeindlichen
Schmutzwasserkanal vorgelegen habe (Bl. 230 d. A.).
Da der Sachverständige auch noch etwa ein Jahr nach dem Schadensereignis ein zur
Herbeiführung der streitgegenständlichen Überschwemmung geeignetes
Strömungshindernis feststellen konnte, der Anschluss des Anwesens der Klägerin an den
Hauptkanal ungünstige strömungsmechanische Bedingungen aufweist, das in das Anwesen
eingedrungene Wasser mit Sand verunreinigt war, welcher nur über den gemeindlichen
Schmutzwasserkanal in das klägerische Anwesen gelangt sein konnte, und ein
anderweitiges Eindringen von Wasser, insbesondere auf Grund eines Fehlanschlusses,
auszuschließen ist, sieht es der Senat daher als bewiesen an, dass Ursache für die
Überschwemmung im Haus der Klägerin auf einen Rückstau im Hauptschmutzwasserkanal
der Beklagten zurückzuführen ist. Ein eventuell innerhalb der Hausanschlussleitung der
Klägerin vorhandener weiterer Rückstaupfropfen ist seinerseits erst durch den Rückstau im
Hauptkanal gebildet worden und stellt daher eine sekundäre Schadensursache dar, für die
ebenfalls der Rückstau im Hauptkanal der Beklagten ursächlich war.
2. Hierdurch hat die Beklagte ihre der Klägerin gegenüber bestehende Verpflichtung aus
dem Kanalanschluss- und -benutzungsverhältnis sowie die hiermit korrespondierende
allgemeine Amtspflicht verletzt, den Abwasserkanal von Verunreinigungen und
Verstopfungen, die ein ungehindertes Abfließen der Abwässer verhindern können,
freizuhalten. Diese Pflicht stellt zum einen eine allgemeine Amtspflicht dar und resultiert
zum anderen aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungs- oder Leistungsverhältnis, so dass
neben die Amtshaftung auch eine Haftung aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen
Schuldverhältnisses tritt (vgl. BGH, VersR 78, 85 u. 253; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
Der Gemeinde obliegt dabei sowohl das Sammeln und Beseitigen von Abwässern als auch
die Aufsicht über die einem Privatunternehmer übertragenen Straßenbau- oder
Kanalisationsarbeiten (vgl. BGH, VersR 1984, 443; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
Kommt es zu Schäden infolge eines Rückstaus aus der Kanalisation, so kommt
grundsätzlich eine Haftung der Gemeinde in Betracht (vgl. BGH, NJW 1984, 615; NJW
1990, 1167; NJW 92, 39; Geigel, aaO., 20. Kap., Rdnr. 69).
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt,
dass die für den streitgegenständlichen Rückstau ursächliche Verstopfung der Kanalisation
dadurch entstanden ist, dass während länger andauernder Bauarbeiten in der betroffenen
Straße Baumaterialien, insbesondere Sand und Teerreste, über einen offen stehenden
Kanalschacht in den Kanal gelangt sind und dort ein Strömungshindernis gebildet haben.
Dies hat insbesondere der Sachverständige Prof. Dr. W. daraus gefolgert, dass nicht nur
ein entsprechendes Hindernis in dem Kanal festgestellt werden konnte, sondern überdies
das in das Anwesen der Klägerin eindringende Wasser Sand enthielt, welcher ausschließlich
von den Straßenbauarbeiten herrühren konnte.
Somit steht aber fest, dass die Mitarbeiter der Beklagten es unterlassen haben, dafür zu
sorgen, dass die Kanalschächte während der fraglichen Bauarbeiten entweder
verschlossen waren, so dass bei Regenfällen keine Baumaterialien durch das Wasser in
diese eingespült werden konnte, oder aber dass gleichwohl auftretende Verunreinigungen
des Kanalinneren so rechtzeitig wieder beseitigt wurden, um die Herausbildung eines
Abflusshindernisses und damit eine Schädigung der an das Kanalsystem angeschlossenen
Anwesen zu vermeiden. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diesbezüglich zumindest
Mitarbeiter der bauausführenden Firma instruieren und die Erfüllung dieser Verpflichtung
überwachen müssen. Dadurch, dass sie dies nicht getan haben, haben sie eine gerade
(auch) im Interesse der Klägerin bestehende Pflicht verletzt.
3. Einer Haftung der Beklagten steht nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(vgl. BGHZ 88, 85 = BGH, VersR 1984, 38; VersR 1999, 230) entgegen, der sich der
Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 27.12.2001 – 4 U 298/01 – 72 -; Urt. v. 07.05.2002
– 4 U 421/01 – 96 -). Danach kommt bei Rückstauschäden infolge zu gering
dimensionierter Kanalsysteme weder eine Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1
HaftPflG in Betracht, weil sich die durch diese Vorschrift begründete Gefährdungshaftung
nicht auf Schäden erstreckt, die in einem an die gemeindliche Kanalisation
angeschlossenen Haus infolge eines Rückstaus entstehen (Rückstauschäden), noch
besteht ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG oder ein
Schadensersatzanspruch aus dem auf dem Anschluss an die gemeindliche Kanalisation
beruhenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (analog §§ 276, 278 BGB – vgl. BGHZ
88, 85 (89 - 91) = BGH, VersR 1984, 38 (39 f); BGH, VersR 1999, 230).
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, VersR 1999, 230
(231)), die in der Rechtsprechung einhellige Zustimmung gefunden (vgl. OLG Köln, VersR
2000, 1370 f; OLG München, OLGR 2000, 172 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2000, 48 f) und
der sich auch der Senat angeschlossen hat (vgl. OLGR 2000, 287; Urt. v. 27.12.2001 – 4
U 298/01 – 72 -), hat in einem solchen Fall jeder Eigentümer sein an die
Gemeindekanalisation angeschlossenes Grundstück durch geeignete Maßnahmen –
insbesondere die Installation von Rückstauklappen - jedenfalls vor solchen Rückstauschäden
zu sichern, die durch einen bis zur Rückstauebene, d. h. in der Regel bis zur
Straßenoberkante, reichenden normalen Rückstaudruck verursacht werden und mit den
üblichen Sicherungsvorkehrungen sicher abgewandt werden können. Dies gilt selbst dann,
wenn der Gemeinde eine objektive Verletzung von Amtspflichten oder ihrer Pflichten aus
dem öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und Kanalbenutzungsverhältnis anzulasten ist,
da deren Schutzbereich die normale Rückstausicherung der Anliegergrundstücke nicht
umfasst und folglich auch keine Haftung begründen kann (vgl. BGH, VersR 1999, 230
(231); OLG Köln, OLGR 2000, 275; Senat, Urt. v. 27.12.2001 – 4 U 298/01 – 72 -).
Der vorliegende Fall ist jedoch mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen nicht
gleichzusetzen. Seine Besonderheit besteht darin, dass es sich um ein sog. Trennsystem
handelt. Das bedeutet, dass Schmutzwasser und Niederschlagswasser in voneinander
völlig getrennten Kanälen gesammelt und abgeleitet wird (Skizze Bl. 125 d. A.). Hieraus
folgt, dass nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. W. normalerweise nicht
damit zu rechnen ist, dass Regenwasser in die Schmutzwasserleitung eindringt. Das könne
nur passieren, wenn Fehlanschlüsse vorhanden seien, was bei der Klägerin aber nicht der
Fall sei (Bl. 230 d. A.). Sind keine Fehlanschlüsse vorhanden, fließt sämtliches
Regenwasser ausschließlich in den Regenwasserkanal. In den Schmutzwasserkanal kann
dagegen ausschließlich das häusliche Schmutzwasser der Anlieger gelangen. Somit
bestand für die Klägerin also kein Anlass, sich durch die Anbringung von Rückstauklappen
gegen ein Eindringungen von Regenwasser – den klassischen Rückstau – zu schützen.
Vielmehr durfte sie darauf vertrauen, dass dieses über den Regenwasserkanal abgeleitet
wurde und im Übrigen der Schmutzwasserkanal entsprechend der Verpflichtung der
Beklagten von Verunreinigungen freigehalten wurde, so dass es auch hierdurch nicht zu
einem Rückstau kommen konnte.
Hinzu kommt, dass sich die Klägerin durch die Montage von Rückstauklappen gegen ein
Schadensereignis der streitgegenständlichen Art auch gar nicht schützen konnte. Der
Sachverständige Prof. Dr. W. hat bei seiner Anhörung durch den Senat hierzu erklärt, dass
bei der Verfilmung der Leitung festgestellt worden sei, dass eine Rückstauklappe nicht
vorhanden sei. Eine solche sei auch nicht erforderlich. Bei einer Schmutzwasserleitung sei
eine Rückstauklappe im Gegenteil kontraproduktiv, weil sie sich zusetze (Bl. 230 d. A.). Die
Haftung der Beklagten kann aber nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin eine nicht nur
nicht erforderliche, sondern auch ungeeignete und kontraproduktive Schutzmaßnahme
unterlassen hat. Vielmehr war es ausschließlich Sache der Beklagten sicherzustellen, dass
der Schmutzwasserkanal in einem ordnungsgemäßen Zustand war und eine Schädigung
der angeschlossenen Kanalbenutzer vermieden wurde.
4. Die Pflichtverletzung erfolgte ferner schuldhaft, nämlich fahrlässig. Im Rahmen einer
Amtspflichtverletzung gilt ein objektivierter Sorgfaltsmaßstab (vgl. BGHZ 106, 323 (329 f);
BGH, NJW 1995, 2344 (2345)). Dies bedeutet, dass nicht das Verschulden einer
individuellen Einzelperson nachgewiesen werden muss, sondern dass es genügt
festzustellen, dass überhaupt irgendwelche Amtsträger der in Anspruch genommenen
Körperschaft Dritten gegenüber obliegende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, also
letztlich das Gesamtverhalten der betreffenden Verwaltung in einer den
verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Weise amtspflichtwidrig
war (vgl. BGH, WM 1960, 1304 (1305); Palandt-Thomas, 60. Auflage, § 839 BGB, Rdnr.
27; MünchKomm(BGB)-Papier, 3. Auflage, § 839 BGB, Rdnr. 288). Bei der Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten die zuständigen Amtsträger der Gemeinde die
Baustelle überwacht und dafür Sorge getragen, dass der Kanal nicht verunreinigt bzw.
bestehende Verunreinigungen beseitigt wurden.
Soweit der Anspruch aus der Verletzung des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses
folgt, trägt die Beklagte darüber hinaus gemäß § 282 BGB a. F. die Beweislast für
fehlendes Verschulden (vgl. für öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnisse: RGZ 120 (67
(69); 137, 153 (155); 138, 40 (42); 166, 218 (240); VG Arnsberg, MDR 1975, 255;
Baumgärtel-Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Auflage, § 688 BGB,
Rdnr. 3; MünchKomm(BGB)-Hüffer, aaO., § 688 BGB, Rdnr. 63; Staudinger-Reuter, aaO.,
Vorbem. zu §§ 688 ff BGB, Rdnr. 54). Die Beklagte hat jedoch den Entlastungsbeweis nicht
geführt.
5. Durch die Pflichtverletzung ist der Klägerin schließlich ein Schaden, nämlich eine
Beschädigung von im Eigentum der Klägerin stehenden Gegenständen einschließlich des
Hausanwesens, entstanden, denn es ist unstreitig und steht auf Grund der
Beweisaufnahme auch fest, dass bereits durch das Eindringen des Wassers am
16.02.2000 im Keller der Klägerin Feuchtigkeitsschäden entstanden sind. Streitig ist
lediglich deren Höhe in Abgrenzung zu den erst am 17.02.2000 infolge der Druckspülungen
eingetretenen Schäden.
6. Daneben besteht auch ein Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftPflG (Wirkungshaftung),
da die Schäden auf die typischen Wirkungen des im Kanal der Beklagten transportierten
Wassers zurückzuführen sind (vgl. BGHZ 88, 85 (88); Filthaut, aaO., § 2 HaftPflG, Rdnr.
32 u. 33; Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 22. Kap., Rdnr. 62).
II.
Die Klägerin hat darüber hinaus auch einen Anspruch auf Grund der am 17.02.2000 von
Mitarbeitern der Beklagten durchgeführten Druckspülung. Diesbezüglich ist ebenfalls sowohl
ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG als auch
ein Schadensersatzanspruch aus pVV auf Grund einer Pflichtverletzung im Rahmen des
öffentlich-rechtlichen Kanalanschluss- und Kanalbenutzungsverhältnisses gegeben.
1. Die Mitarbeiter der Gemeinde haben auf Grund des bestehenden Anschluss- und
Benutzungsverhältnisses unstreitig versucht, eine bereits eingetretene Überflutung zu
beseitigen. Im Rahmen derartiger Arbeiten obliegt es den Mitarbeitern der Gemeinde
sowohl als Amtspflicht als auch als Pflicht im Rahmen des öffentlich-rechtlichen
Schuldverhältnisses, die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um den Hauseigentümer vor
weiteren, über die durch den Rückstau bereits verursachten Beeinträchtigungen
hinausgehenden Schäden zu bewahren. Verstoßen die Mitarbeiter der Gemeinde
schuldhaft gegen diese gegenüber dem Hauseigentümer bestehende Verpflichtung, so
haftet die Gemeinde hierfür.
2. Das Landgericht hat auf nicht zu beanstandende Weise festgestellt, dass die Mitarbeiter
der Beklagten dieser Verpflichtung bei den Druckspülungsversuchen am 17.02.2000
schuldhaft zuwider gehandelt haben. Durch die Druckspülungsversuche wurde zusätzliches
Wasser in den Kellerraum geleitet, ohne dass die Mitarbeiter der Beklagten dafür
ausgerüstet waren, dieses Wasser unmittelbar wieder zu beseitigen, falls die Druckspülung
die Verstopfung nicht umgehend beseitigen würde. Die Mitarbeiter hätten insbesondere
eine Pumpe einsetzen müssen, um in den Keller gelangendes zusätzliches Wasser
umgehend wieder abzupumpen (Bl. 168 d. A.). Darüber hinaus ist eine Pflichtverletzung
darin zu sehen, dass die Bediensteten der Beklagten als erste Maßnahme eine
Druckspülung vorgenommen haben, ohne zuvor den Kanal über den Revisionsschacht zu
untersuchen und bestehende Verstopfungen zu beseitigen, was erst nach dem
Fehlschlagen der Druckspülungen versucht wurde.
3. Auch diese Pflichtverletzung geschah fahrlässig, da ein sorgfältiger Bediensteter der
Beklagten die genannten Maßnahmen zur Verhinderung einer weiteren Überflutung des
Kellers ergriffen hätten.
4. Zwischen den Parteien unstreitig und durch die Aussagen der Zeugen und die
Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. belegt ist schließlich, dass durch dieses
Vorgehen der Wasserspiegel im Keller weiter angestiegen ist, wodurch die bereits
vorhandenen Schäden noch vergrößert wurden. Insbesondere ist der Sachverständige Prof.
Dr. W. davon ausgegangen, dass der größere Teil des Schadens durch die
Überschwemmung am 17.02.2000 infolge der Druckspülung aufgetreten sei (Bl. 123 d.
A.).
III.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Klägerin infolge der beiden schadensursächlichen
Ereignisse vom 16. und 17.02.2000 ein Schaden von insgesamt 8.342,26 DM = 4.265,33
EUR entstanden ist. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung
gebieten:
1. Da die Beklagte sowohl für die bereits durch den primären Wassereintritt am
16.02.2000 hervorgerufenen Schäden haftet (vgl. oben I.) als auch für diejenigen, die erst
infolge der Druckspülversuche am darauf folgenden 17.02.2000 eingetreten sind (vgl. oben
II.), braucht zwischen diesen Schadensereignissen nicht differenziert zu werden. Die
Beklagte schuldet der Klägerin vielmehr Ersatz aller nachgewiesenen, am 16. und
17.02.2000 entstandenen Schäden.
2. Das Landgericht hat die Höhe der einzelnen Schadenspositionen, soweit es sie der
Klägerin zugesprochen hat, ausgehend von den Angaben im Gutachten des
Sachverständigen S. vom 20.03.2000 (Bl. 6 d. A.) gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch
insoweit bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute
Feststellung gebieten.
a) Die Feststellungen zu den Schadenspositionen „Reinigungsarbeiten durch die Klägerin
selbst“ in Höhe von 300,-- DM, „WC-Montage“ in Höhe von 287,50 DM und „Beschädigte
Tiefkühltruhe, Teppiche und Marktsonnenschirm“ in Höhe von 500,-- DM hat die Beklagte
mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Daher besteht im Rahmen des Berufungsverfahrens
kein Anlass, die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen zu überprüfen.
b) Bezüglich der Saunaanlage ist das Landgericht davon ausgegangen, dass diese nicht
mehr brauchbar sei und ausgetauscht werden müsse. Da die Saunaanlage zum Zeitpunkt
des Schadensereignisses bereits gebraucht war, hat das Landgericht – mangels näherer
Angaben zum Alter und Erhaltungszustand der Sauna - den Schaden auf ¼ der vom
Sachverständigen S. ausgehend vom Angebot der Fa. D. und Partner ermittelten Kosten
von 9.928,73 DM (Bl. 9 d. A.) geschätzt. Hierdurch hat das Landgericht dem Umstand,
dass nur der Zeitwert zu ersetzen ist, Rechnung getragen. Dass das Landgericht diesen
auf ¼ der Kosten für den Austausch der Sauna geschätzt hat, wird mit der Berufung auch
nicht angegriffen.
Die Beklagte macht im Wege der Berufung lediglich geltend, dass nach den Angaben der
Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nur das Bodenholz herausgenommen worden sei
(Bl. 83 d. A.). Dies verursache jedoch keine Kosten von 2.500,-- DM. Weitere Maßnahmen
bezüglich der Sauna seien nicht erforderlich, da das Wasser dort nur 2 bis 3 cm hoch
gestanden habe (Bl. 193 d. A.).
Demgegenüber hat das Landgericht zurecht darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbar
sei, dass die Sauna auf Grund ihrer Verwendung (Benutzung in Hitze und Feuchtigkeit) und
des Umstands, dass sie aus Holz gebaut ist, nach einer Verschmutzung mit
fäkalienhaltigem Wasser aus hygienischen Gründen unbenutzbar ist, dass die
Weiterbenutzung zumindest nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt nach Auffassung des Senats
auch dann, wenn man davon ausgeht, dass das Wasser im Saunaraum nur wenige
Zentimeter hoch stand. Denn auch in diesem Fall ist zu befürchten, dass mit Fäkalien
versetzte Feuchtigkeit in das darüber befindliche Holz eingedrungen ist und es den
Personen, die die Sauna – naturgemäß nackt – benutzen, nicht zuzumuten ist, sich den
hiervon ausgehenden geruchlichen und hygienischen Belästigungen auszusetzen. Die
Klägerin hat hiermit übereinstimmend erklärt, dass die Sauna seit dem Schadensfall nicht
mehr benutzt worden sei (Bl. 83 d. A.). Der Austausch der Bodenbretter stellt sich somit
nicht als Maßnahme zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Sauna dar, sondern als
provisorische Entfernung der am schlimmsten kontaminierten Bauteile, um die
Geruchsbelästigungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren.
c) Das Landgericht hat des Weiteren Kosten für Reinigungsarbeiten durch Fachkräfte in
Höhe von 1.400,-- DM zuerkannt. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich darauf
abgestellt, dass bei einem Schadensereignis wie dem streitgegenständlichen
Reinigungsarbeiten regelmäßig erforderlich sind. Dies folgt daraus, dass beim Belassen des
mit Fäkalien versetzten Wassers während des anschließenden langwierigen Verdunstungs-
und Trocknungsvorgangs unerträgliche Geruchsbelästigungen entstehen. Um diese zu
zuverlässig vermeiden, darf ein Geschädigter daher auch eine Fachfirma mit der Reinigung
beauftragen.
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige S. die hierfür erforderlichen Kosten
nachvollziehbar und plausibel berechnet. Er ist von Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten
sowie anschließenden Trocknungsmaßnahmen der Boden- und Wandflächen mit einem
Lufttrockner ausgegangen und hat 8 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 600,-- DM sowie 8
Einsatztage für zwei Trocknungsgeräte zu je 50,-- DM = 800,-- DM zugrunde gelegt (Bl. 9
d. A.). Angesichts des Umstands, dass die Reinigung und Trocknung eines durch
Fäkalienwasser verseuchten Kellers langwierig und schwierig ist, sind weder der zugrunde
gelegte Arbeitsumfang noch die hierfür zu zahlenden Preise übersetzt. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht die Kosten ausgehend von den gutachterlichen
Angaben gemäß § 287 ZPO auf insgesamt 1.400,-- DM geschätzt hat. Dass die Klägerin
nicht behauptet hat, derartige Trocknungsmaßnahmen tatsächlich durchgeführt zu haben,
ist nicht erheblich, denn sie kann auf Grund der Dispositionsfreiheit des Geschädigten
gemäß § 249 Satz 2 BGB a. F. die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten unabhängig
von der tatsächlichen Wiederherstellung verlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches
Gesetzbuch, 63. Auflage, § 249 BGB, Rdnr. 4).
d) Dasselbe gilt für die Kosten von Malerarbeiten in Höhe von 1.400,-- DM. Aus den von
dem geschädigten Keller aufgenommenen Lichtbildern ergibt sich, dass nicht nur der
Boden, sondern auch die Wände von verschmutztem Wasser betroffen waren (vgl. v. a.
die Lichtbilder 06 – 08 u. 10 (Bl. 18 ff d. A.)). Daher sind zur Wiederherstellung
Malerarbeiten erforderlich. Um eine einheitliche Farbe der Wände zu erreichen können
diese sich nicht nur auf die bis zu einer bestimmten Höhe verunreinigten Wandflächen
erstrecken. Vielmehr ist jeweils die gesamte Wand neu anzustreichen.
Wenn daher der Sachverständige S. für den Anstrich der Wände im Saunaraum,
Waschraum und Flur 16 Facharbeiterstunden à 75,-- DM = 1.200,-- DM sowie
Materialkosten von 200,-- DM zugrunde gelegt hat (Bl. 10 d. A.), so ist auch dies nicht
überhöht und das Landgericht konnte den Schaden beanstandungsfrei gemäß § 287 ZPO
in dieser Höhe schätzen. Auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Arbeiten
tatsächlich ausgeführt wurden.
e) Nicht zu beanstanden ist es des Weiteren, dass das Landgericht Außenputzarbeiten am
Kellerabgang sowie den Neuanstrich desselben und der Kellereingangstür in Höhe von
700,-- DM zuerkannt hat.
Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass verschmutztes Wasser
nicht nur innerhalb des Kellers, sondern auch am Treppenaufgang vor der Kellertür
ausgetreten ist und die dort befindlichen Wände verunreinigt hat. Der Zeuge B. hat erklärt,
er sei am 16.02.2000 um 16.30 Uhr in den Keller der Klägerin gekommen und das
Wasser habe im Bereich des Außenkellereingangs ca. 20 cm hoch gestanden. (Bl. 83 d.
A.). Die Zeugin B. hat ausgesagt, als sie am 17.02.2000 zu dem Anwesen gekommen sei,
habe im Treppenabgangsbereich eine Pumpe und auch etwas Wasser gestanden (Bl. 89 d.
A.). Der Sachverständige Prof. Dr. W. schließlich hat aus den örtlichen Gegebenheiten und
dem Schadensbild gefolgert, dass das Wasser zuerst aus dem am tiefsten gelegenen
Bodeneinlauf der Außentreppe ausgetreten sei und den dortigen Bereich überschwemmt
habe (Bl. 123 d. A.). Auf Grund dieser Verunreinigungen besteht daher auch hier das
Erfordernis, einer Sanierung des Verputzes und des Anstrichs – und zwar wiederum der
gesamten Wände des betroffenen Bereichs.
Der Sachverständige S. hat für diese Arbeiten 8 Facharbeiterstunden zu je 75,-- DM sowie
Materialkosten von 100,-- DM ermittelt (Bl. 10 d. A.). Auch dies ist nicht überhöht und stellt
daher eine taugliche Schätzungsgrundlage i. S. d. § 287 ZPO dar. Diesbezüglich kommt es
ebenfalls nicht auf die tatsächliche Durchführung der Arbeiten an.
f) Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht Mehrwertsteuer von 16 % zuerkannt. Dem
steht § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. nicht entgegen. Diese am 01.08.2002 in Kraft
getretene Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nur auf Schadensereignisse
anzuwenden, welche nach dem 31.07.2002 eingetreten sind. Das streitgegenständliche
Ereignis hat jedoch bereits am 16. und 17.02.2000 stattgefunden, so dass § 249 BGB in
seiner bis zum 31.07.2002 geltenden Fassung anwendbar ist. Danach war die
Mehrwertsteuer auch dann zu ersetzen, wenn der Geschädigte die Reparatur privat hat
durchführen lassen oder sogar von ihr absah (vgl. BGHZ 61, 56; Geigel-Haag, aaO., 5.
Kap., Rdnr. 11).
3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 288 ZPO a. F. Die Klägerin hat die Beklagte mit
Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2000 (Bl. 23 d. A.) aufgefordert, an
sie innerhalb von 14 Tagen 20.733,86 DM zu zahlen. Die Beklagte war mithin ab dem
27.04.2000 in Verzug.
Für die Höhe des Zinssatzes sind die vor dem 01.05.2000 geltenden Vorschriften
maßgeblich. Dies folgt gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB daraus, dass die ab dem
01.05.2000 geltende Fassung der §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB nur für
Forderungen gilt, die ab dem 01.05.2000 fällig geworden sind. Dies trifft aber auf die
streitgegenständliche Forderung nicht zu, da sie bereits mit dem schädigenden Ereignis
vom 16./17.02.2000 fällig geworden ist. Der Zinssatz beträgt mithin nicht 5
Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, sondern 4 %.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO. § 713 ZPO ist anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel
gegen das Urteil stattfindet, für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies
folgt daraus, dass die Revision nicht zugelassen ist und die Nichtzulassungsbeschwerde
gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. für jede der Parteien unzulässig ist, da die Beschwer der
Beklagten im Berufungsverfahren 4.265,33 EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR
beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2
Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.265,33 EUR.