Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.02.2008

OLG Saarbrücken: unwirksamkeit der kündigung, anfang, aussetzung, beendigung, prozess, hauptsache, dienstverhältnis, kostenverteilung, härte, feststellungsklage

OLG Saarbrücken Beschluß vom 1.2.2008, 8 U 521/04 - 153
Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
erklärten Kündigung bei Feststellung der Wirksamkeit der Erstkündigung in einem
Parallelverfahren
Leitsätze
Ist ein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis im Hinblick auf eine frühere Kündigung bereits
beendet, geht eine nachfolgende Kündigung ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf
Feststellung der Unwirksamkeit letzterer Kündigung ist aber von Anfang an unbegründet,
da es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, nämlich am Bestand des
Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung fehlt, auch wenn dies erst während des
laufenden Prozesses in einem Parallelprozess rechtskräftig festgestellt wird.
Tenor
1. Nach einvernehmlicher Erledigung der in die Berufungsinstanz gelangten Hauptsache
(Klageantrag zu 2.) werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger und
Berufungskläger auferlegt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger war hauptamtliches Vorstandsmitglied der Beklagten. Diese kündigte seinen
Dienstvertrag am 7.5.2001 fristlos, wogegen sich der Kläger in dem Verfahren 7 IV O
52/01 vor dem Landgericht Saarbrücken (= 8 U 269/03-58-, OLG Saarbrücken = VII ZR
183/05, BGH) zur Wehr gesetzt hat. Im November 2001 sprach die Beklagte gegenüber
dem Kläger - aus anderen Gründen - weitere fristlose Kündigungen aus, die Gegenstand
vorliegenden Rechtsstreits sind.
Soweit zum einen unter dem 5.11.2001 fristlos gekündigt wurde, hat das Landgericht
diese Kündigung für unwirksam erachtet, ohne dass die Beklagte hiergegen Berufung
eingelegt hat. Hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 21.11.2001 hat das Landgericht
die Klage auf Feststellung von deren Unwirksamkeit hingegen mit dem Urteil vom
3.9.2004 (Bl. 399 ff.) abgewiesen, wogegen der Kläger Berufung eingelegt hat. Mit
Beschluss vom 11.10.2005 (Bl. 482) hat der Senat die Entscheidung des Rechtsstreits bis
zur Erledigung des Rechtsstreits 8 U 269/03-58- (= VII ZR 183/05) ausgesetzt und das
Verfahren wieder aufgenommen. nachdem die Entscheidung des Senats in diesem
Vorprozess, wonach die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung
vom 7.5.2001 abgewiesen wurde, mit Nichtannahmebeschluss des Bundesgerichtshofs
vom 18.6.2007 rechtskräftig geworden ist. Mit Schriftsatz vom 21.9.2007 (Bl. 492) ist
der Rechtsstreit klägerseits für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat sich dem mit
Schriftsatz vom 23.1.2008 (Bl. 517) angeschlossen. Die Parteien begehren insoweit
wechselseitige Kostenüberbürdung.
II.
Nach einvernehmlicher Erledigung der - in der Berufungsinstanz anhängigen - Hauptsache
war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen über die Kosten in Bezug auf den Klageantrag zu 2. zu
entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Berufungskosten auf den Kläger. Denn dieser
wäre ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung aller Voraussicht nach unterlegen,
hätte mithin bei Fortführung des Berufungsverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften
ebenfalls die betreffenden Kosten zu tragen gehabt, was eine Überbürdung der
Berufungskosten auf den Kläger rechtfertigt (vgl. hierzu OLG Celle NJW-RR 1994, 1276
m.w.N.). Wie der Senat bereits mit Verfügung vom 2.11.2007 (Bl. 499) hingewiesen hat,
war die vorliegende Klage - unbeschadet ihrer ursprünglichen Zulässigkeit - von vornherein
unbegründet. Dies gilt unabhängig davon, ob hier von einer - möglichen und zulässigen (vgl.
BAG NJW 2006, 395/396) - Klagehäufung auszugehen ist. Soweit der nur noch
berufungsgegenständliche Klageantrag zu 2. zumindest und in jedem Fall der Sache nach
eine Kündigungsschutzklage darstellt, ist allgemein anerkannt, dass eine solche keinen
Erfolg haben kann, wenn nicht feststeht, dass bei Zugang der Kündigung ein
Arbeitsverhältnis noch bestand. Denn insoweit gilt die punktuelle Streitgegenstandstheorie,
wonach Gegenstand der Kündigungsschutzklage die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen
Termin ist (vgl. BAG NZA 2007, 229/230; NZA 2006, 668/671; NJW 2006, 395/396; NZA
2003, 1338/1339; NZA 2002, 1207/1209). Zwar geht die Kündigung in diesem Fall
mangels bestehendem Arbeitsverhältnis ins Leere, wie die Klägerseite noch zutreffend
erkennt; dies vermag der Klage jedoch - anders als der Kläger meint - nicht zum Erfolg zu
verhelfen, eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der
Kündigung ist vielmehr unbegründet, da es an einer anspruchsbegründenden
Voraussetzung, nämlich am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung
fehlt (vgl. BAG, a.a.O., S. 671; 1209; 1339). So liegt der Fall auch hier, nachdem das
klägerische Dienstverhältnis schon aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung zum
7.5.2001 beendet wurde und deshalb bei Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung
vom 21.11.2001 nicht mehr bestand.
Dass dies erst während des laufenden Prozesses rechtskräftig festgestellt wurde, ist
unbeachtlich. Denn das rechtskräftige Urteil des Senats im Vorprozess hat nur
"deklaratorisch" ausgesprochen, was rechtens ist, und keine rechtsgestaltende Wirkung
gehabt. Mithin vermag diese nachträgliche Feststellung nichts daran zu ändern, dass die
vorliegende Klage von Anfang an nicht erfolgversprechend war.
Nichts anderes würde gelten, ginge man hier vom - kumulativen oder alternativen -
Vorliegen einer allgemeinen Feststellungsklage mit dem Ziel einer - künftige
Gehaltsansprüche sichernden - Feststellung des Fortbestehens des klägerischen
Dienstverhältnisses über den 21.11.2001 hinaus aus. Denn auch diesem
Feststellungsbegehren wäre bei der gegebenen Sachlage der Erfolg ersichtlich von Anfang
an versagt gewesen.
Entgegen der Ansicht des Klägers stehen diesem Ergebnis weder der Umstand einer
vorausgegangenen Aussetzung des Verfahrens noch die von ihm angeführten
landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen entgegen. Letztere befassen sich nur mit den
Voraussetzungen einer Aussetzung und geben für die klägerische Vorstellung von der
Kostenverteilung offenkundig nichts her. Der Kläger verkennt auch das Institut der
Aussetzung, wenn er aus dessen Anwendung ein Präjudiz für die Kostenverteilung herleiten
will. Denn die Verfahrensaussetzung dient in erster Linie dem Ziel, einander
widersprechende Entscheidungen bzw. eine Inzidenterprüfung zeitlich früherer Kündigungen
im laufenden Prozess und hiermit einhergehende "doppelte" Beweisaufnahmen zu
vermeiden.
Es darf schließlich auch nicht verkannt werden, dass die Kostentragungspflicht des Klägers
in diesem Prozess letztlich Konsequenz des Umstands ist, dass dieser die rechtswirksame
Kündigung vom 7.5.2001 nicht akzeptiert bzw. hingenommen hat. Es handelt sich bei
Lichte besehen mithin um ein bewusst von ihm eingegangenes (Kosten) Risiko, dessen
Verwirklichung keine unbillige und unzumutbare Härte sein kann.
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren nach allem dem Kläger aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574
Abs. 1, Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.